A. Karl Adolf Hagenbach von Basel steht daselbst wegen
beschränkter Geistesfähigkeiten unter Vormundschaft. Seit 1880
ist derselbe in Roggwyl, Kantons Bern, bei dem dortigen
Pfarrer untergebracht; er steht unter der Obhut eines beson
deren Wärters und wird von Zeit zu Zeit von dem Direktor
der benachbarten (luzernischen) Irrenanstalt St. Urban besucht.
Bis zum Jahre 1887 wurde die Vermögenssteuer für denselben
von seinem Bruder und Vormunde, dem Professor E. Hagen
bach Bischoff in Basel, stets in Basel bezahlt. Im Jahre 1887
indeß wurde er auch seitens der bernischen Steuerbehörden zu
Steuern (Einkommenssteuer III. Klasse) herangezogen und es
wurde hieran auch vom Regierungsrathe des Kantons Bern
durch Beschluß vom 23. November 1887 festgehalten. Da die
baslerische Steuerbehörde ihrerseits darauf beharrte, daß K. A.
Hagenbach in Basel steuerpflichtig sei, so richtete Professor
E. Hagenbach Bischoff am 18. Dezember 1887 eine Eingabe
an das Bundesgericht, in welcher er dasselbe bittet, einen Ent
scheid in dieser Angelegenheit zu erlassen und ihm mitzutheilen
wo sein Bruder steuerpflichtig sei, in Basel, wo sein Vermögen
verwaltet werde, oder in Roggwyl, wo er versorgt sei.
B. Diese Beschwerde wurde den Regierungsräthen der Kan
tone Bern und Baselstadt zur Vernehmlassung mitgetheilt. Der
Regierungsrath des Kantons Baselstadt beantragt, das Bundes
gericht möge den Rekurs des Herrn E. Hagenbach gegenüber
dem Kanton Baselstadt als unbegründet abweisen, gegenüber
dem Kanton Bern als begründet erklären, indem er ausführt:
K. A. Hagenbach sei früher in verschiedenen Irrenanstalten
untergebracht gewesen; jetzt sei er als geisteskrank in unmittel
barer Nähe einer Irrenanstalt, wo er unter beständiger Auf
sicht des ärztlichen Leiters dieser Anstalt stehe, versorgt. Es
handle sich also um einen Bevormundeten, der seinen Aufent
halt nicht frei wählen könne, sondern welcher versorgt werden
müsse. Der in mehreren Entscheidungen vom Bundesgerichte
aufgestellte Grundsatz, daß die Steuerhoheit über Bevormundete
nicht dem Heimatkanton, welcher die Vormundschaft ausübe,
sondern dem Wohnsitzkanton zustehe, treffe also den vorliegenden
Fall nicht, denn K. A. Hagenbach habe keinen Wohnsitz im
Kanton Bern. Er habe nie einen Wohnsitz außerhalb seiner
Heimat gehabt. Sobald sein Zustand sein Verbleiben in der
Familie, die seit Jahrhunderten in Basel wohne, unmöglich
gemacht habe, sei er in Anstalten untergebracht worden und
habe seinen Aufenthalt, ohne dabei einen eigenen Willen zu
äußern, je nach den für seine Pflege maßgebenden Gesichts
punkten, geändert. Bei einem solchen Aufenthalte eines Geistes
kranken in oder bei einer Irrenanstalt könne von einem
Wohnsitze, also einem Orte, wo der Betreffende den örtlichen
Mittelpunkt seiner Thätigkeit und seiner gesellschaftlichen und
rechtlichen Beziehungen habe, keine Rede sein. Um den Steuer
anspruch des Kantons Bern zu motiviren, müßte man den
Satz aufstellen, daß der bloße Aufenthalt die Steuerhoheit
begründe. Dieser Satz wäre zwar sehr einfach, allein der Ge
rechtigkeit dürfte er nicht entsprechen. Die Verpflichtung, aus
seinen Mitteln direkt an die Kosten des Staatshaushaltes bei
zutragen, könne nicht an den bloßen vorübergehenden Aufenthalt
in einem Gemeinwesen sich knüpfen, dem man ganz fremd
gegenüberstehe; sie erwachse vielmehr aus der Angehörigkeit an
dieses Gemeinwesen, welche entweder durch Geburt oder durch
bewußtes, freiwilliges Verbleiben in demselben, durch Nehmen
des Wohnsitzes, begründet werde. Der Gesichtspunkt, daß wer
in einem Staate wohne, dessen Leistungen genieße und daher
auch demselben gegenüber steuerpflichtig sei, treffe jedenfalls für
die direkten Steuern nicht zu. Diese werden nirgends nach dem
Maße des Vortheils bemessen, den der Steuerpflichtige aus den
Leistungen des Staates ziehe, sondern nach seiner Leistungs
fähigkeit. Die Steuerberechtigung des Staates sei ein Ausfluß
der Gewalt desselben über seine Angehörigen und erstrecke sich
daher nur auf diese d. h. auf diejenigen Personen, die in dem
selben heimatberechtigt seien oder aus freien Stücken dauernd
wohnen. Jedenfalls dürfte der Gesichtspunkt des Genusses an
den össentlichen Leistungen gegenüber von Aufenthaltern, wie
Adolf Hagenbach einer sei, nur zur Rechtfertigung von Ge
meinde nicht aber von Staatssteuern verwendet werden. Der
Kanton Baselstadt erhebe vom Rekurrenten keine Gemeinde
steuern und mache keine Einwendung, daß die Gemeinde Rogg
wyl Gemeindesteuern von ihm erhebe. Die aufgestellte An
schauung entspreche auch dem Entwurfe eines Bundesgesetzes
betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung, Art. 3.
Dagegen beantragt der Regierungsrath des Kantons Bern:
Es sei zu erkennen, das bewegliche Vermögen des Adolf Hagen
bach sei im Kanton Bern steuerpflichtig und es sei die von
der bernischen Steuerbehörde pro 1887 vorgenommene Besteu
erung desselben aufrecht zu erhalten. Zur Begründung macht
er geltend: Es möge richtig sein, daß nach dem baslerschen
Steuergesetze der Rekurrent für sein bewegliches Vermögen in
Basel zu besteuern sei; nicht minder richtig sei aber auch, daß
nach der bernischen Steuergesetzgebung A. Hagenbach für dieses
Vermögen im Kanton Bern steuerpflichtig sei. Es liege also
ein Konflikt zwischen der Steuerhoheit zweier Kantone vor, der
nach Bundesrecht zu entscheiden sei. Nach konstanter Praxis des
Bundesgerichtes sei nun das bewegliche Vermögen Bevormun
deter am Wohnorte des Mündels und nicht am Orte, wo die
rmundschaftliche Verwaltung geführt werde, zu versteuern.
Die Einwendung, daß dieser Grundsatz hier deßhalb nicht zu
treffe, weil die Bevogtung des A. Hagenbach wegen Geistes
krankheit erfolgt sei, sei bedeutungslos; für die Beurtheilung
des Falles könne doch wohl nur die Thatsache der Bevogtung,
nicht aber das Warum derselben in Betracht fallen.
C. Mit nachträglicher Eingabe vom 15. Februar 1888 über
mittelt das Finanzdepartement des Kantons Baselstadt eine
Zuschrift des Herrn Professors Hagenbach Bischoff vom 14.
gleichen Monats, in welcher gesagt ist: Jedesmal wenn der
(verheiratete) Wärter seines Bruders zu seiner Familie nach
Solothurn gehe, werde sein Bruder in die Anstalt St. Urban
aufgenommen. Das Finanzdepartement fügt bei, aus dieser
Mittheilung erhelle, daß das Verhältniß des Adolf Hagenbach
zu der Irrenanstalt St. Urban ein noch intensiveres sei, als
bei der Abfassung der Rekursbeantwortung des Regierungsrathes
des Kantons Baselstadt angenommen worden sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die bundesrechtliche Praxis in Doppelbesteuerungsfällen
hat konstant an dem Grundsatze festgehalten, daß für die Be
steuerung des (beweglichen) Vermögens Bevormundeter der
Wohnort des Mündels und nicht der Ort der vormundschaft
lichen Verwaltung bestimmend ist (siehe z. B. Entscheidungen
Amtliche Sammlung XII Seite 14); ebenso hat dieselbe
das Prinzip aufgestellt, daß für die Frage der Besteuerung
nicht das Domizil im civilrechtlichen Sinne entscheidend ist,
vielmehr der Steuerhoheit eines Kantons (für die Dauer ihres
Aufenthaltes auf dem Kantonsgebiete) auch solche Personen
unterstehen, welche, ohne ihren ordentlichen Wohnsitz im Kanton
zu haben, doch thatsächlich dort wohnen, sofern nur ihr Auf
enthalt nicht ein blos vorübergehender und zufälliger ist (siehe
Entscheidungen in Sachen de Meuron vom 20. Mai 1882 Er
wägung 3, Amtliche Sammlung VIII Seite 168 f. und die
dort angeführten Entscheidungen).
- Diese Grundsätze müssen, da der Rekurrent bereits seit
dem Jahre 1880, also keinenfalls blos vorübergehend, im
Kanton Bern thatsächlich wohnt, dazu führen, den vorliegenden
Steuerkonflikt zu Gunsten des Kantons Bern zu entscheiden.
Der vom Regierungsrathe des Kantons Baselstadt betonte
Umstand, daß der Aufenthalt des Rekurrenten in Roggwyl
nicht auf freiem eigenem Willensentschlusse desselben sondern
vielmehr auf Bestimmung seines Vormundes beruht, kann zu
einer gegentheiligen Entscheidung nicht führen. Denn dies än
dert nichts daran, daß der Rekurrent dauernd das Gebiet des
Kantons Bern bewohnt und dadurch in dasjenige Angehörig
keitsverhältniß zu diesem Kanton getreten ist, welches dessen
Steuerrecht, nach dem bisher von der bundesrechtlichen Praxis
aufgestellten Grundsatze, bedingt. Zugegeben mag zwar werden,
daß der Rekurrent, wenn er in einer Irrenanstalt (zumal nur
vorübergehend zum Zwecke eines Heilungsversuches) unterge
bracht wäre, der bernischen Steuerhoheit nicht unterstände;
denn ein in einer Irrenanstalt versorgter Pflegling erscheint
eben nur als Glied dieser Anstalt und es kann ihm auch that
sächlich kein eigenes selbständiges Wohnen zugeschrieben werden.
Allein dieser Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr liegt in con
creto (selbst wenn man auf den nachträglich eingelgten
Brief des Professors Hagenbach Bischoff Rücksicht nehmen will)
nur vor, daß für den Rekurrenten der Wohnort in Roggwyl
deßhalb gewählt wurde, weil er dort die Irrenanstalt St. Ur
ban und ihr ärztliches Personal in der Nähe hat und daher
von letzterem psychiatrisch behandelt werden kann. Es handelt
sich also nicht um eine Versorgung in einer Irrenanstalt son
dern um eine Ansiedelung außerhalb einer solchen, wobei aller
dings die Nähe der Anstalt für die Wahl des Anstedlungsortes
bestimmendes Motiv war.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird in dem Sinne als begründet erklärt,
daß zur Besteuerung des (beweglichen) Vermögens des Rekur
renten der Kanton Bern berechtigt ist, der Kanton Baselstadt
dagegen sich jeder Besteuerung dieses Vermögens zu enthalten
hat.