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Urtheil vom 24. November 1888
in Sachen Sutermeister.
A. Durch Urtheil des Bezirksgerichtes der March vom
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November 1887 wurde W. Sutermeister wegen Uebertre
tung der Wirthschaftsverordnung und wegen Nichtbezahlung der
Hundetaxe zu Strafe und Kosten, sowie zu einer Ordnungs
buße verurtheilt. Am 2. Januar 1888 leitete das Bezirksamt
March, gestützt auf dieses Urtheil
gegen ihn in Wäggithal die
Schuldbetreibung für einen Betraf
von 198 Fr. 58 Ets. ein.
Sutermeister erhob Rechtsvorschlag
der vom Bezirksamte March
als unzuläßig aufgehoben wurde; Sutermeister rekurrirte hie
gegen an den Regierungsrath des Kantons Schwyz, wurde aber
von diesem durch Entscheidung vom 1./12. März 1888 mit
seiner Beschwerde abgewiesen.
B. Mit Eingabe vom 14./15. Mai 1888 stellte nunmehr
Sutermeister beim Bundesgerichte den Antrag: Ist nicht ge
richtlich zu erkennen, die vom Bezirksamte March gegen mich
angehobene Betreibung in Wäggithal sei verfassungswidrig,
daher ungültig? In seiner Eingabe beklagt er sich über das
vom Bezirksgerichte der March beobachtete Verfahren und führt
aus, er habe seit Anfang November 1887 seine Niederlassung
in Wäggithal aufgegeben und sei nach Zürich übergefiedelt, auch
in dortiger Gegend bis vor Kurzem geblieben; die gegen ihn
in Wäggithal ausgewirkte Pfändung sei daher verfassungs
widrig.
C. Der Regierungsrath des Kantons Schwyz beantragt Ab
weisung der Beschwerde mit dem Bemerken: Es handle
lediglich um die Vollstreckung eines rechtskräftigen Strafurtheils,
welche von der kompetenten Amtsstelle nach Maßgabe der
schwyzerischen Gesetzgebung angeordnet worden sei. Die Zustän
digkeit des urtheilenden Richters könne nicht bezweifelt werden,
da die Uebertretungen des Sutermeister im Bezirke March be
gangen worden seien und Sutermeister selbst im November 1887
als sein Rechtsdomizil Wäggithal bezeichnet habe. Eine Ver
fassungsverletzung liege daher nicht vor.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Die Beschwerde richtet sich, wie sich aus dem gestellten
Antrage ergibt, nicht gegen das Strafurtheil des Bezirksgerich
tes der March vom 14. November 1887, sondern gegen die
auf dasselbe gestützte Betreibung vom 2. Januar 1888. Gegen
das fragliche Urtheil des Bezirksgerichtes der March könnte
sich Sutermeister um so weniger beschweren, als er in einem
bei den Akten liegenden Briefe an den Präsidenten dieses Ge
richtes vom 12. November 1887 die beiden in Rede stehenden
Uebertretungen zugegeben und lediglich die Hoffnung ausgefpro
chen hatte, daß so human werde verfahren werden als möglich.
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Dagegen scheint der Rekurrent, obschon er die Verfassungs
bestimmung, welche er als verletzt betrachtet, nicht bezeichnet,
der Ansicht zu sein, die Betreibung vom 2. Januar 1888 ver
stoße gegen den Art. 59 Absatz 1 B. V., da es sich dabei um
eine persönliche Ansprache handle und er seinen festen Wohn
sitz damals in der Gegend von Zürich gehabt habe, daher dort
habe belangt werden müssen.
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Dieß ist indeß unrichtig. Durch die Betreibung vom
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Januar 1888 wurde nicht eine persönliche Ansprache
Sinne des Art. 59 Absatz 1 B. V. gegen den Rekurrenten
geltend gemacht, sondern die Vollstreckung eines Strafurtheils
eingeleitet. Art. 59 Absatz 1 B. V. bezieht sich aber zweifellos
nur auf die Geltendmachung von Civilansprüchen; für Straf
sachen gilt er überhaupt nicht. Ob die verwirkte Strafe eine
Freiheits oder aber eine Geldstrafe sei, ist gleichgültig. Die
Geldstrafe ist, wenn sie auch im gewöhnlichen, für privatrecht
liche Forderungen geltenden, Schuldbetreibungsverfahren beige
trieben werden kann, nichtsdestoweniger eine Strafe und nicht
eine eivilrechtliche Schuld. Strafurtheile, welche eine Geldstrafe
verhängen, sind prinzipiell den auf andere Strafarten lautenden
Erkenntnissen gleichartig. Vollstreckungshandlungen, welche die Bei
treibung einer verwirkten Geldstrafe bezwecken, involviren somit
nicht die Geltendmachung einer persönlichen eivilrechtlichen An
sprache und fallen also nicht unter Art. 59 Absatz 1 B. V.,
Vielmehr kann der Kanton, dessen Gerichte die Strafe aus
gesprochen haben, dieselbe ohne Rücksicht auf den Wohnort des
Verurtheilten gemäß seiner Gesetzgebung auf seinem eigenen
Territorium vollstrecken, soweit ihm dies eben möglich ist und
dabei nicht etwa spezielle bundesrechtliche Vorschriften, wie die
jenigen des Auslieferungsgesetzes, eingreifen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.