- Urtheil vom 5. Juli 1888
in Sachen Kirchgemeinde Hergiswyl gegen
Jura Bern Luzern Bahngesellschaft.
A. Der Urtheilsantrag der Instruktionskommission ging dahin:
- Die Bahngesellschaft wird bei ihrem oben Fakt. C proto
kollirten Anerbieten behaftet und es wird der Expropriatin eine
Frist von einem Monat, von Mittheilung dieses Entscheides
an gerechnet, angesetzt, um sich darüber zu erklären, ob sie dieses
Anerbieten annimmt oder nicht. Bei fruchtlosem Ablaufe dieser
Frist ist die Bahngesellschaft an fragliches Anerbieten nicht
länger gebunden.
- Für den Fall der Annahme des Anerbietens hat die Bahn
gesellschaft dasselbe auszuführen und überdem der Kirchgemeinde
Hergiswyl für indirekte Nachtheile im Sinne der Erwägungen
eine Summe von 3000 Fr. (dreitausend Franken) zu bezahlen
im Uebrigen bleiben für diesen Fall die sämmtlichen Dispositive
des Schatzungsbefundes (mit Ausnahme von 12 b) unverändert
bestehen.
- Für den Fall der Ablehnung fraglichen Anerbietens fällt
Dispositiv III d des Schatzungsbefundes dahin, während es im
Uebrigen in allen Theilen bei dem Schatzungsbefunde sein Be
wenden hat.
- Die 66 Fr. 40 Cts. betragenden Instruktionskosten wer
den aus dem Baarvorschusse der Bahngesellschaft berichtigt; es
wird Letzterer indeß das Recht eingeräumt, die Hälfte derselben
mit 33 Fr. 20 Cts., an der der Expropriatin zukommenden
Entschädigung in Abzug zu bringen. Die Parteikosten sind wett
geschlagen.
Dieser Urtheilsantrag wurde von der Bahngesellschaft, nicht
aber von der Expropriatin angenommen.
B. Bei der heutigen Verhandlung ist die Expcopriatin nicht
vertreten. In schriftlicher Eingabe vom 3. Juli führt sie aus,
daß sie in Folge Verhinderung ihres Anwaltes sich bei der
heutigen Tagfahrt, deren Verschiebung nicht bewilligt worden
sei, nicht könne vertreten lassen und hält unter kurzer Begrün
dung die von ihr gestellten Forderungen aufrecht. Dieselben
gehen auf Zubilligung einer Entschädigung von 2 Fr. per Qua
deratmeter für das abzutretende Friedhofsareal und eine Inkon
venienzentschädigung von 20,000 Fr.
Der Vertreter der Bahngesellschaft trägt auf Bestätigung des
Instruktionsantrages an in dem Sinne, daß, nachdem das in
Dispositiv 1 dieses Antrages erwähnte Anerbieten der Bahnge
sellschaft von der Kirchgemeinde nicht angenommen worden sei,
dasselbe dahinfalle und die Bahngesellschaft gemäß Dispositiv 3
des Urtheilsantrages eine Inkonvenienzentschädigung von
4500 Fr. zu bezahlen habe; auf Zuspruch einer Parteientschä
digung verzichtet er.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Zum Baue der Brünigbahn hat die Kirchgemeinde Her
giswyl vom obern westlichen Theile des die Kirche umgeben
den und durch eine Mauer abgeschlossenen Friedhofes einen
Grenzstreifen von 94 Quadratmeter abzutreten. Es wird dadurch
die Exhumirung und Wiederbeerdigung einer, genau nicht festge
stellten, Anzahl von Leichen nothwendig, welche auf dem in Abtre
tung fallenden Friedhoftheile beerdigt sind. Streitig ist gegen
wärtig einzig noch die von der Kirchgemeinde für indirekte, ihr
aus der Abtretung entstehende Nachtheile geforderte Entschädi
gung von 20,000 Fr. Die Bahngesellschaft hatte im Augen
scheinstermin vor der bundesgerichtlichen Instruktionskommission
anerboten, der Kirchgemeinde zur Wiedererweiterung des Fried
hofes auf seinen bisherigen Umfang 94 Quadratmeter Land von dem
an die Friedhofmauer anstoßenden Grundstücke des Alois Blättler,
welche sie von diesem erworben habe, unentgeltlich abtreten und
die Umfassungsmauer des Friedhofes in eigenen Kosten wieder
herstellen zu wollen. Die Instruktionskgmmission hat, im An
schlusse an das Gutachten der von ihr beigezogenen Experten,
die Entschädigung für indirekte Nachtheile für den Fall der
Annahme dieses Anerbietens durch die Kirchgemeinde auf 3000 Fr.
sonst aber auf 4500 Fr. festgesetzt, indem sie der Kirchgemeinde
Frist ansetzte, um sich über die Annahme des gedachten Aner
bietens auszusprechen.
2. Nachdem die Kirchgemeinde das erwähnte Anerbieten der
Bahngesellschaft binnen der ihr angesetzten Frist nicht angenom
men hat fällt dasselbe ohne weiteres dahin und es ist die Ent
schädigung unter der Voraussetzung zu bemessen, daß die Bahn
gesellschaft die fraglichen von ihr anerbotenen Naturleistungen
nicht zu machen habe.
3. Grundsätzlich ist mit der Schatzungskommission, den bundes
richtlichen Experten und der bundesgerichtlichen Instruktions
kommission davon auszugehen, daß die Bahngesellschaft nur für
vermögensrechtliche, aus der Abtretung hervorgehende Nachtheile,
für diese dann aber voll und ganz, Ersatz zu leisten hat. Dieser
Grundsatz ist in Art. 3 des eidgenössischen Expropriationsge
setzes unzweideutig ausgesprochen und bedarf einer weiteren
Begründung nicht. Als indirekte vermögensrechtliche Nachtheile
welche der Kirchgemeinde Hergiswyl aus der Abtretung eines
Grenzstreifens ihres Friedhofes eutstehen, erscheinen nun, neben
einer, nach der übereinstimmenden Anschauung der Schatzungs
kommission und der bundesgerichtlichen Experten sehr unbedeu
tenden, Verunstaltung des Friedhofes, die Verkleinerung des
letztern, verbunden mit der Nothwendigkeit einer Wiederherstel
lung der Umfassungsmauer, sowie die Nöthigung, die auf dem
enteigneten Friedhoftheile beerdigten Leichen auszugraben, ander
weitig wieder zu beerdigen und dabei die betreffenden Grabmo
numente zu versetzen. Für diese Nachtheile ist die Kirchgemeinde
mit der ihr zugebilligten Entschädigung von 4500 Fr. gewi
vollständig und reichlich entschädigt. Ihre Mehrforderung stützt
sich denn auch nicht sowohl auf diese Momente als vielmehr
darauf, daß durch die Bahnanlage und den Bahnbetrieb
unmittelbarer Nähe der Kirche und des Friedhofes die Ruhe
des letztern und des Gottesdienstes gestört und das Gefühl der
Bevölkerung hiedurch sowie durch die Exhumation der Leichen
aufs tiefste verletzt werde. Hiebei handelt es sich aber überall
nicht um vermögensrechtliche Nachtheile welche durch eine Geld
entschädigung ausgeglichen werden könnten und müßten. Eine
vermögensrechtliche Schädigung läge dann vor, wenn die Kirche
oder der Kirchhof wegen der Anlage und des Betriebes der
Bahn auf dem enteigneten Friedhofstreifen nicht mehr in bis
heriger Weise bestimmungsgemäß benutzt werden könnten, wenn
z. B. der Gottesdienst oder einzelne Theile desselben in der
Folge nicht mehr in der Pfarrkirche könnten abgehalten werden, son
dern die Kirchgemeinde denselben anderswohin verlegen müßte und
dafür Kosten aufzuwenden hätte, oder wenn sie besondere mit
Kosten verbundene Veranstaltungen treffen müßte, um nach dem
Bahnbaue die Kirche bestimmungsgemäß weiter benutzen zu können
u. s. w. Allein dies ist nicht der Fall, ja nicht einmal behauptet. Die
von der Kirchgemeinde behauptete Störung der Ruhe des Got
tesdienstes und des Friedhofes u. s. w., ist nicht eine solche,
welche vermögensrechtliche Nachtheile im Gefolge hätte, sondern
eine Störung rein persönlicher Gefühle der Kirchgenossen, welcher
eine materielle Schädigung nicht zu Grunde liegt. Wenn die
Kirchgemeinde wiederholt darauf hingewiesen hat, daß Privaten,
deren Besitzthum durch Eisenbahnen durchschnitten werde ansehn
liche Entschädigungen wegen Störung der Ruhe und Abgeschlos
senheit ihres Eigenthums seien zugebilligt worden, so ist einfach
zu erwidern, daß in allen derartigen Fällen eine Verminderung
des Verkehrs (Kaufs oder Mieth )Werthes des Restgrundstückes
angenommen wurde. Kirche und Friedhof von Hergiswyl aber
sind mit Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung nicht Objekte des
vermögensrechtlichen Verkehrs und es kann daher hier von einer
Verminderung des Verkehrswerthes nicht gesprochen werden
Uebrigens sind die Befürchtungen, welche die Kirchgemeinde
Hergiswyl rücksichtlich der Störung des Gottesdienstes durch
den Bahnbetrieb zu hegen scheint, nach den an andern Orten
gemachten Erfahrungen, wohl übertrieben, zumal gegen unge
bührliches, unnöthig störendes Verfahren der Bahnangestellten
zweifellos die Administrativbehörde einschreiten würde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Es wird gemäß Dispositiv 3 des Instruktionsantrages der
Schatzungsbefund in allen Theilen bestätigt, mit der einzigen
Maßgabe, daß Dispositiv III litt. d desselben dahinfällt.