- Urtheil vom 21. September 1888
in Sachen Sutermeister.
A. W. Sutermeister, von Zofingen, zur Zeit in Lachen, stellt
mit Rekursschrift vom 14./15. Mai 1888 beim Bundesgerichte
das Begehren: Ist nicht richterlich zu erkennen, die Betreibung
und Schatzung von Herrn Karl Züger, Namens der Genossame
Wäggithal zu Lasten W. Sutermeister sei verfassungswidrig und
daher ungültig? Er behauptet: Es sei ihm seiner Zeit von dem
Bezirksamte March auf Begehren der Genossame Wäggithal be
fohlen worden, seine Besitzung Bad Wäggithal einzuzäunen,
widrigenfalls die Genossame Wäggithal ermächtigt werde, auf
seine Kosten zu zäunen. Er habe sich gegen diese Verfügung
beim Regierungsrathe des Kantons Schwyz beschwert, sei aber
in seinen wohlerworbenen Rechten nicht geschützt worden. Da
raufhin habe er sich auf den Standpunkt gestellt, daß er gegen
die Forderung der Genossame Wäggithal die Verrechnung gel
tend machen könne. Die Genossame Wäggithal sei nämlich laut
seinen Erwerbtiteln verpflichtet gewesen, ihm das zur Zäunung
nöthige Holz zu liefern, sei aber dieser Verpflichtung nicht nach
gekommen und habe ihn dadurch, zumal da er Zäune aus an
derm Material erstellt habe, die er später wieder habe beseitigen
müssen, geschädigt. Die schwyzerische Administrativbehörde habe
sich aber auf den Standpunkt gestellt, er habe zu zahlen und her
nach im Kanton Schwyz zu prozessiren. Gegen diesen Standpunkt
protestirte er. Zudem verlange die Genossame Wäggithal Zäu
nungskosten für die Einfriedung seines Grundstückes längs der
Landstraße; in dieser Richtung liege ihm aber die Zäunungs
pflicht nicht ob; er habe vielmehr den Zaun nur längs der
Allmend zu erstellen und zu unterhalten. Die Forderung der
Genossame Wäggithal sei also eine rein persönliche, für die er
gemäß Art. 59 B. V., an seinem Wohnorte in Außersihl ge
sucht werden müsse. Die gegen ihn von der Genossame Wäggi
thal ausgeführte Schatzung sei daher gemäß Art. 59 cit., sowie
gemäß 5 und 13 K. V. und Art. 58 B. V. verfassungswidrig.
Dieselbe sei überdem auch gesetzwidrig ausgeführt worden.
B. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die
Genossame Wäggithal geltend: W. Sutermeister sei gemäß sei
nen Erwerbstiteln zur Einzäunung seines Grundstückes in eige
nen Kosten verpflichtet. Allerdings habe die Genossame seinem
Rechtsvorgänger, dem Hauptmann A. Hegner, durch Kaufver
trag vom 15. Januar 1861 gestattet, das nöthige Zaunholz
aus dem Allmendwald zu beziehen, allein nur gleich wie die
Genossame selbst dieses Beholzungsrecht habe. Nun sei aber das
vermeintliche Beholzungsrecht der Genossame durch Vergleich
zwischen dieser und dem Eigenthümer des Allmendwaldes von
1876 beseitigt worden, und es sei demgemäß in einem spätern
Kaufvertrage zwischen der Genossame und dem Rechtsvorgänger
des W. Sutermeister von einem Beholzungsrechte nicht mehr
die Rede. Sutermeister habe gleichwohl auf der Zaunholzberech
tigung bestanden und sei, da ihm nicht entsprochen worden, in
der Erfüllung der Zäunungspflicht säumig geworden. Er sei da
her durch Amtsbefehl des Bezirksamtes vom 27. August 1884
bei einer Buße von 50 Fr. angehalten worden, seinen an die
Genossame Wäggithal angrenzenden Grundbesitz binnen 8 Tagen
klaglos einzuzäunen. Hiegegen habe Sutermeister an den Re
gierungsrath des Kantons Schwyz rekurrirt, indem er sich auf
seine angebliche Zaunholzberechtigung berufen habe, sei aber mit
seiner Beschwerde durch Entscheidung vom 7. November 1884
abgewiesen worden, wobei in der Begründung bemerkt worden
sei, die Entscheidung über die widersprechenden Behauptungen
der Parteien betreffend die Zaunholzberechtigung stehe dem
Civilrichter zu. Durch Verfügung des Gerichtspräsidenten der
March vom 17. August 1886 sei sodann dem Sutermeister
unter Androhung des Rechtsverlustes eine peremtorische 90tägige
Frist zu Einklagung seiner vermeintlichen Zaunholzberechtigung
angesetzt worden; er habe aber bis jetzt nicht geklagt. Da Suter
meister auch spätern Amtsverfügungen, betreffend Erfüllung seiner
Zaunpflicht, nicht nachgekommen sei, so sei die Genossame Wäg
githal durch das Bezirksamt der March ermächtigt worden, die
Zäunung auf seine Kosten erstellen zu lassen und die daherigen
Kosten, nach Genehmigung der Rechnung durch das Bezirksamt,
so einzutreiben, als ob der Betrag durch rechtskräftiges Urtheil
festgesetzt worden wäre. Nachdem die betreffenden Kosten durch
das Bezirksamt March auf 62 Fr. a Cts. und 125 Fr. 30 Cts.
festgesetzt worden, sei Sutermeister für diese Beträge (sowie für
einen weitern Betrag von 60 Fr., beziehungsweise 40 Fr. für
Beitrag an die Wasserleitung der Pfustaa) am 12. und 15. De
zember 1887 gepfändet worden. Hiegegen von Sutermeister ein
gereichte Rechtsvorschläge seien durch Amtsverfügungen vom 3.
und 10. Januar 1888 aufgehoben worden und es habe hierauf
die Genossame Wäggithal für alle drei Pfändungen am 4. Feb
ruar 1888 die Schatzung vollziehen lassen. Der Regierungsrath,
welcher von Sutermeister um Sistirung der Schatzung ange
gangen worden sei, habe dieses Ansinnen durch Entscheidung
vom 29. Februar /10. März 1888 abgelehnt. Die hiegegen von
Sutermeister an das Bundesgericht gerichtete Beschwerde sei
durchaus unbegründet. Es handle sich hier, da die streitigen For
derungen das Aequivalent der schuldigen Zaun und Wasser
leitungspflicht repräsentiren, um die Erfüllung dinglicher Be
schwerden und nicht um rein persönliche Forderungen. Art. 59
B. V. finde daher keine Anwendung. Zudem habe Sutermeister
die Niederlassung in Innerthal nie förmlich aufgegeben, da
ihm die Herausgabe der Ausweisschriften zu Folge strafrichter
licher Verfügung verweigert worden sei. Demnach werde auf
Abweisung des Rekurses unter Kosten und Entschädigungsfolge
angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht hat nicht zu untersuchen, ob die ange
fochtene Schatzung in gesetzmäßiger Weise vollzogen worden sei;
es hat vielmehr nur zu prüfen, ob dieselbe eine Verfassungs
verletzung involvire. Dabei kann, da die Beschwerden wegen
Verletzung der Art. 58 der Bundes und 5 und 13 der Kan
tonsverfassung vom Rekurrenten in keiner Weise substantiirt
worden sind und auch nicht zu ersehen ist, inwiefern eine Ver
letzung dieser Verfassungsbestimmungen vorliegen könnte, nur
in Frage kommen, ob nicht Art. 59, Abs. 1 der Bundesver
fassung verletzt sei.
- Dieß ist zu verneinen. Die Zaunpflicht und die Beitrags
pflicht für die Leitung der Pfustaa, wegen welcher gegen den
Rekurrenten die Schatzung vollzogen wurde, sind ohne Zweifel
Pflichten, welche dem Rekurrenten in seiner Eigenschaft als
Eigenthümer der Badliegenschaft Wäggithal obliegen, d. h. Lasten,
welche auf dieser Liegenschaft selbst ruhen. Es handelt sich dem
nach hier um Forderungen, die aus einem Reallastverhältniß,
beziehungsweise der Realisirung eines aus einem solchen her
vorgegangenen Anspruches entstanden sind. Die bundesrechtliche
Praxis hat nun aber von jeher anerkannt, daß auf derartige,
aus liegenschaftlichen Verhältnissen hervorgehende und auf ein
Grundstück radizirte Ansprachen Art. 59, Abs. 1 B. V., keine
Anwendung finde, sondern daß dieselben, als Ausflüße dingli
cher Berechtigungen, im Gerichtsstande der gelegenen Sache
eingeklagt und realisirt werden können.
- Darüber, ob die geltend gemachte Ansprache wirklich bestan
den, hat das Bundesgericht nicht zu entscheiden; hierüber war
vielmehr vor den kompetenten schwyzerischen Behörden zu ver
handeln und von letzteren zu entscheiden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.