- Urtheil vom 13. September 1888
in Sachen Bebie.
A. Edelbert Bebie, wohnhaft in Göschenen, Kantons Uri, ist
an dem von seinem Bruder unter der Firma H. Bebie Cie
in Rupperswyl, Kantons Aargau, betriebenen Fabrikationsge
schäfte als Kommanditär mit einer Einlage von 300,000 Fr.
betheiligt. Im Jahre 1886 wurde er für dieses Kommandit
kapital von der Gemeinde Rupperswyl zur Besteuerung heran
gezogen; er beschwerte sich hiegegen beim Obergerichte des Kan
tons Aargau, unter Berufung darauf, daß er sein gesammtes
Vermögen an seinem Wohnorte im Kanton Uri zu versteuern
habe. Das Obergericht des Kantons Aargau wies indeß diese
Beschwerde, durch Erkenntniß vom 17. Februar 1887, ab, we
sentlich mit der Begründung: Es könne nach den Bestimmun
gen der aargauischen Steuergesetzgebung kein Zweifel darüber
obwalten, daß die Firma H. Bebie Cie das fragliche
Kommanditkapital als Bestandtheil ihres arbeitenden Gesell
schaftsvermögens in Rupperswyl zu versteuern habe, und daß
XIV 1888
ndesverfassung.
es ihr anheimgestellt bleibe, ihren Kommanditär gutfindend da
für zu belasten. Eine verzinsliche Schuld der Gesellschaft sei
das Kommanditkapital nicht. Diese Auffassung finde ihre Unter
stützung auch in Entscheidungen des Bundesgerichtes in ver
wandten interkantonalen Fällen, insbesondere in den Entschei
dungen in Sachen Hunziker (Amtliche Sammlung III, S. 1)
und in Sachen Pernod (ibid. X, S. 342 344).
B. In Folge dieses Entscheides brachte E. Bebie bei der ur
nerischen Steuertaxation für 1887 das Kommanditkapital von
300,000 Fr. in seiner Selbstschatzung nicht mehr in Rechnung.
Da der urnerische Regierungsrath die Einschatzung des E. Bebie
um diesen Betrag erhöhte, so beschwerte sich Letzterer beim Kan
tonsgerichte des Kantons Uri. Dieses wies aber durch Ent
scheidung vom 8. Februar 1888 den Rekurs ab, wesentlich ge
stützt auf Art. 5, Abs. 2 des urnerischen Steuergesetzes vom
2. Mai 1886, wonach Aktien und Antheilscheine von Unter
nehmungen irgend welcher Art, welche außerhalb des Kantons
betrieben werden, von herwärtigen Eigenthümern bei der Steuer
nicht in Abrechnung gebracht werden dürfen.
C. Nunmehr beschwerte sich E. Bebie mit Eingabe vom
8. April 1888 beim Bundesgerichte. Er bemerkt: Nach den
Entscheidungen des gargauischen Obergerichtes vom 17.
bruar 1887 und des urnerischen Kantonsgerichtes vom 8. Fe
bruar 1888 sei der Thatbestand einer bundeswidrigen Doppel
besteuerung unzweifelhaft gegeben. Er verlange daher, daß aus
gesprochen werde, sein Kommanditvermögen könne nicht an zwei
Orten besteuert werden. Welchem Kanton die Steuerberechtigung
zuerkannt werde, sei ihm ziemlich gleichgültig. Immerhin richte
sich seine Beschwerde, aus den im Urtheile des aargauischen
Obergerichtes angeführten Gründen, in erster Linie gegen die
Entscheidung des Kantonsgerichtes von Uri vom 8. Februar 1888
und damit gegen die Steuerberechtigung des Kantons Uri. Es
werde beantragt: a. Es sei E. Bebie nicht pflichtig, das be
sagte Kommanditvermögen von 300,000 Fr. im Kanton Uri
zu versteuern und sei in diesem Sinne das bezügliche kantons
gerichtliche Urtheil umzuändern und aufzuheben; b. eventuell
sei E. Bebie nicht pflichtig, dasselbe Kommanditvermögen im
Aargau zu versteuern und sei somit auf jeden Fall diese Doppel
besteuerung als unzulässig erklärt.
D. Der Regierungsrath und das Obergericht des Kantons
Aargau verweisen in ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde
einfach auf die Entscheidung der letztern Behörde vom 17. Fe
bruar 1887. Dagegen führt die Staatsanwaltschaft des Kantons
Uri Namens des dortigen Regierungsrathes aus: Eine bun
deswidrige Doppelbesteuerung liege gar nicht vor; denn im
Kanton Aargau werde die Kommanditgesellschaft H. Bebie Cie,
im Kanton Uri dagegen Edelbert Bebie persönlich besteuert. Es
mangle also an der zum Begriffe der bundeswidrigen Doppel
besteuerung erforderlichen Identität des Steuersubjektes. In
diesem Sinne habe der Bundesrath im Falle Martin (s. Hafner,
Zeitschrift für schweizerische Gesetzgebung und Rechts
pflege, Bd. IV, S. 12), wo ebenfalls eine Kommanditeinlage
in der Hand der Gesellschaft und des Kommanditärs besteuert
worden sei, entschieden; des fernern sei auf die Entscheidung
des Bundesrathes in Sachen Centralbahn (ib. S. 13 und ff.)
und auf die bundesgerichtliche Entscheidung in Sachen Böppli
Amtliche Sammlung V, S. 152 u. ff.) zu verweisen, wo
die Zulässigkeit der gleichzeitigen Besteuerung der Aktiengesell
schaft für das Gesellschaftsvermögen und der Aktionäre für
ihre Aktien anerkannt worden sei. Die vom Obergericht des
Kantons Aargau angerufene Entscheidung des Bundesgerichtes
in Sachen Hunziker treffe nicht zu, da es sich bei derselben
nicht um eine Kommandit , sondern um eine Kollektivgesellschaft
gehandelt habe. Sollte übrigens das Bundesgericht annehmen,
es liege hier eine unzulässige Doppelbesteuerung wirklich vor,
so wäre jedenfalls die Steuerberechtigung des Kantons Uri an
zuerkennen. Die streitige Kommanditeinlage gehöre zum beweg
lichen Vermögen des Rekurrenten und sei daher an dessen Wohn
ort zu versteuern. Zum Kanton Aargau stehe der Rekurrent in
gar keinem für die vorliegende Frage relevanten Nexus; er be
sitze dort weder ein allgemeines noch ein Spezialdomizil und
unterstehe daher der Steuerhoheit desselben nicht. Demnach
werde beantragt: Es sei die gegen das Urtheil des Kantons
gerichtes von Uri vom 8. Februar erhobene Rekursbeschwerde
des Herrn Edelbert Bebie in Göschenen als unbegründet abzu
weisen unter Kostenfolge.
E. Replikando bekämpft der Rekurrent die Ausführungen der
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, indem er unter anderem
bemerkt: Die Identität des Steuersubjektes sei gegeben, da ja
die Steuer im Kanton Uri und im Kanton Aargau aus der
Tasche des gleichen Steuerpflichtigen bezahlt werden müßte
zudem sei in beiden Kantonen die gleiche Person beschwerend
aufgetreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist richtig, daß vom Bundesrathe in seiner Entschei
dung vom 5. März 1866 in Sachen Martin ausgesprochen
wurde, die gleichzeitige Besteuerung des Kommanditärs und
der Kommanditgesellschaft für die Einlage des erstern erscheine
nicht als bundeswidrige Doppelbesteuerung, da es an der Iden
tität des Steuersubjektes mangle. Allein an dieser Entscheidung
kann nicht festgehalten werden. Wenn die Kommanditgesellschaft
am Gesellschaftssitze für den Betrag ihres Vermögens besteuert
wird, so trifft diese Besteuerung in Thar und Wahrheit die ein
zelnen Gesellschafter; die Kommanditgesellschaft stellt einfach die
Gesammtheit der Gesellschafter als solche, d. h. als Theilhaber
des Gesellschaftsgeschäftes und Vermögens dar. Das Gesell
schaftsvermögen ist, wenn auch ein formell selbständiger, that
sächlich und in manchen Beziehungen auch rechtlich, vom Privat
vermögen der einzelnen Gesellschafter ausgesonderter Vermögens
komplex, so doch materiell Vermögen der Gesellschafter nach
Maßgabe ihrer Gesellschaftsantheile. Wenn daher das Vermö
gen einer Kommanditgesellschaft sowohl am Gesellschaftssitze als
am Wohnorte der einzelnen Gesellschafter besteuert wird, so liegt
eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung des nämlichen
Steuersubjektes vor. Ob die doppelte Besteuerung sich auf den
Gesellschaftsantheil unbeschränkt haftender Gesellschafter oder auf
die Einlage das den Gesellschaftsgläubigern nur beschränkt haf
tenden Kommanditärs bezieht, ist gleichgültig; auch letzterer ist
Gesellschafter und seine Einlage in keinem anderen Sinne Ver
mögen der Gesellschaft als die Einlagen der unbeschränkt
haftenden Gesellschafter. Wenn dem gegenüber darauf hingewie
sen worden ist, daß die Bundesbehörden und speziell das Bun
desgericht wiederholt die gleichzeitige Besteuerung der Aktienge
sellschaft für das Gesellschaftsvermögen und des Aktionärs für
seine Aktien als nach der gegenwärtigen Lage des Bundesrechtes
zulässig erklärt haben, so ist darauf zu erwidern, daß Aktienge
sellschaft und (einfache) Kommanditgesellschaft in juristischer und
wirthschaftlicher Hinsicht sich wesentlich unterscheiden. Die Kom
manditgesellschaft ist durchaus nicht in gleicher Weise wie die
Aktiengesellschaft ein, von der Person der einzelnen Theilhaber
unabhängiger, juristischer und wirthschaftlicher Organismus, ins
besondere ist der Gesellschaftsantheil des Kommanditärs nicht
wie der Aktie ein selbständiges eirkulationsfähiges Vermögens
stück. Was also für die Besteuerung von Aktiengesellschaften
gilt, darf nicht ohne weiters auf die Kommanditgesellschaft über
tragen werden. Vielmehr ist die (einfache) Kommanditgesellschaft
in steuerrechtlicher Hinsicht zu behandeln, wie die Kollektivge
sellschaft, von der sie sich ja begrifflich nur durch die, steuer
rechtlich unerhebliche, Beschränkung der Haftbarkeit der Komman
ditäre gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unterscheidet. In
Betreff der Kollektivgesellschaft aber ist in der bundesrechtlichen
Praxis anerkannt (siehe Entscheidung in Sachen Hunziker, Amt
liche Sammlung, Bd. III, S. 1 u. ff.), daß die gleichzeitige
Besteuerung der Kollektivgesellschaft am Gesellschaftssitze und
der einzelnen Gesellschafter für ihren Gesellschaftsantheil an
ihrem Wohnorte bundesrechtlich unzulässig ist.
- Liegt somit eine unzulässige Doppelbesteuerung vor, so ist
das Besteuerungsrecht des Kantons Aargau anzuerkennen. Die
Kommanditeinlage des Rekurrenten stellt den Antheil desselben
an einem im Kanton Aargau betriebenen Fabrikationsgeschäfte
dar. Nach den Grundsätzen welche die bundesrechtliche Praxis
über die Besteuerung des in einem Gewerbebetriebe angelegten
Vermögens und daraus fließenden Einkommens aufgestellt hat,
steht also die Steuerhoheit über dieses Vermögen dem Kanton
Aargau zu, wo das Geschäft betrieben wird, das Kapital ar
beitet und den Schutz des Staates genießt. Daß der Rekurrent
für sich persönlich im Kanton Aargau die Niederlassung nicht
hat erwerben müssen, ist gleichgültig; denn der Sitz des Ge
sellschaftsgeschäftes, an welchem der Rekurrent betheiligt ist, be
findet sich ohne Zweifel im Kanton Aargau und damit ist auch
für den Rekurrenten in seiner Stellung als Gesellschafter, als
Theilhaber der Firma H. Bebie Cie, dort die Geschäfts
niederlassung begründet, wie er denn auch ohne Zweifel im
Kanton Aargau ins Handelsregister einzutragen war.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß
einzig dem Kanton Aargau das Recht der Besteuerung des in
Rede stehenden Kommanditkapitals des Rekurrenten zusteht.