Urtheilsantrag der bundesgerichtlichen
Instruktionskommission in Sachen Bernheim gegen
Bund, vom 16. Februar 1888.
Auf dem Hause des H. Bernheim an der Bahnhofstraße in
Zürich befindet sich ein Telephonträger mit 52 Drähten. Nach
dem das zürcherische Telephonnetz in das Eigenthum der Eidge
nossenschaft übergegangen war, wollte diese im Wege der Expro
priation ein Recht auf das Fortbestehen dieser (bisher auf
Zusehen hin geduldeten) Anlage und das Zugangsrecht zu der
selben (die Treppen hinauf) erwerben. Sie leitete das ordentliche
Expropriationsverfahren ein und anerbot eine jährliche Ent
schädigung auf unbestimmte Zeit, das heißt auf so lange als
sie die Anlage bestehen lasse. Der Eigenthümer bestritt unter
Anmerkung. Dieser Urtheilsantrag der (aus drei Mitgliedern des
Bundesgerichtes bestehenden) bundesgerichtlichen Instruktionskommission wurde
den Parteien mitgetheilt und ihnen eine Frist angesetzt, um sich darüber zu er
klären, ob sie denselben annehmen oder nicht. Beide Parteien erklärten (ebenso
wie in einer Reihe ähnlicher gleichzeitig instruirter Fälle) dessen Annahme. In
Folge dessen kam das Bundesgericht selbst nicht in die Lage in der Sache
eine Entscheidung zu fällen, sondern es erklärte durch Beschluß vom 13. April
1888 einfach den Urtheilsantrag der Instruktionskommission (weil von
beiden Parteien angenommen) als in Rechtskraft erwachsen.
anderem, daß hier eine Enteignung auf unbestimmte Zeit gegen
Entschädigung in Rentenform statthaft sei und verlangte eine
Aversalentschädigung. Die eidgenössische Schatzungskommission
für das Telephonwesen in Zürich hat am 8. Januar 1887 auf
Grund längerer Verhandlungen den folgenden, das Verhält
niß zwischen den Parteien eingehend regelnden, Entscheid er
lassen:
Die Expropriantin haftet für jede Schädigung, welche
dem Eigenthum des Expropriaten zufolge der Existenz und
Benutzung der Telephoneinrichtungen, beziehungsweise des auf
jenem befindlichen Trägers, direkt oder indirekt, mit ihrer oder
ohne ihre Schuld, seit dem 1. Januar 1886 entstanden ist,
oder noch entstehen sollte und hat für solche voll und ganz Er
satz zu leisten.
II. Die Expropriantin ist bei ihrer Erklärung, daß sie Um
oder Höherbauten, die der Expropriat künftighin an seinem
Gebäude beabsichtigen sollte oder eine Veränderung in der
Zweckbestimmung des obersten Theiles nicht hindern und eine
durch solche nothwendig werdende, vorübergehende oder defini
tive, Verlegung der Telephonvorrichtungen auf ihre Kosten vor
nehmen wird, behaftet.
Sollte trotz dieser Erklärung eine Einschränkung des Expro
priaten hinsichtlich solcher Um oder Höherbauten und Zweck
bestimmungsänderung durch die Exproprianiin verlangt wer
den, so hat diese für solche das Expropriationsverfahren einzu
leiten und es bleiben für diesen Fall die Rechte beider Parteien
gewahrt.
Treten bei derartigen Veränderungen in irgendwelcher Be
ziehung Mehrbelastungen für den Expropriaten ein, so ist es
ebenso Sache der Expropriantin, solche zu erwerben und auch in
dieser Richtung bleiben die beidseitigen Rechte vorbehalten.
III. Die Expropriantin ist im Weitern bei ihrer Erklärung,
daß sie sich verpflichte, die jetzt bekannten oder in der Folge
noch bekannt werdenden Dämpfungsmittel gegen das Singen
der Drähte überall da anzubringen, wo sich jenes in störender
Weise fühlbar macht, zu behaften.
IV. Das in Begründung 7 enthaltene, den Verkehr zwischen
den Parteien beordnende Regulativ wird als definitiv gültig
erklärt
Die Expropriantin hat dem Expropriaten eine Entschädi
gung von 4240 Fr. sammt Zins à 5% seit dem 1. Januar
1886 zu bezahlen.
VI. Für den eventuellen Fall, als durch das Bundesgericht
die Expropriation auf unbestimmte Zeit gegen jährliche Ent
schädigung gestattet würde, wird Letztere auf 212 Fr. zusam
men, oder auf 4 Fr. 7 %/3 Cts. pro Draht fixirt, in dem
Sinne, daß solche vom 1. Januar 1886 an, alljährlich auf
diesen Termin zu entrichten ist.
VII. Mit seinen weiter gehenden Ansprüchen wird der Expro
priat abgewiesen.
Anmerkung. Dieses Regulativ lautet folgendermaßen:
- Nothfälle vorbehalten, dürfen die Expropriantin respektive deren Ange
stellte das Eigenthum des Expropriaten zum Zwecke des Zuganges zu den
Telephonvorrichtungen, sei es zu deren Besichtigung oder zu deren Reparatur,
nur betreten
a. von Anfangs April bis Ende Oktober von Morgens 7 12 Uhr und
Nachmittags von 2 6 Uhr
b. von Anfangs November bis Ende März, Morgens von 8 12 Uhr
und Nachmittags von 1 Uhr bis Nachts, beziehungsweise bis 6 Uhr.
- Bevor die Angestellten der Expropriantin das Eigenthum der Expro
priaten nach Vorschrift von Ziffer 1 betreten, haben sie sich beim Hauseigen
thümer oder einer von diesem zu bezeichnenden, im betreffenden Hause sich
aufhaltenden, Person zu melden.
- Die Angestellten der Expropriantin sind mit einer ihre Eigenschaft als
solche ausweisende, den Stempel und die Unterschrift des Chefs des Telephon
wesens der betreffenden Ortschaft tragenden Legitimationskarte zu versehen,
welche sie auf Verlangen des Hauseigenthümers oder seines Stellvertreters
vorzuweisen verpflichtet sind. Außerdem haben sie ein Dienstabzeichen (Dienst
mütze oder dergleichen) zu tragen.
- Kleinere Schädigungen, welche die Angestellten der Expropriantin beim
Betreten des Eigenthums des Expropriaten bei Ausführung von Reparatur
arbeiten an den Telephonvorrichtungen an jenem verursachen, haben sie auf
Kosten der Expropriantin sofort entweder selber auszubessern, oder wenn dies
nicht möglich ist, durch einen vom Hauseigenthümer zu bezeichnenden Fach
mann ausbessern zu lassen.
- Die Angestellten der Expropriantin sind gehalten, die von ihnen zu be
tretenden Theile des Eigenthums des Expropriaten so viel als immer möglich
zu schonen und Beschädigungen oder Beschmutzung desselben zu verhüten.
Gegen diesen Entscheid rekurrirten beide Parteien an das
Bundesgericht. Den wesentlichen Streitpunkt bildeten dabei die
Form und Höhe der Entschädigung, während gegen die übrigen
Dispositive des Schatzungsbefundes (I IV) sachliche Beschwer
den von den Parteien nicht erhoben wurden. Die bundesgericht
liche Instruktionskommission nahm unter Zuziehung von Sach
verständigen einen Augenschein vor. Die Sachverständigen
erstatteten über die ihnen von der Instruktionskommission vor
gelegten Fragen das folgende Gutachten:
I. Frage. Ist das System der Entschädigung durch jährliche
Leistungen (eventuell unter gewissen und welchen Kautelen) vom
Standpunkte der Zweckmäßigkeit und Billigkeit aus dem System
der Aversalentschädigungen vorzuziehen oder umgekehrt?
Antwort: Das Telephon ist eine Erfindung und Einrich
tung der Neuzeit, welche einem öffentlichen Bedürfnisse dient
und kaum mehr entbehrt werden kann. Es wäre aber nach
Ansicht der Experten eine Gefährdung des ganzen Instituts,
wenn die Eigenthümer von Häusern für die Anlage von Tele
phoneinrichtungen eine Aversalentschädigung d. h. den vollen
Minderwerth verlangen könnten, den das betreffende Haus durch
die für alle Zeiten dauernde Einrichtung erleiden würde, wäh
rend diese letztere nur für unbestimmte Zeit von Seite des
Exproprianten beansprucht wird. Es liegt in der Natur der Sache
daß angesichts der Veränderungen, welche in technisch wissen
schaftlichen Gebieten zu gewärtigen sind, in keiner Weise gesagt
werden kann, wie lange die heutigen Telephoneinrichtungen ge
nügen werden, ob sie 10, 20 oder mehr Jahre den gestellten
Anforderungen noch entsprechen oder schon in wenigen Jahren
wesentlich verändert oder gar versetzt werden müssen. Aus solchen
und andern Gründen: z. B. Umbau des Hauses in der Weise,
daß es sich zur Aufnahme eines Trägers nicht mehr eignet;
Abbruch des Hauses; Brandfall, wenn das Haus gar nicht
mehr oder so aufgebaut wird, daß Telephoneinrichtungen nicht
mehr angebracht werden können, kann die Telephonverwaltung
in die Lage kommen, nach kürzerer oder längerer, unmöglich
genau vorauszubestimmender Frist, den gegenwärtigen Träger
vom Hause zu entfernen. Vorausgesetzt nun, der Hauseigen
thümer sei mit einer Aversalsumme voll entschädigt worden, so
befände sich die Telephonverwaltung, wenn zufolge einer der
angeführten Ursachen der Träger entfernt werden müßte, dem
Erstern gegenüber in enormem, aller Billigkeit widersprechendem
Nachtheil. Sie hätte die bezüglichen Rechte für alle Zukunft
erworben, während der Eigenthümer vielleicht schon nach Ver
lauf einer ganz kurzen Zeit seiner diesfälligen Pflichten und
Lasten gänzlich entbunden wäre, zumal ja die Inkonvenienzen,
welche der auf dem Dache befindliche Träger mit sich bringt,
doch nur so lange fühlbar sind, als eben diese Einrichtung auf
dem Dache wirklich besteht. Dieser Umstand fällt namentlich
ins Gewicht, wenn berücksichtigt wird, daß die Expropriantin
sich hat verpflichten müssen, und dabei behaftet worden ist,
Dispositiv II des Urtheils der Schätzungskommission) Um
und Höherbauten, die der Expropriat künftighin an seinem
Gebäude beabsichtigen sollte oder eine Umänderung in der
Zweckbestimmung des obersten Theils nicht zu hindern und eine
durch solche nothwendig werdende vorübergehende oder definitive
Verlegung der Telephoneinrichtung auf ihre Kosten vorzunehmen.
Es liegt also nach dieser Bestimmung in der Willkür des Ex
propriaten, jeden Moment eine solche Veränderung mit seinem
Gebäude vorzunehmen, daß die fernere Belassung der Telephon
einrichtung geradezu unmöglich ist und diese definitiv beseitigt
werden muß. Beim System der Aversalentschädigung hätte der
Expropriat den vollen Minderwerth des Hauses erhalten,
wegen einer Einrichtung, die auf seine Veranlassung hin viel
leicht schon nach einigen Jahren entfernt werden müßte. Nicht
nur die Billigkeit, auch das Recht erheischen, daß in einem
solchen Falle ein Theil der ausbezahlten Aversalentschädigung
wieder zurückzuerstatten wäre. Die Ausmittlung aber, wie hoch
der zurückzuzahlende Betrag sein müßte, würde zu endlosen
Schwierigkeiten und Streitigkeiten führen. Wenn man die Be
fugniß, welche die Telephonverwaltung in Anspruch nimmt,
unter einen juristischen Hut bringen will, so hat dieselbe mehr
Aehnlichkeit mit einem Miethverhältniß als mit einer Servitut,
mit deren Begriff es sich nicht vereinigen läßt, daß der Ge
bäudeeigenthümer in jedem Moment durch Umbau des Hauses
wie oben nachgewiesen, sich von der Last befreien kann. Wie
aber für die Miethe eine jährliche Entschädigung bezahlt wird,
so soll analoger Weise auch für die Telephoneinrichtung ein
jährlicher Zins entrichtet werden. Das schweizerische Expropria
tionsgesetz vom Jahr 1850 steht dieser Auffassung auch nicht
entgegen. Laut Art. 1 Lemma 3 desselben soll unter Abtretung
von Rechten auch Einräumung von Rechten verstanden sein,
und aus Art. 17 folgt, daß auch nur zeitweise Benutzung und
Ausübung eines Rechtes verlangt werden kann; in solchen Fäl
len wird in der Regel nur eine jährliche Entschädigung bezahlt
und zwar für so lange, als die Einräumung des betreffenden
Rechtes dauert. Diese Dauer kann aber nicht immer zum Vor
aus bestimmt werden.
Angesichts aller dieser Verhältnisse und namentlich der abso
luten Unmöglichkeit, jetzt die Zeitdauer zu bestimmen, während
welcher das Recht, Telephoneinrichtungen anzubringen beansprucht
werden muß ist es weder zweckmäßig noch billig, das System
einer jetzt zu bestimmenden einmaligen Aversalsumme zu befol
gen, nicht zweckmäßig, weil es den Schätzern fast unmöglich
ist, den Schaden, den der Expropriat erduldet und der ja we
sentlich von der Zeitdauer abhängt, zum Voraus nur mit irgend
welcher Sicherheit zu bestimmen und weil der Schätzer deßhalb
gezwungen ist, eine ganz willkürliche Schatzung aufzustellen, mit
der zum Voraus irrigen Annahme, daß eine dauernde Enteig
nung stattfinde, nicht billig, weil es in Folge dieser Willkürlichkeit
fast sicher ist, daß der Expropriant in hohem Maße benachthei
ligt wird.
Schließlich läßt sich als Vortheil des Systems jährlicher
Entschädigungen noch anführen, daß die Telephonverwaltung
bei den jährlich sich wiederholenden und vielleicht mehrenden
Ausgaben sich weit eher veranlaßt finden wird, die Verlegung
des Telephonnetzes unter die Erde zu studiren und anzustreben
als dies bei Anwendung des Aversalentschädigungssystems der
Fall sein dürfte. Denn, wenn die dauernde Abtretung des
Rechts bezahlt werden muß, so wird der Expropriant dasselbe
so lange wie möglich ausnutzen, auch wenn eine andere ratio
nellere Einrichtung erstellt werden könnte, während er diese sofort
adoptiren wird, wenn er aus dem Aufgeben des bisherigen
keinen Schaden zieht. Daß aber eine Verlegung des Telephon
netzes unter die Erde als das Allerbeste allseitig begrüßt würde,
unterliegt keinem Zweifel. Die Antwort auf die erste Frage
geht also dahin, daß die aufgestellten Experten der entschiedenen
Ansicht sind:
Es sei das System der jährlichen Entschädigungen
vom Standpunkte der Zweckmäßigkeit und Billigkeit
aus dem Systeme der Aversalentschädigung vorzu
ziehen.
II. Frage: Welches sind die Nachtheile, welche
für das Haus des Expropriaten durch die Tele
phonanlage und deren Benutzung und Unterhalt
entstehen?
Antwort: Hier sind folgende Unterscheidungen zu machen.
A. Schäden und Belästigung, welche durch das Montiren
der Apparate und Leitungen dem Hauseigenthümer direkt oder
indirekt entstehen; es muß darunter sowohl das
erstmalige
Montiren der Apparate und Leitungen verstanden werden, wie
auch späteres Ersetzen alter Träger durch neue und daherige
große Umänderungsarbeiten bei den Leitungen u. s. w. Die
Expropriantin verlangt den alten Telephonträger durch einen
neuen zu ersetzen. Die daherige Arbeit des Versetzens der
Drähte, der Wegnahme des alten Trägers und seiner Veranke
rungen, das Montiren des neuen Trägers und seiner alsdann
kunstgerecht zu erstellenden neuen Verankerungen, das Wieder
montiren der Drähte und alle bezüglichen Nebenarbeiten
verursachen den Hausbewohnern und dadurch direkt und indirekt
dem Eigenthümer ziemlich erhebliche Belästigungen. Eine An
zahl Arbeiter begehen tagelang das Haus und dessen Dach
die schweren Apparate werden durch die Treppen hinauf und
hinab geschleppt, auf dem Dache wird während vieler Tage
gehämmert und geklopft.
B. Die Nachtheile, welche dem Eigenthümer durch den Ver
bleib und Betrieb der auf oder an dem Gebäude angebrachten
Telephonanlagen und Leitungen direkt oder indirekt entstehen.
-
Kontrolpflicht des Eigenthümers über das Betreten des
Hauses durch die Arbeiter. Sie wird vom Exproprianten aller
dings nicht verlangt, ist dem Eigenthümer aber doch durch die
Existenz des Trägers auf seinem Hause indirekt aufgenöthigt und
erfordert immerhin etwelche Zeit. Dazu kommt die Nothwendig
keit, die von den Arbeitern in Mitleidenschaft gezogenen Gebäude
theile zeitweise zu inspiziren. Immerhin wird diese Pflicht mit Ver
hältnißmäßig wenig Mühe und Belästigung verbunden sein.
-
Störung der Ruhe durch die Arbeiter und Arbeiten
selbst und Störung der Sicherheit, indem der zeitweise offene
Weg durchs Haus von Unberechtigten benutzt werden kann;
auch ist noch zu erwähnen die Unannehmlichkeit, welche durch
den kaum zu vermeidenden Verkehr der Arbeiter mit den Dienst
boten entsteht. Diese Inkonvenienzen sind hier sehr mäßige,
weil das Haus solid gebaut und das Treppenhaus von den
eigentlichen Wohnräumen durch Glaswände abgeschlossen ist.
-
Vermehrte Abnutzung der zu betretenden Räume, ins
besondere Gänge, Treppen und Dacheindeckungen theils durch
den Verkehr zur Telephoneinrichtung selbst, theiks und insbeson
dere durch die Bauhandwerker, welche gewöhnlich mit genagelten
Schuhen versehen sind.
-
Vermehrte Insalubrität im Innern des Hauses (Ein
gang, Vestibül, Treppen, Dachbøden 2c.) und auf dem Dache
selbst in Folge Betretens und Arbeitens der Handwerker und da
heriges öfteres Nöthigwerden der Reinigung.
-
Das Durchbrechen der Dacheindeckung und eventuell
die Alterirung der statischen Verhältnisse des Gebäudes
scheinen durch die von der Expropriantin übernommene voll
ständige Schadenersatzpflicht (Dispositiv I des Urtheils) genü
gend gedeckt. Sie sind aber hier immerhin zu erwähnen, einmal
weil sie den Grad der Inanspruchnahme des Zugangsrechtes
beeinflussen und sodann weil solche Schäden nicht immer mit
dem gewünschten Erfolge bekämpft werden und zuweilen einem
Gebäude bleibend schaden können, ohne daß der Eigenthümer
dafür voll entschädigt wird, weil die eigentliche Ursache davon
oft schwierig auszumitteln ist. Immerhin ist für Bernheim in
dieser Hinsicht wenig zu befürchten, namentlich wenn ein neuer
Träger solid befestigt ist.
-
Räumliche Beschränkung durch die Konstruktion des
Trägers und durch die Drahtstränge. Die Drähte sind zum
Theil nicht sehr hoch über die Zinne gespannt und beeinträchtigen
die Hängevorrichtung und damit die Benutzung der Zinne
etwas; auch mag das Abtropfen der Drähte einige Inkonvenienz
bringen.
-
Das Singen und Tönen der Drähte ist in mäßigem
Grade, aber nur in den obersten Lokalitäten, gewöhnlich zu
Dienstenkammern verwendet, fühlbar, und kann mit neu rationell
angelegtem Träger noch mehr gedämpft werden, wenn nämlich
nicht nur die Drähte vom Träger, sondern auch dieser selbst
möglichst vollständig von der ihm als Unterlage dienenden Dach
konstruktion, beziehungsweise Mauer isolirt wird.
-
Von Verunstaltung des Gebäudes kann hier nicht
gesprochen werden. Das Haus ist zwar ein stattliches zu nennen
doch ist die Lage desselben nicht so, daß man viel von der be
treffenden Einrichtung auf dem Dache bemerkt, sie beleidigt
das Auge kaum mehr als die darauf angebrachte Hängevor
richtung.
-
Sodann ist noch beizufügen, daß, wenn der Apparat nicht
durch einen sicher funktionirenden Blitzableiter mit der Erde
verbunden ist, nach Ansicht einiger Gelehrten eine Erhöhung
der Blitzgefahr eintreten kann, während Andere diese wieder
bestreiten und die ganze Telephoneinrichtung selbst als einen
vorzüglichen Blitzableiter betrachten. Nach Aussage des zürche
rischen Telephoninspektors sind nun aber besondere Blitzableiter
bei allen vorliegenden Fällen angebracht, so daß also die Exi
stenz des Trägers zu Befürchtungen in dieser Hinsicht kaum
Anlaß giebt und ein Nachtheil daraus nicht wohl kann abgeleitet
werden. Dennoch darf dieser Umstand nicht ganz außer Acht
gelassen werden. Speziell für den Fall Bernheim ist zu bemer
ken, daß daselbst mehrere Drähte die eisernen Sparren eines
benachbarten Glasdaches tangiren, welchem Uebelstande bald
abzuhelfen ist.
C. Allfällig direkte Beschädigungen an den Konstruk
tionen der Gebäude selbst, mögen dieselben durch die Montirung
oder den Bestand und Betrieb der Apparate und Leitungen
entstehen. Es ist vorauszusetzen, daß die Expropriantin ihre
Träger nur auf genügend solide Gebäude und sichere Dachkon
struktionen abstellen darf. Im vorliegenden Falle scheint die
Solidität des Gebäudes, beziehungsweise Daches eine genügende zu
sein. Sollte aber doch das Dach durch den Träger und seine Ver
ankerungen bei starken Winden so erschüttert werden, daß erken
bare, unmittelbar von diesen Erschütterungen herrührende Schäden
zu konstatiren wären, was zur Stunde nicht eintrifft, so hat
die Expropriantin dieselben nach erfolgter Abschätzung voll und
ganz zu vergüten (Disposttiv I des Urtheils) und hernach die
Konstruktion genügend zu verstärken. Es wirken aber auch die
kleinen Erschütterungen im Laufe der Zeit nachtheilig, ohne
daß man im einzelnen Falle die Folgen erkennen kann. Die
Verbindungen der Drahtkonstruktionen, das Bedeckungsmaterial
wie Ziegel, Schiefer, Blech 2c. werden mit der Zeit gelockert
und es müssen allgemeine Reparaturen vorgenommen werden,
die theilweise eine Folge der genannten Erschütterungen sind,
ohne daß man dasselbe aber genau und sicher nachweisen kann.
Diese letzteren Nachtheile, wenn auch nicht hoch anzuschlagen,
müssen dennoch berücksichtigt werden, fallen aber mit den unter
B 5 oben behandelten zusammen.
III. Frage. Sind diese Nachtheile oder einzelne
derselben der Art, daß dadurch der Verkehrs oder
Miethwerth des Hauses vermindert wird?
Antwort: A. Die Nachtheile welche in Frage II A oben er
wähnt wurden, sind nicht derart, daß der Verkehrs oder Mieth
werth des Hauses direkt vermindert wird. Wegen einer einmaligen
Belästigung, die durch die Montage eines neuen Trägers ent
steht, mag dieselbe im Momente noch so unangenehm sein, wird
wohl schwerlich ein Miether die Wohnung verlassen wollen oder
eine Entschädigungsforderung stellen, oder ein Käufer sich da
durch ungünstig beeinflussen lassen. Wohl aber könnte der Fall
eintreten, daß ein empfindlicher Miether sich deßhalb erzürnt,
sich fernere solche Belästigungen verbittet und dann mit seiner
Entschädigungsforderung, Zinsermäßigungsbegehren oder gar
Aufkündung herausrückt, wenn die kleinern periodischen Belästi
gungen eintreten, die unter B oben berührt sind. Der Mieth
und Verkehrswerth des Hauses wird dadurch unerheblich gemin
dert, wenn auch nur indirekt.
B. Daß die durch den Verbleib und Betrieb der Telephon
einrichtungen dem Eigenthümer des Hauses erwachsenden Nach
theile, wie sie unter Frage II B beschrieben sind, den Mieth
und Verkehrswerth vermindern läßt sich mit Grund nicht bestreiten.
Die, wenn auch in geringem Maße, eingetretene Beschränkung
in der Benutzung der Dachzinne, die Einräumung eines Ein
gangs und Durchgangsrechts durch das ganze Haus hinauf,
das immerhin etwas störende Summen der Drähte und die
andern oben angeführten Momente, mögen sie einzeln genom
men auch noch so geringfügig erscheinen, bilden doch in ihrem
Zusammenhange einen Faktor, der bei der Werthung des Hauses
mindernd influenzirt; dazu kommt, daß überhaupt Rechte, welche
sonst nur dem Eigenthümer zustehen, an die Expropriantin ab
getreten werden müssen und somit das Eigenthum kein unbe
schränktes mehr ist.
IV. Frage: Wie hoch ist diese Verminderung in
Geld anzuschlagen?
a. Für den Fall dauernder Enteignung in Form
einer Aversalentschädigung?
b. Für den Fall der Enteignung auf unbestimmte
Zeit oder auf eine Anzahl von Jahren in Form
einer Jahresentschädigung.
Antwort: Vorerst ist es angezeigt, das Prinzip der
Schatzungsweise, welche das unterzeichnete Expertenkollegium
als das richtige erachtet, im Allgemeinen zu erläutern, bevor
auf die spezielle, den Fall Bernheim beschlagende Frage, ein
getreten wird. Schon in Frage II und III wurden die ver
schiedenen Arten der Nachtheile, welche der Expropriat erleidet
auseinandergehalten; es muß dieses auch bei Bestimmung des
Entschädigungsmaßes geschehen und hiebei ergibt sich folgender
Modus des Schätzungsverfahrens.
A. Für einmaliges Montiren der Apparate (Träger)
und der Leitungen ist eine einmalige Extraentschä
digung von X Fr. für den ersten und von X
Fr. für
jeden folgenden Draht welche X( Fr. und X in jedem
Falle besonders zu bestimmen sind.
Die oben unter Frage II B 1, 2, 3, 4 und 6 geschilderten
Nachtheile (Kontrolpflicht, Störung der Ruhe und Sicherheit,
vermehrte Abnutzung, größere Insalubrität und räumliche Be
schränkung) werden nämlich am meisten und in erhöhtem Maße
fühlbar, während des Montirens der Apparate und darum ge
bührt den Hauseigenthümern auch für solche während der
Montirungsarbeiten entstehende Inkonvenienzen eine besondere
Entschädigung, die aber auch bei jeder Erneuerung des Trägers
auszurichten ist, weil eine solche Neuerstellung die gleiche Be
lästigung bringt, wie die erste Installirung der betreffenden
Einrichtung und zwar sind für den ersten Draht und die folgenden
Drähte zwei besondere Posten auszusetzen, indem die verhält
nißmäßig größte Belästigung durch die Montirung eines ersten
Drahtes und den dafür nöthigen Träger erfolgt. Zwischen dem
ersten und zweiten Draht ist kein großer Unterschied mehr und
zwischen den folgenden ebenfalls nicht. Man wird durch diese
Berechnung jedem einzelnen Falle leichter gerecht werden kön
nen. Es sind bei obiger Berechnungsweise die Apparate als
vollgespannt anzusehen, respektive mit einer solchen Zahl von
Drähten versehen, als sie normal und nach den Plänen zu
tragen vermögen. Die Expropriantin hat dann das Recht, alle
Drähte sofort oder successive in beliebiger Zeit daran machen
zu lassen, ohne weitere Entschädigung für das Montiren, inso
ern nicht etwa die laut Plan bestimmte Zahl überschritten wird.
Müssen wegen Vermehrung der Leitungen, wegen nöthiger Ver
besserungen oder sonst im Interesse der Expropriantin respektive
des Telephonwesens liegenden Gründen die Apparate (Träger)
weggenommen und durch andere ersetzt werden, so ist, wie oben
bemerkt, die gleiche Entschädigung zu entrichten, wie bei einem
erstmaligen Montiren.
In Fällen, wo die Verwaltung weder einen neuen Träger
anbringen, noch einen alten durch einen neuen ersetzen will,
sondern einfach neue vermehrte Drähte am alten Träger an
zubringen wünscht, ist dasselbe zu gestatten, wo nicht konstruk
tive Gründe dagegen sprechen. Es wird hier vorausgesetzt, daß
diese neuen Drähte in gleicher Richtung wie die andern und
nicht tiefer angebracht werden. Es hat in solchem Falle die
Expropriantin den doppelten Betrag von X Fr als Entschädigung
XIV 1888
zu bezahlen, da die Störung durch Montirung eines einzelnen
Drahtes eine verhältnißmäßig größere ist als da, wo eine
Mehrzahl von Drähten gleichzeitig montirt wird.
Geschieht jedoch eine Veränderung oder Verlegung der Appa
rate durch Anlaß des Expropriaten (Höherbauen des Hauses,
Umänderungen an demselben rc.) so ist hiefür seitens der Expro
priantin keine Entschädigung zu entrichten, wohl aber hat sie
auf ihre Kosten die Apparate wegzunehmen und an geeigneter
Stelle neu zu versetzen laut Dispositiv II des Schätzungsbe
fundes der eidgenössischen Schatzungskommission.
B. In Bezug auf den Schaden, welcher dem Expropriaten,
nachdem die Apparate gehörig montirt sind und die ganze Ein
richtung einmal erstellt ist, durch den Verbleib und Betrieb
derselben erwächst, ist grundsätzlich das System der eidgenös
sischen Schatzungskommission zu adoptiren, womit eigentlich die
Parteien, wie aus ihren Vorträgen zu schließen, einverstanden
sind, und zwar ist hiebei in erster Linie die Zahl der Drähte
womit das Haus direkt belastet ist, zu berücksichtigen und für
einen Draht eine bestimmte Summe auszusetzen. Sodann kommt
als zweiter Faktor in Betracht die Verminderung, welche durch
die in Frage II B oben allgemein geschilderten Nachtheile be
züglich des Mieth und Verkehrswerthes für die einzelnen Ge
bäude herbeigeführt wird. Auch darin gehen die Parteien grund
sätzlich einig und der Streit waltet nur über das Maß, welches
diesem Faktor beigemessen werden soll, in gleicher Hinsicht ist
im Allgemeinen zu berücksichtigen, daß wenn einmal die Tele
phoneinrichtung erstellt ist, wofür der Expropriat in jedem ein
zelnen Fall nach dem System des Expertenkollegiums besonders
und extra entschädigt werden soll, die mit dem Verbleib und
Betrieb derselben verbundenen Inkonvenienzen und Belästigun
gen an ihrer Bedeutung viel verlieren. Eine einmal solid
erstellte Telephoneinrichtung wird, wie die Erfahrung heraus
gestellt, nur selten Reparaturen nothwendig machen und die
damit verbundenen Belästigungen werden daher auch nur selten
eintreten.
C. Allfällige direkte Schädigungen am Gebäude selbst, ent
stehen dieselben durch die Montirung der Apparate und Lei
tungen oder durch den Verbleib und Betrieb derselben, sind von
der Expropriantin unter allen Umständen voll und ganz zu
ersetzen und wenn keine Verständigung zwischen den Parteien
möglich ist, in jedem einzelnen Falle auf den Wunsch einer
Partei hin besonders abzuschätzen.
Es ist dies so zu verstehen, daß die Expropriantin in erster
Linie ihre Träger nur auf genügend solide Gebäude und
sichere Dachkonstruktionen abstellen darf und sowohl den Träger
selbst als die Verankerungen konstruktiv richtig zu erstellen hat.
Diese genügende Sicherheit soll sich dadurch ausweisen, daß auch
bei den heftigsten Stürmen und bei größter Schneebelastung
der Drähte, d. h. allgemein in den ungünstigsten Fällen, im
Momente keine sichtbaren schädlichen Einwirkungen auf die
Dachkonstruktionen zu konstatiren sind. Wo diese Konstruktionen
ungenügend stark sich vorfinden, sind sie von der Expropriantin
auf ihre Kosten und in genügender Weise zu verstärken, wo
bei der Expropriat für die dadurch verursachte Störung und
allfällig andere daraus resultirende Nachtheile gebührend ent
schädigt werden soll.
In zweiter Linie hat die Expropriantin zu sorgen für
gute und kunstgerechte Aufstellung der Apparate derart, daß
weder Regen noch Schnee oder Wind an den Befestigungsstel
len eindringen kann.
In dritter Linie ist die Telephonverwaltung haftbar für
alle Schäden, die in Folge ungenügender Ausführung der vor
geschriebenen Schutzmaßregeln oder auf andere Weise in Folge
Anbringung der Apparate entstehen sollten und konstatirt werden
können.
In vierter Linie sind die Nachtheile, wie sie in Frage
II C angeführt sind, welche nicht direkt nachgewiesen werden
können, zu berücksichtigen bei den Entschädigungsquoten unter
Rubrik B.
Wendet man diese Schätzungsmethode auf den in Frage lie
genden Fall Bernheim an so ergibt sich:
A. Die Expropriantin hat durch ihren Vertreter erklären
lassen, daß sie einen neuen Träger herstellen werde und es er
scheint solches auch wirklich sehr nothwendig. Es muß daher
für den Fall der Neuerstellung desselben eine einmalige Ent
schädigung ausgemittelt werden. Berücksichtigt man, daß die
Treppe breit und gut, die einzelnen Wohnungen in den Etagen
gegen dieselbe abgeschlossen, der Zugang zum Dache nicht sehr
erschwert ist, so rechtfertigt sich nach Ansicht des Expertenkol
legiums für die einmalige Montirung, respektive Erneuerung
des Trägers für den ersten Draht ein Ansatz von 21 Fr. und
r jeden weitern Draht von 1 Fr. Es sind 52 Drähte,
folglich stellt sich die einmalige Entschädigung für die Erneue
rung des Trägers mit 52 Drähten auf Fr. 21 51
72. Fr.
Sollte die Telephonverwaltung wünschen, den neuen Träger
größer zu erstellen als den alten, so ist sie daran nicht zu ver
hindern, wohl aber hat sie durch Plan oder schriftliche Erklä
rung dem Expropriaten mitzutheilen, wie viele Drähte im
Maximum daran gespannt werden sollen und ist dann die Ent
schädigung für A entsprechend zu erhöhen. Das Umgekehrte ist
der Fall bezüglich dieser Extraentschädigung, wenn ein kleinerer
Träger angebracht werden soll. Auch wird zur Bedingung ge
macht, daß der neue Träger an Stelle des alten gesetzt und die
Drähte in gleicher Richtung und nicht tiefer genommen werden
als die frühern. Sollte davon abgewichen werden, so ist ein
neues Schatzungsverfahren nothwendig.
B. Hier handelt es sich um die eigentliche Beantwortung
der Frage IV a und, wie oben unter B der Erläuterung des
anzuwendenden Schätzungsmodus schon angegeben, muß hier in
erster Linie die Zahl der Drähte in Betracht gezogen werden
weil einerseits mit der Vermehrung derselben die direkte Be
lastung eine entsprechend größere wird, anderseits alle
Belästigungen, wie sie in Frage II unter B angeführt sind,
proportionell mit der Zahl der Drähte zunehmen. Der Ansatz
von 20 Fr. per Draht, den die Schatzungskommission ange
nommen, erscheint auch dem Expertenkollegium grundsätzlich und
unter Vorbehalt einer nachher zu erörternden Reduktion, als
sachgemäß. Der Vertreter der Telephonverwaltung wendet ernst
lich gegen diesen Ansatz nichts ein, indem er als jährliche
Leistung per Draht 1 Fr. 5% Zins von einem Aversalbe
trag von 20 Fr. anerkennt, ebenso ist der Expropriat damit
einverstanden.
Was den andern Faktor anbelangt, der auf die Verminde
rung des Mieth und Verkehrswerthes influenzirt, so kann den
einzelnen Nachtheilen für sich allein kein zu großes Gewicht
beigelegt werden und sie dürfen nur in ihrem Zusammenhang
als werthvermindernd in Betracht fallen. Die räumliche Be
schränkung auf der Dachzinne ist eine sehr mäßige und kann
die Hängevorrichtung gleichwohl benutzt werden, die Störung
der Ruhe und Sicherheit wird weniger lästig sein, weil das
Treppenhaus von den Wohnungen abgeschlossen ist, das Sum
men der Drähte tritt nur in geringem Maße auf; eine ästhe
tische Verunstaltung findet gar nicht statt. Angesichts dieser
Momente und des weitern Umstandes, daß Expropriat für die
Neuerstellung und Montirung des Trägers und damit für einen
wesentlichen Theil des gesammten aus der Telephonein
richtung erwachsenden Belästigungen besonders entschädigt wer
den soll, erscheint die Werthverminderung als genügend hoch
taxirt, wenn sie auf 1½% des Verkehrswerthes angeschlagen
wird. Was den letztern selbst betrifft, so hat der Expropriat
dessen Erhöhung von 160,000 Fr. auf 230,000 Fr. verlangt,
allein ohne hinlängliche Gründe. Der Miethzins, der aus einem
Hause gezogen wird, ist für dessen Werth nicht allein und un
bedingt maßgebend. Der Eigenthümer hat für Reparaturen und
Steuern eine Menge Auslagen zu bestreiten, welche die aus
den Miethzinsen sich ergebende Rendite vermindern. Expropriat
hat das Haus anno 1877 um 160,000 Fr. gekauft und nach
der Angabe der mit den diesfälligen Verhältnissen in Zürich
wohlvertrauten Schatzungskommisston sind die Häuserpreise nicht
in die Höhe gegangen. In der Brandassekuranz erscheint das
Bernheimische Haus mit einer Versicherungssumme von 125,000 Fr.
Die bundesgerichtlichen Experten haben daher keinen Grund und
keine zwingende Veranlassung, dem Hause einen höhern Verkehrs
werth als 160,000 Fr. beizulegen.
Hienach ergiebt sich für eine Aversalentschädigung folgende
Berechnung.
Fr. 1040
a. 52 Drähte à 20 Fr. per Draht macht
2400
b. 1½% von 160,000 Fr.
Fr. 3440
Total,
Diese Summe dürfte aber nicht voll ausbezahlt werden. Die
Telephonverwaltung will keine dauernde Enteignung, sondern
nur eine zeitweise, wobei sie allerdings die nähere Zeitdauer
nicht bestimmen kann; allein es ist die höchste Wahrscheinlich
keit vorhanden, wie auf Frage I ausgeführt worden, daß nach
kürzerer oder längerer Zeit die Telephoneinrichtungen verlegt
werden. Sodann, und darauf ist ganz besonders Gewicht zu
legen, wird der Expropriat im Höherbauen und überhaupt an
der Veränderung seines Hauses durch die Expropriation nicht
verhindert; die Telephonverwaltung muß mit ihren Einrichtungen
weichen, wenn der Hauseigenthümer in obigem Sinne Umän
derungen an seinem Hause vornehmen will und sie hat daher
nach dem eingegangenen Uebereinkommen nicht das Recht einer
vollen dauernden Enteignung. Diese Erwägungen rechtfertigen
es, daß bei Fixirung und sofortiger Ausbezahlung einer Aver
salentschädigung, der oben auf 3440 Fr. taxirte Minderwerth
um 20% reduzirt, d. h. daß nur 80 % davon effektiv ausge
richtet werden.
Im Falle das Bundesgericht das System der
Aversalentschädigung adoptiren sollte, müßte dem
Bernheim nach Ansicht des Expertenkollegiums eine
Summe von 2752 Fr. ausbezahlt werden. Dazu
kommt noch, wenn der Träger mit der gegenwärtigen
Anzahl Drähten neu erstellt wird 72 Fr. (siehe
oben A).
Sollte der Entscheid des Bundesgerichtes hiege
gen zu Gunsten des Systems der jährlichen Entschä
digung ausfallen, so ist es nach Ansicht der Bundes
gerichtlichen Experten sachgemäß und in den dar
gestellten Verhältnissen begründet, die Entschädi
gungssumme gleichzustellen dem 5 %igen Zins vom
Betrag des oben ausgemittelten Minderwerthes von
3440 Fr. 172. Fr.
Dazu kommen für den Fall der Erneuerung des Trägers
ebenfalls die unter A oben ausgemittelten 72 Fr. als Extra
entschädigung, was hiemit für das Jahr, in welchem ein neuer
Träger erstellt wird Fr. 72 172 244 Fr. für die übrigen
Jahre nur je 172 Fr. ausmacht.
C. Was die direkten Beschädigungen anbelangt, so sind ge
genwärtig am Gebäude keine solchen zu bemerken. Die Kon
struktionen des Dachstuhles, der Mauern 2c. erscheinen
gegenwärtigen Fall genügend zu sein. Hingegen sind die Ver
ankerungen nicht kunstgerecht befestigt und die bezüglichen Stellen
nicht gehörig gegen das Eindringen von Regen und Schnee
geschützt. Es wird deßhalb hier darauf aufmerksam gemacht, daß
beim Erstellen des neuen Trägers die Verankerungen wirklich
kunstgerecht auszuführen sind.
Die Instruktionskommission erließ hierauf am 16. Februar
1888 den folgenden gutachtlichen Entscheid:
- Dispositiv I IV des Schatzungsbefundes sind bestätigt.
- In Abänderung von Dispositiv V und VI des Schatzungs.
befundes wird die Eidgenossenschaft verpflichtet, dem Expro
priaten für die ihm durch Verbleib und Betrieb der Telephon
anlage auf seinem Hause entstehenden Nachtheile eine jährliche
Entschädigung von 172 Fr. (hundert zweiundsiebenzig Franken)
erstmals auf 1. Januar 1886 und von da an jeweilen alljähr
lich auf 1. Januar, für so lange zu entrichten, als die eidge
nössische Telephonverwaltung das Gebäude des Expropriaten
wirklich für ihre Zwecke in Anspruch nimmt. Die betreffenden
Jahresrathen sind jeweilen vom Verfalltage (1. Januar) an
zu 5 % verzinslich. Wenn die Expropriantin einen neuen Trä
ger an Stelle des alten erstellen sollte, so hat sie für das
betreffende Jahr dem Expropriaten eine besondere Entschädi
gung von 72 Fr. (zweiundsiebenzig Franken), fällig mit Beginn
der Arbeiten, zu entziehen. Beiden Parteien wird das Recht
vorbehalten, nach Ablauf von 5 Jahren (vom 1. Januar 1886
an gerechnet) auf eine neue Schatzung anzutragen.
- Mit ihren weitergehenden Begehren sind die Parteien
abgewiesen.
In der Begründung dieses Erlasses, wird rücksichtlich der
Form und Höhe der Entschädigung in Erwägung 2 bis 5 folgen
des bemerkt:
- Sachlich muß in erster Linie untersucht werden, ob eine
Enteignung auf unbestimmte Zeit gegen Entschädigung in Ren
tenform, wie sie von der Eidgenossenschaft verlangt wird,
rechtlich statthaft sei. Dies ist, im Gegensatze zu der von der
Schatzungskommission angenommenen Meinung, grundsätzlich zu
bejahen. Die Schatzungskommission nimmt an, bei expropria
tionsweiser Auferlegung einer Eigenthumsbeschränkung müsse
die Entschädigung stets in Form einer Kapitalzahlung erfolgen,
es sei ferner jede Beschränkung als eine dauernde zu erachten,
welche nicht wenigstens ihrer Maximaldauer nach genau begrenzt
sei. Danach müsse denn hier, da die Eidgenossenschaft zu
Bezeichnung einer Maximaldauer der von ihr beanspruchten
Berechtigung sich nicht habe herbeilassen wollen, auf eine (unter
der Voraussetzung ewiger Dauer der beanspruchten Rechte be
messene) Kapitalentschädigung erkannt werden. Weder die eine
noch die andere der Prämissen dieses Schlusses kann als richtig
anerkannt werden. Vorerst ist es nach dem Bundesgesetze nicht
richtig, daß als zeitweise Beschränkung, für welche das außer
ordentliche Verfahren statthaft ist, nur eine solche Beschränkung
gelten könne, deren Endtermin präzise bestimmt ist, beziehungsweise
von welcher von vornherein feststeht, daß sie einen genau bestimm
ten Endtermin nicht überdauern wird. Das Bundesgesetz enthält
nicht, wie manche andere Gesetze, eine Vorschrift, daß als zeit
weilige Beschränkungen nur solche behandelt werden dürfen,
welche eine genau bestimmte, äußerste Dauer nicht überschreiten,
und aus der Natur der Sache folgt eine derartige positive
Norm nicht. Aus der Natur der Sache folgt vielmehr nur so
viel, daß von einer zeitweiligen Abtretung blos dann die Rede
sein kann, wenn feststeht, daß die Beschränkung (und zwar
binnen absehbarer Zeit) überhaupt ihr Ende erreichen wird;
eine genaue Bestimmung des Endtermins ist nicht gefordert,
es genügt vielmehr als Endtermin ein dies cerlus an, incer
tus quando, sofern nur eben aus den Verhältnissen sich ergibt,
daß der Endtermin sicher binnen eines Zeitraumes eintreten
wird, welcher nicht so lange ist, daß der praktischen Wirkung
nach eine Abtretung auf diesen Zeitraum einer dauernden Ab
tretung gleichgeachtet werden müßte. Abtretungen auf unbestimmte
Zeit in diesem Sinne (z. B. für die völlig genau ja nie mit
Sicherheit vorauszuberechnende Dauer des Baues eines öffent
lichen Werkes u. dgl.) sind denn auch der Praxis keineswegs
unbekannt. Es kann nun aber allerdings auf diesen Punkt im
vorliegenden Falle ein entscheidendes Gewicht nicht gelegt werden.
Denn hier wird nach dem Expropriationsbegehren, wie es in
erster Linie gestellt ist, nicht die Einräumung von Rechten bis
zu einem, nach objektiven Gründen auch nur annähernd bestimm
baren, Endtermin verlangt, sondern schlechthin auf so lange,
als die Expropriantin ihre Einrichtungen auf dem Hause des
Expropriaten zu belassen für angemessen erachtet; daß sie die
selben über kurz oder lang wegnehmen werde, wird allerdings
als wahrscheinlich hingestellt, allein dafür, in welchem Zeitraume
ungefähr dies geschehen werde, sind gar keine Anhaltspunkte
gegeben; ja es ist sogar die Möglichkeit nicht ganz ausgeschlos
sen, daß die fraglichen Installationen doch definitiv, für so
lange als das zürcherische Telephonnetz überhaupt von der Eid
genossenschaft betrieben wird, beibehalten werden. Aus diesem
Grunde wird dann allerdings nicht gesagt werden können, daß
es sich hier um eine blos zeitweise Abtretung im Sinne des
Gesetzes handle, für welche das außerordentliche Verfahren hätte
eingeleitet werden können. Es handelt sich vielmehr um eine
Beschränkung von im vornherein gar nicht zu übersehender, viel
leicht nur sehr vorübergehender, vielleicht aber auch längerer
Dauer. Es ist daher vom Bundesrathe ganz mit Recht das
ordentliche Expropriationsverfahren eingeleitet worden. Allein
entscheidend fällt nun in Betracht, daß der Satz, das Gesetz
lasse für Beschränkungen dieser Art nur die Entschädigung in
Form einer Kapitalsumme zu, als richtig nicht anerkannt wer
den kann. Derselbe ist im Gesetze nicht begründet. Das Gesetz
schreibt nur vor, daß die Entschädigung für (dauernde oder
zeitweise) Abtretung oder Einräumung von Rechten eine voll
ständige, alle Vermögensnachtheile, welche dem Enteigneten ohne
seine Schuld erwachsen, ausgleichende sein müsse (Art. 1 und 3
des eidgenössischen Expropriationsgesetzes). Ueber die Form der
Entschädigung, ob beziehungsweise in welchen Fällen diese in Ka
pital oder Rente auszurichten sei, enthält das Gesetz keine Regeln,
schreibt es ja sogar nicht einmal, wie andere Gesetze, expres
sis verbis vor, daß die Entschädigung in Geld zu leisten sei.
Es haben daher die für die Bestimmung der Entschädigung
eingesetzten Behörden mit Rücksicht auf die Natur der je
weilen in Frage stehenden Enteignung und unter Beobach
tung des Grundsatzes, daß die Entschädigung eine vollstän
dige sein muß, frei zu entscheiden, ob die Entschädigung in
Kapital oder Rentenform zu leisten sei. Wenn die Schatzungs
kommission ohne weiteres anzunehmen scheint, daß bei einer
Expropriation, zumal bei einer solchen auf unbeschränkte, im
voraus nicht zu bestimmende Dauer eine vollständige Entschä
digung nur in einer Aversalsumme bestehen könne, so ist dies
eine reine petitio principii welche des Beweises durchaus ent
behrt. Richtig ist zwar natürlich, daß, wenn das Eigenthum an
einer Sache enteignet wird, die Entschädigung nur in einer
Aversalsumme bestehen kann; es wird ferner eine Aversalentschä
digung dann auszusprechen sein, wenn in Folge der Enteig
nung in die Substanz oder bestimmungsgemäße Verwendbarkeit
des Expropriationsobjektes eingegriffen werden soll. Wenn es
sich dagegen nur um solche Beschränkungen des Eigenthums
handelt, welche die Substanz und bisherige Benutzungsart der
Sache im Wesentlichen unverändert bestehen lassen und nur in
einzelnen, verhältnißmäßig untergeordneten, Beziehungen die
Verfügungsbefugniß und Nutzung des Eigenthümers auf eine
nicht vorherzusehende Dauer beeinträchtigen, so erscheint eine
Entschädigung in Rentenform durchaus als zweckentsprechend,
d. h. geeignet, dem Eigenthümer die ihm gebührende Ausglei
chung für die wirklich entstehenden vermögensrechtlichen Nachtheile
zu gewähren, ohne ihm dagegen eine Bereicherung auf öffent
liche Kosten zuzuwenden, wie eine solche entstehen müßte, wenn
für eine vielleicht in kürzester Frist wieder wegfallende Eigen
thumsbeschränkung eine Kapitalabfindung, berechnet unter Vor
aussetzung ewiger Dauer der Beschränkung, gewährt wird. Dies
ist denn auch in der Literatur durchaus anerkannt (vergl. Thiel,
Exproprationsrecht und Verfahren, S. 36; von Roh
land, Zur Theorie und Praxis des deutschen Entei
gnungsrechtes, S. 57 u. f.; Löbell, Preußisches Entei
gungsgesetz, S. 42, vergleiche S. 82 u. ff.; Eger, Gesetz
betreffend die Enteignung von Grundeigen
thum, u. s. w. I, S. 103 u. f.). Nun handelt es sich im
vorliegenden Falle um eine Beschränkung der letzterwähnten Art,
d. h. um eine Beschränkung auf unbestimmte, im Voraus nicht
vorauszusehende Dauer, welche weder die Substanz des Hauses
des Expropriaten angreift, noch den bestimmungsgemäßen Ge
brauch desselben als Wohn und Miethhaus aufhebt. Die Be
schränkung ist sogar eine so wenig intensive, daß deren Fort
dauer insofern vom Willen des Expropriaten abhängt,
durch dieselbe an baulichen Veränderungen, auch wenn sie mit
dem Fortbestande der Telephonanlagen unvereinbar sein sollten,
nicht gehindert wird. Diesem Sachverhältnisse entspricht einzig
eine Entschädigung in Rentenform; bei Zubilligung einer Ka
pitalentschädigung würde der Expropriat unter Umständen, wenn
er z. B. in nächster Zukunft durch bauliche Aenderungen den
Fortbestand der Telephonanlage unmöglich machen sollte, weit
mehr erhalten, als fein Schaden beträgt. Wird ihm dagegen
eine Rente zugesprochen, so erhält er dadurch vollen Ersatz für
diejenigen Nachtheile, welche ihm wirklich entstehen, d. h. für
die Unannehmlichkeiten des Verbleibes und Betriebs der Tele
phonanlage, für so lange als diese eben thatsächlich besteht,
Für bauliche Schädigungen seines Gebäudes durch Bestand und
Betrieb der Telephonanlage ist der Expropriat durch die in
Dispositiv 1 des Schatzungsbefundes ausgesprochene Haftbar
keit der Eidgenossenschaft, welche diese nicht bestreitet, vollständig
gedeckt. Die Einwendung, daß bei einer Veräußerung des Hauses
die darauf zu Gunsten der Telephonverwaltung haftende Be
schwerde sich in einem Kapitalabzuge vom Kaufpreise geltend
machen würde, ist unstichhaltig; denn es ist dabei übersehen,
daß die fragliche Last eben durch die Rentenberechtigung aufge
wogen wird.
3. Ist somit grundsätzlich die von der Eidgenossenschaft be
gehrte Expropriation auf unbestimmte Zeit gegen Jahresentschä
so erscheint es dagegen der
digungen als statthaft zu erachten,
Instruktionskommission als angemessen, die Entschädigung nicht
schon gegenwärtig in einer für alle Zukunft maßgebenden Weise
festzustellen, sondern den Parteien das Recht vorzubehalten, nach
Ablauf eines fünfjährigen Zeitraumes auf eine neue Schatzung
anzutragen. Eine solche Anordnung erscheint (als ein mi nus gegen
über dem prinzipalen Begehren der Expropriantin) als zuläßig
und mit Rücksicht auf die besondere Natur des hier in Frage
liegenden Verhältnisses als sachlich gerechtfertigt. Denn das
Institut der Telephonie ist neu und es ist daher noch nicht
durch eine in derartigen Dingen allein einige Sicherheit ge
währende längere Erfahrung festgestellt, welches Maß von Be
lästigungen u. s. w. der Hauseigenthümer und Bewohner, der
Bestand der Telephoneinrichtung auf einer Hauszinne im ordent
lichen Laufe der Dinge nach sich zieht.
4. Was das Maß der auszuwerfenden jährlichen Entschädi
gung anbelangt, so ist rücksichtlich desselben den Anträgen der
bundesgerichtlichen Experten beizutreten. Dieselben beruhen, wie
das Gutachten beweist, auf sorgfältiger Erwägung aller Ver
hältniße und weichen übrigens auch von dem Befunde der
Schatzungskommission nicht erheblich ab. Als Wesentlichste der
Belästigungen, welche die Telephonanlage mit sich bringt, ist gewiß
das Zugangsrecht durch das Haus über die Treppen hinauf zu
erachten. Diese Belästigung greift hier Platz; allein es erscheint
dieselbe in concreto, wie die Experten richtig ausführen, zu
folge der Bauart des Hauses weniger beschwerend als in andern
Fällen, so daß sich hier ein gegenüber diesen andern Fällen
etwas reduzirter Ansatz der Entschädigung rechtfertigt.
5. Bezüglich der Beschaffenheit der Anlage, zu welcher die
Eidgenossenschaft durch die gegenwärtige Expropriation das
Recht erlangt, ist zu bemerken: die Eidgenossenschaft hat wohl
das Recht beansprucht, den gegenwärtigen Träger durch einen
neuen in den gleichen Dimensionen rc. zu ersetzen, wie ihr das
selbe denn auch gewiß (weil zur Erhaltung der Anlage gehörig)
nicht verweigert werden kann. Dagegen hat sie nicht beansprucht
einen größern Träger erstellen zu dürfen; es ist also auf diese
letztere, im Gutachten der bundesgerichtlichen Experten in Aus
sicht genommene, Eventualität keine Rücksicht zu nehmen. Ebenso
ist im vorliegenden Falle der (in Rekursantrag IV Fakt. B)
bezüglich der Zahl der Drähte von der Eidgenossenschaft ge
stellte Antrag gegenstandslos, denn die Eidgenossenschaft hat
am Augenscheinstermin durch ihren Anwalt ausdrücklich erklären
lassen, daß hier der Träger vollbesetzt sei, woraus sich ergibt,
daß sie hier eine Vermehrung der Drähte über die gegenwärtige
Zahl von 52 hinaus nicht beabsichtigt.