- Urtheil vom 23. Juni 1888 in Sachen
Koch und Baratelli gegen Hilty.
A. Durch Urtheil vom 5. März 1888 hat das Kantonsgericht
des Kantons Graubünden erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die ergangenen Gerichtskosten 1. und 2. Instanz, letztere
im Betrage von 244 Fr. 90 Cts. haben Kläger allein zu
tragen und haben dieselben überdies an vor Bezirks und Kan
tonsgericht erlaufenen außergerichtlichen Spefen der Beklagten
im Ganzen 250 Fr. zu vergüten.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger Gebrüder Koch
und A. Baratelli die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei
der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt:
- Die von der Beklagten in der Konkursmasse der Kollektiv
gesellschaft Florin und Squeder angemeldete Pfandforderung
sei gerichtlich nicht anzuerkennen.
- Die vor Bundesgericht ergangenen außergerichtlichen Kosten
der Kläger seien der Beklagten laut eingereichter Note aufzu
erlegen.
- Die sämmtlichen Gerichtskosten der kantonalen Instanzen
seien der Beklagten aufzuerlegen.
- Bezüglich der den Klägern erwachsenen außergerichtlichen
Kosten, die vor den kantonalen Gerichten ergangen sind, sei nach
Einholung der noch bei den Akten des Bundesgerichtes fehlenden
Kostennote von der Kanzlei des Kantonsgerichtes Graubünden
zu entscheiden, es seien dieselben ebenfalls der Beklagten auf
zuerlegen.
Dagegen trägt der Anwalt der Beklagten darauf an: es sei
auf die Beschwerde der Gegenpartei wegen Inkompetenz des
Bundesgerichtes nicht einzutreten, eventuell es sei dieselbe abzu
weisen unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Zwischen Hans Florin von Klosters und Architekt Christian
Squeder von Samaden bestand zum Betriebe eines Bau und
Holzgeschäftes in Klosters (welches bisher unter der Firma
Jegen Florin von Hans Florin betrieben worden war)
gemäß Gesellschaftsvertrag vom 16. Februar 1881 eine Kollektiv
gesellschaft mit der Firma Florin Squeder. In dem Gesell
schaftsvertrage ist bestimmt, das Baugeschäft mit allen Mobilien
(wenige Ausnahmen abgerechnet) und Immobilien (Fabrikge
bäude, Gypsmühle, Holzschöpfe, Wohnhaus u. s. w.), überhaupt
mit allen Rechten und Lasten, wie es bis anhin von der Firma
Jegen Florin benutzt worden sei, werde von der Firma
Florin Squeder um die Summe von 130,000 Fr. von
Hans Florin übernommen. Hans Florin partizipire daran mit
und Chr. Squeder mit 1; letzterer behalte sich jedoch vor,
sein Antheilsrecht zu dem heutigen Ankaufspreise nach Verfluß
von zwei Jahren bis auf die Hälfte ausdehnen zu können.
Chr. Squeder versprach eine Einlage von 20,000 Fr. (neben
Uebernahme eines verhältnismäßigen Antheils der auf dem Ge
schäfte haftenden Hypothekarschulden) zu machen; er stellte dafür
am 16. Februar 1881 dem Hans Florin einen Pfandbrief auf
ein Fünftheil der mechanischen Bauschreinerei in Klostersbrücke
sammt Mobiliar und Immobilien, wie derselbe vom Schuldner
laut Kaufbrief vom 16. Februar 1881 von Hans Florin er
kauft worden ist, aus. Dieser Pfandbrief ist am 4. April 1884
der Beklagten von Hans Florin als Faustpfand für gemachte
Vorschüsse bestellt worden. Nachdem inzwischen Chr. Squeder
sich unbekannt wohin entfernt hatte, errichtete Hans Florin am
- April 1884 einen Pfandbrief zu Gunsten der Beklagten,
worin er sich als Schuldner für ein erhaltenes Darlehen von
20,000 Fr. bekannte und hiefür 1 der mechanischen Bau
schreinerei in Klostersbrücke sammt Wohnhaus auf'm Sand
Insel), welches laut Gesellschaftsvertrag dem Hans Florin
gehöre, als hypothekarische Sicherheit bestellte. Am 3. Juni 1885
erkannte das Kreisgericht Klosters auf Insolvenzerklärung des
Hans Florin hin, über denselben und gleichzeitig auch über die
Kollektivgesellschaft Florin Squeder den Konkurs. In dem
selben meldete einerseits die Beklagte, Frau Oberst Hilty Vetsch
ihre Pfandforderung von 20,000 Fr. an, andererseits machten
die gegenwärtigen Kläger darin Kurrentforderungen geltend, Ge
brüder Koch eine solche von 2200 Fr. und A. Baratelli eine
solche von 1822 Fr. 16 Cts.; die Forderung der Frau Hilty
wurde durch Mehrheitsbeschluß der Gläubiger als in 2. Klasse
privilegirt anerkannt. Dagegen betraten die gegenwärtigen Kläger
den Rechtsweg, indem sie die Anträge stellten: 1. Die von der
Beklagten in der Konkursmasse Florin Squeder angemeldete,
von der Masse zugelassene Pfandforderung sammt Zins von
20,000 Fr. laut Pfandverschreibung des Haus Florin d. d.
25, April 1884 sei als insubsistent gerichtlich abzuerkennen.
- Die zufolge dieser Nichtanerkennung dieser Pfandforderung
der Masse Florin Squeder erwachsenden Vortheile haben den
XIV 1888
heutigen Klägern als einzigen das Recht bestehenden Kreditore
allein zu Gute zu kommen, alles unter Kostenfolge. Zur Be
gründung behaupteten sie im Wesentlichen: Die Ansprache der
Beklagten sei gegenüber der Masse Florin Squeder durchaus
insubsistent , weil weder die Aufnahme des Darlehens Namens
der Firma noch die Verwendung des erhaltenen Betrages im
Interesse der Letzteren erwiesen sei, ja sogar der rechtsgenügende
Nachweis mangle, daß die angemeldete Summe auch wirklich
an Florin ausbezahlt worden sei. Das verpfändete Objekt sei
unbestrittenermaßen Eigenthum der Gesellschaft gewesen, weß
halb Florin, von welchem der Pfandbrief einzig unterzeichnet
worden, auch zu hypothekarischer Belastung desselben für Privat
schulden nicht befugt gewesen sei. Die erste Instanz (Bezirks
gericht Oberlandquart) sprach durch Urtheil vom 5. Januar 1888
die Klage zu. Das Kantonsgericht des Kantons Graubünden
dagegen hat dieselbe durch sein Fakt. A erwähntes Urtheil ab
gewiesen.
2. Bei Prüfung der Kompetenz des Bundesgerichtes muß sich
in erster Linie fragen, ob der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr.
gegeben sei. Dies ist zu bejahen. Wenn auch formell die Ge
brüder Koch und A. Baratelli als Kläger aufgetreten sind, so
handelt es sich doch materiell nicht um den Bestand der For
derungen dieser Gläubiger, sondern um den Bestand (gegenüber
der Masse der Kollektivgesellschaft Florin Squeder) der
Forderung der formell als Beklagte erscheinenden Frau Oberst
Hilty; materiell ist letztere als Ansprecherin zu betrachten. Ihre
Forderung von 20,000 Fr. bildet den Streitgegenstand und es
ist somit der gesetzliche Streitwerth gegeben. Die Kläger be
streiten denn auch die Forderung der Beklagten nicht etwa blos
in dem Sinne, daß sie vorgängige Anweisung ihrer Ansprachen
verlangen würden, sondern sie bestreiten dieselbe ihrem ganzen
Umfange nach und verlangen den gesammten, aus der Abweisung
der fraglichen Forderung der Masse Florin Squeder erwach
senden Vortheil (auch über die Befriedigung ihrer eigenen An
sprachen hinaus) für sich. Ob sie hiezu berechtigt sind, ist für
die Streitwerthsberechnung gleichgültig.
3. Ist somit der gesetzliche Streitwerth gegeben, so erscheint
das Bundesgericht als kompetent. Der Vorderrichter hat seiner
Entscheidung ohne weiters das eidgenössische Obligationenrecht
zu Grunde gelegt, und es ist hiegegen eine Einwendung seitens
der Parteien nicht erhoben worden. Es ist denn auch dieser Auf
fassung beizutreten. Bestritten ist, ob durch den vom Gesellschafter
Hans Florin am 25. April 1884 ausgestellten Schuld und
Pfandbrief die Kollektivgesellschaft Florin Squeder verpflichtet
worden sei. Für die Frage nun aber, inwiefern durch Rechts
handlungen eines Kollektivgesellschafters die Gesellschaft (und
nicht vielmehr nur der einzelne handelnde Gesellschafter) dritten
gegenüber verpflichtet werde, ist seit 1. Januar 1883 das eidge
nössische Obligationenrecht maßgebend, auch wenn die Gesellschaft
bereits vor dem 1. Januar 1883 bestand. Mit andern Worten:
für die Rechtsverhältnisse einer, wenn auch früher begründeten,
Kollektivgesellschaft nach außen (dritten gegenüber), für den Umfang
der Vertretungsbefugniß der Gesellschafter u. s. w. ist in Betreff
aller seit 1. Januar 1883 abgeschlossenen Rechtsgeschäfte schlechthin
das eidgenössische Obligationenrecht und nicht das frühere, zur
Zeit des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages geltende, kanto
nale Recht entscheidend (während dagegen selbstverständlich für
das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander gemäß
Art. 882 O. R. das zur Zeit des Abschlusses des Gesellschafts
vertrages in Kraft bestandene kantonale Recht in Geltung bleibt,
soweit nicht etwa Art. 891 O. R. eingreift). Dieser Grundsatz
ist zwar in den Uebergangsbestimmungen zum Obligationenrecht
nicht ausdrücklich ausgesprochen; er folgt aber, wie er offenbar ein
Postulat der Rechtssicherheit ist, aus den Prinzipien des Gesetzes.
Nach Art. 892 O. R. haftet der Prinzipal für Handlungen,
welche ein Prokurist oder Handelsbevollmächtigter nach dem
- Januar 1883 vornimmt, nach den Bestimmungen des Obli
gationenrechtes, auch wenn die Prokura oder Vollmacht vor jenem
Tage ertheilt worden ist. Das Gesetz geht also davon aus, daß die
Wirkung der Rechtshandlung eines Prokuristen oder Handlungs
bevollmächtigten für den Prinzipal sich dritten gegenüber nach
dem Gesetze der Zeit der Vornahme der Rechtshandlung und
nicht nach dem Gesetze der Zeit der Vollmachtsertheilung nor
mire; es betrachtet als die in dieser Richtung, für die Haf
tung des Prinzipals nach außen, beziehungsweise für die Macht
des Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten, den Prin
zipal dritten gegenüber zu binden, entscheidende juristische That
sache die Rechtshandlung des Prokuristen oder Handelsbevoll
mächtigten gegenüber dem dritten. Das gleiche muß für das
Verhältniß der Kollektivgesellschaft nach außen gelten; auch dieses
richtet sich sofort nach dem neuen Rechte. Das neue Recht ent
scheidet darüber, ob durch ein unter seiner Herrschaft vorgenom
menes Rechtsgeschäft eines Gesellschafters die Gesellschaft dem
Vertragsgegner gegenüber verpflichtet werde oder nicht. Das
Rechtsverhältniß gegenüber dritten ist eben von dem innern
Rechtsverhältnisse der Gesellschafter unter einander, welches durch
den Gesellschaftsvertrag und das zur Zeit des Abschlusses des
selben geltende objektive Recht beherrscht wird, unabhängig; die
Rechtsbeziehungen der Gesellschaft gegenüber dritten empfangen
ihre juristische Gestaltung durch das Recht, welches zur Zeit
ihrer Begründung gilt und werden durch das für das innere
Verhältniß der Gesellschafter untereinander maßgebende Recht
nicht berührt. Für diese Auffassung spricht (wie die Analogie
der Bestimmungen des Art. 898 über Aktiengesellschaften) so
auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. In dem Redaktions
entwurfe der Uebergangsbestimmungen zum Obligationenrecht
(Art. 18) (s. dieselben, Zeitschrift für schweizerische Gesetzgebung
und Rechtspflege Bd. IV, S. 444) war eine den hier vertretenen
Grundsatz enthaltende Vorschrift ausdrücklich aufgestellt und es
ging dieselbe (in veränderter Redaktion) auch in den Entwurf
des Bundesrathes (Art. 902) über. Sie wurde dann allerdings
vom Nationalrathe (welchem der Ständerath am 7. März 1881
beitrat) durch Beschluß vom 4. März 1881 gestrichen, allein
lediglich deßhalb, weil sie überflüssig sei.
4. Ist demnach, da der gesetzliche Streitwerth gegeben und
eidgenössisches Recht anwendbar ist, das Bundesgericht kompetent,
so ist in der Sache selbst das vorinstanzliche Urtheil einfach zu
bestätigen. Der Vorderrichter hat ausgeführt, daß wenn auch
der Schuld und Pfandschein vom 25. April 1884 nicht aus
drücklich auf den Namen der Kollektivgesellschaft Florin Squeder
ausgestellt worden sei, doch nach den Umständen angenommen
werden müsse, es sei die Kontrahirung einer Gesellschaftsschuld
beabsichtigt gewesen; es stehe fest, daß das Darlehen, dessen
Auszahlung erwiesen sei, zu Gesellschaftszwecken aufgenommen
und verwendet worden sei. Nach der Entfernung des Squeder
habe sich zudem Florin, dem die Obsorge für die Gesellschafts
geschäfte allein obgelegen habe, thatsächlich als ausschließlichen
Inhaber der Firma betrachten müssen. In dieser Entscheidung
ist ein Rechtsirrthum nicht ersichtlich. Es ist nicht bestritten,
daß der Gesellschafter Florin das in Rede stehende Darlehens
und Pfandgeschäft Namens der Gesellschaft abschließen konnte;
bestritten ist blos, daß er thatsächlich Namens der Gesellschaft
kontrahirt habe. Nach Art. 563 O. R. nun wird die Gesellschaft
durch Geschäfte, welche ein zur Vertretung befugter Gesellschafter
abgeschlossen hat, nicht nur dann berechtigt und verpflichtet, wenn
das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft (unter der
Gesellschaftsfirma) abgeschlossen worden ist, sondern auch dann,
wenn diese Absicht aus den Umständen hervorgeht. Ob nun
letzteres der Fall sei, ist in erster Linie eine Frage nach der
Willensrichtung der Parteien beim Vertragsabschlusse, also eine
Thatfrage. Dieselbe wird daher gemäß Art. 30 O. G. von den
kantonalen Gerichten endgiltig beurtheilt, und das Bundesge
richt ist zu einer Nachprüfung nur insofern befugt, als es zu
untersuchen hat, ob die Feststellung des kantonalen Richters
etwa auf unrichtiger Auffassung oder Anwendung von Rechts
sätzen oder Rechtsbegriffen des eidgenössischen Privatrechts beruhe.
Dies kann hier nicht gesagt werden. Das kantonale Gericht hat
den Art. 563 O. R. angewendet und es ist nicht zu ersehen,
daß es von einer unrichtigen Auffassung dieser Norm ausge
gangen oder sonstwie Rechtsgrundsätze des eidgenössischen Privat
rechtes unrichtig aufgefaßt oder angewendet habe. Seine Schluß
folgerung, daß die Kontrahirung einer Gesellschaftsschuld beab
sichtigt gewesen sei, ist rein thatsächlicher Natur und beruht nicht
auf einem Rechtsirrthum.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Kläger wird abgewiesen und es hat
demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des
Kantonsgerichtes des Kantons Graubünden vom 6. März 1888
sein Bewenden.