- Urtheil vom 24. März 1888 in Sachen
Edelmann.
A. Adolf Müller, Stationsvorstand in Immensee Küßnacht
(Kantons Schwyz) belangte den in Erstfeld, Kantons Uri,
wohnhaften Zugführer Lebrecht Edelmann wegen einer, im
Bezirke Küßnacht gethanen, beleidigenden Aeußerung vor dem
Vermittleramte und hernach vor dem Bezirksgerichte Küßnacht
auf Leistung genügender Satisfaktion unter Straf und Kosten
folge. Edelmann leistete weder der Vorladung vor Vermittler
amt noch derjenigen vor Bezirksgericht Folge, sondern protestirte,
unter Berufung auf Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung
schriftlich gegen die Kompetenz des Bezirksgerichtes. A. Müller
stellte daher bei der bezirksgerichtlichen Tagfahrt vom 12. De
zember 1887 (zu welcher der Beklagte nicht erschienen war)
das Begehren, es sei zu erkennen, der Beklagte habe in Folge
der Begehung der Injurie auf dem Gebiete des Bezirkes Küß
nacht vor dem Forum des dortigen Bezirksgerichtes Rede und
Antwort zu geben und sei in die heutigen rechtlichen und
außerrechtlichen Kosten zu verfällen. Das Bezirksgericht hieß
das Begehren gut, indem es die Tageskosten auf 40 Fr. 40 Cts.
feststellte, überdem den Beklagten für sein Nichterscheinen in
eine Ordnungsbuße von 4 Fr. alte Währung, 5 Fr. 72 Cts.
verfällte sowie die peremtorische Ladung desselben anordnete.
Der Beklagte wurde auch wirklich auf 7. Januar 1888 perem
torisch eitirt.
B. Daraufhin ergriff L. Edelmann gegen das Erkenntniß
des Bezirksgerichtes vom 12. Dezember 1887 und die Vor
ladung auf 7. Januar 1888 den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht, indem er beantragte, diese Verfügungen
seien als verfassungswidrig aufzuheben unter Kostenfolge für
den Rekursiten. Zur Begründung führt er aus: er sei in Erst
feld, Kantons Uri, fest niedergelassen und aufrechtstehend; er
müsse daher gemäß Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung an
seinem Wohnorte in Erstfeld belangt werden. Denn die von
A. Müller gegen ihn angehobene Klage mache einen persönli
chen Anspruch im Sinne des Art. 59 Absatz 1 der Bundes
verfassung geltend. Nach wiederholten Entscheidungen des
Bundesgerichtes seien Injurienklagen überall da als persönliche
Ansprachen im Sinne des Art. 59 zu betrachten, wo sie vor
herrschend als Civilansprachen behandelt werden; wo sie da
gegen vorherrschend als Straffälle behandelt werden, finde
allerdings Art. 59 auf sie keine Anwendung. Nun könne kein
Zweifel darüber obwalten, daß in casu formell und materiell
ein Civilprozeß vorliege, formell, weil der Anspruch im Wege
des Civilprozesses und vor dem Civilrichter verfolgt werde,
materiell, weil gegen den Rekurrenten ein obligatorischer An
spruch (auf Satisfaktionsleistung) geltend gemacht werde. Aller
dings adhärire der eivilrechtlichen Klage auf Genugthuung der
Antrag auf Bestrafung des Beklagten, allein schon die Form
dieses Antrages zeige, daß hier die Civilsache die Hauptsache,
der Strafpunkt die Nebensache sei. Dies entspreche auch der
schwyzerischen Gesetzgebung und Praxis. Denn 4 der schwy
zerischen Strafprozeßordnung schreibe vor, daß Injurienklagen
auf dem Wege des Civilprozesses geltend gemacht werden
müssen, woraus sich ergebe, daß der schwyzerische Gesetzgeber
Injuriensachen als Civilsachen betrachtet und behandelt wissen
wolle, und es sei in der schwyzerischen Praxis schon vorgekom
men, daß in Injuriensachen der zu Leistung von Genugthuung
verurtheilte Beklagte straflos ausgegangen sei. Das Bezirks
gericht habe übrigens auch dem Kläger mehr zugesprochen als
er verlangt habe, indem es die peremtorische Ladung des Be
klagten angeordnet habe.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht
der Rekursbeklagte A. Müller im Wesentlichen geltend: die
Bundesversammlung und später auch das Bundesgericht haben
sich in wiederholten Entscheidungen dahin ausgesprochen, daß
in Injuriensachen das forum delicti commissi zuständig sei,
sofern im betreffenden Kanton der Injurienprozeß als Straf
prozeß erscheine. Die schwyzerische Strafprozeßordnung führe
nun unter den Fällen, wo durch Private strafrechtliche Verfol
gung verlangt werden könne, auch die Injurienfälle an und
schreibe nur die civilprozeßuale Form für deren Behandlung
vor. Es sei also klar, daß der schwyzerische Gesetzgeber die
Injurienklage nicht als reine Civilklage sondern als Strafklage
behandle, für welche nur wegen ihrer eigenthümlichen Natur
ein besonderes Prozeßverfahren vorgeschrieben sei. Der schwy
zerische Richter habe denn auch die Injurie in der That stets
als Delikt behandelt und es sei auch schon von den zuständi
gen eidgenössischen Behörden erkannt worden, daß der Injurien
prozeß im Kanton Schwyz Strafprozeß sei. Daß in einem
einzigen vereinzelten Falle ein Injuriant straflos gelassen wor
den sei, beweise hiegegen nichts, ebensowenig wie die Form des
Petits der in Frage liegenden Klage, welches der im Kanton
Schwyz herrschenden Uebung entspreche. Ob der Beklagte ohne
dahin gerichteten Parteiantrag peremtorisch habe vorgeladen
werden können, sei eine der Beurtheilung des Bundesgerichtes
entzogene prozeßrechtliche Frage; übrigens sei dieselbe zu beja
hen, da nach 108 der schwyzerischen Civilprozeßordnung jede
Partei, die einmal ausgeblieben sei, ohne weiteres peremtorisch
citirt werden müsse. Demnach werde auf Abweisung der Be
schwerde unter Kostenfolge angetragen.
D. Replikando führt der Rekurrent bezüglich des im Kanton
Schwyz für Behandlung von Injurienfällen geltenden Rechtes
folgendes aus: Es bestehen keine gesetzlichen Bestimmungen
über das Strafmaß oder die Klageverjährung in Injuriensachen;
ebensowenig über die übliche Klage auf genügende oder gesetz
liche Satisfaktion und dergleichen oder über die Vollziehung
der Satisfaktionsleistung. Die Satisfaktionsklage beruhe auf
der Rechtsübung und es werden nach feststehendem Gewohnheits
rechte Injurien nie anders als mit Geldbuße geahndet. Die
Satisfaktion werde in der Regel durch Aufnahme eines Urtheils
positivs gewährt, daß die eingeklagte Injurie aufgehoben und
der Ehre des Injuriaten unnachtheilig sein solle. Werde der
Beklagte zur Publikation des Urtheils in Zeitungen verurtheilt,
so finden die Vollziehungsmaßregeln der Civilprozeßordnung
Anwendung. Nach Art. 55 des Obligationenrechtes könne nun
mit der Klage auf genügende Satisfaktion auch ein Entschädi
gungsbegehren verbunden werden. Es sei keineswegs nur in
einem vereinzelten Falle der zur Satisfaktion verurtheilte In
juriant straflos gelassen worden.
In seiner Duplik weist der Rekursbeklagte darauf hin, daß
im Jahre 1848 vom schwyzerischen Kantonsrathe den Gerichten
angerathen worden sei, sowohl rücksichtlich der Qualifikation der
Vergehen als rücksichtlich des Strafmaßes soweit möglich das
luzernische Strafgesetzbuch anzuwenden. Es seien demnach seit
her Injuriensachen von den schwyzerischen Gerichten gemäß den
Bestimmungen des (im Jahre 1848 geltenden) luzernischen
Polizeistrafgesetzbuches, welches die Injurie als Vergehen gegen
die Ehre qualifizire, behandelt worden. Die Satisfaktionsklage
und gerichtliche Aufhebung der Injurie gründen sich auf Art. 87
Absatz 2 dieses Gesetzbuches, was wiederum zeige daß der In
jurienprozeß ein Strafprozeß sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da der Rekurrent unzweifelhaft in Erstfeld, Kantons
Uri, fest niedergelassen und aufrechtstehend ist, so hängt die
Entscheidung ausschließlich davon ab, ob die gegen ihn vom
Rekursbeklagten beim Bezirksgerichte Küßnacht eingeleitete In
jurienklage als civilrechtliche Forderungsklage erscheint oder aber
ihrem vorherrschenden Charakter nach als Strafklage aufzu
fassen ist.
- Unzweifelhaft ist nun, daß nach der schwyzerischen Gesetz
gebung und Rechtspraxis Injurienklagen in der Form des
Civilprozeßes behandelt werden. Allein dies entscheidet über die
rechtliche Natur der Klage nicht. Entscheidend ist nicht die pro
zeßuale Form der Behandlung sondern das innere Wesen der
Klage. Geht die Klage auf Ausgleichung eines dem Kläger zu
gefügten (materiellen oder moralischen) Schadens, so erscheint
sie als Civilklage, geht sie dagegen auf Verhängung einer öffent
lichen Strafe über den Beleidiger, so erscheint sie als Straf
klage. Wird gleichzeitig auf öffentliche Strafe und auf Schaden
ersatz oder auf Genugthuung für erlittenes moralisches Leid
geklagt, so ist der Natur der Sache nach der öffentlich-rechtliche
(wenn auch im Wege der Privatklage geltend gemachte) Straf
anspruch als die Hauptsache, der damit (weil aus dem gleichen
Thatbestand abgeleitet) verbundene privatrechtliche Anspruch
auf Schadenersatz oder Genugthuung als das Akzessorium zu
erachten.
- Danach ist denn in concreto die vom Rekursbeklagten
erhobene Injurienklage ihrem vorherrschenden Charakter nach
als Strafklage zu betrachten. Es mag dahingestellt bleiben, ob
die Satisfaktion , auf welche nach der Form des Petits in
erster Linie geklagt ist, als Strafe oder aber als civilrechtliche
Ausgleichung eines dem Kläger zugefügten moralischen Leides
zu betrachten sei. Sicher ist jedenfalls, daß gleichzeitig auf
Verhängung einer öffentlichen Strafe über den Beleidiger ge
klagt ist, wobei es für die Natur der Klage völlig gleichgültig
bleibt, ob die zu verhängende Strafe Geldbuße oder Freiheitsstrafe
ist und ob allfällig das Gericht berechtigt ist, den Angeklagten
unter Umständen (bei vorhandener Provokation u. drgl.)
straffrei zu erklären. Entscheidend ist, daß jedenfalls die Klage
nicht nur auf Schadenersatz im weitern Sinne, sondern auch
auf Verhängung einer öffentlichen Strafe geht, also keineswegs
nur im Privatrechte sondern auch in dem (wesentlich auf
Gewohnheitsrecht beruhenden) kantonalen Strafrecht wurzelt.
4. Erscheint somit die Klage des Rekursbeklagten wesentlich
als Strafklage, so ist die Beschwerde wegen Verletzung des
Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung unbegründet und er
scheint daher das Bezirksgericht Küßnacht als Gericht des
Begehungsortes als kompetent.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.