- Urtheil vom 13. April 1888
in Sachen Otterbach.
A. Am 21. November 1887 erließ der große Rath des
Kantons Bern folgendes Dekret:
Der Große Rath des Kantons Bern gestützt auf 66
Lemma 2 der Staatsverfassung und 4 und 64 des Ge
meindegesetzes vom 6. Dezember 1852, nach Anhörung der
betheiligten Gemeinden und auf den Antrag des Regierungs
rathes beschließt:
- Die Einwohnergemeinden Außerbirrmoos, Barschwand
und Schönthal werden im Sinne der 5 bis 17 und 74
des Gemeindegesetzes zu einer Gemeinde vereinigt, welche den
Namen Außerbirrmoos erhält.
In gleicher Weise werden die Einwohnergemeinden Otter
bach und Innerbirrmoos zu einer Gemeinde verschmolzen, die
den letztern Namen tragen soll.
- Demgemäß gehen mit dem Zeitpunkte des Inkraft
tretens dieses Dekretes sämmtliche mit der Staats und
Gemeindeverwaltung zusammenhängende und bisher den fünf
Gemeinden obgelegenen Verwaltungszweige an die Organe
der neugebildeten zwei Einwohnergemeinden Außerbirrmoos
und Innerbirrmoos über. Ebenso werden die allgemeinen
Ortsgüter und die Armengüter von Außerbirrmos, Barschwand
und Schönthal einerseits und von Innerbirrmoos und Otter
bach andrerseits auf den gleichen Zeitpunkt zu einheitlichen
Ortsgütern und Armengütern der neuen Einwohnergemeinden
Außerbirrmoos und Innerbirrmoos vereinigt und auch ferner
hin ihrem Zwecke gemäß verwaltet und verwendet.
An Stelle der bis jetzt in der Gemeinde Barschwand ver
walteten bürgerlichen Armenpflege tritt für ihren Bezirk die
örtliche Armenpflege. Dagegen hat die Verschmelzung auf die
in einigen der bisherigen Gemeinden vorhandenen Nutzungs
güter für bürgerliche Arme keinen Einfluß.
3. Dieses Dekret tritt auf 1. Januar 1888 in Kraft.
Der Regierungsrath ist mit der Ausführung desselben beauf
tragt.
Streitigkeiten, nicht rein privatrechtlicher Natur, welche aus
der Vollziehung des Dekretes entstehen, sind von den Admi
nistrativbehörden nach Anleitung der 56 u. ff. des Gemein
degesetzes zu entscheiden.
B. Gegen dieses Dekret beschwert sich die Einwohnergemeinde
Otterbach (nachdem ihr dasselbe am 16. Dezember 1887 eröff
net worden ist) mit Rekursschrift vom 6./9. Februar 1888
beim Bundesgerichte. Sie beantragt: Es sei das Dekret des
Großen Rathes des Kantons Bern vom 21. November 1887
wonach die Einwohnergemeinde Otterbach mit der Einwohner
gemeinde Innerbirrmoos zu einer Einwohnergemeinde unter
dem Namen Innerbirrmoos verschmolzen werden soll, soweit es
diese Gemeinden betrifft, in allen Theilen aufzuheben. Zur
Begründung führt sie unter ausführlicher Darstellung der
Entstehungsgeschichte des angefochtenen Dekretes in rechtlicher
Beziehung wesentlich aus: Das angefochtene Dekret verletze
den 66 der bernischen Kantonsverfassung, wonach die gegen
wärtige Eintheilung des Staatsgebietes in Kirchspiele und
Gemeinden nur durch das Gesetz nach jeweiliger Anhörung
der Betheiligten abgeändert werden könne. Wie sich aus den
Verhandlungen des Verfassungsrathes und der Vorberathungs
kommission desselben, insbesondere aus einer Aeußerung des
Berichterstatters der letztern ergebe, komme dieser Verfassungs
bestimmung die Bedeutung zu, daß ohne Einwilligung der
betreffenden Gemeinden eine Aenderung in der Gemeindeein
theilung nicht verfügt werden dürfe. Da die Gemeinde Otter
bach in die durch das angefochtene Dekret ausgesprochene Ver
schmelzung nicht eingewilligt habe, so sei also das Dekret
verfassungswidrig. Allein auch angenommen, 66 der Kantons
verfassung gestatte eine Verschmelzung bestehender Gemeinden
gegen ihren Willen, so könne eine solche jedenfalls nur durch
ein Gesetz verfügt werden. Das angefochtene Dekret des
Großen Rathes aber sei kein Gesetz; es sei bei Erlaß desselben
der Weg der Gesetzgebung, wie er in 30 der Kantonsver
fassung geordnet werde, nicht innegehalten und es sei das
Dekret auch nicht (gemäß Art. 1 und 4 des Verfassungsgesetzes
vom 4. Juli 1869) dem Volke zur Annahme oder Verwerfung
vorgelegt worden. Das Dekret sei also auch in dieser Richtung
verfassungswidrig.
C. Innerhalb der ihm vom Instruktionsrichter zur Vernehm
lassung auf diese Beschwerde angesetzten Frist reichte der
Regierungsrath des Kantons Bern eine Rekursbeantwortung
nicht ein, wohl aber that er dies nachträglich, indem er um
Restitution gegen die Fristversäumniß, die lediglich auf ein
Versehen zurückzuführen sei, nachsuchte. In seiner Rekursbeant
wortung macht er, neben einigen, die Entstehungsgeschichte des
Dekretes betreffenden, faktischen Erinnerungen, in rechtlicher
Beziehung geltend: Wenn die Beschwerde behaupte, nach 66
der Kantonsverfassung könne eine Verschmelzung von Gemein
den nur mit deren Zustimmung stattfinden, so gelange sie zu
einem Ergebnisse, das kaum anders denn als Unsinn qualisi
zirt werden könne. Denn in diesem Falle wäre ja der Erlaß
eines Gesetzes d. h. eines Gebotes über Verschmelzung von
Gemeinden gerade nur dann statthaft, wenn die Gemeinden
mit der Verschmelzung einverstanden seien und es also eines
staatlichen Gebotes gar nicht bedürfe, sondern eine staatliche
Genehmigung genüge. Die vereinzelte Aeußerung eines Mit
gliedes der verfassungsräthlichen Vorberathungskommission könne
für die Auslegung der lex lata nicht entscheidend sein; im
Verfassungsrathe selbst sei über den 66, da er nahezu wört
lich aus der frühern Verfassung vom 31. Juli 1831 herüber
genommen worden sei, gar nicht verhandelt worden. Gewichti
ger sei die Frage, ob Aenderungen in der Gebietseintheilung
der Gemeinden, um rechtsgültig zu sein, durch ein Gesetz im
Sinne des 30 der Verfassung verfügt werden müssen. Eine
rationelle Auslegung des 66 führe aber dazu, diese Frage
zu verneinen; der Regierungsrath halte dafür, es sei unter
dem Ausdrucke Gesetz, wie er in 66 gebraucht sei, nicht
sowohl ein Gesetz im formellen Sinne des 30 der Verfassung,
als vielmehr ein gesetzgeberischer Erlaß der obersten Landes
behörde, der Erlaß einer bleibenden Verordnung nach 27 1 a
der Verfassung oder, wie die bernische Gesetzessprache dies
auszudrücken pflege, ein Dekret des Großen Rathes zu ver
stehen. Die Verfassung sage nirgends, welche Anordnungen
ihrem Wesen nach in das Gebiet der Gesetzgebung gehören;
nach allgemeinen, staatsrechtlichen Grundsätzen seien nur Nor
men von bleibender und allgemeiner Bedeutung als Gesetze zu
qualifiziren. Einzelnen Aenderungen in der Gebietseintheilung
der Gemeinden gehe das Merkmal allgemeiner Bedeutung ab,
daher fallen sie schon an sich unter die Klasse derjenigen gesetz
geberischen Erlasse, welche durch bleibende Verordnung des
Großen Rathes vor sich zu gehen haben. Dafür spreche die
staatsrechtliche Praxis im Kanton Bern während der Verfas
sungsperiode von 1831 1846; trotzdem der Grundsatz des
66 schon in der Verfassung von 1831 enthalten gewesen, sei
während dieser Periode keine einzige Gebietsänderung der an
gedeuteten Art durch ein Gesetz im formellen Sinne verfügt
worden, obschon derselben eine Anzahl vorgekommen seien; alle
seien durch Dekret des Großen Rathes vollzogen worden, wo
für beispielsweise auf das Dekret vom 19. März 1834 über
die Eintheilung des Bezirkes Oberhasle und des Kirchspiels
Meiringen, auf das Dekret vom 23. November 1840 über die
Erhebung der zur Gemeinde Täuffelen gehörenden Ortschaft
Hageneck zu einer selbständigen Einwohnergemeinde u. s. w.
verwiesen werde. Praktische Bedeutung habe die Frage, ob der
Ausdruck Gesetz in 66 der Kantonsverfassung buchstäblich
zu nehmen sei, übrigens erst durch das Gesetz vom 4. Juli 1869
erlangt, welches für die Gesetze die Volksabstimmung eingeführt
habe. Gerade diese Wendung der Gesetzgebungspolitik spreche
für die von der Regierung vertretene Auslegung des 66;
denn es müßte geradezu als ein Mißbrauch des Referendums
erscheinen, wenn man Fragen von so beschränkter lokaler Be
deutung, wie die Verschmelzung einer oder mehrerer Gemeinden,
der Volksabstimmung unterbreiten wollte. Einen Anhaltspunkt
finde die fragliche Auslegung auch in dem vom Volke mit
großer Mehrheit angenommenen Kirchengesetze vom 18. Januar
1874, welches in 6 bestimme, daß dem Großen Rathe die
Befugniß zustehe, durch besondere Dekrete nach Zeit und Um
ständen und nach jeweiliger Anhörung der Betheiligten, 66
der Staatsverfassung, die angemessenen Aenderungen in der
Gebietseintheilung der Kirchspiele, sei es durch Trennung oder
Verschmelzung, sei es durch Errichtung von Filialen zu beschlie
ßen. Demnach werde auf Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Wiedereinsetzungsbegehren des Regierungsrathes des
Kantons Bern ist zu verwerfen. Zwar ist auch in staatsrechtli
chen Sachen die Wiedereinsetzung gegen Fristversäumnisse als
statthaft zu erachten. Allein es muß ein Wiedereinsetzungsgrund
dargethan werden und dazu genügt nun die bloße Berufung
auf ein Versehen gewiß nicht. Auf die rechtlichen Ausführungen
des Regierungsrathes des Kantons Bern kann übrigens nichts
destoweniger Rücksicht genommen werden, da Rechtsfragen vom
Gericht von Amteswegen zu prüfen sind.
- Der erste von der Rekurrentin geltend gemachte Beschwer
degrund nun ist gewiß nicht zutreffend. 66 der bernischen
Kantonsverfassung fordert für Aenderungen in der Gebietsein
theilung der Gemeinden und Kirchspiele nicht die Zustim
mung, sondern nur die vorherige Anhörung der Betheiligten.
Gegenüber diesem klaren Wortlaute der Verfassung kann auf
eine vereinzelte, im Schooße der vorberathenden Kommission
des Verfassungsrathes gefallene Aeußerung eines Mitgliedes die
ser Kommission überall kein Gewicht gelegt werden, um so
weniger als es der Natur der Sache durchaus widersprechen
würde, den Erlaß eines Gesetzes von der Zustimmung der Be
theiligten abhängig zu machen.
3. Anders verhält es sich dagegen mit dem zweiten Be
schwerdepunkte. Es ist unbestritten und unzweifelhaft, daß das
angefochtene Dekret des bernischen Großen Rathes nicht in dem
durch die kantonale Verfassung (Art. 30) und Gesetzgebung vor
geschriebenen Wege der Gesetzgebung erlassen wurde. Nun schreibt
aber 66 K. V. ausdrücklich vor, daß die gegenwärtige Ein
theilung des Staatsgebietes in Kirchspiele und Gemeinden nur
durch das Gesetz" (nach jeweiliger Anhörung der Betheiligten
abgeändert werden könne. Die Verfassung bestimmt also ganz
unzweideutig, daß Aenderungen der bestehenden Gemeindeeinthei
lung Sache der Gesetzgebung seien. Angesichts dieser ausdrücklichen
Verfassungsbestimmung ist es gleichgültig, ob an sich eine Aen
derung in der Gebietseintheilung der Gemeinden als Gesetz im
materiellen Sinne des Wortes oder aber als bloßer Verwal
tungsakt zu erachten wäre. Denn jedenfalls verlangt die Ver
fassung für eine solche Aenderung der Gebietseintheilung ein
Gesetz im formellen Sinne des Wortes, d. h. einen im ver
fassungsmäßigen Wege der Gesetzgebung zu Stande gekom
menen Erlaß. Daß nämlich die bernische Verfassung unter dem
Ausdrucke Gesetz in Art. 66 etwas anderes verstehe als bei
spielsweise in Art. 27 Ziffer 1 und in Art. 30, dafür liegt gar
kein Anhaltspunkt vor; es darf dies um so weniger angenom
men werden, als die Verfassung (in Art. 27 Ziffer 1) zwischen
Gesetzen (für deren Zustandekommen Art. 30 der Verfassung
gilt) und anderweitigen allgemeinen bleibenden Verordnungen
des Großen Rathes scharf unterscheidet. Die Erwägungen der
Gesetzgebungspolitik, welche der Regierungsrath für die von ihm
vertretene gegentheilige Auslegung anführt, und welche ja de
lege ferenda vollständig zutreffend sein mögen, können neben
dem aus dem Texte der Verfassung mit Nothwendigkeit sich er
gebenden Sinne des Grundgesetzes nicht in Betracht kommen;
ebensowenig die aus der Verfassungsperiode von 1831 1848 an
geführten Präzedenzfälle. In Betreff dieser Präzedenzfälle mag
übrigens bemerkt werden, daß damals, da die Verfassung am
31. Juli 1831 eine dem Art. 30 der gegenwärtigen Kantons
verfassung entsprechende Bestimmung nicht enthielt (vergl. 54
derselben, welcher nur für Erlaß von Gesetzbüchern die vor
herige Bekanntmachung derselben verlangt) und noch weniger die
Volksabstimmung für Gesetze kannte, sachlich wohl wenig darauf
ankam, ob der Große Rath einem Erlasse den Titel Gesetz
oder Dekret beilegte. Das Kirchengesetz vom 18. Januar
1874 endlich kann in casu nicht angerufen werden, da die
durch 6 dieses Gesetzes dem Großen Rathe ertheilte gesetzliche
Ermächtigung, da sie sich nur auf die Kirchspielseintheilung
bezieht, zweifellos den vorliegenden Fall nicht betrifft.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist begründet und es wird mithin das angefoch
tene Dekret des Großen Rathes des Kantons Bern vom 21.
November 1887, soweit es die Gemeinde Otterbach betrifft als
unverbindlich erklärt.