- Urtheil vom 8. Juni 1888 in Sachen
Locher Cie und Sulser.
A. Am 22. Januar 1887 Abends 7 Uhr verunglückte der
bei der Firma Locher Cie angestellte Arbeiter Eduard Meier
von Bäretschwyl, Kantons Zürich, bei Ausführung einer von
Locher Cie in Bremgarten, Kantons Aargau, übernommenen
und von ihrem Bauaufseher Sulser überwachten Kanalbaute.
Es löste sich nämlich von der Kanalwandung Erdmaterial ab
und bedeckte den auf der Kanalsohle befindlichen Eduard Meier,
welcher nicht rechtzeitig entfliehen konnte, bis zur Bauchgegend;
Meier wurde zwar sofort von seinen Mitarbeitern aus seiner
Lage befreit, er hatte aber so schwere Verletzungen erlitten,
daß er in einigen Stunden an deren Folgen starb. Eine wegen
dieses Unfalls vom Bezirksgerichte Bremgarten eingeleitete
Untersuchung wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau am 27. Januar 1887 sistirt, weil von einer strafbaren
Handlung oder Unterlassung nicht geredet werden könne. Hie
gegen beschwerte sich die Wittwe des E. Meier bei der Ankla
gekammer des Kantons Aargau, wurde aber von dieser am
- Februar 1887 abgewiesen, weil es sich nur um ein Zucht
polizeivergehen handeln könne, in Betreff dessen die Anklage
kammer zu Weisungen an die Staatsanwaltschaft nicht befugt
sei; der Anzeigerin müsse überlassen bleiben, gemäß 10 des
Ergänzungsgesetzes betreffend die Strafrechtspflege vom 7. Juni
1886 Ueberweisung an das Gericht und Erledigung durch
Urtheil zu verlangen oder die Sache auf dem Wege der Pri
vatstrafklage weiter zu verfolgen. Die Frau Meier verlangte
wirklich Ueberweisung der Sache an das Gericht zur Erle
digung durch Urtheil und die Staatsanwaltschaft entsprach
diesem Begehren, indem sie indeß immerhin bemerkte, es liege
ihrer Ansicht nach eine strafbare Handlung nicht vor; jeden
falls hafte die Firma Locher Cie nur eivilrechtlich. Das
Bezirksgericht Bremgarten nahm die Sache an die Hand und
setzte Tagfahrt zur Verhandlung auf 26. März 1887 an, wobei
als Parteien die Wittwe Meier als Anzeigerin und die Firma
Locher Cie als Beanzeigte bezeichnet und als Verhandlungs
gegenstand fahrläßige Tödtung angegeben wurde. Die Firma
Locher Cie protestirte unter Berufung auf Art. 59 Absatz 1
der Bundesverfassung brieflich gegen die Kompetenz des Bezirks
gerichtes Bremgarten. Dieses beschloß aber (nachdem im Ter
min vom 26. März 1886 die Wittwe Meier beantragt hatte:
es sei die Firma Locher Cie in Zürich pflichtig, der Klä
gerin die Beerdigungskosten mit 66 Fr. a Cts., abzüglich
bezahlter 50 Fr., und eine Entschädigung im Sinne der Art.
52 und 54 O. R. im Betrage von 3000 Fr. zu bezahlen,
unter Kostenfolge) am 21. Mai 1887, die Sache an Hand zu
behalten; es handle sich nicht um die Entschädigungsfor
derung selbst sondern um Feststellung des streitigen Thatbe
standes in einer Polizeistrafsache. Das Gericht ordnete daher
eine Zeugeneinvernahme an, zu welcher die Wittwe Meier
als Klägerin und die Firma Locher Cie als Beklagte
wegen fahrläßiger Tödtung vorgeladen wurden. Locher Cie
erklärten brieflich, daß sie der Citation keine Folge leisten
werden, da sie die Kompetenz des Bezirksgerichtes Bremgarten
fortwährend bestreiten, indem sie ausführten: Wenn es sich
um den Civilanspruch der Wittwe Meier gegen Locher Cie
handle, so haben letztere gemäß Art. 59 B. V. ein Recht da
rauf, daß der ganze Civilprozeß vor den Gerichten ihres
Wohnortes, in Zürich, durchgeführt werde; handle es sich um
fahrläßige Tödtung, so wäre nach Art. 1 und 2 des Bundes
gesetzes über Auslieferung von Verbrechern oder Angeschuldig
ten vom 24. Juli 1852 vorerst vom Kanton Zürich die Aus
lieferung zu verlangen. Das Gericht nahm indeß auf diese
Protestation keine Rücksicht sondern führte die beschlossene
Zeugeneinvernahme durch. Nach derselben, mit Eingabe vom
25. November 1887, gab die Wittwe Meier dem Bezirks
gerichte Bremgarten die Erklärung ab, daß sie das gegen
Locher Cie gerichtete Begehren gestützt auf die Zeugen
einvernahme vom 20. August auch gegen den Bauaufseher
Sulser richte und daß sie ihrerseits sowohl angemessene Be
strafung des Bauaufsehers als der Herren Locher Cie für
deren Fahrläßigkeit gewärtige und eventuell, falls dies ihre
Sache sein sollte, anbegehre; sie verlangte ferner, es sei vor
Ausfällung des Urtheils Bauauffeher Sulser zur Einvernahme
vorzuladen; ebenso seien Locher Cie neuerdings vorzuladen
und ihnen dabei ausdrücklich zu bemerken, daß es sich nicht um
fahrläßige Tödtung im Sinne des 113 des aargauischen
peinlichen Strafgesetzbuches handle sondern um zuchtpolizeilich
strafbare fahrläßige Körperverletzung mit nachfolgendem Tode.
In letzterer Beziehung ist in der Eingabe ausgeführt: das
aargauische peinliche Strafgesetzbuch behandle als fahrläßige
Tödtung nur den Fall, in welchem der Tod infolge vorsätz
licher Körperverletzung eingetreten sei; im vorliegenden Falle
aber weisen die Akten nur auf fahrläßige Körperverletzung mit
nachfolgendem Tode hin; es sei daher das Delikt gemäß 20
des Strafgesetzbuches als ein zuchtpolizeiliches zu behandeln
und falle als solches, gemäß konstanter Praxis, nicht unter die
Bestimmungen des eidgenössischen Auslieferungsgesetzes. Das
Gericht gab diesem Begehren Folge. Locher Cie und Bau
aufseher Sulser leisteten indeß den an sie gerichteten Vorla
dungen keine Folge, sondern protestirten gegen die Kompetenz
des Bezirksgerichtes Bremgarten. Das Gericht verurtheilte sie
daher durch Erkenntniß vom 17. Dezember 1887 zu gleichen
Theilen und unter solidarischer Haftbarkeit zu den Tageskosten
mit 20 Fr. 25 Cts. und zu einer Ordnungsbuße von je
10 Fr. und beschloß, sie neuerdings unter Androhung des Kon
tumazialverfahrens vorzuladen. Locher Cie und Bauaufseher
Sulser erklärten, sie anerkennen dieses Erkenntniß nicht und
werden gegen dasselbe innert angesetzter Frist Rechtsmittel er
greifen; inzwischen protestiren sie gegen jedes weitere Verfahren.
Das Bezirksgericht Bremgarten hielt indeß an seiner Kompe
tenz fest und bemerkte, die Anmeldung eines Rekurses gegen
das Zwischenurtheil vom 27. Dezember 1887 könne der
Ausfällung eines Endurtheiles deßhalb nicht im Wege stehen,
weil nach 73 des Civilprozeßgesetzes Rechtsmittel gegen
Zwischenurtheile nicht statthaft seien; es schritt daher am
21. Januar 1888 zu Ausfällung des Endurtheils und erkannte
(da die Beklagten ausgeblieben waren durch Kontumazialurtheil)
dahin:
- Der Beklagte Bauaufseher Sulser habe sich einer fahr
läßigen Körperverletzung schuldig gemacht und werde daher mit
einer Geldbuße von 200 Fr., im Nichtbezahlungsfalle mit
einer 50tägigen Freiheitsstrafe belegt.
- Der Beklagte Sulser habe zu bezahlen.
- Der Klägerin:
- Eine Entschädigung von 3000 Fr.;
- Die Kosten der Beerdigung des Eduard Meier mit
66 Fr. 50 Cts., abzüglich bezahlter 50 Fr.
c. Die in Sachen ergangenen Kosten im richterlich festge
setzten Betrage von 139 Fr. 05 Cts.
B. Der Gerichtskasse zu Staatshanden eine Spruchgebühr
von 30 Fr
- Die Klägerin werde bezüglich des zugesprochenen Scha
denersatzes das Rückgriffsrecht auf die Firma Locher Cie
ausdrücklich vorbehalten.
In den Entscheidungsgründen ist bemerkt: Es handle sich um
ein Zuchtpolizeivergehen, welches nicht zu den Auslieferungs
delikten gehöre und es sei daher die Kompetenz des Bezirks
gerichtes begründet. Durch die Zeugenaussagen sei bewiesen,
daß die Körperverletzung, welche den Tod des E. Meier zur
Folge gehabt habe, durch grobe Fahrläßigkeit des Bauauffehers
Sulser herbeigeführt worden sei. Dieser sei daher deßhalb zu
bestrafen und auch zum Schadenersatze zu verpflichten. Dagegen
sei eine Fahrläßigkeit von Locher Cie (welche übrigens als
Firma beziehungsweise juristische Person eine strafbare Hand
lung gar nicht begehen können) nicht nachgewiesen. Locher Cie
können daher nicht bestraft werden, sondern es sei ihnen gegen
über der Klägerin lediglich ihr Rückgriffsrecht bezüglich der ihr
zugesprochenen Entschädigung vorzubehalten. Die Haftung des
Geschäftsherrn für seine Angestellten, wie Art. 62 O. R. sie
statuire, sei nur eine eivilrechtliche und beziehe sich nicht auf
die strafrechtlichen Folgen. Gegen dieses Urtheil ergriff die
Wittwe Meier den Rekurs an das Obergericht des Kantons
Aargau, indem sie beantragte: Es sei in theilweiser Abän
derung beziehungsweise Ergänzung des bezirksgerichtlichen Ur
theils auch die Firma Locher Cie resp. deren Inhaber
Fritz Locher Wallner und Eduard Locher Freuler mit Strafe
zu belegen und solidarisch mit Sukser zu der diesem auferlegten
Entschädigung sammt Kosten zu verurtheilen, unter Kosten
folge.
B. Dagegen ergriff das Advokaturbüreau Honegger und
Zuppinger Namens Locher Cie und Bauaufseher Sulser
mit Eingabe vom 6./7. April 1888 den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht. Sie behaupten:
- Es sei Art. 19 Absatz 2 der aargauischen Kantonsverfas
sung verletzt worden, wonach Niemand anders als in den
durch das Gesetz bezeichneten Fällen und in der durch dasselbe
vorgeschriebenen Form gerichtlich verfolgt werden dürfe. Nach
der aargauischen Gesetzgebung stehe nämlich bei allen von
Amteswegen verfolgten Delikten dem Staatsanwalt das ent
scheidende Wort darüber zu, ob Jemand dem Strafrichter zu
überweisen sei oder nicht. Dem Damnifikaten stehe für den
Fall einer Sistirungsverfügung der Staatsanwaltschaft nur
das Recht der Beschwerdeführung oder der Erhebung eine
Privatstrafklage offen. Hiegegen sei in casu verstoßen worden.
- Verletzt sei ferner Artikel 59 Absatz 1 B. V. Sowohl
Locher Cie als Sulser seien in Zürich fest niedergelassen und
aufrechtstehend. Nach der eigenen Auffassung des Bezirksgerichtes
Bremgarten sodann haben Locher Cie sich einer strafbaren
Handlung nicht schuldig gemacht; demnach hätte, nach der
ganz konstanten Praxis des Bundesgerichtes, das Bezirksgericht
Bremgarten die gegen Locher u. Cie gerichtete Civilklage ein
fach von der Hand weisen sollen, ohne in Betreff derselben
irgend etwas zu verfügen und sei es zweifellos, daß mit Bezug
auf Locher Cie eine Verletzung des Art. 59 Absatz 1 B. V.
vorliege. Allein auch gegenüber Bauaufseher Sulser sei Art. 59
verletzt. Denn es sei ihm gegenüber das amtliche Straf
verfahren durch Verfügung der einzig kompetenten Stelle, der
Staatsanwaltschaft, eingestellt worden und es habe das Vor
gehen der Civilpartei, wie deren ursprünglich gestellte Anträge
und das ganze Verfahren zeigen, gar keinen andern Sinn und
Zweck als den, die Vorschrift des Art. 59 Absatz 1 B. V. zu
umgehen.
- Verletzt sei endlich das Bundesgesetz über Auslieferung
von Verbrechern und Angeschuldigten vom 24, Juli 1822. Da
Locher Cie und Sulser im Kanton Zurich wohnen, so habe,
gemäß konstanter Praxis, eine Strafverfolgung wegen eines
Auslieferungsverbrechens gegen sie im Kanton Aargau nicht
anders als mit Einleitung des gesetzlichen Auslieferungsver
fahrens durchgeführt werden dürfen. Nun handle es sich zwei
fellos um ein Auslieferungsverbrechen. Art. 2 des citirten Bun
desgesetzes erkläre als Auslieferungsverbrechen Tödtung durch
Fahrläßigkeit und schwere Körperverletzung. Wenn man mit
dem Bezirksgerichte Bremgarten hier von einer Körperverle
tzung sprechen wollte, so wäre dieselbe jedenfalls eine schwere
Körperverletzung und würde das (behauptete) Delikt deßhalb
unter Art. 2 leg. cit. fallen. Allein es stehe hier überhaupt
nicht Körperverletzung sondern fahrläßige Tödtung in Frage.
Für die Bestimmung des Begriffs der Tödtung durch Fahr
läßigkeit im Sinne des Art. 2 cit. seien nicht die Bestim
mungen eines kantonalen Strafgesetzes maßgebend, sondern
müsse man sich fragen, was nach Bundesrecht und gemein
rechtlich unter fahrläßiger Tödtung zu verstehen sei. Danach
sei aber (wofür beispielsweise auf Art. 106 des eidgenössischen
Militärstrafrechtes, 232 des deutschen Reichsstrafsgesetzbuches
und 137 des zürcherischen Strafgesetzbuches verwiesen werde)
fahrläßige Tödtung vorhanden, sobald der Tod eines Menschen
nicht absichtlich sondern durch Fahrläßigkeit herbeigeführt wor
den sei, gleichviel ob dabei eine Absicht zu verletzen obgewaltet
habe oder nicht. Daß eine fahrläßige Tödtung in diesem Sinne
den Gegenstand der Strafverfolgung im vorliegenden Falle
gebildet habe, könne vernünftigerweise nicht bezweifelt werden.
Ob das eingeklagte Delikt sich nach aargauischem Strafrechte
als Verbrechen oder als Zuchtpolizeivergehen qualifizire, sei
gleichgültig, denn das Bundesgesetz vom 24. Juli 1852 kenne
diesen Unterschied nicht.
Demnach werde beantragt: es sei unter Kosten und Ent
schädigungsfolge für Frau Meier das Urtheil des Bezirks
gerichtes Bremgarten vom 21. Januar 1888 aufzuheben und
zu erklären, daß Frau Meier allfällige eivilrechtliche Ansprüche
am Wohnorte der Beklagten geltend zu machen habe und
strafrechtliche Verfolgung der Beklagten im Kanton Aargau
unstatthaft sei, bevor die Regierung des Kantons Zürich um
deren Auslieferung, gemäß den Vorschriften des Bundesgesetzes
vom 24. Juli 1852, angegangen worden sei.
C. In ihrer Antwort auf diese Beschwerde macht die Rekurs
beklagte Wittwe Meier im Wesentlichen geltend: Die Rekur
renten haben einerseits gegen das Zwischenerkenntniß vom 17.
Dezember 1887 an das Obergericht des Kantons Aargau,
andrerseits, bevor über diese Beschwerde entschieden worden sei,
gegen das Endurtheil vom 21. Januar 1888 an das Bundes
gericht rekurrirt. Das gehe nicht an. Zudem haben die Advo
katen Honegger und Zuppinger keine Vollmacht für den Rekurs
eingelegt. Aus diesen Gründen sei auf den Rekurs, wenigstens
für einmal, nicht einzutreten. In zweiter Linie werde beantragt,
es sei der Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Von einer
Verletzung des 19 der Kantonsverfassung könne nicht die
Rede sein, da nach der aarganischen Gesetzgebung ein Bean
zeigter auch gegen den Willen des Staatsanwaltes kriminell
oder zuchtpolizeilich verfolgt werden könne. Ebensowenig sei
Art. 59 Absatz 1 B. V. verletzt. Das Bezirksgericht Brem
garten habe den Civilpunkt nur gegenüber dem von ihm auch
strafrechtlich verurtheilten Sulser nicht aber gegenüber Locher
Cie erledigt; letztere haben gar keinen Grund, sich über
das bezirksgerichtliche Urtheil zu beschweren, da dasselbe sie
im Strafpunkte freispreche und den Civilpunkt ihnen gegenüber
nicht beurtheile sondern dessen Erledigung den angeblich kompe
tenten zürcherischen Gerichten vorbehalte. Grund, sich gegen das
Urtheil, soweit es Locher Eie anbelange, zu beschweren habe
einzig die Wittwe Meier (die dies denn auch gethan habe).
Gegenüber Sulser sei das Bezirksgericht Bremgarten zu Be
urtheilung des Civilpunktes nach konstanter bundesrechtlicher
Praxis zweifellos kompetent gewesen. Das Bundesgesetz vom
24. Juli 1852 sei ebenfalls nicht verletzt. Wortlaut und Sinn
dieses Gesetzes sprechen durchaus nicht dafür, daß das Aus
lieferungsbegehren vor der Beurtheilung stattfinden müsse. Zu
dem handle es sich hier nicht um ein Auslieferungsdelikt.
Art. 2 des Auslieferungsgesetzes spreche nur von Verbrechen
wegen welcher ausgeliefert werden müsse. Für die Qualifikation
der Auslieferungsverbrechen müsse nun jeweilen die Gesetz
gebung des Begehungsortes maßgebend sein. Nach aargauischem
Srafrechte aber liege weder fahrläßige Tödtung noch schwere
Körperverletzung vor. Zur fahrläßigen Tödtung fehle die (nach
113 des peinlichen Strafgesetzbuches) zum Thatbestande dieses
Delikts erforderliche Absicht, den betreffenden zu mißhandeln
beziehungsweise an seinem Körper oder an seiner Gesundheit
zu schädigen. Zur schweren d. h. kriminell strafbaren Körper
verletzung sei nach aargauischem Strafrechte ebenfalls Vorsatz
erforderlich. Wo (wie hier anzunehmen sei) überhaupt nur
Fahrläßigkeit vorliege, da nehme das aargauische Strafgesetz
nur fahrläßige, d. h. nicht schwere Körperverletzung mit nach
folgendem Tode an und statuire nur zuchtpolizeiliche Be
strafung, so daß ein Auslieferungsdelikt nicht vorliege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Vollmacht der Rekurrenten zum Rekurse an das
Bundesgericht ist auf Anordnung des Instruktionsrichters vom
Advokaturbüreau Honegger und Zuppinger vorgelegt worden
und es ist damit die sachbezügliche Einwendung der Rekurs
beklagten erledigt.
- Wenn die Rekursbeklagte des fernern einwendet, es sei
von den Rekurrenten gegen das Zwischenerkenntniß des Bezirks
gerichtes Bremgarten vom 17. Dezember 1887 der Rekurs an
das aargauische Obergericht ergriffen worden und es gehe nun
nicht an, daß dieselben vor Erledigung dieses Rekurses sich
gegen das Endurtheil beim Bundesgerichte beschweren, so ist
zu bemerken, daß sich aus den Akten nicht ergiebt, daß die
Rekurrenten die von ihnen allerdings in Aussicht gestellten
kantonalen Rechtsmittel gegen das Zwischenerkenntniß vom
17. Dezember 1887 auch wirklich ergriffen haben. Sollte dies
übrigens auch der Fall sein, so würden die Rekurrenten dadurch
nicht gehindert, das inzwischen ergangene Endurtheil direkt
beim Bundesgerichte im Wege des staatsrechtlichen Rekurses
anzufechten.
3. Die Legitimation der Rekurrenten Locher Cie zum
Rekurse (welche die Rekursbeklagte bestreiten zu wollen scheint,
ist anzuerkennen. Denn es ist ja die gegen Locher Eie ein
geleitete Straf und Civilklage infolge des Rekurses der Re
kursbeklagten an die kantonale obere Instanz gezogen worden
und es haben daher Locher Cie ein rechtliches Interesse an
der Beschwerde; sie sind berechtigt, sich gegen die, wie sie
behaupten, in verfassungs und bundesrechtswidriger Weise im
Kanton Aargau gegen sie eingeleitete Strafverfolgung, die
noch nicht beendigt ist, zu beschweren.
4. Sachlich ist zunächst zu untersuchen, ob eine Verletzung
des Bundesgesetzes über die Auslieferung von Verbrechern oder
Angeschuldigten vom 24. Juli 1852 vorliege. Dabei ist,
gemäß der konstanten bundesrechtlichen Praxis (vrgl. z. B.
Entscheidung in Sachen Nägeli und Konsorten, Amtliche
Sammlung XIV S. 44 u. ff.), ohne weiters davon auszu
gehen, daß die Kantone gegen Personen, die sich bekannter
maßen auf dem Territorium eines andern Kantons aufhalten,
die Strafverfolgung wegen eines der in dem Bundesgesetze
vom 24. Juli 1852 vorgesehenen Auslieferungsdelikte (vom
Falle freiwilliger Stellung des Angeschuldigten abgesehen) nicht
anders als mit Einleitung des gesetzlichen Auslieferungsver
fahrens durchführen dürfen. Die Beschwerde ist demnach be
gründet, sofern die Strafthat, wegen welcher die Rekurrenten
im Kanton Aargau verfolgt und verurtheilt worden sind, sich
als Auslieferungsdelikt darstellt. Für die Beurtheilung der
Frage, ob dies der Fall sei, ist es vorab völlig gleichgültig,
ob das Delikt nach der Terminologie der aargauischen Gesetz
gebung ein Verbrechen im engern Sinne oder ein Zucht
polizeivergehen ist. Denn das Bundesgesetz vom 24. Juli
1852 statuirt die Auslieferungspflicht für die in seinem Art. 2
aufgezählten Deliktskategorien unbedingt und ohne Rücksicht
darauf ob dieselben in der kantonalen Gesetzgebung als Kri
minalverbrechen oder aber als Vergehen behandelt werden;
dies ergiebt sich unzweideutig schon aus dem Wortlaute des
Art. 1 Absatz 1 des Gesetzes, welcher nach dem Ausdrucke
Verbrechen den andern Ausdruck Vergehen einschaltet. Es
ist ferner überhaupt für die Begriffsbestimmung der in Art 2
des Bundesgesetzes aufgezählten Auslieferungsdelikte in erster
Linie das Bundesgesetz selbst und nicht das kantonale Straf
recht, speziell das Strafgesetz des die Strafverfolgung betrei
benden Kantons maßgebend. Wenn zu untersuchen ist, ob ein
bestimmter Thatbestand sich als Thatbestand eines Auslie
ferungsdeliktes gemäß Art. 2 cit. qualisizire, so ist in erster
Linie zu prüfen, welchen Sinn das Bundesgesetz mit den in
Art. 2 cit. gebrauchten Verbrechensbezeichnungen verbindet, und
kann nichts darauf ankommen, wenn ein kantonales Strafgesetz
Thatbestände, die nach dem Willen des Bundesgesetzes zu den
Auslieferungsdelikten des Art. 2 gehören, unter eine andere
Verbrechensbezeichnung subsumirt. Eine gegentheilige Auslegung
würde geradezu dazu führen, daß durch kantonale Gesetze dem
Bundesrechte derogirt werden könnte. Wenn nun das Bundes
gesetz als Auslieferungsdelikt die Tödtung durch Fahrläßig
keit bezeichnet, so hat es gewiß diese Verbrechensbezeichnung
in demjenigen Sinne gebraucht, welcher ihrer Wortbedeutung
entspricht und welcher anderweitig in der Bundesgesetzgebung.
(Art. 106 des Bundesgesetzes über die Strafrechtspflege für
die eidgenössischen Truppen vom 27. August 1851) und auch
in der überwiegenden Mehrzahl der kantonalen Strafgesetze
(vrgl. z. B. die Strafgesetzbücher von Zürich 137, Bern
127, Luzern 156, Obwalden 73, Appenzell A.-Rh.
83, Glarus 84, Freiburg 367, Solothurn 116,
Schaffhausen 150, Basellandschaft 107, Thurgau 69,
Waadt 217) anerkannt ist, d. h. in dem Sinne, daß da
runter die fahrläßige Verschuldung des Todes eines Menschen
verstanden wird. Es liegt nicht das Mindeste dafür vor, daß
das Bundesgesetz unter Tödtung durch Fahrläßigkeit die
fahrläßige Tödtung im Sinne des 113 des aargauischen
Strafgesetzes d. h. lediglich die (vorsätzliche) Körperverletzung
mit tödtlichem Ausgang verstehe. Hievon ausgehend aber ist
ohne weiters anzuerkennen, daß die Rekurrenten wegen eines
Auslieferungsdeliktes verfolgt und verurtheilt wurden, denn es
ist nach den Akten unzweifelhaft, daß ihnen schuldhafte Verur
sachung des Todes des E. Meier zur Last gelegt und sie deß
halb verfolgt wurden.
5. Ist der Rekurs aus diesem Grunde gutzuheißen, so
braucht auf die Prüfung der übrigen Beschwerdegründe nicht
mehr eingetreten zu werden. Es ist nämlich klar, daß wenn
die strafrechtliche Verurtheilung der Rekurrenten mit dem
Bundesgesetze vom 24. Juli 1852 unvereinbar ist, das ange
fochtene Urtheil in seinem ganzen Umfange (auch in seinen
civilrechtlichen Dispositiven) aufzuheben ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
das angefochtene Urtheil des Bezirksgerichtes Bremgarten vom
21. Januar 1888 in dem Sinne aufgehoben, daß, bevor eine
trafrechtliche Verfolgung der Rekurrenten im Kanton Aargau
durchgeführt wird, die aargauischen Behörden bei der Regierung
des Kantons Zürich um deren Auslieferung gemäß den Vorschriften
des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 nachzusuchen haben.