- Urtheil vom 10. März 1888 in Sachen
Schmid gegen Masse Rothermel.
A. Durch Urtheil vom 3. Dezember 1887 hat das Ober
richt des Kantons Schaffhausen erkannt:
- Die Beklagte ist verpflichtet, das gesammte unter den
Konkursaktiven figurirende Buchdruckereiinventar gemäß Auf
lösungsvertrag vom 3. Februar 1887 und gemäß Kaufver
trag vom selben Tage als Eigenthum des Klägers anzuerkennen
und diesem aushinzugeben.
- Die Beklagte hat sämmtliche über den Prozeß erwachsenen
Kosten zu bezahlen und den Kläger für jeden Vorstand vor
erster und zweiter Instanz mit 10 Fr. prozeßualisch zu ent
schädigen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die beklagte Konkursmasse
des Fr. Rothermel die Weiterziehung an das Bundesgericht.
Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Vertreter unter
eingehender Begründung: Es sei der Rekurs gutzuheißen und
die Vindikationsklage des Rekursbeklagten abzuweisen, eventuell
sei dieselbe nur unter Vorbehalt der Abrechnung gutzuheißen
und in beiden Fällen der Rekursbeklagte zu den Kosten zu
verurtheilen.
Der Anwalt des Rekursbeklagten trägt auf Abweisung der
gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des vorinstanzlichen
Urtheils unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Thatsächlich ist folgendes festgestellt: Zwischen F. Roth
ermel und O. Schmid hatte, unter der Firma Rothermel Cie,
eine Kollektivgesellschaft zum Zwecke des Betriebes der Buch
handlung und Buchdruckerei bestanden. Am 24. Januar 1887
einigten sich die Gesellschafter bei einem Vorstande vor Bezirks
gericht Schaffhausen dahin, es sei diese Gesellschaft mit genann
tem Tage aufgelöst und trete in Liquidation; als Liquidator
sei Bezirksrichter Wildberger Studer bestellt. Am 3. Februar
nun aber kam zwischen den Gesellschaftern eine Einigung über
Vertheilung der Aktiven und Passiven der Gesellschaft zu Stande.
Nach derselben übernahm F. Rothermel alle Passiven des Ge
schäfts mit Ausnahme einer Forderung des Vaters des O.
Schmid im Betrage von 15,000 Fr. und ebenso sämmtliche
Aktiven mit Ausnahme des Buchdruckereiinventars. In Betreff
des letztern bestimmt 4 der Uebereinkunft vom 3. Februar
1887, dasselbe (gemäß noch aufzustellendem besonderem Inven
tar) gehe in das Eigenthum des O. Schmid über; letzterer
veräußere aber dasselbe durch besondern, gleichzeitig mit diesem
Uebereinkommen zu unterzeichnenden, Kaufvertrag wiederum
an Rothermel. Es wurde denn auch wirklich am gleichen Tage
(3. Februar 1887) ein Kaufvertrag über das Druckereiinventar
errichtet, wonach O. Schmid dasselbe um den Kaufpreis von
20,000 Fr. (zahlbar nach Konvenienz des Käufers entweder
sofort oder in vier Raten von 5000 Fr. je auf 1. Februar
1888, 1889, 1890 und 1891) dem Rothermel verkaufte, jedoch
mit dem Vorbehalte, daß das Eigenthum auf Rothermel erst
mit völliger Abzahlung des Kaufpreises übergehen solle und
daß der Verkäufer berechtigt sei, bei Verzug des Käufers vom
Vertrage zurückzutreten. In der über Vertheilung der Aktiven
und Passiven geschlossenen Uebereinkunft hatte Rothermel über
dem sich verpflichtet, dem Schmid zu völliger Auslösung seines
Gesellschaftsantheils 10,000 Fr., zahlbar zur Hälfte bei
Unterzeichnung des Vertrages, zur Hälfte Ende Februar 1887
zu bezahlen. Am 8. Juni 1887 wurde über Fr. Rothermel
der Konkurs eröffnet; in demselben vindizirte O. Schmid das
gesammte Buchdruckereiinventar als sein Eigenthum. Die Kre
ditorschaft bestritt diese Vindikation, weil 1. eine Besitzüber
gabe an Schmid niemals stattgefunden habe; die Lokalität, in
welcher das Inventar sich befunden habe, sei von Rothermel
gemiethet gewesen und letzterer habe ausschließlich über das
Inventar verfügen können. Schmid sei also nicht Eigenthümer
geworden. Zudem sei eine Benachtheiligung der Gläubiger
beabsichtigt gewesen. 2. Die Firma Rothermel Cie sei zur
Zeit des Abschlusses des Vertrages vom 3. Februar 1887 bis
zur Auffallswarnung betrieben gewesen und es haben daher
die Gesellschafter kein Recht mehr zu Veräußerungen gehabt.
- Das ganze Geschäft sei ein simulirtes. Schmid habe das
Buchdruckereiinventar niemals erwerben sondern nur sich Deck
ung für seine Forderung an die Firma Rothermel Cie ver
schaffen wollen. In der vorliegenden Form habe aber Deckung
gültig nicht bestellt werden können. 4. Endlich wurde eventuell
eingewendet, es habe Rothermel auf den Kaufpreis des Buch
drückereiinventars 6000 Fr. abschlagsweise bezahlt. Bei Zu
spruch der Vindikation müsse der Masse dieser Betrag restituirt
bezihungsweise es müsse (da im gegenseitigen Einverständnisse
das Buchdruckereiinventar veräußert worden und an dessen
Stelle ein Gelderlös getreten sei) der klägerische Anspruch um
diesen Betrag gekürzt werden. Die erste Instanz (Bezirksgericht
Schaffhausen) hat die Klage abgewiesen, weil das Geschäft,
auf welches sich der Eigenthumserwerb des Klägers stütze, ein
simulirtes sei. Die zweite Instanz dagegen hat dieselbe durch
ihr Fakt. A erwähntes Urtheil zugesprochen.
- Wenn die zweite Instanz ihre Entscheidung unter Anderem
darauf begründet, die Konkursmasse Rothermel sei zu Bestrei
tung der klägerischen Vindikation gar nicht legitimirt, so ist
dies gewiß unbegründet. Die Masse Rothermel befindet sich im
Besitze des vindizirten Buchdruckereiinventars oder vielmehr des
an Stelle desselben getretenen Gelderlöses; der Kläger kann
mit seiner Vindikation nur insofern durchdringen, als er sein
(Allein ) Eigenthum nachweist. Gelingt ihm dies nicht, so
muß die Klage jedenfalls insoweit abgewiesen werden, als sie
mehr beansprucht, denn denjenigen Eigenthumsantheil an dem
streitigen Buchdruckereiinventar, welcher dem Kläger, als Theil
XIV 1888
haber der Kollektivgesellschaft Rothermel Cie, mit Auflösung
dieser Gesellschaft, abgesehen von dem Vertrage vom 3. Februar
1887, zukam.
3. Es ist nun aber anzuerkennen, daß der Kläger wirklich
Alleineigenthum an dem Streitobjekte erworben hat. Jedenfalls
seit der auf 24. Januar 1887 erfolgten Auflösung der Kollek
tivgesellschaft Rothermel Cie standen die zum Vermögen der
Gesellschaft gehörigen Sachen im Miteigenthum der beiden
Gesellschafter nach Verhältniß ihrer Gesellschaftsantheile; es
befanden sich auch beide Gesellschafter im Mitbesitz. Rechtlich
und thatsächlich stand ihnen die Verfügungsgewalt, insbesondere
über das Buchdruckereimaterial, gemeinsam zu. Daß letzteres
sich in einem Lokale befand, das auf den persönlichen Namen
des Rothermel gemiethet war, ändert hieran nichts, da ja
natürlich Rothermel dem Mitgesellschafter und Miteigenthümer
nichtsdestoweniger den Mitbesitz hatte einräumen müssen und
eingeräumt hatte. Befand sich also das streitige Buchdruckerei
material schon vor dem Uebereinkommen vom 3. Februar 1887
im (Mit ) Besitze des Klägers, so bedurfte es zur Uebertragung
des (Allein ) Eigenthums an demselben einer weitern körper
lichen Besitzübergabe im Sinne des Art. 199 O. R. selbstver
ständlich nicht mehr. Es genügte vielmehr, daß einerseits Roth
ermel auf seinen Antheil verzichtete und andrerseits Schmid
den Willen erklärte, Alleinbesitz und Alleineigenthum erwerben
zu wollen. Art. 202 O. R. ist hier nicht anwendbar, da nicht
ein Fall des Eigenthumserwerbes durch den Veräußerer als
Stellvertreter im Besitzerwerbe vorliegt, sondern der andere
Fall, wo der Erwerber die Verfügungsgewalt über die Sache
bereits besitzt.
4. Fragt sich sodann, ob die Eigenthumsübertragung an
Schmid nicht, wie die erste Instanz angenommen hatte, als
simulirtes Geschäft zufolge Art. 16 O. R. unwirksam sei, so
ist zu bemerken: Es ergibt sich allerdings daraus, daß Schmid
das ihm aus den Gesellschaftsaktiven zugetheilte Buchdruckerei
inventar im Momente der Zutheilung selbst sofort dem Roth
ermel verkaufte, zur Evidenz, daß Schmid dasselbe nicht zu
behalten gedachte, daß er also Eigenthum an demselben nicht
zum Zwecke der Nutzung oder zum Zwecke der Weiterveräußerung
an dritte u. drgl. zu erwerben beabsichtigte. Allein daß ihm
das Eigenthumsrecht überhaupt ernstlich nicht habe übertragen
werden wollen, daß der Wille der Parteien vielmehr dahin
gegangen wäre, es solle das Eigenthum an dem Buchdruckerei
inventar dem Rothermel zugetheilt werden, dafür liegt doch
nicht das mindeste vor. Vielmehr ist klar, daß der Wille der
Parteien wirklich auf diejenige Rechtswirkung gerichtet war,
welche in den beiden Verträgen vom 3. Februar 1887 ausge
sprochen ist: Schmid sollte das (Allein ) Eigenthum am Buch
druckereiinventar erwerben und so lange behalten, bis Roth
ermel den stipulirten Kaufpreis abbezahlt habe; sowohl der
Vertrag durch welchen dem Schmid das Druckereiinventar zu
Eigenthum zugewiesen als derjenige, wodurch er dasselbe dem
Rothermel unter Vorbehalt des Eigenthums bis zur Zahlung
des Kaufpreises verkaufte, ist durchaus ernsthaft gemeint und
keineswegs simulirt. Die Einwendung der Beklagten scheint
denn in That und Wahrheit auch mehr darauf abzuzielen, es
handle sich hier um ein in fraudem legis, in Umgehung des
Gesetzes, abgeschlossenes Rechtsgeschäft; die Absicht der Parteien
sei dahin gegangen, dem Schmid Deckung für seine Forderungen
an die aufgelöste Gesellschaft Rothermel Cie resp. Roth
ermel zu schaffen, ohne jedoch dem letztern den thatsächlichen
Besitz des Druckereiinventars zu entziehen. Die Kombination
der Eigenthumsübertragung an Schmid mit gleichzeitigem Rück
verkauf unter Eigenthumsvorbehalt an Rothermel sei also
gewählt worden, um den Grundsatz, daß Pfandrecht an Mobi
lien nur mit Uebergabe des Gewahrsams begründet werden
könne, zu umgehen. Es kann dies indeß nicht als zutreffend
erachtet werden. Ohne Zweifel waren die Theilhaber der auf
gelösten Gesellschaft Rothermel Cie völlig befugt, bei güt
licher Auseinandersetzung die Aktiven und Passiven der Gesell
schaft unter sich (vorbehältlich natürlich ihrer fortdauernden
solidaren Haft gegenüber Dritten und vorbehältlich der
Unwirksamkeit allfälliger doloser, auf Benachtheiligung der
Gläubiger abzweckender, Vereinbarungen) nach Belieben zu
vertheilen. Das (Allein ) Eigenthum an dem Druckereimaterial
konnte also vollgültig dem Schmid zugeschieden werden. Eben
so war dieser befugt, das Buchdruckereiinventar an Rothermel
unter Vorbehalt des Eigenthums bis zur Zahlung des Kauf
preises zu verkaufen. Denn der Verkauf unter Vorbehalt des
Eigenthums bis zur Zahlung des Kaufpreises ist ohne Zweifel
zulässig. Zwar ist dies nicht, wie die Vorinstanz meint, in
Art. 264 O. R. ausdrücklich ausgesprochen, denn diese Bestim
mung spricht nicht vom Vorbehalte des Eigenthums seitens des
Verkäufers, sondern vom Vorbehalte des Rücktrittes desselben
vom Vertrage bei Verzug des Käufers; wohl aber folgt es
aus dem Zusammenhang des Gesetzes resp. daraus, daß einer
solchen Parteivereinbarung keine verbietende Gesetzesnorm ent
gegensteht. Eine Sicherstellung des Verkäufers liegt bei einer
solchen Beredung immer vor, allein keineswegs eine gesetzlich
unzulässige, sondern eine gesetzlich zulässige. Danach kann denn
auch hier darin, daß Schmid sich durch Vorbehalt des Eigen
thums sicherte, eine unzulässige Umgehung des Gesetzes nicht
gefunden werden.
5. Ob die beiden Verträge vom 3. Februar 1887 wegen
Benachtheiligung der Gläubiger der Firma Rothermel Cie
mit der actio paulliana anfechtbar wären, hat das Bundes
gericht gemäß Art. 29 O. G. nicht zu untersuchen, da hiefür
nach Art. 889 O. R. kantonales Recht anwendbar ist; übrigens
könnte hievon nach dem vorliegenden Thatbestande kaum die
Rede sein. Aus den gleichen Gründen entzieht sich die Behaup
tung, daß die Ausscheidung vom 3. Februar 1887 gegen das
kantonale Betreibungsgesetz verstoße, der Kognition des Bundes
gerichtes.
6. Was schließlich den von der Beklagten eventuell beantrag
ten Vorbehalt der Abrechnung anbelangt, so ist derselbe vor
den kantonalen Instanzen damit begründet worden, es seien von
Rothermel auf den Kaufpreis für das Druckereiinventar zwei
Abschlagszahlungen von zusammen 6000 Fr. geleistet worden:
diesen Betrag habe die Konkursmasse Rothermel, wenn die
Vindikation gutgeheißen werde, zurückzufordern resp. es sei die
klägerische Ansprache um diesen Betrag zu kürzen. Heute hat
der Vertreter der Beklagten beigefügt, es stehen letzterer überdem
Forderungen für Auslagen zu, welche sie für Verwahrung und
Besorgung des Druckereiinventars gehabt habe. Auf letztern
Gesichtspunkt nun kann nicht eingetreten werden, da ein An
spruch in dieser Richtung, soviel aus den Akten ersichtlich, vor
den kantonalen Gerichten nicht geltend gemacht worden ist.
Was die behaupteten Abschlagszahlungen anbelangt dagegen, so
erscheint das Begehren der Beklagten als unbegründet. Denn
es ist in der That nicht erwiesen, daß Rothermel Abschlags
zahlungen auf den Kaufpreis für das Druckereiinventar geleistet
habe. Zwar steht fest, daß Rothermel an den Kläger wirklich
seit Februar 1887 in zwei Raten von 4000 Fr. und 2000 Fr.
den Betrag von 6000 Fr. bezahlt hat. Allein die Beklagte hat
nun selbst zugegeben, daß bei Leistung dieser Zahlungen nicht
bestimmt worden sei, dieselben werden auf den Kaufpreis für
das Druckereiinventar geleistet. Bei dieser Sachlage sind gemäß
Art. 101 Absatz 2 O. R. die geleisteten Zahlungen auf die
fällige Schuld des Rothermel an Schmid d. h. nicht auf den
(noch nicht verfallenen) Kaufpreis für das Druckereiinventar
sondern auf die Schuld für Auslösung des Gesellschaftsantheils
zu verrechnen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet ab
gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange
fochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen
vom 3. Dezember 1887 sein Bewenden.