B. Civilrechtspflege.
17. Urtheil vom 18. Februar 1887 in Sachen
Schütz gegen Allenspach.
A. Durch Urtheil vom 27. Dezember 1886 hat das Ober
gericht des Kantons Thurgau über die Rechtsfrage: Ist die
Forderung des ersten Appellanten an die zweite Appellantin
im Betrage von 9152 Fr. 50 Cts. nebst Zins vom 6. Sep
tember 1886 an rechtlich begründet? erkannt:
- Sei die Rechtsfrage verneinend entschieden.
- Zahlen die Parteien gemeinschaftlich zu gleichen Theilen
ein zweitinstanzliches Gerichtsgeld von 40 Fr. und habe die
zweite Appellantin beim ersten Appellanten 120 Fr. an Prozeß
kosten zu erheben.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt:
a. Es sei die Klage nöthigenfalls nach vorausgegangener
Abnahme der angetragenen Beweife (Zeugen, Ergänzungs und
eventuell Schiedshandgelübde) für die unsererseits angerufenen
Indizien prinzipiell zu schützen und über das Quantitativ der
einzelnen Rechnungsposten der Entscheid der Vorinstanzen zu
veranlassen.
b. Sei Beklagte zu Bezahlung der sämmtlichen bisherigen
und der bundesgerichtlichen Kosten zu verhalten und sei die
Kostenregulirung bezüglich der quantitativen Seite des Rechts
streites den die Beurtheilung vornehmenden Unterinstanzen zu
überlassen.
Die Beklagte und Rekursbeklagte ist trotz geschehener gehö
riger Ladung nicht erschienen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger F. Schütz in Altnau belangte die Beklagte
Wittwe Elisabeth Allenspach auf Bezahlung von 9152 Fr.
50 Cts. nebst Zins vom 6. September 1886 an aus einer an
geblich von ihr (solidarisch mit zwei Mitbürgen) für den Käfer
Arnold Klaus von Wangen eingegangenen Bürgschaft. Nach
V. Obligationenrecht. N° 17.
der Darstellung des Klägers hat die Beklagte den betreffenden
Bürgschein vom 9. Mai 1885 zwar nicht selbst unterzeichnet,
wohl aber die Ehefrau ihrs Sohnes (welche ebenfalls den Na
men Elisabeth führt) (mündlich) beauftragt, dies in ihrem
Namen zu thun und es habe hierauf die Schwiegertochter den
Schein in Gegenwart der Beklagten und des Klägers mit dem
Namen Elisabeth Allenspach unterzeichnet. Die Beklagte be
stritt, ihrer Schwiegertochter den behaupteten Auftrag gegeben
zu haben und führte überdem aus, es hätte in der dargelegten Art
eine Bürgschaft nicht gültig eingegangen werden können, da auch der
Auftrag zu Eingehung einer Bürgschaft in schriftlicher Form er
theilt werden müsse. Die erste Instanz (Beziaksgericht Kreuz
lingen) erkannte auf Beweis für den vom Kläger behaupteten
Auftrag, von der Anschauung ausgehend, daß, wenn auch aller
dings für die Bürgschaft selbst die Schriftform gefordet sei, dies
doch (gemäß Art. 36 und 392 O. R.) nicht für den Auftrag
zu Eingehung einer Bürgschaft gelte, dieser vielmehr auch münd
lich ertheilt werden könne; sie legte der Beklagten das Schieds
handgelübde dafür auf, es sei nicht wahr, daß sie der Schwieger
tochter Elisabeth Allenspach den Auftrag gegeben habe, für sie
den Bürgschein vom 9. Mai 1885 zu unterzeichnen. Gegen
diese Entscheidung appellirten beide Parteien an das Ober
gericht des Kantons Thurgau. Der Kläger verlangte, daß seine
Forderung ohne Weiteres geschützt, eventuell daß die von ihm
angerufenen Indizien zum Beweise verstellt werden und ihm
noch das Ergänzungshandgelübde auferlegt werde; die Beklagte
dagegen trug auf sofortige Abweisung der Klage an. Die zweite
Instanz hat in ihrem Fakt. A erwähnten Urtheile gemäß dem
letztern Antrage erkannt und zwar aus folgenden Gründen:
Es möge dahingestellt bleiben, ob, wenn ein mündlicher Auf
trag zu Eingehung einer Bürgschaft genügen würde, eine Bürg
schaft dadurch gültig zu Stande kommen könnte, daß der Ver
treter nur den Namen des Vertretenen, ohne einen die Ver
tretung andeutenden Zusatz, unter die Bürgschaftsurkunde setze.
Nach der Auffassung des Obergerichtes nämlich sei zu Ein
gehung einer Bürgschaft ein schriftlicher Auftrag unbedingt er
forderlich. Aus Art. 491 des O. R. sei zu folgern, daß derjenige,
B. Civilcechtspflege.
welcher sich verbürge, diesen seinen Willen schriftlich doku
mentiren müsse. Dies könne nur dadurch geschehen, daß er
entweder die Bürgschaftsurkunde selbst unterzeichne, oder aber
schriftlich Jemanden zur Unterzeichnung derselben bevollmäch
tige. Unterstützt werde diese Ansicht durch Art. 12 und 13
O. R., insbesondere folge aus letzterer Gesetzesbestimmung,
daß auch im Falle der Schreibunfähigkeit eines Kontra
henten die eigene Unterzeichnung nicht durch den Auftrag an
einen Dritten ersetzt werden könne. Richtig sei allerdings, daß
im Allgemeinen für das Mandat die schriftliche Form nicht
vorgeschrieben sei, allein im speziellen Falle des Mandates für
eine Bürgschaft sei durch die Vorschrift der Schriftlichkeit für
dieses Rechtsinstitut eine Schranke gezogen, welche in der Natur
der Sache liege; derjenige, welcher sich verbürgen wolle, müsse
dies schriftlich beurkunden.
2. Das Bundesgericht hat in erster Linie die Erheblichkeit
der klägerischen Behauptungen zu prüfen, d. h. es hat vorerst
zu untersuchen, ob, die Richtigkeit der klägerischen Sachdar
stellung vorausgesetzt, die Klage prinzipiell gutgeheißen werden
müßte. Wäre dies zu bejahen, so müßte zweifelsohne die Sache
zur Beweisaufnahme und weitern Verhandlung an die Vor
instanz zurückgewiesen werden; ist es dagegen zu verneinen,
so ist selbstverständlich in Bestätigung der vorinstanzlichen Ent
scheidung die Klage sofort abzuweisen.
3. Nach der Sachdarstellung des Klägers handelt es sich
nicht um einen Vertragsabschluß durch Stellvertreter. Es ist
nach derselben offenbar nicht anzunehmen, daß die Schwieger
tochter Allenspach ihrerseits als Vertreterin und mit Vollmacht
der Beklagten den Bürgschaftsvertrag mit dem Kläger abge
schlossen habe. Vielmehr ist nach den Vorbringen des Klägers
davon auszugehen, die Beklagte habe den behaupteten Bürg
schaftsvertrag selbst abgeschlossen und sich nur bei Unterzeich
nung desselben, zum Zwecke der Beisetzung ihrer (der Beklagten)
Unterschrift, der mechanischen Dienste ihrer Schwiegertochter be
dient, indem sie ihre Unterschrift nicht selbst schrieb, sondern
durch ihre Schwiegertochter schreiben ließ.
4. Fragt sich nun, ob in dieser Weise die Bürgschaft gültig
IV. Obligationenrecht. No 17.
eingegangen werden konnte, so ist dies zu verneinen. Nach
Art. 491 O. R. bedarf die Bürgschaft zu ihrer Gültigkeit der
schriftlichen Vertragsform. Zur schriftlichen Vertragsform gehört
nach Art. 12 O. R. die Unterschrift aller Personen, die durch
den Vertrag verpflichtet werden sollen; kann eine Person nicht
unterschreiben, so muß nach Art. 13 O. R. die Unterschrift
durch ein beglaubigtes Handzeichen oder durch eine öffentliche
Beurkundung ersetzt werden. Aus diesen Gesetzesbestimmungen
muß gefolgert werden, daß eine Person, welche einen der
Schriftform bedürftigen Vertrag selbst abschließt, (nicht etwa durch
einen Stellvertreter abschließen läßt) entweder persönlich unter
zeichnen oder ihre Unterschrift in der in Art. 13 O. R. vor
geschriebenen Weise ersetzen lassen muß, nicht dagegen berechtigt
ist, ihre Unterschrift, durch einen Dritten schreiben zu lassen.
Andernfalls, wenn man die Unterzeichnung durch einen dritten
Beauftragten zuließe, wäre die doch unzweifelhaft imperative
Vorschrift des Art. 13 O.-R. ohne Werth und praktische Be
deutung. Es entspricht auch diese Lösung der Bedeutung des
gesetzlichen Erfordernisses der Unterschrift, wonach zu derselben
eine eigene Thätigkeit desjenigen gehört, der dadurch eine
Willenserklärung abgiebt. (Siehe Förster Eccius, Preußisches
Privatrecht, 5. Auflage I, S. 190 u. ff.)
5. Wie es sich im Falle der Eingehung einer Bürgschaft
durch einen (gewillkürten oder gesetzlichen) Stellvertreter ver
hielte, bedarf, nach dem Ausgeführten, im vorliegenden Falle
der Entscheidung nicht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch
tenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom
27. Dezember 1886 sein Bewenden.