B. Civilrechtspflege
durch den Vertrag vom 7. Dezember 1885 die Gesellschafts
aktiven, wie Art. 399, Absatz 2 dies voraussetzt, als Mandatar
und auf Rechnung des Goßweiler erworben habe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Rekurrenten wird als unbegründet
abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem Ur
theile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 9. Oktober 1886 sein Bewenden.
16. Urtheil vom 5. Februar 1887 in Sachen
Lüthi gegen Rutishauser.
A. Durch Urtheil vom 28. Dezember 1886 hat das Ober
gericht des Kantons Thurgau über die Rechtsfragen:
- Hat sich der 2. Appellant der Ehrverletzung des 1. Ap
pellanten durch Pasquill schuldig gemacht?
- Ist die Forderungsansprache des 1. Appellanten im Be
trage von 5000 Fr. rechtlich begründet? erkannt:
- Sei in Bejahung der ersten Rechtsfrage der 2. Appellant
zu einer Geldbuße von 200 Fr., eventuell zu 40 Tagen Ge
fängniß verurtheilt.
- Sei in theilweiser Bejahung der zweiten Rechtsfrage der 2.
ppellant verpflichtet, den 1. Appellanten mit 800 Fr. zu ent
schädigen.
- Zahlen die Litiganten gemeinsam zu gleichen Theilen ein
zweitinstanzliches Gerichtsgeld von 50 Fr. und seien die Ap
pellationskosten wettgeschlagen.
B. Gegen dieses Urtheil erklärten beide Parteien, soweit es
den Civilpunkt anbelangt, die Weiterziehung an das Bundes
gericht.
Der klägerische Anwalt meldete durch schriftliche Eingabe
vom 16. Januar 1887 folgende Anträge an:
- Es sei die obgenannte Forderungsansprache des Dr. Lüthi
V. Obligationenrecht. N° 16.
nicht blos gestützt auf Art. 55 sondern auch gestützt auf Art.
50 und 51 des schweizerischen Obligationenrechtes begründet zu
erklären und demgemäß im eingeklagten, eventuell jedenfalls in
einem den Betrag von 800 Fr. erheblich übersteigenden, Um
fange zu schützen.
- Eventuell sei, sofern die Forderungsansprache nur nach
Art. 55. des schweizerischen Obligationenrechtes begründet wäre,
dieselbe dennoch im eingeklagten, eventuell jedenfalls in einem
den Betrag von 800 Fr. erheblich übersteigenden Umfange zu
schützen, unter Kostenfolge.
Dagegen meldete der Vertreter des Beklagten mit Eingabe
vom 15. Januar 1887 die Anträge an: Es wolle das Bundes
gericht:
- Die Entschädigungsforderung des Klägers aus beiden Ge
sichtspunkten, auf welche dieselbe fundirt wird, abweisen und
nur eventuell
- dieselbe aus dem Gesichtspunkte des 55 des Obliga
tionenrechtes in ganz minimem Betrage gutheißen;
- meinem Klienten die ergangenen Kosten in demjenigen
Verhältnisse, wie sie ihm gebühren, zusprechen.
C. Bei der heutigen Verhandlung ist, trotz geschehener ge
höriger Ladung, keine Partei erschienen. Dagegen hat der Kläger
zur Begründung seiner Anträge unterm 1. Februar abhin ein
schriftliches Rekursmemorial eingesandt, welches aber vom Prä
sidenten des Bundesgerichtes den Akten nicht einverleibt wurde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da nach Art. 30 O. G. die Verhandlung in der bundes
gerichtlichen Instanz eine mündliche ist, und nur die Anträge
schriftlich eingereicht werden dürfen, so kann auf das vom
Kläger eingereichte Rekursmemorial keine Rücksicht genommen
werden; dasselbe war vielmehr, wie geschehen, von den Akten
auszuschließen.
- In thatsächlicher Beziehung hat die Vorinstanz Folgendes
festgestellt: Der Kläger (praktischer Arzt in Bürglen) hatte in
den Jahren 1877 1880, insbesondere Ende 1877 und Anfangs
1878, den Sohn Arnold des Beklagten ärztlich behandelt. Nach
dem im November 1883 dieser Sohn gestorben war, ließ der
B. Civilrechtspflege.
Beklagte demselben am 31. Juli 1886 auf dem Friedhofe zu
Bürglen einen Grabstein setzen mit der Inschrift: Ruhestätte
für Arnold Rutishauser. Unrichtige Mittel haben Dir Ende
1877 und Anfangs 1878 das Grab geöffnet. Nach langjäh
rigen Qualen hast Du die ewige Ruhe gefunden. Friede Deiner
Asche. Schon früher (seit 1881) hatte der Beklagte ausge
streut, der Kläger habe seine (des Beklagten) Familie ver
derbt", hatte auch gegen den Kläger gefährliche Drohungen
ausgestoßen und war dieser Thatsachen wegen wiederholt ge
richtlich bestraft worden; es war im fernern am Weihnachts
abend 1883, in Folge anzüglicher Redensarten des Beklagten,
zwischen den Parteien zu Thätlichkeiten gekommen, was eine
strafrechtliche Untersuchung zur Folge gehabt hatte. In Folge
dieser Vorgänge war, wie die Vorinstanz feststellt, das Publi
kum von Bürglen und Umgebung nicht im Zweifel, daß durch
die gedachte Grabschrift dem Kläger vorgeworfen werden wolle,
er habe durch die von ihm angewendeten Arzneimittel den Tod
des Arnold Rutishauser verschuldet. Nachdem der Kläger recht
liche Schritte eingeleitet hatte, beseitigte der Beklagte am 10.
August 1886 die Inschrift. Der Kläger verlangte indeß nichts
destoweniger Bestrafung des Beklagten wegen Ehrverletzung
durch Pasquill und Verurtheilung desselben zu einer Entschä
digung von 5000 Fr., letzteres gestützt auf Art. 50, 51 und
55 O. R.
3. Der Beklagte stellt der Klage in erster Linie die Ein
wendung entgegen, es sei unzuläßig, gestützt auf ein und das
selbe Faktum neben einer Ehrverletzungsklage noch eine Ent
schädigungsklage zuzulassen. Dies ist vollständig unbegründet.
Es ist ja klar, daß aus ein und derselben Handlung Civil
und Strafansprüche entstehen können. Nach Art. 50 u. ff.
O. R. entspringt aus jeder widerrechtlichen schuldhaften Hand
lung, also auch aus Injurie, ein Anspruch auf Schaden
ersatz (sofern eben ein Schaden wirklich entstanden ist.) Inwie
weit daneben auch ein Strafanspruch entsteht, ist nach den
Bestimmungen des, bekanntlich im Wesentlichen kantonaler
Regelung anheimgegebenen, Strafrechts zu beurtheilen. Wenn
die erwähnte Einwendung den Sinn haben sollte, es sei die
V. Obligationenrecht. N° 16.
Verfolgung von Civil und Strafanspruch in einem und dem
selben Verfahren, also der Adhäsionsprozeß, nicht statthaft, so
entzieht sich dieselbe nach Art. 29 O. G. der Nachprüfung des
Bundesgerichtes. Denn alsdann handelt es sich ausschließlich
um eine Frage der Anwendung des kantonalen Prozeßrechtes.
4. Daß in dem Anbringen der fraglichen Grabschrift eine
widerrechtliche, schuldhafte Handlung des Beklagten liegt, ist
nach dem vorinstanzlichen Thatbestande nicht zu bezweifeln.
Nach demselben ist als festgestellt zu erachten, daß der Be
klagte durch die Aufstellung der Grabschrift ohne allen objek
tiven Grund und in der Absicht, den Kläger zu kränken und
zu schädigen, die Anschuldigung verbreiten wollte und verbreitet
hat, daß der Kläger durch verkehrte ärztliche Behandlung den
Tod des Sohnes Arnold Rutishauser verschuldet habe. Hierin
ist aber unzweifelhaft ein widerrechtlicher Angriff auf Ehre und
guten Ruf des Klägers (speziell in seiner Stellung als Arzt)
zu erblicken; daß die Grabschrift den Kläger nicht geradezu nennt,
ist völlig gleichgültig, da dasjenige Publikum, auf welches die
Anschuldigung zunächst berechnet war, darüber nicht im Zweifel
sein konnte, wer gemeint sei.
5. Sofern daher dem Kläger ein vermögensrechtlicher Scha
den erwachsen ist, muß ihm derselbe gemäß Art. 50 O. R.
ohne Zweifel vergütet werden. Nun nimmt die Vorinstanz an,
es sei ein solcher vermögensrechtlicher Schaden allerdings
entstanden, allein blos in geringem und nicht näher nachge
wiesenem Betrage. Diese Auslegung des erstinstanzlichen Ur
theils ergibt sich unzweideutig aus dem Zusammenhange der
Entscheidungsgründe. Allerdings ist in denselben bemerkt, es
liege kein Nachweis irgendwelcher materieller Schädigung
des Klägers vor, und wird weiterhin gesagt, es sei nicht be
wiesen, daß das Publikum den verläumderischen Angaben des
Beklagten Glauben geschenkt habe. Allein dies hat doch, da
ausdrücklich erklärt wird, die dem Kläger zugesprochenen 800 Fr.
werden unter beiden Titeln , d. h. sowohl für erlittenen Ver
mögensschaden als für jdeelle Nachtheile gesprochen, nur den
Sinn, daß nicht ein Vermögensschaden von erheblichem Betrage
vorliege und daß die Existenz eines solchen Schadens nicht
B. Civilrechtspflege.
durch besondere Beweisführung, etwa durch Nachweis einer
Abnahme der ärztlichen Praxis des Klägers, dargethan sei; da
gegen nimmt offenbar die Vorinstanz nichtsdestoweniger die
Existenz eines, wenn auch geringen, Vermögensschadens nach
freiem richterlichem Ermessen in Würdigung aller Umstände
und auf Grund der im Urtheil in Bezug genommenen Er
fahrungsregel, daß von Verläumdungen doch regelmäßig Etwas
hängen bleibe , als festgestellt an. Der erste Rekursantrag des
Klägers ist daher, insoweit er prinzipiell Gutheißung der Klage
auch gestützt auf Art. 50 und 51 O. R. verlangt, gegen
standslos. Der Antrag des Beklagten auf grundsätzliche Ab
weisung der Klage dagegen ist unbegründet. Denn darin, daß
das Gericht über das Vorhandensein eines vermögensrechtlichen
Schadens nach freiem Ermessen entschieden hat, liegt eine
Verletzung einer Norm des eidgenössischen Privatrechtes jeden
falls nicht.
6. Die Vorinstanz hat aber im Weitern augenommen, die
klägerische Forderung sei auch, und zwar vorwiegend, nach Maß
gabe des Art. 55 O R. begründet. Auch hierin ist ihr beizutreten.
Nach Art. 55 O. R. kann demjenigen, der durch eine unerlaubte
Handlung in seinen persönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt
worden ist, auch ohne Nachweis eines Vermögensschadens, eine
angemessene Geldsumme zuerkannt werden. Diese Bestimmung ist
zweifellos nicht nur dann anwendbar, wenn ein vermögensrecht
licher Schaden gar nicht eingetreten ist, sondern dieselbe kann auch
dann angewendet werden, wenn ein Vermögensschaden eingetreten
und zu ersetzen ist, sofern nur neben der ökonomischen Schä
digung auch noch eine ernstliche Verletzung persönlicher Ver
hältnisse erfolgte. Dies ist aber hier der Fall. Die Grabschrift
zieh den Kläger und zwar ohne allen Grund in indi
rekter Weise der Fahrläßigkeit und Unwissenheit in seinem ärzi
lichen Berufe; sie verkündete dies öffentlich und die boshafte
Anschuldigung mußte gerade durch die außergewöhnliche und
frivole Form ihrer Aeußerung in den Lebenskreisen der Par
teien die weiteste Verbreitung finden und das größte Aufsehen
erregen. Dadurch mußte der Kläger als gewissenhafter Arzt
innerlich aufs Tiefste gekränkt, und es mußten, wenn auch das
V. Obligationenrecht. N° 16.
Vertrauen seiner Mitbürger zu ihm nicht ernstlich erschüttert
wurde, doch seine äußern, sozialen und beruflichen, Beziehungen
vorübergehend gestört werden. Es ist in der That klar, daß die
persönliche Stellung des Klägers durch das Umlaufen der Nach
richt von der ihn anklagenden Grabschrift, durch die Glossen
und den Spott, die sich daran wohl unvermeidlich knüpften,
zeitweise ungünstig beeinflußt werden mußte. Bei dieser Sach
lage ist der Thatbestand des Art. 55 O. R. unzweifelhaft
gegeben.
7. Was das Quantitativ der dem Kläger zuzusprechenden
Entschädigung anbelangt, so ist die erstinstanzliche Entscheidung
einfach zu bestätigen. Die Festsetzung des Quantitativs der
Entschädigung ist nach Art. 51 und 55 O. R. dem freien
richterlichen Ermessen anheimgegeben. Daß nun die Vor
instanz, indem sie in Anwendung dieses freien richterlichen
Ermessens die Entschädigung auf 800 Fr. festsetzte, rechtsirr
thümlich verfahren sei, ist nicht ersichtlich. Es ist nicht zu er
sehen, daß dieselbe solche Momente, welche für das Ausmaß
der Entschädigung nach Sinn und Geist des Gesetzes maßgebend
sein sollen, nicht oder unrichtig gewürdigt habe. Es liegt da
her, da das Bundesgericht nur die richtige Anwendung des
Gesetzes, nicht dagegen die thatsächliche Würdigung des Sach
verhalts durch die kantonalen Gerichte zu überprüfen hat, kein
Grund zu Abänderung des Appellationsurtheils in dieser Be
ziehung vor.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet ab
gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange
fochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Thurgau
vom 28. Dezember 1886 sein Bewenden.