B. Civilrechtspflege.
und ganz, ohne alle Rücksicht auf den Betrag des Maximums,
zu vergüten. Zieht man nun das Alter und den Verdienst des
Klägers einerseits, die sehr erhebliche, jedenfalls auf eirea 5/
zu veranschlagende dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfä
higkeit desselben andrerseits in Betracht, so erscheint eine Erhö
hung der Aversalentschädigung auf 9000 Fr. als angemessen,
da dem Kläger wohl ein bleibender Einkommensausfall von
circa 500 bis 600 Fr. per Jahr entsteht.
6. Was die Forderung des Klägers von 1 Fr. a Cts. per
Tag für entgangenen Verdienst vom Tage des Unfalles bis
zum letztinstanzlichen Urtheile anbelangt, so geht dieselbe jeden
falls zu weit; es ist bei Stellung derselben übersehen, daß
während der Verpflegung des Klägers im Spital zu Zug der
Beklagte die Kosten des Unterhaltes desselben bestritt, so daß
jedenfalls für diese Zeit der Kläger nicht Ersatz seines ganzen
frühern Taglohnes fordern kann. Ueberhaupt erscheint es, da
bei Feststellung der Aversalentschädigung von der Thatsache der
nahezu völligen Invalidität des Klägers ausgegangen wurde,
als angemessen, dem Entschädigungsanspruch desselben für zeit
weilige gänzliche Arbeitsunfähigkeit einfach dadurch Rechnung
zu tragen, daß die Aversalentschädigungssumme als vom Tage
des Unfalls an verzinslich erklärt wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten wird abgewiesen; diejenige
des Klägers wird als theilweise begründet erklärt und es wird
in Abänderung des Dispositiv a des angefochtenen Urtheils des
Kantonsgerichtes von Zug vom 23. Dezember 1886 der Be
klagte als schuldig erklärt, dem Kläger eine Entschädigung von
9000 Fr. (neuntausend Franken) sammt Zins zu fünf Prozent
seit 2. Mai 1885 zu bezahlen.
IV. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. N° 13.
V Obligationenrecht. Droit des obligations
13. Urtheil vom 14. Januar 1887 in Sachen
Profumo gegen Stumm.
A. Durch Urtheil vom 30. September 1886 hat das Appel
lationsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das
erstinstanzliche Urtheil bestätigt. Beklagter Appellant trägt eine
zweitinstanzliche Urtheilsgebühr von 60 Fr. und sämmtliche or
dentliche und außerordentliche Kosten. Das erstinstanzliche Ur
theil des Civilgerichtes Baselstadt vom 20. Juli 1886 ging
dahin: Beklagter ist verfällt zur Zahlung von 9691 Fr. 90 Cts.
nebst Zins à 5% seit 23. Januar 1886 und mit seiner Wider
klage abgewiesen; er trägt die ordinären und extraordinären
Prozeßkosten.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagie und Wider
kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heu
tigen Verhandlung beantragt dieselbe: Kläger sei mit seiner
Klage unter ¼ Kostenfolge abzuweisen und widerklagsweise in
die Bezahlung von 2720 Fr. nebst Zins à 5 % vom 30. No
vember 1885 zu verfällen. Dagegen beantragt der Vertreter
des Klägers und Widerbeklagten, es sei die gegnerische Be
schwerde zu verwerfen und das angefochtene Urtheil in allen
Theilen zu bestätigen, unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Thatsächlich ist durch die Vorinstanzen festgestellt: Am
- Juli 1885 kam zwischen den Parteien eine Vereinbarung
zu Stande, wonach der Beklagte sich verpflichtete, seinen Be
darf an kaukasischem und pensylvanischem Petrol ab Italien
(im Minimum 20,000 Fässer per Jahr) während der Dauer
von zwei Jahren ausschließlich vom Kläger zu beziehen. In
Ausführung dieser Vereinbarung schlossen die Parteien am
darauffolgenden Tage (27. Juli 1885) einen Vertrag ab, wo
nach der Beklagte vom Kläger 10,500 Fässer kaukasischen Pe
trols zum Preise von 17 ¼ Fr. für 100 Kilos, franko Waggon
Genua, kaufte. In Betreff der Lieferfristen ist bestimmt, daß
monatlich 2100 Fässer und zwar während der Monate Sep
1887
B. Civilrechtspflege.
tember, Oktober, November, Dezember und Januar nächstkünftig
geliefert werden sollen, mit dem Beifügen: Ces expéditions
mensuelles devant se faire successivement, conditionnellement
à l'arrivée des navires. Dem Käufer war das Recht eingeräumt
die Waare statt in Fässern auch in seinen Cisternenwagen, die
zu diesem Zwecke an Ort und Stelle der Ablieferung versandt
werden mußten, zu beziehen, und dem Verkäufer war die Pflicht
auferlegt, die leeren Fässer zum Preise von 5 Fr. per Stück
zurückzunehmen. Durch späteres Uebereinkommen wurde die
Septemberlieferung auf den Monat Februar reportirt und die
noch nicht verfallene Dezemberlieferung vom Kläger am 30. No
vember/1. Dezember (und zwar 12.5 Cts. per 100 Kilos unter
dem Verkaufspreise) zurückgekauft. Im Uebrigen wurde mit der
vertragsmäßigen Ausführung des Geschäftes begonnen. In Be
zug auf die Lieferung für den Monat November enstanden
nun aber zwischen den Parteien Differenzen. Am 10. November
bestellte der Beklagte 4 Wagen, und zwar mit dem ausdrück
lichen Begehren, daß in Fässern geliefert werde, während bis
her der Bezug in Cisternen stattgefunden hatte. In Folge von
Rückkaufsunterhandlungen (die auch thatsächlich zum Rückkaufe
von 16 Wagen der Novemberlieferung durch den Kläger führten)
wurde indeß diese Bestellung sistirt. Am 21. November schrieb
der Beklagte an den Kläger, daß er nun noch circa 1340 Faß
zu beziehen habe, hievon seien 5 Wagen à 57 Faß bis zum
23. November (in Fässern) zu spediren. Bezüglich der übrigen
1050 Faß erwarte er bis zum 28. November die Anzeige des
Klägers, ob er seine Cisternenwagen nach Genua schicken könne.
Für den Fall, als dies nicht möglich sein sollte, wünsche er,
um die Waare noch im November zu erhalten, Lieferung in
Fässern. Am 27. NNovember telegraphirte der Kläger (welcher
mit dem am 21. November in Genua eingetroffenen Schiffe
Alma 2028 Fässer russischen Petrols erhalten hatte) an den
Beklagten, daß er seine Cisternen zur Abnahme des Restes der
Novemberlieferung nach Genua senden könne. Der Beklagte
antwortete hierauf am 28. November, er werde die Cisternen
erst schicken, wenn die bestellten 5 Wagen mit Fässern abge
gangen seien. Mit Schreiben vom 30. November entschuldigte
IV. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. N° 13.
sich der Kläger, daß er, in der Meinung, die Interessen des
Beklagten durch Lieferung in Cisternen besser zu wahren, die
bestellten 5 Wagen in Fässern nicht sofort geliefert habe; er
werde dieselben nunmehr so bald als möglich liefern. Am 2. De
zember erwiderte der Beklagte hierauf, daß er die gesammte
restirende Novemberlieferung ablehne, und überdem eine Scha
denersatzforderung im Betrage von 2720 Fr. geltend mache,
weil er sich in Folge der Nichtlieferung der Novemberwaare
anderswo (in Antwerpen) durch Ankauf theurerer Waare habe
decken müssen. In der Folge erklärte der Beklagte, daß er in
Folge Vertragsbruches des Klägers überhaupt den ganzen Ver
trag vom 27. Juli 1885 annullire und daher auch die Lie
ferungen für Januar und Februar 1886 nicht annehme. Der
Kläger dagegen beharrte auf der Ausführung des Vertrages
mit der einzigen Ausnahme, daß er anerkannte, Beklagter sei
zu Abnahme der nicht rechtzeitig gelieferten 5 Wagen von 285
Faß nicht mehr verpflichtet. Um bei dem Sinken der Preise
des Petroleums einen größern Verlust und weitere Lagerspesen
für die vom Kläger in das öffentliche Lagerhaus in Sampier
darena verbrachte Novemberlieferung zu verhüten, einigten sich
die Parteien dahin sämmtliche drei Lieferungen vom November,
Januar und Februar an den Kläger zurückzuverkaufen und die
aus dem inzwischen gesunkenen Preise des Petrols sich ergebende
Differenz von 7783 Fr. 25 Cts., Werth 23. Jauuar, sowie
das bis zu diesem Tage aufgelaufene Lagergeld unter Vorbe
halt der Geltendmachung weiterer Ansprüche dem Unrecht ha
benden Theil aufzuerlegen. In Folge dieser Uebereinkunft erhob
der Kläger am 14. April 1886 Klage mit dem Rechtsbegehren:
es sei Beklagter zur Zahlung der obgenannten Differenzsumme
von 7783 Fr. 25 Cts. zuzüglich der Lager , Fracht und Lade
spesen rc. im Betrage von 1908 Fr. 65 Cts., zusammen
9691 Fr. 90 Cts. nebst Zins à 5 % seit 23. Januar 1886
zu verfällen, unter Kostenfolge.
2. Bei rechtlicher Prüfung der Beschwerde muß sich zunächst
fragen, ob der Beklagte wegen der, zugestandenermaßen nicht
rechtzeitig erfolgten, Lieferung der 5 von ihm am 21. November
1885 bestellten Wagen in Fässern von dem ganzen Vertrage
B. Civilrechtspflege.
vom 27. Juli 1885 zurücktreten und somit die Annahme nicht
nur der November , sondern auch der Januar und Februar
lieferung verweigern könne. Dies ist zu verneinen. Der Vorder
richter führt aus, es handle sich im vorliegenden Falle, wie
aus den Akten klar hervorgehe, nicht um ein einheitliches (und
untheilbares) Rechtsgeschäft (Fixgeschäft); es sei vielmehr nach
der unverkennbaren Absicht der Parteien gleich von Anfang an
vorgesehen gewesen, daß die nähere Regelung der jeweiligen
Monatslieferungen einer besondern Vereinbarung der Parteien
vorbehalten bleiben solle. Bei der Ausführung des Vertrages
seien demnach auch wirklich über jede Monatslieferung und
selbst über Theile solcher besondere Maßregeln getroffen worden,
so auch speziell bei der Novemberlieferung. Diese Ausführung
beruht auf einer Interpretation des Parteiwillens, in welcher
ein Rechtsirrthum nicht zu erkennen ist; Art. 234 des
O. R. auf welchen der Bekagte sich beruft, ist nicht
verletzt. Freilich stellt Art. 234 cit. (abweichend von andern
Gesetzen, z. B. vom deutschen Handelsrechte) die Vermuthung
auf, daß, wenn im kaufmännischen Verkehre ein bestimmter
Lieferungstermin verabredet sei, der Käufer das Recht habe,
beim Verzuge des Verkäufers ohne Weiteres von dem Vertrage
zurückzutreten. Allein in dem in concreto maßgebenden Ver
trage vom 27. Juli 1885 ist nun, wie der Vorderrichter ohne
Rechtsirrthum ausführt, ein bestimmter Lieferungstermin für
die stipulirten monatlichen Lieferungen noch gar nicht verein
bart, denn dieselben sollen ja nach dem Vertrage successive, je
nach der Ankunft der Schiffe, d. h. offenbar zu später erst näher
zu bestimmender Zeit, geschehen. Es kann also nicht die Rede
davon sein, daß durch den Vertrag vom 27. Juli 1885 über
die Gesammtlieferung ein einheitliches Fixgeschäft (mit einer
Mehrzahl von festbestimmten Lieferungsterminen) abgeschlossen
worden sei; vielmehr ist dem Vorderrichter darin beizutreten,
daß die einzelnen Monatslieferungen von vornherein als be
sondere Leistungen mit selbständig zu bestimmender Erfüllungs
zeit aufgefaßt wurden. Demnach kann denn auch nicht ange
nommen werden, daß eine Säumniß in Betreff einer einzelnen
der vereinbarten Lieferungsraten den Käufer zum Rücktritte
IV. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. N° 13.
vom ganzen Vertrage auch rücksichtlich der spätern Monats
lieferungen berechtige.
3. Was sodann speziell die Novemberlieferung anbelangt, so
liegt nicht im Streite, daß der Verkäufer Abnahme der am
21. November bestellten 5 Wagen in Fässern nicht verlangen
kann. Streitig ist nur die Pflicht, des Käufers, den Rest der
Lieferung (in Betreff dessen Transport in Cisternen vereinbart
war) anzunehmen, resp. den durch seine Annahmeverweigerung
enstandenen Schaden zu ersetzen. Nun ist nach dem festgestellten
Thatbestande nicht zu bezweifeln, daß der Verkäufer rechtzeitig
Lieferung dieses Theils der Waare anerboten hat; es ist auch
offenbar als festgestellt zu erachten, daß er zur Erfüllung that
sächlich bereit und im Stande war, und daß die Lieferung nur
deßhalb unterblieb, weil der Käufer seine vereinbarte Mitwir
kung (die Absendung der Cisternen) verweigerte. Diese An
nahmeverweigerung des Käufers erscheint als ungerechtfertigt.
Der Vorderrichter führt in dieser Richtung aus: Dadurch, daß
der Beklagte am 21. November die Ordre abgegeben habe, 5
Wagen in Fässern zu liefern und
für den Rest versprochen
habe, seine Cisternen zur Verfügung zu stellen, sei der General
vertrag bezüglich der Ausführung eines Bestandtheils spezialisirt
worden. Durch diese Spezialisirung sei etwas Neues, Selb
ständiges, vom Ganzen Losgelöstes geschaffen worden. Das
Verschulden, das den Kläger in dieser speziellen Richtung treffe,
könne daher auch blos in diesem Punkte nachtheilige Folgen
nach sich ziehen, nicht dagegen den Beklagten im Uebrigen zur
Verweigerung der Annahme der rechtzeitig angebotenen Waare
berechtigen. Auch in dieser Ausführung kann ein Rechtsirrthum
nicht gefunden werden; dieselbe entspricht vielmehr der That
sache, daß nach der zwischen den Parteien gewechselten Kor
respondenz die Novemberlieferung (soweit noch nicht geregelt)
unverkennbar in zwei selbständige Lieferungen (die Lieferung
in Fässern und diejenige in Cisternen) zerlegt wurde.
4. Demnach ist die Klage in der Hauptsache, d. h. bezüglich
der Preisdifferenz von 7783 Fr. 25 Cts. als begründet zu
erklären. Auch die vom Kläger für Lagergeld, Verladen vom
Schiff, Zinsverlust u. s. w. in sieben einzelnen Posten geltend
B. Civilrechtspflege.
gemachte Forderung von 1908 Fr. 65 Cts. erscheint als be
gründet. Denn es ist in der That mit den Vorinstanzen davon
auszugehen, daß diese Posten auf die rechtswidrige Annahme
verweigerung des Beklagten zurückzuführen sind.
5. Die Widerklage des Beklagten könnte nach dem Voraus
geschickten jedenfalls nur insoweit gutgeheißen werden, als dem
Beklagten ein Schaden durch die Säumniß des Klägers in
Lieferung der am 21. November bestellten 5 Wagen entstanden
ist. Allein auch in dieser Richtung erscheint die Widerklage ohne
Weiteres als unbegründet. Denn die Vorinstanzen stellen that
sächlich fest, es sei nicht nachgewiesen, daß die Bezüge des Be
klagten aus Antwerpen in irgendwelchem Zusammenhange mit
der Nichtlieferung der fraglichen 5 Wagen stehen; es sei also
die Existenz irgendwelchen Schadens uicht erwiesen. Diese Aus
führung kann um so weniger angefochten werden, als die Be
züge des Beklagten aus Antwerpen zugestandenermaßen nicht
russisches, sondern amerikanisches Petrol zum Gegenstande hatten,
sich also auf eine andere (und zwar theurere) Waarensorte be
zogen als diejenige, welche den Gegenstand des Vertrages zwi
schen den Parteien bildete. Angesichts der feststehenden That
sache, daß die Preise des russischen Petroleums zur Zeit der
Fälligkeit der Novemberlieferung gefallen waren, scheint die
Nichtlieferung der 5 fraglichen Wagen für den Beklagten nicht
nur nicht nachtheilig sondern vortheilhaft gewesen zu sein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten wird abgewiesen und es
hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile
des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 30. Sep
tember 1886 sein Bewenden.
14. Urtheil vom 15. Januar 1887 in Sachen
Blessig, Braun Cie. gegen Fierz.
A. Durch Urtheil vom 30. September 1886 hat das Be
zirksgericht Schwyz erkannt:
IV. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. No 14.
- Es sei Klägerschaft mit ihrem Rechtsbegehren abgewiesen.
- Habe die Klägerin ihre Kosten an sich selbst zu tragen
und der Beklagtschaft 32 Fr. 90 Cts. rechtliche und 20 Fr.
außergerichtliche Kosten zu vergüten.
- Für den Fall der Appellation ist die klägerische Kosten
note auf 118 Fr. 5 Cts. normirt.
- Die Frist für eine allfällige Weiterziehung dieses Urtheils
beginnt mit der schriftlichen Zustellung desselben an die Kläger
schaft.
B. Dieses Urtheil wurde von der Klägerin, im Einverständ
nisse mit der Gegenpartei, unter Umgehung der zweiten kanto
nalen Instanz, direkt an das Bundesgericht gezogen. Bei der
heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt: Es sei unter
Kostenfolge für die Beklagte gerichtlich zu erkennen, die in der
von Herrn H. Hotz zur Verfü Fabrik in Ibach befindlichen,
gung der Klägerschaft gestellten 39 Ballen amerikanischer Baum
wolle seien Eigenthum der Klägerschaft und die Pfandschatzung,
welche Beklagtschaft den 28. Dezember 1885 auf diese 39
Ballen Baumwolle ausgewirkt habe, sei aufgehoben.
Der Anwalt der Beklagten dagegen trägt auf Abweisung der
gegnerischen Beschwerde und Bestätigung der vorinstanzlichen
Entscheidung unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im März 1885 bestellte H. Hotz, Fabrikant in Wald,
Kantons Zürich, welcher gleichzeitig Pächter der Baumwoll
spinnerei Ibach bei Schwyz war, durch Vermittlung des Agen
ten August Bertschinger in Zürich bei der Firma Blessig,
Braun Cie. in Liverpool 100 Ballen amerikanischer Baum
wolle. Die Waare sollte im März oder April zur Verschiffung
nach Bremen oder Antwerpen gelangen und dort bis zur Ab
lieferung an den Besteller (welche in Posten von je 50 Ballen
circa Mitte und Ende Juni geschehen sollte) im Kontinental
hafen eingelagert werden. Lagerspesen, Feuerasfekuranz 2c. waren
vom Besteller zu tragen, die Fakturirung (mit Zinsberechnung
zu 5 % bis zur Regulirung) hatte bei der Lieferung aus dem
Kontinentalhafen zu geschehen. Nachdem die Waare in Ant
werpen angelangt und dort auf Rechnung des Bestellers, aber
auf den Namen des Versenders, eingelagert worden war, be