B. Civilrechtspflege.
nächsten Augenblicke von den Rädern ergriffen und zermalmt
zu werden, ausgesetzt hätte; ein so gefährliches Vornehmen wäre
gewiß nur unter ganz außerordentlichen Verhältnissen zu recht
fertigen. Allein nach dem Thatbestande der Vorinstanz ist eben
nicht erwiesen, daß der Verunglückte, nach ertheiltem Befehle
sich freiwillig in die gefährliche Lage, in welcher der Tod ihn
ereilte, gebracht oder darin verweilt hat; vielmehr ist, wie die
Vorinstanz an Hand der von ihr eingeholten Expertise ausführt
eine Reihe anderer Möglichkeiten gegeben, ist es insbesondere
möglich, daß der Verunglückte durch Anstoßen an einen Bestand
theil der Lokomotive oder durch Ausgleiten Fauf dem konvexen
Boden der Putzgrube unfreiwillig in die fragliche Körperstellung
gelangt ist, oder in derselben fest gehalten wurde. Der Anwalt der
Beklagten hat allerdings heute behauptet, diese Möglichkeiten
seien, bei der Beschaffenheit der Putzgrube und der verwende
ten Lokomotive, naturgesetzlich völlig ausgeschlossen. Allein diese
rein thatsächliche Behauptung ist in keiner Weise erwiesen,
sondern steht vielmehr mit dem vorinstanzlichen Thatbestande
in unvereinbarem Widerspruche. Es ist daher davon auszugehen,
daß der Unfall durch eine unermittelte Ursache herbeigeführt
worden ist; derselbe ist also als ein zufälliger zu betrachten und
die Beklagte hat somit den ihr obliegenden Beweis des eigenen
Verschuldens des Verunglückten nicht erbracht. Die Klage ist
daher grundsätzlich gutzuheißen und, da das Quantitativ der
vorinstanzlich gesprochenen Entschädigung im heutigen Vortrage
von der Beklagten eventuell als angemessen anerkannt worden
ist, so ist die vorinstanzliche Entscheidung ihrem ganzen Um
fange nach einfach zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird abgewiesen und es
hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile
des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom
6. Januar 1887 sein Bewenden.
IV. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. N° 12.
IV. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb.
Responsabilité pour l'exploitation des fabriques.
12. Urtheil vom 11. März 1887 in Sachen
Digel gegen Vogel.
A. Durch Urtheil vom 23. Dezember 1886 hat das Kan
tonsgericht des Kantons Zug erkannt:
a. Beklagter sei pflichtig, an Kläger, gestützt auf das Bundes
gesetz betreffend Haftpflicht für Fabrikbetrieb, für eine den
2. Mat 1885 erhaltene Verletzung zu bezahlen:
- den entgangenen Verdienst vom 21. September 1885 bis
zum Urtheil der letzten Instanz per Arbeitstag zu 1 Fr. 50 Cts.
- Eine einmalige Entschädigung von 5500 Fr.
b. Habe Beklagter seine Kosten an sich zu tragen und an
Kläger 450 Fr. Rechtskosten zu vergüten.
B. Dieses Urtheil wurde im Einverständnisse beider Parteien
unter Umgehung der zweiten Instanz direkt an das Bundes
gericht gezogen. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der
Vertreter des Klägers, es sei letzterm für entgangenen Verdienst
vom 2. Mai 1885 an bis zum Inkrafttreten des letztinstanz
lichen Urtheils ein Betrag von 1 Fr. a Cts. per Tag, sowie
eine Aversalentschädigung von 10,000 Fr. zuzusprechen und
Beklagter in sämmtliche Kosten zu verurtheilen.
Der Vertreter des Beklagten dagegen beantragt in erster
Linie, es sei das kantonsgerichtliche Urtheil zu bestätigen, even
tuell, wenn das Bundesgericht auf eine Abänderung desselben
eintreten sollte, sei die Entschädigung auf 3000 Fr. zu redu
ziren, gemäß der Gegenrechtsfrage des Beklagten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der am 20. Juni 1869 geborene Kläger war seit
- April 1885 in der Papierfabrik des Beklagten angestellt,
wo er theils mit Schmieren, theils mit Ausschußwegräumen
und Papieraufführen beschäftigt wurde. Für die Fabrik des Be
klagten ist der ununterbrochene Betrieb (auch während der
B. Civilrechtspflege
Nachtzeit) gestattet worden. Der Kläger arbeitete regelmäßig
während des elfstündigen Arbeitstages; häufig wurde er aber
darüber hinaus noch zur Arbeit während eines Theiles der
Nachtstunden zugelassen. So arbeitete der Kläger z. B. Mon
tags den 27. und Mittwochs den 29. April 1885 während je
15 Stunden, Freitags den 1. Mai während 12 Stunden. Nach
der Feststellung des Vorderrichters wurde diese Ueberzeitarbeit
während der Nachtstunden dem Kläger auf sein und seines
Vaters Nachsuchen gestattet. Samstag den 2. Mai 1885 wurde
er Kläger abermals zur Nachtarbeit zurückbehalten, weil ein
Arbeiter, welcher ihn bei der Maschine ablösen sollte, ausge
blieben war. Während nun der Kläger Nachts circa 10 Uhr
mit Papieraufräumen beschäftigt war, gerieth er in nicht näher
ermittelter Weise zwischen die Walzen der betreffenden Papier
maschine und erlitt dadurch sehr schwere körperliche Verletzungen.
Er wurde, nachdem er inzwischen von einem herbeigerufenen
Arzte behandelt worden war, am folgenden Tage in den Bürger
spital von Zug verbracht, wo er bis zum 21. September 1885
(auf Kosten des Beklagten) verpflegt wurde. Als bleibende
Folgen der Verletzung sind namentlich zu nennen der Verlust
der linken Ohrmuschel und damit verbunden eine bedeutende
Verminderung des Gehörs auf diesem Ohre, der Verlust des
linken Vorderarmes, welcher in seinem obern Dritttheile am
putirt werden mußte, Verbrennungsnarben am rechten Vorderarme
und an der rechten Hand, deren Funktionsfähigkeit sehr ge
schwächt ist. Nach dem Gutachten der Gerichtsärzte wird dem
Kläger eine anstrengende Arbeit für immer unmöglich sein und
bleibe auch für ganz leichte Beschäftigung nur eine äußerst be
schränkte Auswahl. Die Vorinstanz stellt daher fest, es sei die
lebenslängliche, nahezu vollständige Arbeitsunfähigkeit des
Klägers bewiesen. Durch Urtheil des Strafgerichtes Zug vom
9. September 1885 wurde der Beklagte Karl Vogel, Inhaber
der Papierfabrik Cham, der Uebertretung des Fabrikgesetzes
schuldig erklärt und zu einer Geldbuße von 40 Fr. verurtheilt,
in Erwägung, daß am 2. Mai Nachts circa ½ 10 Uhr Josef
Digel, geb. den 20. Juni 1869, bei der Arbeit in der Papier
daß aus den
fabrik Cham schwer verletzt wurde,.
IV. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. N° 12.
Zeugnissen von Anton Bütler, Maschinenmeister, hervorgeht,
daß nebst dem verunglückten Digel auch einige andere Personen
auf ihr eigenes Verlangen vor erfülltem achtzehntem Jahre
bisweilen einige Stunden zur Nachtarbeit verwendet wurden,
wenn Mangel an Arbeitern war, daß gemäß Bundesgesetz be
treffend die Arbeit in den Fabriken Art. 16 Alinea 3 Sonn
tags und Nachtarbeit von jungen Leuten unter 18 Jahren
untersagt ist und zudem das schweizerische Handelsdepartement
der Papierfabrik Cham den kontinuirlichen Betrieb nur ge
stattete unter der Bedingung, daß zur Nachtarbeit nur männ
liche Arbeiter von über 18 Jahren verwendet werden dürfen,
und zwar nur mit ihrer eigenen Zustimmung, daher die Di
rektion im heutigen Falle nicht berechtigt war, denselben, auch
wenn sie zudringlich um Nachtarbeit nachsuchten, dieselbe zu
gestatten. Der Kläger formulirte vor der kantonalen Instanz
seine Entschädigungsforderung in gleicher Weise wie vor Bun
desgericht (s. Fakt. B), indem er darauf abstellte, der Unfall
sei durch eine strafrechtlich verfolgbare Handlung des Beklagten
herbeigeführt worden. Der Beklagte anerbot (außer der Ueber
nahme der im Bürgerspital von Zug erwachsenen Pflegekosten)
eine Entschädigung von 3000 Fr.
2. Der Anwalt des Beklagten hat zu Begründung seines
ersten bei der heutigen Verhandlung gestellten Antrages be
hauptet, das Bundesgericht sei überhaupt nicht kompetent, da
die Beschwerde des Klägers sich ausschließlich gegen thatsächliche
Feststellungen der Vorinstanz richte. Diese Einwendung ist durch
aus unbegründet. Sollte die Beschwerde des Klägers sich aus
schließlich gegen thatsächliche Feststellungen des Vorderrichters
richten, so müßte dieselbe allerdings erfolglos bleiben, da das
Bundesgericht an den Thatbestand des kantonalen Gerichtes ge
bunden ist. Die Kompetenz des Bundesgerichtes dagegen wäre
nichtsdestoweniger begründet, da alle gesetzlichen Voraussetzungen
derselben gegeben sind.
3. Streitig ist lediglich das Quantitativ der Entschädigung.
Für das Ausmaß derselben ist von wesentlicher Bedeutung, ob
der Unfall durch eine strafrechtlich verfolgbare Handlung von
Seite des Betriebsunternehmers herbeigeführt wurde, so daß
B. Civilrechtspflege.
nach Art. 6 Absatz 3 des eidgenössischen Fabrikhaftpflichtgesetzes
das in Absatz 2 ibidem festgesetzte Entschädigungsmaximum
wegfällt. Die Vorinstanz hat dies ohne weiters angenommen,
indem sie sich einfach auf das Urtheil des Strafgerichtes von
Zug vom 9. September 1885 beruft. Dies ist nun jedenfalls un
richtig. Das fragliche Strafurtheil stellt ja in keiner Weise fest,
daß der Unfall, d. h. die Körperverletzung des Klägers, durch
eine strafrechtlich verfolgbare Handlung des beklagten Fabrik
herrn herbeigeführt worden sei, sondern es belegt den Beklagten
lediglich wegen mehrfacher Uebertretung der Vorschriften des
eidgenössischen Fabrikgesetzes über Verwendung jugendlicher Ar
beiter mit Buße, ohne irgendwie auszusprechen, daß der Unfall
durch strafbares Verschulden des Beklagten verursacht sei. Da
mit das Entschädigungsmaximum wegfalle aber muß eben
letzteres festgestellt, d. h. es muß der kausale Zusammenhang
zwischen Unfall und strafrechtlichem Verschulden des Fabrikherrn
gegeben und somit der Thatbestand, welcher den eivilen Ent
schädigungsanspruch des Verletzten begründet, gleichzeitig auch
Thatbestand einer strafrechtlich verfolgbaren Handlung des Fabrik
herrn sein. Nun hat aber der Vertreter des Beklagten in feinem
heutigen Vortrage ausdrücklich erklärt, es werde zugegeben, daß
der Unfall durch strafrechtlich verfolgbares Thun des Beklagten
herbeigeführt worden sei und das Entschädigungsmaximum somit
keine Anwendung finde, und hieran muß durchaus festgehalten
werden. Zu dem gleichen Ergebnisse würde übrigens auch die
eigene freie, richterliche Prüfung des Thatbestandes führen. Der
beklagte Fabrikherr hat nicht eingewendet, daß die gesetzwidrige
Verwendung des noch nicht einmal 16 Jahre alten Klägers zu
Ueberzeitarbeit während der Nachtstunden ihm persönlich zum
Verschulden nicht angerechnet werden könne; es darf ferner,
nach der Sachdarstellung beider Parteien vor dem kantonalen
Gerichte, angenommen werden, daß gerade durch diese gesetz
widrige Ueberanstrengung des Klägers der Unfall herbeigeführt
wurde, d. h. daß dem Kläger seine sonst nicht besonders gefähr
liche Arbeit gerade deßhalb verhängnißvoll wurde, weil er durch
die in kurzen Zwischenräumen sich wiederholende, die Kräfte
eines noch nicht sechszehnjährigen Knaben offenbar weit über
IV. Hastpflicht für
abrikbetrieb. N° 12.
steigende, Ueberzeit und Nachtarbeit ermattet und erschöpft, die
gewöhnliche Herrschaft über seine Bewegungen nicht mehr be
saß. Steht aber somit der Unfall in kausalem Zusammenhang
mit der Uebertretung eines zu Sicherung von Leben und Ge
sundheit jugendlicher Arbeiter gegebenen Gesetzes durch den Be
klagten, so ist der Unfall selbst letzterm zum Verschulden anzu
rechnen und der Thatbestand strafbarer fahrläßiger Körperver
letzung als gegeben zu erachten.
4. Ist demnach die Entschädigung ohne Rücksicht auf das
Entschädigungsmaximum des Art. 6 Absatz 2 des Fabrikhaft
pflichtgesetzes auszumessen, so liegt ein Grund zu Herabsetzung
derselben unter den Betrag des wirklich erlittenen Schadens
überhaupt nicht vor. Von einem Mitverschulden des Klägers
nämlich kann offenbar keine Rede sein; wenn der Beklagte ein
solches darin hat finden wollen, daß der Kläger selbst und sein
Vater um Zutheilung von Ueberzeitarbeit an den erstern wieder
holt nachgesucht haben, so kann hierauf schon deßhalb nichts
ankommen, weil gerade an dem Abende des Unfalles der Klä
ger festgestelltermaßen wegen des Nichterscheinens eines andern
Arbeiters zur Nachtarbeit zurückbehalten wurde. Die weitere
vom Beklagten aufgestellte Behauptung, daß die schlimmen
Folgen des Unfalles durch unrichtige Behandlung seitens des
zuerst herbeigerufenen Arztes wesentlich mitverursacht worden
seien, fällt ebenfalls ohne weiters und ohne daß es einer
Prüfung ihrer Erheblichkeit bedürfte, außer Betracht, denn
dieselbe ist, nach dem Thatbestande der Vorinstanz, gar nicht
erwiesen.
5. Die dem Kläger für dauernde Schmälerung seiner Er
werbsfähigkeit vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung von
5500 Fr. erscheint nun als zu niedrig bemessen. Die Vorinstanz
hat sich unter anderm wesentlich darauf bezogen, daß, wenn
das gesetzliche Entschädigungsmaximum Anwendung fände, dem
Kläger nur etwa 3300 Fr. zugesprochen werden könnten, Diese
Erwägung beruht aber offenbar auf einem Rechtsirrthum. In
denjenigen Fällen, wo das gesetzliche Entschädigungsmaximum
nicht zur Anwendung kommt, ist der durch Aufhebung oder
Schmälerung der Erwerbsfähigkeit entstandene Schaden voll
B. Civilrechtspflege.
und ganz, ohne alle Rücksicht auf den Betrag des Maximums,
zu vergüten. Zieht man nun das Alter und den Verdienst des
Klägers einerseits, die sehr erhebliche, jedenfalls auf circa
zu veranschlagende dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfä
so erscheint eine Erhö
higkeit desselben andrerseits in Betracht
hung der Aversalentschädigung auf 9000 Fr. als angemessen,
da dem Kläger wohl ein bleibender Einkommensausfall von
circa 500 bis 600 Fr. per Jahr entsteht.
6. Was die Forderung des Klägers von 1 Fr. a Cts. per
Tag für entgangenen Verdienst vom Tage des Unfalles bis
zum letztinstanzlichen Urtheile anbelangt, so geht dieselbe jeden
falls zu weit; es ist bei Stellung derselben übersehen, daß
während der Verpflegung des Klägers im Spital zu Zug der
Beklagte die Kosten des Unterhaltes desselben bestritt, so daß
jedenfalls für diese Zeit der Kläger nicht Ersatz seines ganzen
frühern Taglohnes fordern kann. Ueberhaupt erscheint es, da
bei Feststellung der Aversalentschädigung von der Thatsache der
nahezu völligen Invalidität des Klägers ausgegangen wurde,
als angemessen, dem Entschädigungsanspruch desselben für zeit
weilige gänzliche Arbeitsunfähigkeit einfach dadurch Rechnung
zu tragen, daß die Aversalentschädigungssumme als vom Tage
des Unfalls an verzinslich erklärt wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten wird abgewiesen; diejenige
des Klägers wird als theilweise begründet erklärt und es wird
in Abänderung des Dispositiv a des angefochtenen Urtheils des
Kantonsgerichtes von Zug vom 23. Dezember 1886 der Be
klagte als schuldig erklärt, dem Kläger eine Entschädigung von
9000 Fr. (neuntausend Franken) sammt Zins zu fünf Prozent
seit 2. Mai 1885 zu bezahlen.
IV. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. N° 13.
V. Obligationenrecht. Droit des obligations.
13. Urtheil vom 14. Januar 1887 in Sachen
Profumo gegen Stumm.
A. Durch Urtheil vom 30. September 1886 hat das Appel
lationsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das
erstinstanzliche Urtheil bestätigt. Beklagter Appellant trägt eine
zweitinstanzliche Urtheilsgebühr von 60 Fr. und sämmtliche or
dentliche und außerordentliche Kosten. Das erstinstanzliche Ur
theil des Civilgerichtes Baselstadt vom 20. Juli 1886 ging
dahin: Beklagter ist verfällt zur Zahlung von 9691 Fr. 90 Cts.
nebst Zins à 5% seit 23. Januar 1886 und mit seiner Wider
klage abgewiesen; er trägt die ordinären und extraordinären
Prozeßkosten.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte und Wider
kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heu
tigen Verhandlung beantragt dieselbe: Kläger sei mit seiner
Klage unter ¾ Kostenfolge abzuweisen und widerklagsweise in
die Bezahlung von 2720 Fr. nebst Zins à 5 % vom 30. No
vember 1885 zu verfällen. Dagegen beantragt der Vertreter
des Klägers und Widerbeklagten, es sei die gegnerische Be
schwerde zu verwerfen und das angefochtene Urtheil in allen
Theilen zu bestätigen, unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Thatsächlich ist durch die Vorinstanzen festgestellt: Am
- Juli 1885 kam zwischen den Parteien eine Vereinbarung
zu Stande, wonach der Beklagte sich verpflichtete, seinen Be
darf an kaukasischem und pensylvanischem Petrol ab Italien
(im Minimum 20,000 Fässer per Jahr) während der Dauer
von zwei Jahren ausschließlich vom Kläger zu beziehen. In
Ausführung dieser Vereinbarung schlossen die Parteien am
darauffolgenden Tage (27. Juli 1885) einen Vertrag ab, wo
nach der Beklagte vom Kläger 10,500 Fässer kaukasischen Pe
trols zum Preise von 17 ¼ Fr. für 100 Kilos, franko Waggon
Genua, kaufte. In Betreff der Lieferfristen ist bestimmt, daß
monatlich 2100 Fässer und zwar während der Monate Sep
XIII 188