B. Civilrechtspflege.480
III. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb.
Responsabilité pour l'exploitation des fabriques.
79. Urtheil vom 26. November 1887
in Sachen Glanzmann gegen Société anonyme
de filatures de Schappe in Kriens.
A. Durch Urtheil vom 6. Oktober 1887 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt
-
Die Beklagte sei gehalten, der Klägerin an die geforderten
3500 Fr. die Summe von 2000 Fr. unabzüglich die bereits
bezahlten 20 Fr., nebst Verzugszins seit dem 30. Dezember
1886 zu bezahlen; mit der Mehrforderung sei die Klägerin
abgewiesen.
. Die Beklagte habe die ergangenen Prozeßkosten zu be
zahlen, mit der Beschränkung jedoch, daß die Klägerin in zweiter
Instanz die Hälfte ihrer Advokaturkosten sowie ihre sämmtlichen
persönlichen Parteikosten an sich selbst zu tragen habe.
Beklagte habe demnach an die Klägerin eine Kostenvergütung
zu leisten von 211 Fr. 5 Cts.
Gegen dieses Urtheil ergriffen die Beklagte und daraufhin
auch die Klägerin die Weiterziehung an das Bundesgericht.
Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der
Klagebegehren seien
Beklagten und ersten Rekurrentin: Die
gänzlich abzuweisen, eventuell sei, richterliches Ermessen vorbe
halten, die von der Beklagten an die Klägerin zu leistende
Entschädigung auf 400 Fr. festzusetzen; immerhin seien der
Klägerin sämmtliche Kosten aufzuerlegen.
Der Vertreter der Klägerin und zweiten Rekurrentin dagegen
beantragt: Das Bundesgericht möge in Abänderung des letzt
instanzlichen kantonalen Haupturtheils den Rechtsschluß der
Klage zu seinem Urtheile erheben, somit erkennen:
-
Beklagte sei gehalten, der Klägerin eine Entschädigung
von 3500 Fr. oder abzüglich erhaltener Lohnvorschüsse von
20 Fr. annoch 3480 Fr. nebst Verzugszins seit dem 30. De
zember 1886 zu bezahlen.
III. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. N° 79.
-
Beklagte habe sämmtliche Gerichts und Parteikosten zu
bezahlen, eventuell sei das erstinstanzliche Urtheil des Bezirks
gerichtes von Kriens und Malters vom 4. Juli 1887 zum
bundesgerichtlichen Urtheile zu erheben, somit zu erkennen:
a. Beklagte sei gehalten, der Klägerin an die geforderten
3500 Fr. den Betrag von 2820 Fr. oder abzüglich erhaltener
20 Fr. annoch 2800 Fr. nebst Verzugszins seit dem 30. De
zember 1886 zu bezahlen;
b. Beklagte habe sämmtliche Gerichts und Prozeßkosten zu
bezahlen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Die (zur Zeit des Unfalles 51 Jahre alte, unverhei
rathete) Klägerin war in der mechanischen Floretspinnerei der
Beklagten in Kriens als Arbeiterin mit einem Lohn von
14 Cts. per Arbeitsstunde ( 18 Fr. 20 Cts. für zwei Wochen)
angestellt. Schon im Jahre 1872 hatte sie in diesem, (damals
indeß noch einem andern Eigenthümer
gehörigen) Fabriketab
lissement einen Unfall erlitten, welcher die theilweise Exartiku
lation der drei letzten Finger der rechten Hand nothwendig ge
macht hatte, so daß nur noch Daumen und Zeigfinger vollständig
funktionsfähig geblieben waren. Diese Verstümmelung hatte die
Klägerin nicht verhindert, ihre frühern Verrichtungen wieder
aufzunehmen; ja sie bediente sogar später zwei Maschinen, statt
wie früher eine einzige. Am 7. Oktober 1886 erlitt sie einen
neuen Unfall. Im Begriffe, die eine Maschine während des
Ganges derselben von den Seidenabfällen zu reinigen, gerieth
sie mit der rechten Hand zwischen das Leder und die Welle
und zog sich dadurch eine Zerreißung der Haut und der seh
nigen Gebilde auf der Hohlhandfläche des Zeigfingers zu, was
eine heftige Sehnenentzündung zur Folge hatte. In Folge dieser
Verletzung ist, nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr.
Steiger, der Klägerin die Benutzung der zwei vordern Finger
glieder (des Zeigefingers) gänzlich und damit bei der schon seit
1872 bestehenden Verstümmelung der Hand das Anfassen von
Gegenständen fast gänzlich unmöglich geworden; die in Folge
dessen eintretende dauernde Verminderung der Arbeitsfähigkeit
der Klägerin sei eine sehr erhebliche, in Prozenten jedenfalls
B. Civilrechtspflege.
auf 50% zu veranschlagende. Die Konkurrenz der frühern und
der spätern Verletzung mache sich sehr geltend. Beständen die
drei andern Finger intakt, so könnte durch Exartikulation im
ersten Gelenke des Zeigefingers der Hand sozusagen alle Brauch
barkeit wiedergegeben werden. Die Klägerin verlangte unter
Berufung auf das eidgenössische Fabrikhaftpflichtgesetz für den
durch den Unfall vom 7. Oktober 1886 erlittenen Schaden
eine Entschädigung von 3500 Fr. (abzüglich einer Anzahlung
von 20 Fr.) Die Beklagte stellte der Klage in erster Linie
die Einwendung des eigenen Verschuldens entgegen und trug
auf die gänzliche Abweisung derselben an; in zweiter Linie ver
langte sie, unter Berufung auf Art. 5, litt. b und c des Fabrik
haftpflichtgesetzes Reduktion der Entschädigung auf 400 Fr.
2. Die Einwendung des eigenen Verschuldens ist unbegründet.
Dieselbe ist damit begründet worden, es sei den Arbeitern durch
gedruckte Anschläge verboten gewesen, die Maschinen während
des Ganges derselben zu putzen. Wenn die Klägerin dies gleich
wohl gethan habe, so sei das um so schuldhafter, als sie bereits
durch den Unfall von 1872 zur Vorsicht hätte veranlaßt sein
sollen und im Uebrigen das Abstellen der Maschine vermöge
einer bei derselben sehr zweckentsprechend angebrachten Vorrich
tung leicht möglich sei. Die Vorinstanz hat nun aber festgestellt,
daß das Verbot, die Maschinen während des Ganges derselben
zu putzen, sofern ein solches überhaupt bestanden habe, in dem
Etablissement der Beklagten thatsächlich nicht gehandhabt, son
dern unter den Augen der Aufsichtsorgane fortwährend über
treten worden sei. War demgemäß das Putzen der Maschine
ohne Abstellung des Getriebes im Etablissement der Beklagten
faktisch durchaus üblich und von den Aufsichtsorganen still
schweigend gebilligt, so kann der Klägerin daraus, daß sie diese,
allgemein nicht als zu gefährlich erachtete, Hantirung ebenfalls
vornahm, ein Vorwurf nicht gemacht werden. Der frühere Un
fall mußte allerdings für die Klägerin eine Mahnung zur Vor
sicht sein, allein er verpflichtete sie doch nicht, solche Manipu
lationen zu unterlassen, welche thatsächlich, nach der im Etablisse
ment der Beklagten herrschenden Uebung, als mit der dem
ordentlichen Arbeiter zuzumuthenden Sorgfalt vereinbar galten;
III. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. N° 79.
dies um so weniger, als gar nicht feststeht, daß etwa die Klä
gerin in Folge des Unfalles von 1872 die zu einer solchen
Hantirung erforderliche Geschicklichkeit eingebüßt gehabt hätte
oder daß Seitens der Aufsichtsorgane ihr speziell mit Rücksicht
auf ihre Verstümmelung die Vornahme dieser Hantirung jemals
verwiesen worden wäre.
3. Die Klage ist somit, in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz
rundsätzlich gut zu heißen und es fällt auch für das quantitative
Ausmaß der Entschädigung der Reduktionsgrund des Art. 5,
litt. b des eidgenössischen Fabrikgesetzes außer Betracht. Dage
gen muß allerdings bei Feststellung der Entschädigung auf
Art. 5, litt. c des citirten Gesetzes Rücksicht genommen und
aus diesem Grunde, die (der Klägerin sonst gebührende) Ent
schädigung reduzirt werden. Nach Art. 5, litt. c cit. wird die
Ersatzpflicht des Betriebsunternehmers in billiger Weise reduzirt,
wenn des Geschädigten früher erlittene Verletzungen auf die
letzte und deren Folgen Einfluß haben...... Diese Gesetzesbe
stimmung ist offenbar, wenn auch ihr Wortlaut in dieser Rich
tung nicht unzweideutig ist, dahin zu verstehen, daß eine Reduk
tion der Entschädigung Platz zu greifen habe, sowohl wenn
frühere Verletzungen des Geschädigten auf die letzte Verletzung
selbst, als auch wenn sie auf deren Folgen einwirken; dies
ergibt sich aus dem unverkennbaren Zwecke des Gesetzes wie
aus den Gesetzesmaterialien (s. Botschaft des Bundesrathes,
Bundesblatt 1880, Band VI, Seite 541). Das Gesetz
schreibt somit vor, daß, wenn die Folgen eines Unfalles
sich deßhalb schwerer gestalten, weil demselben eine frühere
Verletzung vorangegangen ist, der Betriebsunternehmer nicht
für den ganzen entstandenen Schaden hafte, sondern, mit Rück
sicht auf die Konkurrenz des frühern Unfalles, in billigem Maße
zu entlasten sei. Der Vorderrichter hat ausgeführt, daß dies
der Sinn des Gesetzes nicht sein könne, indem er sich im
Wesentlichen auf die vom Bundesgerichte in seiner Entschei
dung in Sachen Wyler gegen Sulzer, Erwägung 7 aufgestellten
Grundsätze beruft. Dabei ist aber übersehen, daß dieses Urtheil
vor dem Erlaße des Fabrikhaftpflichtgesetzes vom 25. Juni 1881
gefällt worden ist; seit dem Erlaße des genannten Gesetzes
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können die in fraglichem Urtheile in Erwägung 7 aufgestellten
allgemeinen Grundsätze für das Anwendungsgebiet des Fabrik
haftpflichtgesetzes, angesichts der entgegenstehenden positiven
Bestimmung des Art. 5, litt. c cit., nicht mehr festgehalten
werden. In vorliegendem Falle nun kann keinem Zweifel unter
liegen, daß zwar nicht die Verletzung selbst, wohl aber deren
Folgen für die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin durch die vor
angegangene frühere Verletzung beeinflußt worden sind. Wenn
ja der frühere Unfall nicht vorangegangen wäre, so wäre,
nach dem Sachverständigengutachten, die Funktionsfähigkeit der
rechten Hand und damit die Arbeitsfähigkeit der Klägerin durch
den zweiten Unfall bei Weitem nicht in dem Maße beeinträch
tigt worden, wie dies nun wirklich geschehen ist.
4. Fragt sich somit, auf welchen Betrag mit Rücksicht auf
Art. 5 litt. c leg. cit. die der Klägerin zuzubilligende Ent
schädigung festzustellen sei, so ist zu bemerken: Der wirkliche
Schaden, welcher der Klägerin durch die in Folge des Unfalles
eingetretene dauernde Verminderung ihrer Arbeitsfähigkeit um
circa 50 % entstanden ist, darf bei dem Alter der Klägerin und
dem Jahresverdienste derselben vor dem Unfall (circa 470 Fr.)
nach den Grundsätzen der Rentenberechnung auf ungefähr
3000 Fr. angeschlagen werden. Diese Summe könnte freilich,
auch wenn Art. 5 litt. c nicht zur Anwendung käme, nicht
zugesprochen werden, sondern blos eine solche von 2800 Fr.,
denn der sechsfache Jahresverdienst der Klägerin vor dem Un
fall, über welchen die Entschädigungssumme gemäß Art. 6 des
Fabrikhaftpflichtgesetzes auch in den schwersten Fällen nicht hin
ausgehen darf, betrug blos 2800 Fr. Ein Betrag von an
nähernd 2800 Fr. müßte indeß der Klägerin, wenn auf den
frühern Unfall keine Rücksicht zu nehmen wäre, angesichts der
Höhe des erlittenen Schadens, auch wirklich zugesprochen werden.
Wenn man nnn angesichts dieses Sachverhaltes die Entschä
digung auf die vorinstanzlich gesprochene Summe von 2000 Fr.
reduzirt, so ist damit dem Einflusse des ersten Unfalles hinläng
lich Rechnung getragen. Erst durch den Unfall vom 7. Oktober
1886 wurde die Arbeitstüchtigkeit der Klägerin wesentlich be
einträchtigt; derselbe machte den Zeigfinger der rechten Hand,
IV. Obligationenrecht. No 80.
der für die Thätigkeit der Klägerin gewiß die Hauptrolle spielte,
funktionsunfähig. Er ist also als der schwerere, rücksichtlich der
Folgen belangreichere, der beiden Unfälle zu betrachten und es
ist daher der frühere Unfall durch einen Abstrich von circa 800 Fr.
hinlänglich berücksichtigt. Es sind somit die Beschwerden beider
Parteien zu verwerfen und ist das vorinstanzliche Urtheil in
seinem Dispositiv einfach zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kantons
Luzern vom 6. Oktober 1887 wird, unter Abweisung der Weiter
ziehung beider Parteien, in allen Theilen bestätigt.
IV. Obligationenrecht. Droit des obligations.
80. Urtheil vom 7. Oktober 1887 in Sachen
Dürr gegen Lütolf und Genossen.
A. Durch Urtheil vom 28. Mai 1887 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
- Gustav Dürr sei als gesetzlicher Erbe des I. I. Dreher
anzuerkennen.
- Die letztwillige Verordnung des J. I. Dreher vom 2.
Februar 1885 inklusive jene vom 7. Dezember 1884 sei richter
lich beschützt und seien die daherigen Vergabungen nebst Zins
seit dem Todestage von Dreher an die Beklagten auszuhändi
gen, mit seinem Gesuche um Reduktion der Vergabungen sei
der Kläger abgewiesen.
- Die ergangenen Prozeßkosten seien sammthaft aus der
Erbsmasse zu bezahlen.
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- 5. rc.
- Gegen dieses Urtheil erklärte der Kläger G. Dürr die
Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver
handlung beantragt sein Anwalt: