434 A, Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze.
public, de rechercher si le droit de suite de l'art. 1707 C. C.
ne devrait pas être aussi considéré comme incompatible avec
les dispositions de l art. 294 susvisé C. O.
Par ces motifs,
Le Tribunal fédéral
prononce :
Le recours est admis, et l'arrêt de la Cour de Cassation
civile de Neuchâtel du 25 Juillet 1887 maintenant l ordon
nance du président du Tribunal civil du 21 Juin précédent,
est déclaré nul et de nul effet.
71. Urtheil vom 21. Oktober 1887 in Sachen Flury.
A. Kaspar Flury in Oberdorf hat im Jahre 1885 (wie er
behauptet in Gemeinschaft mit mehreren andern Personen) von
dem damaligen Eigenthümer der Liegenschaft Unterhofstatt in
Oberrickenbach (Nidwalden) Maria Waser, einen Theil des
1885ger Heuertrages dieser Liegenschaft um den Preis von
515 Fr. 35 Cts. gekauft und den Kaufpreis bezahlt. Das
gekaufte Heu hat er, soweit er es für sich selbst bezog, einer
Kuh verfüttert, die sich seit Dezember 1886 nicht mehr in
seinem Besitze befindet. Zu Martini 1886 gerieth Maria
Waser in Konkurs; da das Gut Unterhofstatt an öffentlicher
Steigerung keinen Käufer fand, so wurde das sogenannte
Wurfverfahren eingeleitet und in diesem gelangte das Gut an
Johann Christen, Genossenvogt in Wolfenschießen, als Inhaber
einer auf demselben haftenden Gült. Da für die auf der Lie
genschaft haftenden 1885ger Gültzinse auf die letzte Gült
geschätzt worden war, so hatte der neue Erwerber des Guts
diese Zinsen zu bezahlen, erlangte dadurch aber andererseits das
Recht zum Blumensuchen , d. h. das Recht, den 1885ger
Blumen (d. h. den Gutsertrag des Jahres 1885) sowie das
Vieh, das von demselben genossen, für Tilgung dieser Zins
schuld in Anspruch zu nehmen; er belangte nun den Kaspar
Flury auf Bezahlung von 518 Fr., weil dieser in fraglichem
II. Obligationenrecht. N° 71.
Betrage vom 1885ger Blumen des Gutes Unterhofstatt be
zogen habe. K. Flury machte dieser Ansprache gegenüber gel
tend: Von einer Blumenforderung des J. Christen ihm
gegenüber könne keine Rede mehr sein, da das Blumensuchen
ein rein dingliches Recht sei und er nun weder den Blumen
(das Heu) in natura noch solches Vieh mehr besitze, welches
vom 1885ger Blumen des Gutes Unterhofstatt genossen habe.
Eventuell wäre er nur in demjenigen Verhältnisse verantwort
lich, in welchem der von seinem Vieh genossene Blumen zum
gesammten 1885ger Gutsertrag und den noch von J. Christen zu
bezahlenden 1885ger Gültzinsen stehe. Die erste Instanz, (das Kan
tonsgericht von Nidwalden) wies die Klage durch Urtheil vom
13. April 1887 ab, indem es ausführte: Nach dem Gülten
buchstaben könne der Gültbesitzer, resp. an seiner Stelle der
Uebernehmer des Liegenschaftswurfes auf eine letzte Gült, so
fern der Zins nicht rechtzeitig bezahlt werde, dafür das Unter
pfand sowie den Blumen, und das Vieh, welches denselben
ätze oder geätzt hätte, in Anspruch nehme. Demnach stelle sich
das Recht des Blumensuchens als ein rein dingliches Recht
dar mit Ausschluß der persönlichen Haftbarkeit des Besitzers
eines dinglich belasteten Objektes. Da nun der Beklagte zur
Zeit nicht mehr im Besitze des von ihm gekauften Unterhof
stattblumens oder des Stückes Vieh sei, das von demselben
konsumirt habe, so sei derselbe nicht mehr haftbar. Auf Appellation
des Klägers wurde dieses Urtheil vom Obergerichte des Kan
tons Nidwalden durch Entscheidung vom 12. Mai 1887 dahin
abgeändert, daß der Beklagte als pflichtig erklärt wurde, an
den Kläger das von Maria Waser gekaufte 1885ger Heu ab
dem Gute Unterhofstatt im Verhältniß der festzustellenden
Abrechnung zu begüten, wogegen dem Beklagten der Regreß
gegen dritte Mitnutzer gewahrt werde. In Betreff der Pro
zeßkosten wurde verfügt: 3. Es sei ein Gerichtsgeld von
50 Fr. festgestellt, das Appellatschaft dem Appellanten, der es
vorgeschossen, zurückzubeguten hat. 4. An die Gerichtskosten
vor Kantonsgericht hat Kaspar Flury 25 Fr. und Johann
Christen 5 Fr. zu entrichten. 5. An sämmtliche außergericht
liche Kosten vor Kantons und Obergericht (123 Fr. 70 Cts.)
436 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. H. Abschnitt. Bundesgesetze.
des Appellanten hat Kaspar Flury 110 Fr. zu bezahlen.
Begründet wird dieses Urtheil im Wesentlichen in folgender
Weise: Bereits in einem obergerichtlichen Urtheile vom 19. Juli
1879 sei ausgeführt worden, daß das Blumensuchen aller
dings als ein dingliches Pfandrecht erscheine, daß aber nach
der Landesübung in der Regel der unmittelbare Blumen
nutzer , so lange er zahlungsfähig sei, vorerst behaftet, und
nur wenn letzteres nicht der Fall sei, das Vieh aufgegriffen
werde, wo es sich finden möge. An dieser Uebung, welche sich
durch gewichtige praktische Gründe rechtfertige, sei festzuhalten.
Beklagter hafte auch für sämmtliches von ihm gekaufte Heu
und nicht nur für dasjenige, das sein Vieh genossen habe.
Denn, wenn er auch allerdings den Kauf theilweise im Auf
trage anderer Personen abgeschlossen haben möge, so habe doch
er allein mit dem Heuverkäufer verkehrt.
B. Mit Rekursschrift vom 9. Juli 1887 ergriff K. Flury
gegen diese Entscheidung den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht. In seiner Rekursschrift führt er im Wesentlichen
aus: Das angefochtene Urtheil verletze den Art. 15 der nid
waldenschen Kantonsverfassung, welcher den Inhalt der gesetzlich
errichteten Gülten gewährleistet. Ueber das Blumensuchen
enthalten die Gülten folgenden Wortlaut: Wenn Schuldner
mit jährlichem Zins Baargeld auf Martini zu erlegen säumig
wäre, so mag Rechtinhaber dieses Briefes darum angreifen
dies sein Unterpfand, den Blumen , das Vieh, so den ißt
oder gegessen hätte, und um seinen ausstehenden verfallenen
Zins das Baargeld daraus lösen nach Landrecht. Dieser
Wortlaut bezeichne das Blumensuchen als rein dingliches
Recht, als Pfandrecht an bestimmten Gegenständen. Das an
gefochtene Urtheil, welches den Käufer des Blumens persön
lich verantwortlich erkläre, gehe über diesen Wortlaut hinaus.
Dasselbe verletze im Fernern das eidgenössische Obligationen
recht (Titel 1). Denn es statuire eine rein persönliche, obliga
torische Verpflichtung des Blumennutzers , welche auf keinem, im
Obligationenrechte anerkannten Enistehungsgrunde einer Obliga
tion beruhe. Demnach werde beantragt: Es wolle das Bundes
gericht das obergerichtliche Urtheil vom 12. Mai 1887 aufheben.
437II. Obligationenrecht. N° 71.
C. Der Rekursbeklagte I. Christen trägt auf Abweisung des Re
kurses unter Kostenfolge an, indem er wesentlich bemerkt: Soweit
sich der Rekurrent auf eine Verletzung der Kantonsverfassung be
rufe, sei ein staatsrechtlicher Rekurs an das Bundesgericht
gemäß Art. 59 O. G. statthaft, wobei es dem Bundesgerichte
anheimgegeben werde, zu untersuchen, ob derselbe rechtzeitig
eingereicht sei. Wegen Verletzung des Obligationenrechts könnte
nur dann die Entscheidung des Bundesgerichtes angerufen
werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 29. O. G. vorlägen;
dies sei aber offenbar nicht der Fall und es wäre die Beschwerde
als civilrechtliche Beschwerde übrigens auch verspätet. Das
Obligationenrecht beziehe sich auf die hier streitige Frage des
kantonalen Hypothekarrechtes gar nicht; diese entscheide sich aus
schließlich nach kantonalem Rechte. Art. 15 der Kantonsverfassung
sei nicht verletzt. Dessen Bestimmung berührte das Blumen
suchen in keiner Weise und es enthalte dieselbe übrigens lediglich
eine Gewährleistung zu Gunsten der Gültgläubiger; es sei
daher nicht einzusehen, wie das angefochtene Urtheil, welches
ja die Garantie dieser Gläubiger verstärke und nicht abschwäche,
den Art. 15 sollte verletzen können. Die Entscheidung des Ober
gerichtes entspreche uralter Landesübung und dem praktischen
Bedürfnisse. Das Bundesgericht habe nicht zu untersuchen, ob
dieselbe nach Maßgabe des kantonalen Hypothekarrechtes richtig
sei, resp. auf richtiger Auslegung des Gültbuchstabens beruhe.
D. Das Obergericht des Kantons Nidwalden verweist ein
fach auf die Begründung seiner angefochtenen Entscheidung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde ist nur als staatsrechtlicher Rekurs im
Sinne des Art. 59 O. G. keineswegs als eivilrechtliche Weiter
ziehung gemäß Art. 29 ibidem zulässig. Denn die Voraus
setzungen des letztern Rechtsmittels liegen offenbar nicht vor.
Als staatsrechtlicher Rekurs aber ist dieselbe binnen der gesetz
lichen sechzigtägigen Rekursfrist, also rechtzeitig, eingereicht
worden.
- Soweit nun der Rekurs eine Verletzung des Art. 15 der
Kantonsverfassung behauptet, ist derselbe unbegründet. Art. 15
cit. bestimmt, es sei der Inhalt der gesetzlich errichteten
438 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, II. Abschnitt. Bundesgesetze.
Gülten (bezüglich der Verzinsung im Sinne des Gesetzes von
1751) und der kanzleischen Versicherungen mit Vorbehalt des
Art. 50, Ziffer 17 gewährleistet. Diese Vorschrift enthält eine
Gewährleistung der erworbenen Rechte der Gültgläubiger (gegen
allfällige gesetzgeberische Eingriffe in Betreff des Zinsfußes
und dergleichen) und ist somit durch die angefochtene Entschei
dung keinenfalls verletzt.
3. Wenn sodann der Rekurrent sich im Weitern darauf be
ruft, es sei das eidgenössische Obligationenrecht verletzt, so ist
rücksichtlich dieses Beschwerdegrundes zu bemerken: Wegen un
richtiger Anwendung von Bestimmungen des eidgenössischen
Privatrechts, speziell des Obligationenrechts, im Civilprozeß
und Vollstreckungsverfahren ist einestaatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht, wie dieses schon häufig ausgesprochen
hat, nicht zuläßig, sondern findet nur die eivilrechtliche Weiter
ziehung im Sinne des Art. 29 O. G. unter den in letzterer
Gesetzesbestimmung angegebenen Voraussetzungen statt. Da
gegen ist eine staatsrechtliche Beschwerde dann statthaft,
wenn, entgegen dem klaren Willen des eidgenössischen Gesetzes,
eidgenössisches Recht überhaupt nicht, sondern an dessen
Stelle kanlonales Recht angewendet und dadurch der ver
fassungsmäßige Grundsatz (Art. 2 der Uebergangsbestimmungen
zur Bundesverfassung), daß Bundesrecht dem kantonalen
Recht vorgeht, faktisch negirt wird. (Vergleiche in diesem Sinne
Entscheidung in Sachen Gerig vom 22. Oktober 1886,
Amtliche Sammlung XII, S. 547 u. ff.) Nun mag dahin
gestellt bleiben, ob das sogenannte Recht des Blumensuchens
insoweit es als gesetzliches Pfandrecht des Gültgläubigers oder
an seiner Stelle des Wurfübernehmers einer Liegenschaft an
den (veräußerten) Früchten des verpfändeten Gutes oder an
dem Vieh, das solche geätzt hat, sich darstellt, mit den Be
stimmungen des Obligationenrechts über das Pfandrecht an
beweglichen Sachen verträglich oder nicht vielmehr durch dieses
Bundesgesetz beseitigt ist. Denn in derjenigen Anwendun
welche im vorliegenden Falle dem Rechte des Blumensuchens
gegeben worden ist, kann dasselbe jedenfalls nicht mehr als
Pfandrecht, als dingliches Recht an fremder Sache, bezeichnet
II. Obligationenrecht. N° 71.
werden. In dieser Anwendung, wo dasselbe einfach gegen den
Erwerber von Früchten einer verpfändeten Liegenschaft per
sönlich sich richtet und nicht auf Befriedigung aus bestimmten
Sachen geht, erscheint es als persönliches, obligatorisches, und
in keiner Weise als dingliches Recht. Ist dies aber richtig, so
ist klar, daß alsdann die Frage, ob eine solche persönliche Haf
tung des Fruchterwerbers besteht, sich seit dem Inkrafttreten des
eidgenössichen Obligationenrechtes nicht mehr nach kantonalem,
sondern nach eidgenössischem Rechte, eben nach den Bestim
mungen des Obligationenrechts, beurtheilt. Das Obligationen
recht normirt ja zweifellos die Verpflichtungen des Erwerbers,
speziell des Käufers beweglicher Sachen ganz allgemein, auch
für den Kauf von Liegenschaftserzeugnissen; das Obligationen
recht bestimmt die Beendigungsgründe solcher Verpflichtungen
und läßt in dieser Beziehung dem kantonalen Rechte keinen
Spielraum mehr. Durch die sachbezüglichen Normen des Obli
gationenrechtes sind kantonalgesetzliche Bestimmungen, welche die,
nach Maßgabe des Obligationenrechtes getilgte, Verpflichtung
des Käufers gegenüber dritten Personen (Hypothekargläubigern
und dergleichen) unter gewissen Voraussetzungen fortdauern
lassen, nicht mehr zuläßig; es geht nicht mehr an, daß die
kantonale Gesetzgebung an den Thatbestand des Kaufes beweg
licher Sachen privatrechtliche Wirkungen knüpfe, welche dem
eidgenössischen Rechte fremd sind. Dies ist vom Obergerichte
des Kantons Nidwalden verkannt und es ist damit die deroga
torische Kraft des Bundesrechtes gegenüber dem Kantonalrechte
im Widerspruche mit Art. 2 der Uebergangsbestimmungen zur
Bundesverfassung, thatsächlich verneint worden. Der Rekurs
erscheint somit als begründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Nid
walden vom 12. Mai 1887 aufgehoben.