386 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
C. Fürsprech Moser in Biel Namens der Rekursbeklagten
trägt auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge an, indem
er zur Begründung einfach auf das angefochtene Urtheil ver
weist. Die Polizeikammer des Appellations und Kassations
hofes des Kantons Bern verweist ebenfalls einfach auf ihr
Urtheil.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der schweizerisch französische Niederlassungsvertrag fällt
für die Beurtheilung des Rekurses völlig außer Betracht; dieser
ist ausschließlich nach Art. 59 Abs. 1 B. V. zu beurtheilen,
auf welchen sich der Rekurrent, obschon er nicht Schweizer
bürger ist, unmittelbar berufen kann. Denn die Gewährleistung
des Art. 59 Abs. 1 ist ja allen aufrechtstehenden, in der Schweiz
wohnenden, Schuldnern und nicht nur den Schuldnern schwei
zerischer Nationalität gegeben.
- Die bundesrechtliche Praxis hat konstant anerkannt, daß
der einer strafbaren Handlung Schuldige, unerachtet des Art.
59 Abs. 1 B. V., auch wenn er nicht im Kantone der Straf
verfolgung wohnt, im Strafverfahren adhäsionsweise für solche
Civilansprüche belangt werden kann, welche auf dem gleichen
Thatbestand wie die strafrechtliche Verfolgung beruhen. Der
rechtfertigende Grund für diese Praxis wurde darin gefunden,
daß in diesem Falle die Strafklage als die Hauptsache, die
Civilklage dagegen lediglich als ein Accessorium derselben er
scheine und nun der Art. 59 Abs. 1 B. V. nur die Verfolgung
selbständiger Civilansprüche im Auge habe. (vergleiche z. B.
Entscheidung i. S. Gujer vom 30. Dezember 1882 Erw. 1,
Amtliche Sammlung VIII, S. 691). Dagegen hat die bundes
rechtliche Praxis stets und unbedingt festgehalten, daß Art. 59
bs. 1 B. V. die adhäsionsweise Verfolgung von Civilan
sprüche gegen dritte, von der Strafklage nicht betroffene, Per
sonen im interkantonalen Rechtsverkehr ausschließe, ja daß der
selbe auch der civilrechtlichen Verurtheilung eines ursprünglich
in die Strafverfolgung einbezogenen, aber nachträglich außer
Verfolgung gesetzten oder freigesprochenen, Angeschuldigten durch
den Strafrichter des Begehungsortes entgegenstehe (vergleiche z.
B. Entscheidung i. S. Ulrich vom 13. April 1883 Erw. 3, Amt
IV. Vollziehung kantonaler Urtheile. N° 65.
liche Sammlung IX, S. 142 u. ff. und die dortigen Allegata).
Es folgt dies auch, insbesondere soweit es dritte, strafrechtlich
überhaupt nicht verfolgte, Personen anbelangt, unmittelbar daraus,
daß die diesen gegenüber im Adhäsionsprozesse erhobene Civil
klage niemals als ein bloßes Accessorium einer, gegen sie ja
gar nicht erhobenen, Strafklage bezeichnet werden kann, sondern
vielmehr stets als selbständige Verfolgung eines vom Bestande
eines Strafanspruches gegen den eivilrechtlich beklagten unab
hängigen Civilanspruches erscheint. Dies gilt für alle Fälle
dieser Art, mag nun der dritte belangt werden, weil er civil
rechtlich für die Folgen des vom Angeklagten begangenen Delikts
verantwortlich sei (etwa als Dienstherr desselben u. dgl.) oder
mag die Civilklage, wie im vorliegenden Falle, auf Aufhebung
eines von ihm mit dem Angeklagten abgeschlossenen Vertrages
wegen widerrechtlicher Verkürzung der Gläubiger u. s. w. ab
zwecken. Auch in letzterem Falle handelt es sich dem Dritten
gegenüber um einen selbständigen, rein privatrechtlichen Anspruch,
dessen Bestand davon abhängt, ob gegenüber dem Dritten die
privatrechtlichen Voraussetzungen der paullianischen Klage gege
ben seien. Nach diesen Grundsätzen muß der vorliegende Rekurs
als begründet erklärt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
die angefochtene Entscheidung der Polizeikammer des Appella
tions und Kassationshofes des Kantons Bern vom 16. April
1887, soweit dieselbe den Rekurrenten betrifft, aufgehoben.
IV. Vollziehung kantonaler Urtheile. Exécution
de jugements cantonaux.
65. Urtheil vom 5. November 1887 in Sachen Barell.
A. G. Barell, Kaufmann, in Wyl (St. Gallen) hatte s. Z.
gegen Johann Baptist Schmid, Schreinermeister, in Appenzell
388 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
vor den appenzellischen Gerichten folgenden Anspruch geltend
gemacht: er habe für den Schmid eine Schuld bezahlt, für
welche zwei Kapitaltitel im Nennwerthe von je 2000 Fr. faust
pfändlich eingesetzt gewesen seien und habe demselben seither
weitere Vorschüsse auf diese Titel, die sich nun als Faust
pfänder in seinen Händen befinden, gewährt; aus diesen Vor
gängen schulde ihm Schmid die Summe von 4197 Fr. 50 Cts.
welche er nunmehr aufkündige. Schmid wendete gegen diese
Ansprache ein, Barell habe mit ihm gemeinschaftlich die Liegen
schaft Felseneck gekauft; es bestehe zwischen ihnen diesfalls ein
Gesellschaftsverhältniß, wonach sie Gewinn und Verlust zu
gleichen Theilen zu tragen haben. Barell habe seine Leistungen
in dieser seiner Stellung als Gesellschafter gemacht; die beiden
Kapitaltitel besitze er nicht zu Faustpfand, sondern als Gesell
schafter. Durch zweitinstanzliches Urtheil vom 4. Februar 1886
erkannte auch wirklich das Kantonsgericht von Appenzell I Rh.
es sei die von Herrn Barell an Herrn Schmid erlassene Auf
kündung aufgelöst und Herr Barell als gemeinschaftlicher
Besitzer der Felseneck mit Herrn Schmid in gleichen Rechten
und Pflichten anzuerkennen.
B. Nach diesem Urtheile klagte G. Barell beim Bezirksgerichte
Wyl im forum rei sitae gegen Schmid auf Anerkennung seines
Faustpfandrechtes an den beiden in seinen Händen befindlichen
Kapitaltiteln. Schmid protestirte unter Berufung auf das ap
penzellische Urtheil vom 4. April 1886 gegen dieses Verfahren
und leistete den verschiedenen an ihn ergangenen Ladungen und
Auflagen des Bezirksgerichtes Wyl keine Folge. Dies hatte zur
Folge, daß vom Bezirksgerichte Wyl gegen ihn gemäß Zwischen
erkenntniß vom 3. Juli 1886 das Kontumazialverfahren ein
geleitet und durch Kontumazialurtheil vom 31. Dezember
1886 dem Barell sein Rechtsbegehren zugesprochen wurde.
Zwei von Schmid an das Bundesgericht gerichtete Beschwerden
wegen Verletzung des Art. 61 der Bundesverfassung wurden
durch Entscheidungen vom 16. Oktober 1886 und 22. April
1887 abgewiesen, weil Schmid es unterlassen habe, vor dem
Bezirksgerichte Wyl in prozeßualisch richtiger Form die Einrede
der abgeurtheilten Sache aufzuwerfen und es sich daher selbst
IV. Vollziehung kantonaler Urtheile. N° 65.
zuzuschreiben habe, wenn diese Einrede vom Gerichte nicht
gewürdigt worden sei.
C. Nunmehr leitete G. Barell gegen Schmid an dessen
Wohnort in Appenzell, gestützt auf die beiden Erkenntnisse des
Bezirksgerichtes Wyl vom 3. Juli und 31. Dezember 1886,
den Rechtstrieb für die ihm durch diese Urtheile zugesprochene
Kostenforderung im Gesammtbetrage von 302 Fr. ein, indem
er dem Schmid am 25. Juni 1887 das Monatsrecht an
sagen ließ. Schmid erhob hiegegen laut Anzeige des Vermittler
amtes Appenzell vom 1. Juli 1887 Rechtsvorschlag. In der
vermittleramtlichen Anzeige ist bemerkt, dieser Rechtsvorschlag
stütze sich auf ein endgültiges kantonsgerichtliches Urtheil vom
4. Februar 1886, welchem von Barell noch keine Folge ge
leistet worden sei. Auf Beschwerde des Barell hob die Standes
kommission des Kantons Appenzell J. Rh. laut Anzeige des
Landammannamtes vom 18. Juli 1887 diesen Rechtsvorschlag
als nicht genügend begründet auf. Schon am 16. Juli war aber dem
Vertreter des Barell zur Berichtigung und genauer Begrün
dung der am 1. Juli zugestellten Rechtsvorschlagsanzeige eine
neue Rechtsvorschlagsanzeige des Vermittleramtes Appenzell
zugestellt worden; in dieser Rechtsvorschlagsanzeige ist bemerkt,
daß Schmid eine Gegenforderung von 2000 Fr. stelle, gestützt
auf kantonsgerichtliches Urtheil vom 4. Februar 1886 und
laut Art. 131 des Obligationenrechts.
Barell protestirte gegen diese Anzeige und später gegen die
derselben folgenden Ladungen vor Vermittleramt und ersuchte,
indem er sich gleichzeitig beim Landammannamte des Kantons
Appenzell I. Rh. beschwerte, den Landweibel um gesetzliche Fort
setzung der Betreibung. Seinem Begehren wurde aber keine
Folge gegeben, vielmehr beschloß die Standeskommission des
Kantons Appenzell J. Rh. am 5. August 1887 auf ein Be
gehren des Schmid, es möge die Behörde das Vermittleramt
Appenzell anhalten, ihm den Leitschein ans Gericht herauszu
geben, es sei das Vermittleramt durch das Aktuariat hiezu an
zuhalten, in Betracht, daß durch Art. 131, Absatz 2 des Obli
gationenrechts der Schuldner die Verrechnung geltend machen
kann, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
390 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
D. Daraufhin stellte G. Barell mit Beschwerdeschrift vom
22. August 1887 beim Bundesgerichte den Antrag, es sei die
angefochtene Verfügung der Standeskommission aufzuheben und
diese Behörde pflichtig zu erklären, den beiden Urtheilen des
Bezirksgerichtes Wyl vom 3. Juli und 31. Dezember 1886
auf dem Wege der Durchführung der angefochtenen Schuld
betreibung Vollzug zu verschaffen. Zur Begründung macht er
geltend: die angefochtene Verfügung, wodurch die Vollstreckung
der rechtskräftigen Urtheile des Bezirksgerichtes Wyl vom
3. Juli und 31. Dezember 1886 gehemmt werde, und nach
welcher die Einforderung der durch diese Urtheile dem Rekur
renten zugesprochenen Guthaben der Entscheidung des inner
rhodischen Richters unterstellt werden solle, enthalte eine Ver
letzung des Art. 61 der Bundesverfassung. Die vom Rekurs
beklagten zu Begründung seines Rechtsvorschlages erhobene
Kompensationseinrede, sei ein bloßer Vorwand, denn das ap
penzellische Urtheil vom 4. Februar 1886, aus welchem Schmid
seine angebliche Gegenforderung herleite, spreche ja demselben
gar keine Forderung zu. Es sollen auf diese Weise, durch
Winkelzüge, die Rechtsfolgen der Thorheiten und Fahrläßig
keiten abgewendet werden, die Schmid in dem vor dem Be
zirksgerichte Wyl abgewickelten Prozesse begangen habe. In
dieser Weise könne aber Art. 61 der Bundesverfassung nicht
illusorisch gemacht werden. Art. 131 des Obligationenrechts
habe den Art. 61 der Bundesverfassung weder aufgehoben noch
beschränkt. Wenn einer rechtskräftig zuerkannten Forderung im
Vollstreckungsverfahren eine Gegenforderung entgegengestellt
werden wolle, so müsse diese Gegenforderung zum Mindesten
existent und liquid sein. Wenn es anginge, die Vollstreckung
eines außerkantonalen rechtskräftigen Civilurtheils durch Vor
schützen irgend einer frivolen Ausrede, irgend einer ersonnenen
Gegenforderung zu hemmen, so wäre Art. 61 der Bundes
verfassung ein bedeutungsloser Buchstabe.
E. Der Rekursbeklagte I. B. Schmid führt in seiner Re
kursbeantwortung aus: Er anerkenne die Urtheile des Bezirks
gerichtes von Wyl und habe die daraus hergeleitete Kostenfor
derung des Rekurrenten an sich nicht bestritten, allein er besitze
391IV. Vollziehung kantonaler Urtheile. No 65.
aus dem appenzellischen Urtheile vom 4. Februar 1886
geleistete Arbeiten 2c. eine liquide und fällige Gegenforderung
von 2000 Fr., mit welcher er nunmehr gemäß Art. 131 des
Obligationenrechts kompensiren wolle und könne. Seine Gegen
forderung sei keineswegs eine frivole Ausrede, gegentheils wolle
der Rekurrent sich durch seine Manipulationen dem appen
zellischen Urtheile vom 4. Februar 1886 entziehen. Er habe
seinen Rechtsvorschlag rechtzeitig und bei der zuständigen Stelle
gemacht und denselben von Anfang an auf seine Gegenforde
rung begründet; die Rechtsvorschlagsanzeige vom 16. Juli 1887
beziehe sich keineswegs auf einen neuen Rechtsvorschlag, sondern sie
ergänze nur die, anfänglich vom Vermittleramte unvollständig in
die Rechtsvorschlagsanzeige aufgenommene, Begründung seines
ursprünglichen Rechtsvorschlages. Art. 131 des Obligationenrechts
schließe ein Privilegium für gerichtlich gesprochene Forderungen
aus. Es sei denn auch in der kantonalen Praxis die Kompensations
einrede gegenüber gerichtlich gesprochenen Geldern stets anerkannt
und angenommen worden. Demnach werde beantragt: es sei die
Rekursbeschwerde als unbegründet abzuweisen unter Kostenfolge.
F. Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.-Rh.
bemerkt: Sie habe durch ihren Beschluß, wodurch sie den ver
vollständigten Rechtsvorschlag des Rekursbeklagten als zuläßig
erklärt habe, nicht darüber entschieden, ob derselbe begründet sei
oder nicht; sie habe nur das Verfahren des Rechtsvorschlages
vorbehalten. Es stehe übrigens hier eine Kompensationseinrede
aus einem letztinstanzlichen Urtheile (dem Urtheile des appen
zellischen Kantonsgerichtes) einer Forderung aus einem andern
letztinstanzlichen Urtheile (dem Urtheile des Bezirksgerichtes
Wyl) gegenüber.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
- Die Rechtskraft der st. gallischen Urtheile, deren Voll
streckung rücksichtlich des Kostenpunktes der Rekurrent betreibt,
ist vom Rekursbeklagten nicht bestritten, sondern ausdrücklich
anerkannt worden. Wenn nichtsdestoweniger die Vollstreckung
gehemmt wurde, so geschah dies, weil der Vollstreckungsbeklagte
gegen den Judikatsanspruch eine materiell rechtliche Einwendung,
diejenige der Kompensation, erhoben hat.
392 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
2. Es fragt sich daher, inwiefern eine Hemmung der Voll
streckung rechtskräftiger Urtheile, wegen dieser vom Vollstreckungs
beklagten erhobenen Einwendung, mit Art. 61 der Bundes
verfassung vereinbar sei. In dieser Richtung ist zunächst zu
bemerken: Art. 131 des Obligationenrechts kann zur Recht
fertigung der Sistirung der Vollstreckung nicht herangezogen
werden. Es ist richtig, daß dieser Artikel vorschreibt, der Schuldner
könne die Verrechnung auch dann geltend machen, wenn seine
Gegenforderung bestritten werde, es ist ferner richtig, daß Art. 132
des Obligationenrechts unter denjenigen Forderungen, welche
ausnahmsweise wider den Willen des Gläubigers nicht durch
errechnung getilgt werden können, die auf rechtskräftigem Ur
theile beruhenden Forderungen nicht aufzählt. Allein daraus
folgt nicht, daß nach dem Obligationenrecht die Einwendung
der Kompensation auch noch in der Exekutionsinstanz statthaft
sei, d. h. daß Kompensationseinreden, welche bereits im Pro
zesse hätten geltend gemacht werden können, aber nicht vorge
bracht worden sind, noch in der Exekutionsinstanz dem Judi
katsanspruche entgegengestellt werden können. Eine solche Regel
wäre mit Wesen und Zweck des Prozesses kaum vereinbar.
Der Prozeß ist ja auf definitive Feststellung des klägerischen
Anspruches gerichtet und stellt daher an den Beklagten die
Anforderung, daß er alle ihm gegen denselben zustehenden Ein
wendungen bei Strafe ihres Ausschlusses vorbringe. Das
Oligationenrecht enthält denn auch diese Regel nicht, sondern
schließt zum Mindesten nicht aus, daß die kantonale Prozeß
gesetzgebung das nachträgliche Vorbringen der Kompensations
einrede in der Exekutionsinstanz als unzuläßig erkläre. Ebenso
modifiziren die Bestimmungen des Obligationenrechts über
Kompensation die kantonalgesetzlichen Vorschriften nicht, welche
im Vollstreckungsverfahren (gegenüber rechtskräftigen Urtheilen
überhaupt nur solche Einreden zulassen, die sofort oder durch
gewisse Beweismittel und dergleichen liquid gestellt werden können
das Obligationenrecht steht nicht entgegen, daß die Kompen
sationseinrede in dieser Beziehung behandelt werde wie eine
andere Einrede. In der That handelt es sich hier ja nicht um
Fragen des materiellen Privatrechts, sondern um Fragen des
IV. Vollziehung kantonaler Urtheile. No 65.
(der kantonalen Regelung anheimgegebenen) Prozeßrechts, um
Regeln des Vollstreckungsverfahrens.
3. Wird somit die Hemmung der Urtheilsvollstreckung nicht
durch die eitirten Bestimmungen des Obligationenrechts gerecht
fertigt, so erscheint dieselbe überhaupt als unzulässig. Art. 61
der Bundesverfassung verpflichtet die Kantone jedenfalls, außer
kantonale rechtskräftige Urtheile in gleicher Weise wie die
Urtheile ihrer eigenen Gerichte zu vollziehen. Nun bestimmt
aber Art. 1, Absatz 2 der appenzellischen Verordnung über
Prozeßeinleitung und das Verfahren vor Vermittleramt vom
29. April 1883, daß gegen Forderungen und Amtsbote, welche
sich auf ein gerichtliches Urtheil stützen, kein Rechtsvorschlag
zulässig sei. Sollte auch aus dieser Gesetzesbestimmung nicht,
wie ihr Wortlaut es mit sich zu bringen scheint, gefolgert
werden müssen, daß materiell rechtliche Einwendungen gegen
den Judikatsanspruch die Vollstreckung eines rechtskräftigen
Urtheils niemals zu hemmen vermögen, so ist aus derselben
doch jedenfalls abzuleiten, daß nicht wegen jeder beliebigen,
vom Vollstreckungsbeklagten aufgeworfenen derartigen Einwen
dung eine Sistirung der Vollstreckung stattfinden darf; insbe
sondere muß festgehalten werden, daß die gedachte Vorschrift
Einwendungen, wie die hier in Frage stehende, ausschließt.
Die vom Vollstreckungsbeklagten aufgeworfene Kompensations
einrede nämlich stützt sich auf eine Forderung, welche aus der
Zeit vor Erlaß der st. gallischen Urtheile datirt und ist völlig
illiquid. Das Urtheil des Kantonsgerichtes von Appenzell J. Rh.
vom 4. Februar 1886, auf welches der Rekursbeklagte sich
beruft, spricht demselben ja gar keine (Geld ) Forderung zu,
sondern stellt nur fest, daß zwischen ihm und dem Rekurrenten
ein Gesellschaftsverhältniß bestehe; mag nun auch vielleicht
dem Rekursbeklagten aus diesem Gesellschaftsverhältnisse eine
Forderung an den Rekurrenten wirklich zustehen, so ist dieselbe
doch jedenfalls nicht richterlich festgestellt, sondern weder liquid
noch (bei Bestreitung durch den Rekurrenten) auf anderm Wege
als durch einen neuen, vielleicht weitläufigen, Prozeß zwischen
den Parteien liquid zu stellen. Die Berücksichtigung derartiger
Einwendungen in der Exekutionsinstanz steht aber mit dem
394 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
Grundsatze prompter Vollstreckung richterlicher Urtheile, wie er
in Art. 1, Absatz 2 der appenzellischen Verordnung vom
29. April 1883 enthalten ist, jedenfalls in Widerspruch; sie
verletzt somit, in ihrer Anwendung auf außerkantonale, schwei
zerische Urtheile, den Art. 61 der Bundesverfassung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.
V. Staatsrechtliche Streitigkeiten
zwischen Kantonen.
Différends de droit public entre Cantons.
66. Urtheil vom 26. Oktober 1887 in Sachen
Thurgau gegen Zürich.
A. Die in ihrer thurgauischen Heimatgemeinde Neunforn
wegen Minderjährigkeit unter Vormundschaft stehende Bertha
Corradi (geboren den 19. Oktober 1864) wurde im Jahre 1878
mit Zustimmung des Waisenamtes Neunforn in der zürcheri
schen Gemeinde Wylen bei einem Verwandten (J. Straßer,
untergebracht, bei welchem sie seither verblieben ist. Am 19.
Oktober 1884 erreichte dieselbe das Alter der Mehrjährigkeit.
Am 2. Februar 1885 unterzeichnete sie, auf Veranlaßung der
heimatlichen Vormundschaftsbehörde, eine Erklärung, daß sie
sich freiwillig unter Vormundschaft stelle. Bald nachher suchte
sie indeß diese Erklärung wieder rückgängig zu machen und kam
bei den thurgauischen Behörden (Bezirksrath und Regierungs
rath) wiederholt um Aufhebung der Vormundschaft ein, wurde
aber mit ihrem sachbezüglichen Begehren abgewiesen, vom
Regierungsrathe des Kantons Thurgau durch Schlußnahmen vom
27. August und 21. Oktober 1886. Daraufhin verlangte das
Waisenamt Neunforn, daß die B. Corradi von ihrem Dienst
395V. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 66.
herrn Straßer (von welchem ein nachtheiliger Einfluß auf sie
zu befürchten sei) wegziehe und sich zur Verfügung des Waisen
amtes stelle. Da sie diesem Verlangen keine Folge leistete, so
stellten die thurgauischen Behörden (das Bezirksamt Frauenfeld
und später der Regierungsrath) bei den Behörden des Kantons
Zürich das Begehren um polizeiliche Zuführung derselben. Dieses
Begehren wurde indeß schließlich durch Schlußnahme des Regie
rungsrathes des Kantons Zürich vom 31. Mai 1887 definitiv
abgelehnt.
B. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 1887 stellt nunmehr der
Regierungsrath des Kantons Thurgau beim Bundesgerichte
das Begehren: Es seien die zürcherischen Behörden gehalten,
die Curandin Bertha Corradi auf Grund der im Kanton
Thurgau über sie bestehenden Vormundschaft dem heimatlichen
Waisenamte zuführen zu lassen. Zur Begründung wird im
Wesentlichen folgendes angeführt: die über die Bertha Corradi
im Kanton Thurgau verhängte Vormundschaft sei rech'sgültig.
Die Gesetzgebung des Kantons Zürich beruhe, was das Vor
mundschaftswesen anbelange, auf dem Heimatsprinzipe. Die
Regierung des Kantons Zürich wolle demgemäß auch ihrerseits
über die B. Corradi die Vormundfchaft nicht verhängen. Wenn
sie sich nichtsdestoweniger weigere, das Verfügungsrecht der
thurgauischen Heimatgemeinde über die Corradi anzuerkennen,
so berufe sie sich hiefür auf ihre Territorialhoheit. Diese sei an
sich völlig anzuerkennen; allein aus derselben könne die Regie
rung von Zürich doch nicht Rechte herleiten, welche ihr nach
ihrer eigenen Gesetzgebung gar nicht zustehen, und auch nicht
Rechte mit Bezug auf Personen, welche einen rechtlichen Wohn
sitz im Kanton Zürich nicht besitzen. Die Regierung von Zürich
sei vielmehr verpflichtet, die von der heimatlichen Vormund
schaftsbehörde befugterweise über die Person der B. Corradi
getroffenen Verfügungen anzuerkennen.
C. Der Regierungsrath des Kantons Zürich führt in seiner
Vernehmlassung auf diese Klage aus: Die Bertha Corradi habe
ihren rechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich; einerseits habe
sie von Anfang an ihren Wohnsitz in diesem Kanton mit Zu
stimmung der zuständigen thurgauischen Vormundschaftsbehörden