B. Civilrechtspflege.
rektion von Gewässern u. s. w., das Dekret vom 10. März
1868) nicht der mindeste Zweifel darüber obwalten, daß die
kantonale Gesetzgebung solche dem betheiligten Grundeigenthum
auferlegte Leistungen für Korrektion öffentlicher Gewässer, Aus
trocknung von Möösern u. s. w. als öffentliche Leistungen be
trachtet und behandelt wissen will. Demnach ist aber das Bun
desgericht in vorliegender Sache nicht kompetent.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf Klage und Widerklage wird wegen Inkompetenz des
Bundesgerichtes nicht eingetreten.
58. Urtheil vom 9. Juli 1887 in Sachen
Vogt gegen Bern.
A. Durch Beschluß des Regierungsrathes des Kantons Bern
vom 5. Januar 1877 wurde Dr. Adolf Vogt, Arzt in Bern,
zum ordentlichen Professor für Gesundheitspflege und Sanitäts
statistik an der Hochschule Bern mit einer jährlichen Besoldung
von 5000 Fr. ernannt. Am 30. Dezember 1885 beschloß der
Regierungsrath, die Besoldung des Professors Vogt um 2000 Fr.
zu reduziren; er theilte dies demselben mit Schreiben vom
6. Januar 1886 mit, indem er bemerkte: Es sei im Regie
rungsrathe, in der Staatswirthschaftskommission, sowie im
Großen Rathe schon mehrmals Reklamation erhoben worden
weil Professor Vogt seine Vorlesungen nicht regelmäßig, son
dern nur hie und da während eines Semesters abhalte. Mit
Rücksicht darauf habe der Regierungsrath die erwähnte Herab
setzung der Besoldung beschlossen. Professor Vøgt ersuchte den
Regierungsrath durch Schreiben vom 13. Januar 1886, auf diese
Schlußnahme zurückzukommen; er führte aus, er habe stets die vor
geschriebene Zahl von Vorlesungsstunden angekündigt und die
angekündigten Vorlesungen auch abgehalten, sofern sich mindestens
zwei Zuhörer angemeldet haben. Die Gründe zu untersuchen,
III. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 58. 343
warum die von ihm angekündigten Vorlesungen von den Stu
denten nur sporadisch belegt worden seien, sei hier nicht der
Ort; hier sei blos zu konstatiren, daß er seinerseits die ihm
nach dem Hochschulgesetze obliegenden Pflichten stets vollständig
erfüllt habe. Der Regierungsrath beharrte indeß, wie er dem
Professor Vogt durch Schreiben vom 16. Januar mittheilte,
auf seinem Beschlusse vom 30. Dezember 1885.
B. Mit Klageschrift vom August 1886 stellt nunmehr Pro
fessor Vogt beim Bundesgerichte die Anträge:
- Der Fiskus des Kantons Bern sei schuldig, dem Herrn
Dr. Adolf Vogt, als Professor für Gesundheitspflege und Sani
tätsstatistik an der bernischen Hochschule die jährliche Besoldung
von 5000 Fr. wie bisher, in vierteljährlichen Raten fortzuent
richten, so lange derselbe die ihm nach dem Hochschulgesetze ob
liegenden Leistungen zur Verfügung stellt.
- Der Fiskus des Kantons Bern sei demnach auch schuldig
dem Herrn Professor Vogt die rückständigen Besoldungsbetreff
nisse für das erste und zweite Trimester des laufenden Jahres
1885 mit je 500 Fr., nebst gesetzlichem Verzugszins, nachzu
bezahlen.
Alles unter Kostenfolge.
Aus der Begründung dieser Begehren ist Folgendes hervor
zuheben: Der Anspruch des Beamten auf seinen Gehalt sei,
wie in der Doktrin und in der Praxis des Bundesgerichtes
anerkannt sei, und speziell nach bernischem Rechte ( 83, Absatz
der Kantonsverfassung) nicht bezweifelt werden könne, privat
rechtlicher Natur und könne daher vor den ordentlichen Ge
richten verfolgt werden. Die Klage richte sich gegen einen Kan
ton und der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. sei gegeben.
Denn das prinzipale Rechtsbegehren beziehe sich auf periodische
Leistungen, deren Werth den Betrag von 3000 Fr. bei Weitem
übersteige. Auch wenn man das Hauptbegehren als bloße Aner
kennungsklage betrachten wolle, so sei eine solche Klage nach
allgemeinen Grundsätzen und nach bernischer und bundesgericht
licher Praxis statthaft; der Kläger habe sowohl ein rechtliches
als ein materielles Interesse daran, zu wissen, ob er seine
bisherige Besoldung von 5000 Fr., oder blos eine solche von
B Civilrechtspflege.
3000 Fr. zu beanspruchen habe. Das Bundesgericht sei somit
gemäß Art. 27, Z. 4. des Organisationsgesetzes kompetent und
die Klage zuläßig. In der Sache selbst sei zu bemerken: Die
Anstellung des Professors Vogt sei eine lebenslängliche, denn
nach dem Gesetze über das höhere Gymnasium und die Hoch
schule vom 14. März 1834 sei jedenfalls die Anstellung or
dentlicher Professoren der bernischen Hochschule, sofern etwas
Anderes im Ernennungsakte nicht ausdrücklich bestimmt sei,
eine lebenslängliche. Dies sei zwar im Gesetze nicht ausdrücklich
ausgesprochen, folge aber mit zwingender Nothwendigkeit aus
den Bestimmungen der Art. 40, 41, 43, 47 und 49 dieses
Gesetzes und sei auch von den bernischen Behörden stets aner
kannt worden, wie sich u. A. aus den Berathungen über das
Hochschulgesetz, über die Kantonsverfassung von 1846 und den
Verfassungsentwurf von 1884, aus einem Urtheile des ber
nischen Obergerichtes vom 6. Mai 1847 in Sachen des Pro
fessors Wilhelm Snell (Zeitschrift für vaterländisches Recht,
Band X, S. 17 und ff.) und sogar auch aus den im Großen
Rathe über das Anstellungsverhältniß des Klägers gepflogenen
Verhandlungen ergebe. Dem Kläger stehe somit, so lange er
wenigstens nicht in gesetzmäßiger Weise seiner Stelle enthoben
werde, ein wohlerworbenes Recht auf den Fortbezug der ihm
zugesicherten Jahresbesoldung von 5000 Fr. zu. Er, der Klä
ger, habe seinerseits die ihm obliegenden Pflichten stets voll
ständig erfüllt. Allerdings seien die von ihm zur Verfügung
gestellten Dienste nicht vollständig benutzt worden, allein dies
sei nicht die Schuld des Klägers, sondern die Folge verschie
dener Verumständungen, wie der mangelhaften Ausstattung
seines Lehrstuhls, der bestehenden Studien und Examenord
nungen u. s. w., und befreie den Staat nicht von der ver
sprochenen Gegenleistung.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Klage legt der Re
gierungsrath des Kantons Bern zunächst die Motive dar,
welche ihn zu seiner Schlußnahme vom 30. Dezember 1885
veranlaßt haben und führt sodann in rechtlicher Beziehung aus:
Es lasse sich wohl nicht bestreiten, daß der Kläger einen pri
vatrechtlichen Anspruch auf die volle, ihm zugesicherte Besoldung
III. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 58. 345
für die bereits verflossene Zeit besitze; der bernische Fiskus
unterziehe sich daher dem zweiten, auf Nachbezahlung der Be
soldungsdifferenz für das erste und zweite Trimester 1886 nebst
Verzugszins gerichteten Klageschlusse, unter Uebernahme des
entsprechenden Kostenantheils. Auch werden die Differenzen der
seither verfallenen Trimester dem Kläger ohne Weiteres nach
bezahlt werden. Damit sei der regierungsräthliche Beschluß vom
30. Dezember 1885 annullirt und der eigentliche aktuelle Streit
zwischen den Parteien erledigt. Dagegen bestreite der Beklagte
bezüglich des ersten Klageschlusses die Kompetenz des Bundes
gerichtes, sowie die Zuläßigkeit und Begründetheit des An
spruches. Auch eine Anerkennungs oder Feststellungsklage setze
wie eine Klage auf konkrete Leistung, eine Rechtsverletzung vor
aus. Eine solche liege nun, soweit es das erste Klagebegehren
anbelange, gar nicht vor. Dieses Rechtsbegehren tendire wesent
lich dahin, feststellen zu lassen, daß der Kläger lebenslänglich
angestellt sei. Darum handle es sich aber gar nicht, da der
Regierungsbeschluß vom 30. Dezember 1885 die Frage der
Lebenslänglichkeit der Anstellung des Klägers mit keinem Worte
berührt habe. Wäre übrigens die Regierung davon ausgegangen,
die Professur des Klägers sei eine blos zeitweilige, so hätte
sie die Zuschrift des Klägers vom 13. Januar 1886 mit einer
Kündigung beantwortet. Die Professur des Klägers sei eine
öffentlich rechtliche Beamtung; zuzugeben werde allerdings sein,
daß der aus dem Anstellungsverhältnisse hervorgehende An
pruch auf die zugesicherte Besoldung insoweit privatrechlicher
Natur sei, als er sich auf bereits verfallene Vergütungen be
ziehe. Dagegen greife die beantragte Feststellung der Kontinuität
der Anstellung für die Zukunft in das publizistische Gebiet
über. Das bezügliche Klagebegehren greife einer etwaigen Re
viston des Hochschulgesetzes, wodurch auch für die Universitäts
professoren die periodische Amtsdauer eingeführt würde, und
selbst solchen Verfügungen, welche die Regierung auf Grund
des bestehenden Gesetzes zu treffen berechtigt sei, wie einer Pen
sionirung des Klägers, vor. Das gehe aber nicht an. Es müsse
insbesondere festgehalten werden, daß der Gesetzgeber berechtigt
sei, auch für die Hochschullehrer, sobald er den Zeitpunkt dazu
B. Civilrechtspflege.
als geeignet erachte, die periodische Wiederwahl einzuführen,
wie er dies bereits für die Geistlichen und die übrigen Lehrer
gethan habe. Demnach werde beantragt:
- Es sei auf das Hauptbegehren des Herrn Professor Dr.
Adolf Vogt bei mangelnder Kompetenz des Civilrichters nicht
einzutreten, oder aber:
- Es sei dieses Begehren abzuweisen.
Alles unter Kostenfolge.
D. In seiner Replik bemerkt der Kläger: Er wisse nicht, ob
der Staat Bern ihm seine Besoldung wirklich fortbezahlen wolle,
so lange er seine Stelle bekleide; die verfallenen Besoldungs
raten seien zwar anerkannt und letzter Tage auch ausbezahlt
worden. Allein er stehe immer noch vor den Abweisungs
schlüssen der Gegenpartei und müsse verlangen, daß durch Ur
theil eine klare Lage geschaffen werde. Er habe nie daran ge
dacht, daß er nicht unter Umständen pensionirt werden könnte;
diesen Entlassungsgrund betrachte er als selbstverständlich und
es sei derselbe bereits in seinem Rechtsbegehren enthalten.
Ebenso werde die Frage, ob durch eine zukünftige Verfassungs
oder Gesetzesänderung seine Anstellung oder Besoldung ohne
Entschädigung wegdekretirt werden könnte, zur Zeit eine offene
bleiben müssen; über diese Frage könnte das Bundesgericht
wohl nur als Staats , nicht aber als Civilgerichtshof ent
scheiden. Heute werde es sich blos um den Zuspruch seiner
Klage rebus sic stantibus handeln können. Immerhin bemerke
er schon jetzt, daß er dem Staat das Recht bestreite, seine
lebenslängliche Anstellung durch irgend ein Gesetz aufzuheben.
Sein erstes Rechtsbegehren habe demnach, wie sich übrigens
aus dem ganzen Inhalte der Klage ergebe, blos den Sinn,
daß der Fiskus des Kantons Bern ihm seine Besoldung für
so lange zu fortzuentrichten habe, als er seine Dienste zur Verfü
gung halte und nach der bestehenden Gesetzgebung als lebens
länglich angestellt betrachtet werden dürfe. Sollte die Gesetz
gebung ändern, so behalte er sich alle Rechte vor.
E. Duplikando bemerkt der Regierungsrath des Kantons
Bern, er gehe mit dem Kläger darin einig, daß zur Zeit vom
Bundesgericht nicht darüber entschieden werden könne, ob eine
III. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 58. 347
Aufhebung der Anstellung des Klägers zufolge Verfassungs
oder Gesetzesänderung Entschädigungsfolgen für den Staat nach
sich ziehen würde. Angesichts des sachbezüglichen Zugeständnisses
des Klägers sei es aber unbegreiflich, daß derselbe überhaupt
noch auf seinem Hauptbegehren beharre. Es könne das nur den
Zweck haben, seine Amtseinkünfte für alle Zukunft feststellen
zu lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
- Das zweite Rechtsbegehren der Klage ist durch Anerken
nung Seitens des Beklagten erledigt, so daß darüber nicht
mehr zu entscheiden ist.
- Die vom Beklagten gegen die Kompetenz des Bundes
gerichtes rücksichtlich des ersten Rechtsbegehrens erhobene Ein
wendung ist unbegründet. Der Anspruch des Beamten auf
Besoldung ist, wenn auch das Beamtenverhältniß selbst dem
ffentlichen Rechte angehört, privatrechtlicher Natur, wie dies
das Bundesgericht bereits in wiederholten Entscheidungen an
erkannt hat (vergleiche z. B. Amtliche Sammlung IX, S. 212,
Erwägung 2). Es wird dies denn auch von der beklagten
Regierung grundsätzlich eigentlich nicht bestritten, denn sie er
kennt ja die privatrechtliche Natur des Anspruches des Klägers
auf die verfallenen Besoldungsraten ausdrücklich an. Es ist
aber doch völlig klar, daß der Anspruch des Beamten auf Be
soldung nicht erst durch den Eintritt des Fälligkeitstermins zu
einem privatrechtlichen werden kann, sondern daß er dies, wenn
ihm diese Eigenschaft überhaupt zukommt, von vorneherein, vom
Momente seiner rechtlichen Begründung an, sein muß. Richtig
ist allerdings, daß, wenn auch der Beamte einen privatrecht
lichen Anspruch auf die ihm durch seinen Ernennungsakt zuge
sicherte Besoldung besitzt, ihm doch ein Privatrecht auf Ver
waltung seines Amtes nicht zusteht, so daß er im Falle wider
rechtlicher Enthebung vom Amte (wenigstens im Civilprozeß)
nicht auf Wiedereinsetzung in sein Amt, sondern nur auf Ge
währung der mit demselben verbundenen Besoldung, beziehungs
weise auf Entschädigung klagen kann. Allein ein Recht auf
fortdauernde Bekleidung seins Lebrstuhls hat der Kläger gar
nicht eingeklagt, sondern er hat lediglich auf Ausrichtung der
XIII 1887
B. Civilrechtspflege.
ihm durch seinen Ernennungsakt verheißenen Besoldung für so
lange, als er seine Dienste zur Verfügung halte, resp. als
sein Anstellungsverhältniß dauere, geklagt. Dieser Anspruch aber
ist, wie bemerkt, privatrechtlicher Natur.
3. Ebensowenig ist die weitere Einwendung stichhaltig, daß eine
Klage, wie sie im Rechtsbegehren 1 des Klägers erhoben werde,
überhaupt unstatthaft sei. Mag man diese Klage als Leistungs
(kondemnatorische) Klage (auf zukünftige Leistungen) oder als
bloße Feststellungsklage betrachten, so ist jedenfalls an deren
rechtlicher Zuläßigkeit nicht zu zweifeln. Betrachtet man die
Klage, wie Beklagter dies thut, als Feststellungsklage, so kann
kein Zweifel darüber obwalten, daß das zur Erhebung einer
solchen Klage erforderliche rechtliche Interesse an alsbaldiger
Feststellung eines Rechtsverhältnisses hier vorliegt. Der Kläger
hat ohne Zweifel ein rechtliches Interesse daran, daß sofort
festgestellt werde, die beklagte Regierung habe ihm die verheißene
Besoldung für die ganze Dauer seines Anstellungsverhältnisses
(und nicht nur, was die beklagte Regierung expressis verbis
einzig anerkannt hat, soweit die Besoldungsraten bereits fällig
geworden sind) zu entrichten, zumal da ja die beklagte Regie
rung ihre sachbezügliche Verpflichtung durch ihren Beschluß vom
30. Dezember 1885 thatsächlich negirt hatte.
4. Ist somit das Bundesgericht zuständig und die Klage
zuläßig, so muß dieselbe in demjenigen Sinne, wie dies durch
den Kläger in seiner Replik präzisirt worden ist, ohne Weiteres
gutgeheißen werden. Die beklagte Regierung hat gegen dieselbe
etwas Erhebliches gar nicht eingewendet; sie hat nicht etwa
behauptet, daß der Kläger nur auf bestimmte Zeit oder auf
Kündigung angestellt sei, sondern hat vielmehr die, übrigens
zur Evidenz nachgewiesene, Behauptung des Klägers, daß seine
Anstellung eine lebenslängliche sei, wenigstens indirekt zuge
geben. Alles was die beklagte Regierung einwendet, läuft dar
auf hinaus, daß durch das im gegenwärtigen Prozesse zu er
lassende Urtheil der Frage nicht präjudizirt werden dürfe, ob
nicht das Anstellungsverhältniß des Klägers und damit sein
Anspruch auf Gehalt, wie anerkanntermaßen durch Pensioni
rung, Absetzung oder Abberufung auf Grund der gegenwärtig
III. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. No 58. 349
geltenden kantonalen Gesetzgebung, so auch durch Aenderung
der Verfassung oder Gesetzgebung (ohne Entschädigung) aufge
hoben werden können. Einen richterlichen Entscheid hierüber
hat aber der Kläger, nach den in seiner Replik abgegebenen
Erklärungen, gar nicht beantragt; er erklärt vielmehr ausdrück
lich, daß er Zuspruch der Klage nur rebus sic stantibus,
d. h. auf Grund der gegenwärtigen rechtlichen Sachlage, wo
ein rechtlicher Beendigungsgrund seines Anstellungsverhältnisses
unzweifelhaft nicht eingetreten ist, verlange.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage, soweit noch streitig, ist gutgeheißen und es wird
mithin der Fiskus des Kantons Bern schuldig erklärt, dem
Kläger eine jährliche Besoldung von 5000 Fr. in vierteljähr
lichen Raten für so lange zu entrichten, als der Kläger die
ihm nach dem Hochschulgesetze obliegenden Leistungen zur Ver
fügung stellt und nach der bestehenden Gesetzgebung als lebens
länglich angestellt betrachtet werden darf.
GEORGES BRIDE