276 A. Staatsrechtliche
en. II. Abschnitt. Bundesgesetze.
thun, eventuell dieselben ihm bezeichnen zu wollen, um die
irkungen des Urtheils zu heben und den Kläger vor die
ständigen Gerichte, d. h. die Tribunaux de la Réforme
weisen
2. ihm die Wege zu bezeichnen, auf denen er für den ihm
zugefügten Schaden (den er auf mindestens 1000 Pfund Ster
ling beziffern müsse), Entschädigung finden könne; eventuell
wolle das Gericht für ihn die geeigneten Schritte einleiten
lassen
3. ihm anzugeben, ob und welche Gesetzesbestimmungen be
treffend Beeinträchtigung, respektive Verderb des Broderwerbes
existiren;
in Erwägung:
Daß dem Bundesgerichte nach Verfassung und Gesetz jegliche
Kompetenz zu Beurtheilung von Beschwerden gegen Erkenntnisse
ausländischer Gerichte mangelt (Art. 29 und 59 O. G.);
daß dasselbe insbesondere nicht befugt ist, Beschwerden gegen
Urtheile von Konsulargerichten zu beurtheilen, welche gegen
Schweizerbürger als Schutzgenossen des betreffenden Konsulates
oder Staates erlassen wurden;
daß ferner das Bundesgericht nicht in der Lage ist, Privaten
rechtlichen Rath zu ertheilen, oder gar rechtliche Schritte für
dieselben einzuleiten;
erkannt:
Auf die Eingabe des Rekurrenten wird nicht eingetreten.
II. Bau und Betrieb der Eisenbahnen.
Construction et exploitation des chemins de fer.
49. Urtheil vom 16. September 1887
in Sachen Bättig.
A. Anton Bättig, gewesener Kondukteur der Nordostbahn
gesellschaft, wohnhaft in Littau, Kantons Luzern, reichte beim
Bezirksgerichte Luzern eine Klage gegen die Nordostbahngesell
II. Bau und Betrieb der Eisenbahnen. N° 49.
schaft ein, in welcher er folgende Anträge stellte: Die Beklagte
sei gehalten, an den Kläger 4000 Fr. nebst Verzugszins zu
bezahlen. Eventuell die Beklagte sei gehalten, dem Kläger le
benslänglich eine jährliche Unterstützung von 300 Fr. zu ver
abfolgen, vorauszahlbar in zwei halbjährlichen Terminen und
erstmals fällig den 30. März 1886. Das Hauptbegehren stützte
sich, wie die Klagebegründung ergab, auf Art. 2 des eidgenössischen
Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, das eventuelle Begehren dagegen auf
die Statuten der Pensions und Hülfskasse für die Angestellten
der Nordostbahn vom 17. April 1880. Die Nordostbahngesell
schaft bestritt die Kompetenz des luzernischen Gerichtes zu Be
urtheilung des eventuellen Rechtsbegehrens, weil die Pensions
und Hülfskasse für die Angestellten der Nordostbahn eine selb
ständige juristische Person sei, die statutarisch (gemäß 2 der
Statuten) ihren Sitz und Gerichtsstand in Zürich habe; sie
siegte mit dieser Einwendung erst und oberinstanzlich ob.
B. Gegen die sachbezügliche Entscheidung des Obergerichtes
des Kantons Luzern vom 25. Mai gleichen Jahres ergriff A.
Bättig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er
behauptet:
- Die angefochtene Entscheidung verletze den Art. 8, Ab
satz 2 des Bundesgesetzes über Bau und Betrieb der Eisen
bahnen, wonach die Nordostbahn von den Einwohnern des
Kantons Luzern (zu welchen der Rekurrent gehöre) an ihrem
im Kanton Luzern verzeigten Domizil für Ansprüche aller Art,
zu welchen auch Ansprüche an die Pensions und Hülfskasse
gehören, belangt werden könne. Wenn die Nordostbahn ein
wende, daß sie über die Pensionskasse nicht verfügen könne, so
bestreite sie damit ihre Passivlegitimation zur Sache. Diese
Einwendung möge im Haupturtheil geprüft werden, die Frage
des Gerichtsstandes berühre sie nicht. Zudem sei es nicht richtig,
daß die Pensions und Hülfskasse eine von der beklagten Nord
ostbahn verschiedene juristische Person bilde. Die sachbezügliche
Bestimmung in den Statuten der Pensions und Hülfskasse
( 2) sei nur zum Scheine gemacht. Die Statuten seien nicht
von einer Versammlung der Pensionsberechtigten, sondern ein
seitig von der Direktion der Nordostbahn aufgestellt und können
278 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze.
auch von ihr eigenmächtig revidirt werden. Das beweise am besten,
daß es sich nicht um eine selbständige, juristische Person handle.
Das Gleiche folge daraus, daß statutarisch und bundesrechtlich
das Vermögen der Kasse abgesondert von dem Vermögen der
Nordostbahn verwaltet werden müsse; eine solche Bestimmung
hätte gar keinen Sinn, wenn es sich um zwei getrennte ver
schiedene Rechtssubjekte handeln würde. Endlich habe auch die
Verwaltungskommission der Pensionskasse selbst in einer Ein
gabe vom 5. Januar 1887 es ausgesprochen, daß die Hülfs
kasse ein zur Bahn gehöriges, von ihr in ihrem eigenen In
teresse gegründetes Institut sei, dessen Verwaltungskommission
sogar in Existenzfragen von den Organen der Nordostbahn nicht
einmal konsultirt werde.
2. Verletzt seien ferner die Art. 58 der Bundesverfassung
und 5, Absatz 5 der Kantonsverfassung, denn der Rekurrent
wolle gemäß Art. 29 der Statuten der Pensionskasse darauf
verwiesen werden, seine Rechte, unter Abschneidung des ordent
lichen Rechtsweges, bei den Organen der Pensionskasse, resp.
der Beklagten selbst geltend zu machen, was mit der Garantie
des verfassungsmäßigen Richters unvereinbar sei.
Demnach werde beantragt: der Entscheid des Obergerichtes
des Kantons Luzern vom 25. Mai 1887 sei aufzuheben und
das Bezirksgericht Luzern zur Beurtheilung auch des even
tuellen Klagebegehrens kompetent zu erklären, unter Kostenfolge
für die Beklagte.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt die
Nordostbahngesellschaft aus: Der gemäß Art. 8, Absatz 2 des
Bundesgesetzes über Bau und Betrieb der Eisenbahnen in Lu
zern für Ansprachen von Kantonseinwohnern an die Nordost
bahnbegründete Gerichtsstand gelte nur für Ansprüche an die Nord
ostbahngesellschaft, nicht aber für Ansprüche an die Pensions
und Hülfskasse ihrer Angestellten, welche, wie des Nähern aus
geführt wird, eine selbständige juristische Person mit Sitz und
Gerichtsstand in Zürich sei. In seinem eventuellen Klagebe
gehren habe aber der Rekurrent, wie sich aus der Klagebegrün
dung ergebe, einen Anspruch an die Pensions und Hülfskasse,
nicht aber an die Nordostbahn erhoben. Eine Verletzung des
II. Bau und Betrieb der Eisenbahnen. N° 49.
Art. 8 des Eisenbahngesetzes liege also nicht vor. Noch viel
weniger könne von einer Verletzung des Art. 58 der Bundes
oder 5 der Kantonsverfassung die Rede sein; die Nordost
bahn habe der Klage lediglich entgegengestellt, daß dieselbe, so
weit gegen die Hülfskasse gerichtet, nicht in Luzern, sondern
vor dem ordentlichen Gerichte in Zürich zu erheben sei. Welche
Einwendungen formalen oder sachlichen Charakters die Nord
ostbahn oder die Hülfskasse der Klage vor den zürcherischen
Gerichten entgegensetzen werden, sei gegenwärtig nicht zu unter
suchen; es sei also jetzt auch nicht zu prüfen, ob die Statuten
der Pensions und Hülfskasse unzuläßige Bestimmungen über
die Behandlung von Pensionsansprüchen enthalten. Demnach
werde beantragt:
- Das Rekursbegehren des A. Bättig sei abzuweisen.
- Demselben seien alle daherigen gerichtlichen und außer
gerichtlichen Kosten zu überbinden.
D. Das Obergericht des Kantons Luzern hat auf Einreichung
von Gegenbemerkungen gegen die Rekursschrift verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die angefochtene Entscheidung spricht keineswegs aus,
daß der Rekurrent seine Ansprüche an die Pensions und Hülfs
kasse für die Angestellten der Nordostbahn endgültig und unter
Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges der Beurtheilung der
Verwaltungsorgane der genannten Kasse unterstellen müsse; sie
geht vielmehr nur dahin, daß für das eventuelle Klagebegehren
des Rekurrenten ein Gerichtsstand nicht in Luzern, sondern
nur am Sitze der Pensions und Hülfskasse in Zürich be
gründet sei. Von einer Verletzung des Art. 58 der Bundesver
fassung oder des 5 der Kantonsverfassung kann also von
vorneherein keine Rede sein.
- Was sodann die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8,
Absatz 2 des Bundesgesetzes über Bau und Betrieb der Eisen
bahnen anbelangt, so muß sich fragen, ob die Pensions und
Hülfskasse für die Angestellten der Nordostbahn lediglich eine
Kasse oder Verwaltungsabtheilung der Nordostbahn sei, so daß
Ansprüche an dieselbe in dem (an sich anerkannten) Gerichts
stande der Nordostbahn in Luzern verfolgt werden können, oder
280 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. H. Abschnitt. Bundesgesetze.
ob die Pensions und Hülfskasse sich als selbständige juristische
Person qualifizire, welche bei den Gerichten ihres statutarischen
Sitzes in Zürich belangt werden müsse. Es kann nämlich nach
der Klagebegründung einem Zweifel nicht unterliegen, daß das
eventuelle Klagebegehren des Rekurrenten sich auf die Statuten
der Pensions und Hülfskasse stützt, also eine Leistung aus
dieser Kasse verlangt, so daß die Klage insoweit, sofern eben
die Hülfskasse eine von der Nordostbahn verschiedene selbständige
juristische Person ist, sich in That und Wahrheit nicht gegen die
Nordostbahn, sondern gegen die Hülfskasse richtet.
3. Die selbständige juristische Persönlichkeit der Pensions
und Hülfskasse nun ist nicht zu bezweifeln. 2 der vom Re
gierungsrathe des Kantons Zürich am 21. August 1880
nehmigten Statuten dieser Anstalt bestimmt ausdrücklich, daß
dieselbe als juristische Person bestehe und ihren Sitz und Ge
richtsstand in Zürich habe. Wie ferner aus dem ganzen In
halte der Statuten hervorgeht und in 33 derselben noch
ausdrücklich bestimmt ist, stehen die Fonds der Pensions und
Hülfskasse im ausschließlichen Eigenthum derselben, so daß also
die Anstalt eigenes, vom Vermögen der Nordostbahn getrenntes
Vermögen besitzt, welches beispielweise für Schulden der Nord
ostbahn nicht haftet. Es ist also das durchschlagende Merkmal
selbständiger juristischer Persönlichkeit einer Anstalt, die
selbständige, staatlich anerkannte, Rechts , speziell Vermögens
fähigkeit derselben,
gegeben. Daß die Anstalt von der Nord
ostbahn gegründet wurde und den Behörden der letztern gewisse
Verwaltungsbefugnisse in Betreff derselben zustehen, vermag
hieran nichts zu ändern; es ist dies mit dem Vorhandensein
einer selbständigen juristischen Person hier ebensowenig unver
träglich, als bei vom Staate gegründeten Bankinstituten und
dergleichen.
4. Da der Rekurrent das Armenrecht genießt, so ist vom
Bezuge von Gebühren Umgang zu nehmen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eingriffe in garantirte Rechte. No 50.
Dritter Abschnitt. Troisième section.
Kantonsverfassungen. Constitutions cantonales.
Eingriffe in garantirte Rechte. Atteintes
portées à des droits garantis.
50. Urtheil vom 16. September 1887
in Sachen Tobler.
A. I. Tobler, Konditor, in der Länggasse bei Bern suchte
bei der Baukommission des Gemeinderathes der Stadt Bern
um die Baubewilligung für Erstellung eines Werkstatt und
Magazingebäudes auf seiner Besitzung Nr. 49 in der Läng
gasse bei Bern, gemäß vorgelegtem Plane nach. Die Baukom
mission verweigerte laut Schlußnahme vom 25. November 1885
die Baubewilligung, 1. weil entgegen den Bestimmungen von
18 der Bauordnung für den Stadtbezirk Bern der Bau
weniger als 10 Meter von den Fensterlichtern der Facade von
Nr. 49, 53 und 55 Länggasse zu stehen käme; 2. weil ent
gegen 1 und 2 derselben Bauordung und 4 der Stadt
erweiterungsverordnung vom 5. Mai 1869 das Gebäude nicht
3.60 Meter von der Grenze des nordwestlich von demselben
liegenden öffentlichen Weges zu stehen käme und gegen die
Länggasse die von der Gemeindebehörde bezeichnete und vom
Regierungsrathe unterm 29. November 1873 genehmigte Bau
linie nicht eingehalten würde. Gegen diesen Entscheid rekur
rirte I. Tobler zuerst an das Regierungsstatthalteramt Bern
und hernach an den Regierungsrath des Kantons Bern, wurde
aber von beiden Behörden abgewiesen, vom Regierungsrathe durch
Entscheidung vom 8. Januar 1887 und wesentlich aus den von
der Baukommission angeführten Gründen.