262 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
reßfreiheit, speziell die Verbreitung von Preßerzeugnissen,
zu beschränken, sondern die Ausübung des Gewerbebetriebes im
Umherziehen allgemein im öffentlichen Interesse gewissen Ein
schränkungen und Kontrolmaßregeln zu unterwerfen. Nicht der
Vertrieb von Preßerzeugnissen als solchen, sondern die besondere
Art des Vertriebes von Waaren durch Hausiren, wird be
stimmten einschränkenden Regeln unterworfen. Die Preßfreiheit
schließt aber gewiß nicht aus, daß das Hausiren mit Preßer
zeugnissen den für den Hausirverkehr überhaupt geltenden all
gemeinen Bestimmungen unterworfen werde, wie ja auch die
jenigen Gründe, welche eine Beschränkung des Hausirverkehrs,
z. B. den Ausschluß übelbeleumdeter Personen von demselben,
als erforderlich erscheinen lassen, in ganz gleicher Weise zu
treffen, mögen Objekt dieses Verkehrs Preßerzeugnisse oder andere
Waaren sein. Von einer gegen die Freiheit der Presse gerichteten
vorgreifenden Maßregel kann also hier offenbar nicht die
Rede sein. Nur dann läge eine Verletzung der Preßfreiheit vor,
wenn die Taxen für Ertheilung eines Hausirpatentes mit Preß
erzeugnissen so hoch bemessen würden, daß dadurch eine Ver
breitung solcher Erzeugnisse durch Kolportage verunmöglicht
oder wesentlich erschwert würde; dies ist aber in concreto ge
wiß nicht der Fall, da nach dem eigenen Vorbringen des Rekur
renten nur die geringe Patenttaxe von 2 Fr. 40 Cts. per
Monat verlangt wurde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
IV. Vollziehung kantonaler Urtheile. Exécution
de jugements cantonaux.
45. Urtheil vom 22. Juli 1887 in Sachen
Guggenheim.
A. In dem Konkurse des Leopold Guggenheim, Pferdehänd
lers von Endingen in Riesbach, machte Konrad Bavier, Post
pferdehalter in Chur folgende Eingabe: Er fordere 20,000 Fr.
IV. Vollziehung kantonaler Urtheile. N° 45.
plus Zinsrestanz aus einer gegenüber der Bank für Grau
bünden gemeinsam mit Christ. Balzer, Postpferdehalter in
Mühlen, für den Kridaren eingegangenen Bürgschaft; er be
merke, daß er dem Kridaren 10,190 Fr. 35 Cts. schulde, er
habe dagegen eine Gegenforderung an den Kridaren aus obiger
Bürgschaft, so daß er jedenfalls noch Gläubiger dieser Konkurs
masse werde. Diese Eingabe wurde von der Ehefrau des Kri
daren, Justine Guggenheim Rueff, bestritten, mit der Begrün
dung, die Kompensationsverstellung sei gemäß Art. 136 und
504 des Obligationenrechtes unzuläßig, denn Bavier habe erst
dann eine Forderung an Guggenheim, wenn er die Gläubiger
schaft befriedigt habe. Dies sei nicht vor der Konkurseröffnung
geschehen. Nachdem am 13. Dezember 1886 eine konkradikto
rische Verhandlung stattgefunden hatte, bei welcher Konrad Ba
vier auf Gutheißung seines Rechtsbegehrens unter Kosten
folge, die Einsprecherin dagegen auf Abweisung des Kompen
sationsbegehrens unter Kosten und Entschädigungsfolge antrug,
erkannte der Konkursrichter des Bezirksgerichtes Zürich am
3. Januar 1887 über die Streitfrage, ob der Ansprecher die
der Masse schuldigen 10,190 Fr. 35 Cts. theils abbezahlt,
theils in Folge gemachter Bürgschaftsleistungen verrechnen
dürfe. 1. der Ansprecher ist in Folge Gegenrechnung der Kon
kursmasse noch 4744 Fr. 20 Cts. schuldig; in ihrem Mehr
betrage wird die Gegenforderung abgewiesen. 2. Die Staats
gebühr wird festgesetzt auf 60 Fr.; die übrigen Kosten betragen:
1 Fr. 20 Cts. Citationsgebühr, 4 Fr. a Cts. Schreibge
bühren, 2 Fr. Stempel, 2 Fr. 10 Cts. Porto. 3. Die Kosten
werden zu ¾ dem Ansprecher und zu ¼ der Einsprecherin
auferlegt. 4. U. s. w. In den Entscheidungsgründen wird
ausgeführt, daß der Ansprecher Substantielles über Natur und
Höhe der eingegangenen Bürgschaft nicht vorgebracht habe,"
sogar die Existenz der Bürgschaft sei in keiner Weise bescheinigt.
Dagegen liege vor, daß er auf den anerkannten Saldo seiner
Schuld an den Kridaren von 10,190 Fr. 35 Cts. seit 1. August
1886 noch Abzahlungen gemacht habe und blos noch 4644 Fr.
schuldig sei. Zu bemerken ist, einerseits daß die Einsprecherin
die von K. Bavier behauptete Bürgschaft gar nicht bestritten
hatte, andererseits daß K. Bavier in einer Eingabe an den
264 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
Konkursrichter von Zürich vom 19. Dezember 1886, in welcher
er ausführte, daß er nach Erledigung der Bürgschaftsangelegen
heit an dem Kridaren einen Verlust von 4665 Fr. 30 Cts.
erleide, bemerkte: Wenn Frau Guggenheim glaube, er dürfe die
Schuld nicht kompensiren, so möge sie ihn hier, (in Chur) auf
gerichtlichem Wege suchen.
B. K. Bavier ergriff gegen das Erkenntniß des Konkurs
richters von Zürich kein Rechtsmittel; als indessen dessen Voll
streckung gegen ihn an seinem Wohnorte in Chur betrieben wurde,
widersetzte er sich derselben und das Gantgericht Chur erkannte
am 20. April 1887: 1. Kläger werde mit seiner Klage von hier
ab und auf den ordentlichen Rechtsweg gewiesen. 2. Hat er
die Gerichtskosten im Betrage von 22 Fr. allein zu tragen und
der beklagten Part für außergerichtliche Kosten 20 Fr. zu ver
güten, mit der Begründung: das Erkenntniß des Konkurs
richters von Zürich vom 3. Januar 1887 sei weder im Sinne
des 8 der Bündner Gantordnung, noch des Art. 61 der
schweizerischen Bundesverfassung ein rechtskräftiges Civilurtheil
und überdies die vom Beklagten erhobene Kompensationseinrede
keineswegs offenbar nichtig oder trölerisch.
C. Gegen dieses Erkenntniß ergriff Justine Guggenheim geb.
Rueff (welche die Forderung der Konkursmasse L. Guggenheim
gegen Bavier an öffentlicher Steigerung erworben hatte) den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie beantragt,
gestützt auf Art. 61 der Bundesverfassung, und indem sie ins
besondere noch ausführt, daß Bavier die Kompetenz des Kon
kursrichters des Bezirksgerichtes Zürich anerkannt habe: Das
Bundesgericht wolle das angefochtene Erkenntniß als ein mit
der Bundesverfassung im Widerspruch stehendes kassiren und das
Gantgericht Chur veranlaßen, das Urtheil des Konkursrichters
Zürich zu vollstrecken, unter Kostenfolge.
D. Der Rekursbeklagte K. Bavier führt in seiner Vernehm
lassung auf diese Beschwerde aus: der Konkursrichter habe keine
weitere Befugniß als die, eine Ansprache an die Konkursmasse
als Massebestandtheil zu fixiren, eine civilrichterliche Kompetenz
stehe ihm nicht zu. Darüber, ob ein Masseschuldner mit einer
Gegenforderung an die Konkursmasse kompenstren könne, habe
IV. Vollziehung kantonaler Urtheile, No 45.
nicht der Konkursrichter, sondern der ordentliche Richter am
Wohnorte des Schuldners, gemäß Art. 59 der Bundesverfassung
zu entscheiden. Die Frage der Verrechnung sei laut Art. 136
des Obligationenrechtes eine Frage des materiellen und nicht
des Konkursrechts. Wie sich aus der Eingabe des Rekursbe
klagten vom 19. Dezember 1886 ergebe, habe derselbe die Kom
petenz des Konkursrichters von Zürich, über die Frage der Ver
rechnung zu entscheiden, durchaus nicht anerkannt. Ein Rechts
mittel gegen dessen Entscheidung zu ergreifen, habe er keine Veran
laßung gehabt, da er ja die Forderung der Masse Guggenheim
an sich nicht bestreite, sondern derselbe nur die Einrede der Kom
pensation entgegenstelle, über welche einzig der ordentliche Richter
seines Wohnortes entscheiden könne. Das Erkenntniß des zür
cherischen Konkursrichters qualifizire sich somit nicht als rechts
kräftiges Civilurtheil im Sinne des Art. 61 der Bundesver
fassung. Demnach werde beantragt: Es sei der Rekurs Guggen
heim als durchaus unbegründet abzuweisen unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Richter am
Orte des Konkurses bundesrechtlich kompetent ist, über Existenz
und Rang der zum Konkurse angemeldeten Ansprachen zum
Zwecke der Feststellung derselben gegenüber der Konkursmasse
und ihrer Befriedigung aus derselben zu entscheiden (Amtliche
Sammlung V, S. 158; VI, S. 200). Ebenso ist unzweifel
haft, daß nach der zürcherischen Gesetzgebung diese Kompetenz
dem Konkursrichter zusteht ( 106 des Konkursgesetzes). Da
gegen ist dem Konkursrichter eine weitergehende Kompetenz nicht
eingeräumt; speziell ist derselbe nicht befugt, über den Bestand
von Forderungen des Kridaren an Dritte zu entscheiden, son
dern es ist hierüber im ordentlichen Verfahren von dem zu
ständigen Richter zu urtheilen.
- Demnach war denn in casu der zürcherische Konkursrichter
nicht kompetent, den Rekursbeklagten zu einer Leistung an die
Konkursmasse des L. Guggenheim zu verurtheilen. Der Rekurs
beklagte hatte seinerseits einen Anspruch auf Befriedigung einer
ihm zustehenden Forderung aus der Konkursmasse des L. Gug
genheim nicht erhoben, sondern nur sein Recht gewahrt, die von
266 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.
ihm anerkannte Schuld an den Kridaren durch Kompensation zu
tilgen. Darüber, ob dieser Anspruch rechtlich begründet oder ob der
Rekursbeklagte trotz der von ihm behaupteten Gegenforderung zur
Zahlung an die Konkursmasse verpflichtet sei, stand aber dem
Konkursrichter gesetzlich eine Entscheidungsbefugniß nicht zu. Die
sachbezügliche Streitigkeit qualifizirt sich, wie insbesondere nach
zürcherischem Rechte (vergleiche die Präjudikate in Sträuli, Kom
mentar, S. 223 u. ff.) nicht bezweifelt werden kann, nicht als
Konkurs oder Auffallsstreitigkeit und gehört daher nicht zur
Kompetenz des Konkursrichters, welche sich auf Konkursstreitig
keiten beschränkt.
3. Dafür, daß dem zürcherischen Konkursrichter eine über
seine gesetzlichen Befugnisse hinausgehende Kompetenz durch Pro
rogation habe eingeräumt werden wollen, liegt nicht das Min
deste vor; vielmehr spricht die Eingabe des Rekursbeklagten
vom 19. Dezember 1886 sehr entschieden gegen eine solche
Annahme.
4. Demnach ist denn die Beschwerde als unbegründet abzu
weisen, da der zürcherische Konkursrichter zu Ausfällung seines
Erkenntnisses vom 3. Januar 1887 nicht kompetent war, das
selbe somit nicht als rechtskräftiges Civilurtheil im Sinne des
Art. 61 der Bundesverfassung betrachtet werden kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
46. Urtheil vom 16. September 1887 in Sachen
Würsch und Flühler.
A. Durch Kontumazialurtheil des Kantonsgerichtes von Nid
walden vom 11. September 1886 wurde Josef Maria Aschwan
den, Kirchenvogt in Bauen, Kantons Uri, verurtheilt, den
Rekurrenten Maria Würsch in Ennetbürgen und Klemens Flühler
in Beggenried den Betrag von 640 Fr. für benutzten 1883ger
und 1884ger Blumen der Güter Oberehrlizihl und Baum
IV. Vollziehung kantonaler Urtheile. No 46.
gärtli, sammt Schatzungskosten, sowie 313 Fr. 45 Cts. an
Prozeßkosten, zusammen also 953 Fr. 45 Cts. zu bezahlen,
dabei wurde dem Verurtheilten eine Purgationsfrist von zwei
Monaten angesetzt. Eine von I. M. Aschwanden beim Bundes
gerichte gegen dieses Urtheil eingereichte Beschwerde wegen Ver
letzung des Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung wurde
durch Entscheidung vom 4. Februar 1887 als verspätet zurück
gewiesen.
B. Die Rekurrenten leiteten nun gegen I. M. Aschwanden
an seinem Wohnorte im Kanton Uri, gestützt auf das nid
waldensche Urtheil vom 11. September 1886 die Betreibung
für ihre Forderung von 953 Fr. 45 Cts. ein, indem sie von
demselben Bestellung eines Pfandes verlangten. Aschwanden
gab Pfand an Haus und Hofstatt, indessen auf Recht hin
und ließ die Rekurrenten durch Ladung vom 24./26. März 1887
vor Vermittleramt Bauen, eventuell vor Bezirksgericht Uri
vorladen zur Beurtheilung des Rechtsbegehrens um Aufhebung
des Pfandes und Abweisung der Anforderung. Einem von
den Rekurrenten an den Bezirksammann von Uri und hernach
an den Regierungsrath dieses Kantons gerichteten Gesuche, um
Exekution des nidwaldenschen Urtheils vom 11. September 1886
wurde von den genannten Behörden gemäß Schlußnahme vom
9. und 23. Mai 1887 keine Folge gegeben, indem dieselben
u. A. ausführten, daß die Entscheidung über die von J. M.
Aschwanden bestrittene Rechtsgültigkeit des nidwaldenschen Ur
theils vom 11. September 1886 Sache der Gerichte sei. Ebenso
wurde ein von den Rekurrenten beim Bezirksgerichte Uri ge
stelltes Begehren um Bewilligung der Abtretung und des
beneficium inventarii über das für eine Anforderung von
953 Fr. 45 Cts. mit Pfandschein vom 23. März 1887 ver
unterpfändete Haus und Hofstättli des J. M. Aschwanden in
Bauen durch Entscheidung vom 16. Mai 1887 abgewiesen,
in Erwägung, daß der Beweis für die Rechtskraft des Kon
tumazialurtheils des Kantonsgerichtes von Nidwalden vom
11. September 1886, aus welchem diese Forderung abgeleitet
wird, nicht erbracht ist und daß gegen diese Anforderung auch
am 26. März 1887 laut Beleg citirt wurde. Am 6. Juni
XIII 1887