B. Civilrechtspflege.
einer beweglichen Sache aus irgend welcher causa anders als
durch Besitzübergabe oder was ihr gleichsteht übertragen werden
so wenig kann seither eine solche Forderung anders als
kann,
gemäß den einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen Ge
setzes wirksam übertragen werden. Es ergiebt sich auch z. B.
schon aus Art. 192, Abs. 3 O. R. daß das Gesetz nicht nur
entgeltliche, sondern auch unentgeltliche Abtretungen im Auge
hat und normiren will. Demnach gilt denn der Grundsatz des
Art. 184, Abs. 2 auch für schenkungsweise Cessionen. Dies
muß aber dazu führen, die Beschwerde der Beklagten zu ver
werfen, denn eine schriftliche Beurkundung der von ihr be
haupteten Cession hat offenbar nicht stattgefunden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde der Beklagten und Rekurrentin ist ver
worfen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange
fochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom
28. Januar 1887 sein Bewenden.
40. Urtheil vom 10. Juni 1887
in Sachen Wittwe Zwicki gegen Boner und Walser.
A. Durch Urtheil vom 28. März 1887 hat das Kantons
gericht des Kantons Graubünden erkannt:
- Die Appellationsbeschwerde wird als begründet erklärt und
daher der Entscheid des Bezirksgerichtes Unterlandquart vom 29.
Juni 1886 aufgehoben.
- Die gerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz, letz
tere im Betrage von 214 Fr., hat appellate Partei zu tragen
und überdies an die Appellanten für außergerichtliche Kosten
erster und zweiter Instanz zusammen la Fr. zu vergüten.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin, die Wittwe L.
Zwicki, die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heu
tigen Verhandlung stellt der Anwalt der Beklagten und Rekurs
III. Obligationenrecht. No 40.243
beklagten vor Eröffnung der Verhandlung in der Hauptsache
den Antrag: Das Bundesgericht wolle auf die gegnerische Be
schwerde mangels Kompetenz nicht eintreten, unter Kosten und
Entschädigungsfolge. Dagegen beantragt der Anwalt der Klä
gerin und Rekurrentin, das Bundesgericht wolle sich kompetent
erklären.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Rechtsbegehren der Klägerin gehen laut Leitschein
dahin: 1. Verpflichtung der Beklagten, die laut Kaufvertrag
vom 24. Oktøber 1868 dem klägerischen Erblasser gegenüber
eingegangenen Verbindlichkeiten sofort vollständig zu erfüllen,
eventuell 2. Aufhebung des bezeichneten Vertrages unter allen
Folgen der Rückzahlung und des Schadenersatzes, sowie unter
Vorbehalt weiterer Rechte der Klägerin und Kostenfolge. Durch
den gedachten Vertrag vom 24. Oktober 1868 verkauften die
Beklagten dem Erblasser der Klägerin: 1. Die Wollspinnerei
und Kardereigebäude nebst Pertinenzen in Malans... 2. Die
Wasserkraft, wie solche durch Herrn I. U. Zweifel von der
ehrsamen Gemeinde Malans laut dem an den Käufer auszu
händigenden Vertrag ist erworben worden. 3. U. s. w. Strei
tig ist nun zwischen den Parteien nach dem Thatbestande der
Vorinstanz einzig geblieben, ob die Beklagten Art. 2 dieses
Vertrages dadurch ersüllt haben, daß sie dem Erwerber eine
beglaubigte Kopie aus dem Gemeindsprotokolle von Malans
vom 12. Mai 1856 sowie aus dem Kassabuche dieser Gemeinde
vom 1. Juni gleichen Jahres ausgehändigt haben, wovon die
erstere folgendermaßen lautet: Dem Herrn Ulrich Zweifel
wird seiner Anmeldung über die Errichtung einer Fabrik gegen
eine Gratifikation von der Gemeinde mit Mehrheit entsprochen,
die letztere dagegen besagt: Von Herrn Zweifel für Gratifi
kation einer am Mühlebach zu erstellenden Spinnfabrik baar
500 Fr. Die Vorinstanz nimmt gemäß den Ausführungen der
Beklagten an, durch Uebergabe dieser Dokumente sei der Vertrag
erfüllt, weil aus dem Berichte des ursprünglichen Erwerbers der
Wasserkraft, I. U. Zweifel, vom 2. April 1883 sowie aus
Erklärungen der Gemeinde Malans vom 27. August 1883 und
des Kreisamtes Mayenfeld vom 28. Juni 1886 sich ergebe,
XIII 1887
B. Civilrechtspflege.
daß eine andere Vertragsurkunde über den Erwerb der frag
lichen Wasserkraft nicht nachweisbar sei und übrigens eine (ent
geltliche) Konzession privater Nutzungsrechte an öffentlichen Ge
wässern sich als vertraglicher Rechtstitel qualisizire. Die Klä
gerin dagegen behauptet, Anspruch auf Aushändigung einer, ihr
eine Wasserkraft von 20 Pferden zusichernden, Vertragsurkunde
zu haben.
2. Die Klage qualifizirt sich offenbar als actio emti aus
einem Liegenschaftskaufe. Denn der Kaufvertrag vom 24. Ok
tober 1868, dessen Erfüllung resp. Aufhebung wegen Nicht
erfüllung die Klägerin verlangt, ist ein Kaufvertrag über Lie
genschaften. Da nun nach Art. 231 O. R. für Kaufverträge
über Liegenschaften das kantonale Recht gilt, so ist das Bundes
gericht zu Beurtheilung der Beschwerde schon sachlich, gemäß
Art. 29 O. G., nicht kompetent.
3. Auch der Zeit nach wäre übrigens kantonales und nicht
eidgenössisches Recht anwendbar und es würde sich daher auch
aus diesem Grunde die Beschwerde der Kognition des Bundes
gerichtes entziehen. Denn: Der Streit dreht sich in That und
Wahrheit einzig darum, was die Klägerin nach den Bestim
mungen des Vertrages vom 24. Oktober 1868 zu fordern be
rechtigt sei, beziehungsweise welche Verpflichtungen durch diesen
Vertrag für die Beklagten begründet wurden. Hiefür aber ist
gemäß Art. 882 Absatz 1 und 2 O. R. das zur Zeit des Ab
schlusses des Vertrages geltende, also unter allen Umständen
das kantonale, Recht maßgebend. Der Umstand, daß die Lei
stung, in welcher das Kantonsgericht die Erfüllung des Ver
trages erblickt, seit 1. Januar 1883 erfolgte, ist für die zeit
liche Rechtsanwendung gleichgültig. Denn streitig ist ja nicht,
ob diese Leistung wirklich geschehen sei oder ob die Erfüllungs
handlung an sich, als besonderes Rechtsgeschäft betrachtet, gül
tig oder etwa wegen mangelnder Handlungsfähigkeit des Erfül
lenden u. dgl. ungültig sei, sondern streitig ist blos, ob dieselbe
dem Inhalte des Vertrages vom 24. Oktober 1868 entspreche
d. h. streitig sind eben die rechtlichen Wirkungen dieses Ver
trages selbst. Ebenso kann auf die Thatsache, daß noch seit 1
Januar 1883 unter den Parteien Verhandlungen über die Er
III. Obligationenrecht. N° 40.
füllung des Vertrages vom 24. Oktober 1868 stattgefunden
und die Beklagten ihre Verpflichtung, denselben zu erfüllen,
anerkannt haben, kein Gewicht gelegt werden. Denn die Klä
gerin stützt ja, wie schon ihr Rechtsbegehren ergibt, ihren An
spruch nicht auf diese, seit 1. Januar 1883 stattgefundenen
Vorgänge als selbständige juristische Thatsachen, sondern auf
den Vertrag vom 24. Oktober 1868 selbst.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Gerichtes
nicht eingetreten und es hat demnach in allen Theilen bei dem
angefochtenen Erkenntnisse des Kantonsgerichtes des Kantons
Graubünden vom 28. März 1887 sein Bewenden.
41. Arrêt du 11 Juin 1887, dans la cause Vincent,
contre le Phénix.
Par arrêt du 18 Avril 1887, la Cour de justice civile du
canton de Genève a prononcé ce qui suit :
La Cour admet l appel interjeté par la Compagnie le
Phénix du jugement rendu par le Tribunal de commerce,
le 23 Décembre 1886, réforme le dit jugement et, statuant à
nouveau, déboute l'intimé Vincent-Bonnet de toutes ses con
clusions, dit qu il est sans droit pour demander le main
tien des deux polices d'assurance sur la vie, Nos 84279 et
84280, contractées le 28 Octobre 1888 par Eichmann auprès
de la Compagnie le Phénix , dit que l'appelante est d'ores et
déjà libérée de toutes les obligations qui pouvaient résulter
pour elle des dites polices à l'égard de l'intimé et qu'elle
n'aura rien à lui payer au décès d'Eichmann; condamne
l'intimé à tous les dépens de première instance et d'appel.
Le sieur Vincent-Bonnet a recouru au Tribunal fédéral
contre cet arrêt et a conclu à ce qu il lui plaise : A la forme
déclarer recevable le présent recours ; au fond, réformer et