B. Civilrechtspflege.
permettre de convoler à de secondes noces. Les époux Pugin
Egloff étaient donc dûment mariés en 1875, à l'époque où le
sieur Pugin contracta avec la demoiselle Cookes un second
mariage, lequel se trouvait, ainsi que les Tribunaux canto
naux l'ont reconnu à juste titre, radicalement nul dès le prin
cipe, et cette nullité initiale, incontestable en droit canonique
comme en droit anglais, aux termes des déclarations produites
au dossier, ne pouvait disparaître par la circonstance qu'en
1881 le premier mariage du sieur Pugin a été dissous par le
divorce. De même le fait que Mathilde Pugin-Egloff avait, de
son côté, contracté un nouveau mariage dès 1871, bien que
pouvant avoir de l importance au point de vue de la bonne
foi de L. Pugin lors de la conclusion de son second mariage,
ne peut exercer aucune influence sur la persistance de l'union
Pugin-Egloff, ni, par conséquent, purger la nullité de ce se
cond mariage, célébré alors que le premier n'était point dis
sous.
C'est à tort que le recourant prétend que l'action publique
doit être repoussée, par le motif qu'elle ne serait possible
que lorsque les deux mariages coexistent, et que tel n'était
pas le cas en 1883, puisqu à ce moment le mariage Pugin
Egloff avait été dissous par le divorce.
En effet, bien que certaines législations admettent, dans
ces circonstances, que le second mariage devient valide par
le seul fait que les époux le continuent d'un commun con
sentement, la loi fédérale n'admet point un semblable mode
de validation. A supposer même qu elle l admît, le mariage
Pugin-Cookes n en serait pas moins resté nul, puisque la
dame Pugin-Cookes s'est formellement refusée à continuer la
vie commune dès le moment où elle a soupçonné l'existence
d'un premier mariage de son époux.
La déclaration erronée donnée par la légation suisse à
Vienne en 1870 ne pouvait, enfin, pas davantage avoir pour
effet de transformer en divorce la séparation canonique tem
poraire prononcée en 1867 entre les prédits époux Pugin
Egloff par l autorité diocésaine de Seckau.
Par ces motifs,
III. Obligationenrecht. No 32.
Le Tribunal fédéral
prononce :
Le recours de L. Pugin est rejeté, et l'arrêt rendu par la
Cour d appel de Fribourg le 1er Octobre 1886 est maintenu
tant au fond que sur les dépens.
III. Obligationenrecht. Droit des obligations.
32. Urtheil vom 16. April 1887
in Sachen de Weerth Cie
gegen Kammgarnspinnerei Schaffhausen.
A. Durch Urtheil vom 17. Februar 1887 hat das Oberge
richt des Kantons Schaffhausen erkannt:
- Die Kläger sind mit ihrer Schadenersatzklage abgewiesen.
- Sie haben sämmtliche erwachsenen Kosten und der Beklagten
eine Gesammtprozeßentschädigung von 25 Fr. zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterzie
hung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung
beantragt ihr Anwalt: Es sei in Abänderung des obergericht
lichen Urtheils die Entschädigungsforderung der Klägerin prin
zipiell gutzuheißen, unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Dagegen beantragt der Anwalt der Beklagten Abweisung der
Klage und Bestätigung des vorinstanzlichen Urtheils unter
Kosten und Entschädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im März 1886 schloß die Firma de Weerth Cie in
Elberfeld als Käuferin mit der Kammgarnspinnerei Schaff
hausen als Verkäuferin einen Vertrag über Lieferung von
8000 Kilo Kammgarn ab. Nachdem ein Theil der Waare ge
liefert war, bemängelte der Käufer dieselbe als nicht vertrags
mäßig, weil zu unegal, zunächst durch Anzeige an den Ver
treter der Kammgarnspinnerei Schaffhausen in Elberfeld, hernach
durch Zuschrift an letztere selbst vom 10. April 1886. Die Kamm
garnspinnerei Schaffhausen erkannte diese Reklamation nicht als
B. Civilrechtspflege.
berechtigt an, sondern wies dieselbe zurück; eventuell verlangte sie
(durch Schreiben vom 4. Mai), die Garne vorerst untersuchen
zu können und erbat sich zu diesem Zwecke Proben des angeb
lich unegalen Garns. De Weerth Cie erklärten (indem sie
gleichzeitig ein Stück der Waare an die Verkäufer gelangen
ließen) durch Schreiben vom 6. Mai 1886, daß sie ihre Aus
stellungen aufrecht erhalten und der Verkäuferin wiederholt die
noch in Jägerndorf (in einem Etablissement der Käuferin) lie
genden 5 Kisten Nr. 7925/7929, 86 a. a. zur Verfügung
stellen, ebenso die noch unverarbeiteten Kisten 67 a. Nr. 7434
und 7478 und Nr. 8090/91, 8109, 8110, 8145, 76 a; sie
halten sich für berechtigt, von weitern Bezügen abzusehen und
müssen die Annullirung des Kontraktes aufrechterhalten. Die
Kammgarnspinnerei Schaffhausen erwiderte hierauf am 11. Mai
1886, daß die Untersuchung des ihr zugesandten Stückes der
bemängelten Waare sie von der Berechtigung der Rüge nicht
überzeugt habe und daß sie auf vertraglicher Abnahme der
Garne bestehe. Die Firma de Weerth Cie dagegen hielt durch
Schreiben vom 13. Mai 1886 ihre Rügen und Erklärungen
aufrecht, indem sie beifügte, wenn die Kammgarnspinnerei ihren
Angaben keinen Glauben schenke, so möge dieselbe Jemanden
nach Jägerndorf senden, um die dort liegende Waare zu unter
suchen und sich von allem zu überzeugen. Sie (de Weerth Cier
geben hiezu ihre volle Einwilligung. Auf diese Zuschrift ant
wortete die Kammgarnspinnerei am 17. Mai, die Ausführungen
von de Weerth Cie überzeugen sie nicht, daß sie Unrecht
habe; es würde indeß zu weit führen und wohl auch unfrucht
bar sein, die Sache noch länger im Detail zu behandeln."
Wir ersuchen Sie also, nur damit wir genau wissen, woran
wir sind, uns deutlich mitzutheilen: 1. ob Sie wirklich für
den Rest des Kontraktes Abnahme verweigern; 2. welche Fak
turen Sie nicht bezahlen wollen. Am Schlusse ist die Hoff
nung ausgedrückt, daß Sie vielleicht dennoch sich mit unserer
Anschauung noch werden befreunden können. Dies geschah nun
wirklich. Denn mit Schreiben vom 20. Mai 1886 erklärten
de Weerth Cie (welchen die Zuschrift der Kammgarnspinnerei
vom 17. erst am 20. Mai 1886 zugekommen war): Nachdem
III. Obligationenrecht. N° 32.
größere Partien der beanstandeten Waare aus der Appretur
zurückgekommen seien, sei von ihren Leuten konstatirt worden,
daß die befürchteten Mängel im großen ganzen nicht stark her
vortreten; sie erledigen daher den leidigen Zwischenfall da
durch, daß sie die an die Kammgarnspinnerei gestellten An
forderungen auf Zurücknahme der Garne und Annullirung des
Kontraktes aufheben. Bevor indeß dieses Schreiben (am 22. Mai
1886) der Kammgarnspinnerei zugegangen war, telegraphirte
diese am 21. Mai an de Weerth Cie: Akzeptiren Ihre
Annullation restlicher 4339 Kilos, und bestätigte dies durch
Brief vom gleichen Tage mit dem Beifügen: Was die zur
Disposition gestellten Kisten betrifft, so sind diese aber von der
Annullation ausgeschlossen, womit Sie wohl einig gehen.
Nach Empfang der Depesche vom 21. Mai erwiderten de Weerth
Cie sofort, durch Schreiben vom gleichen Tage, daß sie be
reits gestern erklärt haben, daß sie den restlichen Theil des
kontrahirten Quantums noch abnehmen werden und ihre Dis
positionen danach getroffen haben. Hierauf entgegnete die Kamm
garnspinnerei am 24. Mai, daß sie die Kontraktsfrage durch
ihr Telegramm vom 21;, d. h. durch Annahme der Annullirung
für erledigt halte. De Weerth Cie beharrten indeß auf Liefe
rung der fraglichen Waare und theilen der Kammgarnspinnerei
mit, daß sie, falls diese nicht liefere, sich genöthigt sehen, ihren
Bedarf anderweitig zu decken und die Kammgarnspinnerei für
die Preisdifferenz belasten werden. Da die Kammgarnspinnerei
darauf beharrte, zur Lieferung nicht mehr verpflichtet zu sein,
so belangten de Weerth Cie dieselbe auf Bezahlung von
6204 M. 77 Pf. oder 7755 Fr. 96 Cts. nebst Zins zu 5%
vom 25. Juni 1886, indem sie behaupteten, der geforderte Be
trag repräsentire die Differenz zwischen dem stipulirten Kauf
preise und demjenigen Preise, den sie bei einem zu anderwei
tiger Deckung ihres Bedarfes in Leipzig abgeschlossenen Kaufe
haben bezahlen müssen. Die erste Instanz, das Bezirksgericht
Schaffhausen, hat die Klage durch Urtheil vom 16. August
1886 prinzipiell gutgeheißen, vorbehältlich späterer Fixirung des
Quantitativs der Entschädigung; die zweite Instanz dagegen
hat dieselbe durch ihr Fakt. A erwähntes Urtheil abgewiesen.
XIII 1887
B. Civilrechtspflege.
- Die erste Instanz ist davon ausgegangen, die Schreiben
vom 6. Mai der Firma de Weerth Cie enthalten einen An
trag auf Aufhebung des Lieferungsvertrages. Dieser Antrag sei
von der Beklagten aber nicht rechtzeitig, binnen der in Art. 5 O. R.
normirten Annahmefrist, akzeptirt worden. De Weerth Cie
seien daher berechtigt gewesen, von demselben zurückzutreten und
mit dem Momente ihrer Willensänderung sei derselbe dahinge
fallen. Durch die Depesche der Beklagten vom 21. Mai habe
dieser Antrag daher nicht wirksam akzeptirt werden können und
es sei somit niemals eine Willenseinigung über Aufhebung des
Vertrages zu Stande gekommen. Die zweite Instanz dagegen
führt aus: In den Briefen von de Weerth Cie sei ein
bestimmter und ausdrücklicher Antrag auf Annullation des
Vertrages nicht enthalten. Aus dem gesammten Briefwechsel
ergebe sich vielmehr, daß de Weerth Cie sich gar nicht als
Offerenten betrachtet, sondern sich als berechtigt erachtet haben,
wegen Mängeln der Waare das schon gelieferte Quantum zur
Verfügung zu stellen, für den Rest Abnahme zu verweigern und
auf Vergütung des Schadens zu klagen. Die Frage, ob der
Vertrag wirklich aufgelöst worden sei, beurtheile sich also gar
nicht nach Maßgabe der Bestimmungen über Offerte und An
nahme. Die Kläger hätten ihr Begehren um Rücknahme der
Waare und Auflösung des Vertrages wegen Gewährsmängeln
im Wege gerichtlicher Klage geltend machen können; sie haben
es statt dessen vorgezogen, den Weg der Verhandlungen mit
dem Verkäufer zu betreten und seien hiezu auch völlig berechtigt
gewesen. Allein gerade wie bei Anhebung der Wandelungsklage
der Verkäufer während der ganzen Dauer des Prozesses die
Auflösung des Vertrages durch Zugeständniß des Klagefunda
mentes hätte herbeiführen können, so habe er dies auch im ganzen
Laufe der Unterhandlungen durch die Erklärung, daß er nun
mehr mit den Begehren des Käufers einverstanden sei, thun
können. Eine solche Erklärung wäre nur dann unwirksam ge
wesen, wenn eine Erklärung des Käufers, daß er seine Rekla
mation zurücknehme, dem Verkäufer zugekommen wäre, bevor
derselbe sich mit Auflösung des Vertrages einverstanden erklärt
hatte. Dies sei aber hier nicht der Fall. Denn der Brief des
III. Obligationenrecht. N° 32.
Käufers vom 20. Mai sei dem Verkäufer erst am 22. gleichen
Monats zugegangen, also einen Tag nachdem dieser das seine
Zusage enthaltende Telegramm an de Weerth Ce abgesandt
habe und dasselbe bei diesen eingetroffen sei. Nach der im eid
genössischen Obligationenrecht (Art. 3) adoptirten Empfangs
theorie gelte eine Willensäußerung unter Abwesenden erst in
dem Momente als geschehen, wo dieselbe beim andern Vertrags
theile eingetroffen sei. Im vorliegenden Falle habe also die Käu
ferin ihr Begehren um Auflösung des Vertrages noch nicht zu
rückgezogen gehabt, als von Seiten des Verkäufers demselben
entsprochen worden sei, es sei somit eine Willensübereinstimmung
zu Stande gekommen. Wenn man übrigens auch annehmen
wollte, es liege in den Briefen von de Weerth Cie eine
Offerte im Sinne von Art. 5 O. R., so würde man doch zum
gleichen Resultate gelangen. Denn die Annahme des Annul
lationsantrages der Käuferin wäre rechtzeitig geschehen. Es sei
nämlich, insbesondere mit Rücksicht auf den Brief der Käuferin
vom 15. Mai 1886 anzunehmen, daß im vorliegenden Falle
eine die gesetzliche Annahmefrist des Art. 5 O. R. übersteigende
gewillkürte Annahmefrist gesetzt worden sei und diese sei einge
halten worden.
3. Es ist der Vorinstanz grundsätzlich darin beizutreten, daß
in der mit einer Mängelrüge verbundenen Erklärung des
Käufers, die Waare werde als nicht empfangbar zur Disposition
gestellt, an sich ein Antrag (auf Abschluß eines liberatorischen,
den ursprünglichen Kauf auflösenden Vertrages) durchaus nicht
liegt. Eine derartige Erklärung ermangelt schon der für einen
solchen Antrag nöthigen Bestimmtheit, da sie ja durchaus nicht
besagt, gegen welche Zusagen oder Leistungen des Verkäufers
sich der Käufer wegen der behaupteten Mangelhaftigkeit der
Lieferung zufrieden stellen wolle. Eine einfache Erklärung, daß
die Waare als nicht empfangbar zur Disposition gestellt werde,
qualifizirt sich vielmehr lediglich als einseitige Rechtshandlung
des Käufers, dazu bestimmt, zu deklariren, daß die geschehene
Leistung nicht als vertragsmäßige Erfüllung anerkannt und an
genommen werde. Dagegen ist allerdings fehr wohl möglich und
kommt praktisch häufig vor, daß mit der Erklärung der Dispo
B. Civilrechtspflege.
sitionsstellung zugleich ein Vertragsoffert, eine Ausgleichspropo
sition, verbunden wird (z. B. der Vorschlag, den Kauf überhaupt,
mit oder ohne Entschädigung des Käufers, aufzulösen). Liegt
ein solches mit der Dispositionsstellung verbundenes Vertrags
offert vor, so untersteht dasselbe selbstverständlich in allen
Richtungen den allgemeinen Regeln über Antrag und Annahme.
4. Im vorliegenden Falle nun liegen allerdings wohl nicht
hinlängliche Anhaltspunkte dafür vor, um anzunehmen, es sei
vom Käufer ein Vertragsantrag auf Aufhebung des ursprünglichen
Kaufes gestellt worden. Zwar könnte hiefür angeführt werden,
daß der Käufer Annullation des gesammten Vertrages, auch
insoweit noch nicht geliefert war, verlangt habe, und daß dem
nach angenommen werden dürfe, er habe gütliche Regelung der
entstandenen Differenz in dem Sinne beantragt, daß der ganze
Lieferungsvertrag einfach rückgängig gemacht werde. Allein dies
trifft doch nicht zu; der Käufer scheint vielmehr davon ausge
gangen zu sein, daß die behauptete Mangelhaftigkeit der ersten
Lieferung ihn ohne weiters berechtige, auch die spätern Liefe
rungen von vornherein abzulehnen, dieselben zum vornherein
zur Disposition zu stellen. Allein wenn auch insoweit der zweiten
Instanz beizutreten ist, so kann doch deren Entscheidung nicht
gebilligt werden. Es mag dahin gestellt bleiben, ob überhaupt
durch die Genehmigung einer einfachen Dispositionsstellung der
Käufer gehindert wird, seinen Entschluß nachträglich zu ändern
und die Waare unter den ursprünglichen Kaufsbedingungen zu
behalten (vergl. Hanausak, Haftung des Verkäufers, II 1, S. 90,
u. ff.). Jedenfalls nämlich kann diese Folge nur dann eintre
ten, wenn die Dispositionsstellung vom Verkäufer so genehmigt
wird, wie sie vom Käufer ausgesprochen wurde. Dies ist aber
hier nicht geschehen. Der Käufer verweigerte nicht nur die An
nahme der künftigen Lieferungen, sondern verlangte auch Rück
nahme des bereits Gelieferten. Durch die Depesche und den
Brief vom 21. Mai erklärte sich dagegen die Verkäuferin nur
mit dem ersten nicht dagegen mit dem zweiten Theile der Be
gehren des Käufers einverstanden. Es kann also in den
dachten Aeußerungen des Verkäufers eine Genehmigung
Erklärung des Käufers überhaupt nicht gefunden werden; viel
III. Obligationenrecht. N° 33.
mehr kann bei dieser Sachlage diesen Aeußerungen rechtlich blos
die Bedeutung eines vom Verkäufer ausgehenden Offerts beige
messen werden, welches vom Käufer erst noch hätte angenommen
werden müssen, um die Aufhebung, beziehungsweise Modifikation
des ursprünglichen Lieferungsvertrages zu bewirken.
5. In ganz gleicher Weise wäre offenbar auch dann zu ent
scheiden, wenn in den verschiedenen Schreiben des Käufers,
insbesondere denjenigen vom 6. und 13. Mai ein Vertrags
offert eines liberatorischen Vertrages erblickt würde. Auch in
diesem Falle könnte in der Depesche und dem Schreiben des
Verkäufers vom 21. Mai nicht eine Annahme dieser Offerte,
sondern müßte darin eine Ablehnung derselben, unter gleichzei
tiger Stellung eines neuen modifizirten Offerts, erblickt werden.
6. Es ist somit in Aufhebung der zweitinstanzlichen Ent
scheidung das Urtheil der ersten Instanz wieder herzustellen, die
Klage prinzipiell gutzuheißen und die Sache zu weiterer Ver
handlung an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird als begründet erklärt
es wird demnach in Abänderung des zweitinstanzlichen Urtheils
die Entschädigungsforderung der Klägerin prinzipiell gutgeheißen
und die Sache zu Verhandlung und Entscheidunng über das
Quantitativ dieser Forderung an die kantonalen Instanzen zu
rückgewiesen.
33. Urtheil vom 29. April 1887 in Sachen
Arlés Dufour Cie. gegen von Schuhmacher.
A. Durch Urtheil vom 27. Januar 1887 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
- Die Kläger seien mit ihrer Klage für ein und allemal
abgewiesen und Beklagter daher nicht gehalten, sich auf solche
zu verantworten.
- Kläger haben die ergangenen Prozeßzosten zu tragen und