vin.
ce sens.
90. Urtheil vom 8. Oktober 1886 in Sachen
Fischl gegen Gröner.
A. Durch Urtheil vom 4. Juni 1886 hat das Handelsgericht
des Kantons Zürich erkannt:
- Der Beklagte ist verpflichtet, die ihm von der Klägerschaft
gesandte Waare (Januar Lieferung) abzunehmen und den Klä
gern den Kaufpreis im Betrage von 9754 Fr. 64 Cts. nebst
Zins zu 6 % vom 13. März 1885 und Auslagen zu bezahlen.
- Das zweite Rechtsbegehren der Hauptklage wird als durch
Rückzug erledigt erklärt.
- Die Widerklage ist abgewiesen.
- Die Staatsgebühr wird auf 350 Fr. festgesetzt.
- Sämmtliche Kosten, diejenigen des frühern mit Urtheil
vom 10. Juni 1885 erledigten Verfahrens vor Handelsgericht
eingeschlossen, sind dem Beklagten und Widerkläger auferlegt.
- Derselbe hat den Klägern eine Prozeßentschädigung von
im Ganzen 130 Fr. zu bezahlen.
- Mittheilung.
B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Beklagte und Wider
kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heu
tigen Verhandlung beantragt sein Anwalt, es sei in Abänderung
des handelsgerichtlichen Urtheils:
I. 1. Die gegnerische Klage im ganzen Umfange zu ver
werfen;
2. die Gegenpartei zu verpflichten, die streitige Waare
zurückzunehmen, dem Beklagten die für Fracht, Zoll
und Untersuchungsspesen ausgelegten Beträge von
4781 Fr. 90 Cts. und 18 Fr. 15 Cts. nebst Zins
zu 6 % seit 24. Februar 1885 zu vergüten, die bei
der Nordostbahn entstandenen Lagerspesen zu überneh
men, sowie sämmtliche Prozeßkosten und eine ange
messene Prozeßentschädigung zu bezahlen;
3. uns für alle Forderungen ein Retentionsrecht an der
streitigen Waare zuzusprechen.
Eventuell die gegnerische Forderung um folgende Beträge
zu vermindern:
- 5 Fr. per Hektoliter der Waare wegen vorhandener
Mängel;
das Lagergeld vom 19. März 1885 an, als dem Da
tum des ersten Versteigerungsgesuches;
- die Entwerthung des Sprits durch die Lagerung vom
- März 1885 an bis zur Versteigerung gerechnet
auf 597 Fr. 40 Cts. per Jahr;
- Weitere Entwerthung durch Decalo in Folge der La
gerung gemäß der Resultate der bei der Versteigerung
vorzunehmenden Messung;
- weitere Entwerthung durch Verlust am Prozentgehalt
der Waare während der Lagerung im Verhältniß von
436 Fr. 10 Cts. per Jahr;
Entwerthung der Fässer durch die Lagerung, 2 Fr. per
Hektoliter und Jahr;
Zinsverlust während der Lagerung 5 % per Jahr
von dem in dieser Waare liegenden Betrage.
Eventuell eine Aktenvervollständigung vorzunehmen:
- Bezüglich der Frage, ob Gröner zur Annahme der
Waare verpflichtet sei, in folgenden Richtungen:
- Durch Anordnung einer Expertise durch einen neuen
Spritkenner oder Professor Schulze über die Fragen:
a. ob der streitige Sprit so gut sei als anderer Prima
Prager Sprit, wie z. B. der der Firma Lederer,
wobei der Experte eine Vergleichung mit Lederer
Sprit vorzunehmen hätte;
b. ob nicht das Vorhandensein eines zwiebelartigen
Geruches auch Prager Sprit als Prima Sprit un
verkäuflich mache;
c. ob nicht für den Fall, als der streitige Sprit schon
den 25. Februar 1885 einen zwiebelartigen Neben
geruch und eine grünlich gelbe Farbe gezeigt, diese
Mängel entweder schon bei der Versendung in Prag
müssen vorhanden
gewesen oder durch mangelhafte
Faßtage verursacht worden sein;
d. ob die in Prag gezogene Probe als mit dem strei
tigen Sprit identisch betrachtet werden könne.
- Durch Anordnung einer Einvernahme von Zeugen über
das Verfahren bei der Musterziehung vom 25. Februar
1885 und darüber, daß an der streitigen Waare weder
bei deren Ankunft noch während deren Lagerung von
Herrn Gröner Veränderungen vorgenommen worden seien.
- Bezüglich der Frage, ob sich Fischl's Söhne nicht eine
Preisreduktion und Abrechnung der von ihnen verschulde
ten Nachtheile gefallen lassen müssen:
- Durch Anordnung einer Expertise darüber:
a. wie groß der Minderwerth des streitigen Sprits
wegen dessen Färbung und Geruch anzuschlagen sei?
b. um wie viel der Sprit und die Fässer an Werth
in Folge der Lagerung vom 19. März 1885 bis
zur Versteigerung verloren haben?
- Durch Einholung eines Berichtes von der Direktion
der Nordostbahn über die vom 19. März 1885 bis zur
Versteigerung entstandenen Lagerspesen und eingetrete
nen Gewichtsverlust (Decalo).
Der Vertreter der Kläger und Widerbeklagten trägt auf Ver
werfung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des han
delsgerichtlichen Urtheils unter Kosten und Entschädigungsfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 22. Juni 1884 kam zwischen den Klägern, den Spi
ritusraffineuren M. Fischl's Söhne in Prag, und dem Beklagten,
dem Spiritushändler H. Gröner in Zürich, ein Vertrag zu
Stande, wonach die erstern dem letztern verkauften: Zwanzig
Doppelwagen von je 10,000 Kg. Brutto Prima Kartoffelsprit
95 % lieferbar in den Monaten August bis Dezember 1884
und Januar bis Mai 1885 je zwei Doppelwagon monatlich
zum Preise von vierundvierzig einen halben Franken per
100 Liter 90 % inklusive neue Eisenbandstückfässer franko
Bahnhof Prag, gegen unsere Tratten 30 Tage vom Tage der
Faktura. 1 % Escompte. Gemäß diesem Vertrage fand in
den Monaten August bis Dezember 1884 die Lieferung der
ersten zehn Doppelwaggons statt, welche bezahlt und nicht streitig
sind. Der Verkehr zwischen den Parteien vollzog sich in der
Weise, daß der Käufer jeweilen den Verkäufern den genauen
Termin, an dem er die Sendung wünschte, den Bestimmungs
ort derselben (meist Zürich, Basel oder Genf) und die Größe
der Fässer bezeichnete. Für den Monat Januar 1885 verwei
gerte der Käufer, für welchen der Vertrag in Folge erheblichen
Sinkens der Preise sehr nachtheilig war, ursprünglich die Er
theilung der Versandtordre, mit der Erklärung, da die bisher
gelieferte Waare nicht vertragsmäßig gewesen sei, trete er vom
Vertrage überhaupt zurück und beziehe keinen Sprit mehr. Nach
Klageanhebung durch die Verkäufer unterzog er sich indeß dem
von diesen gestellten Begehren und ertheilte (am 9. Februar
- die Versandtordre für die Januarlieferung. Die Waare
(55 Fässer im Fakturawerthe von 9754 Fr. 64 Cts.) ging laut
den Frachtbriefen am 13. Februar 1885 in zwei Eisenbahn
wagen von Prag ab und langte am 21. Februar in Zürich an,
wo sie auf Weisung des Beklagten sofort nach dem öffentlichen
Spritlagerhause der Nordostbahn verbracht wurde. Vermittelst
Schreibens vom 24. Februar stellte der Beklagte dieselbe den
Klägern wegen nicht vertragsmäßiger Qualität zur Disposition.
Die daraufhin von den Verkäufern angestellte Klage auf Ab
nahme der Waare und Bezahlung des Kaufpreises (welcher der
Käufer widerklagend den Anspruch auf Wandelung wegen nicht
vertrags und gesetzmäßiger Beschaffenheit der Waare entgegen
stellte) wurde vom Handelsgerichte des Kantons Zürich durch
Urtheil vom 10. Juli 1885 gutgeheißen. Dieses Urtheil wurde
aber vom Kassationsgerichte des Kantons Zürich durch Ent
scheidung vom 11. Januar 1886 aufgehoben, weil dasselbe sich
auf den Befund eines Experten stütze, der als solcher nicht
habe funktioniren dürfen. Das Handelsgericht wurde beauftragt
einen andern Experten zu ernennen und nach Eingang des
Gutachtens desselben ein neues Urtheil zu fällen. In dem da
raufhin neuerdings eingeleiteten Verfahren vor Handelsgericht
erhob Beklagter eventuell auch den Preisminderungsanspruch.
Das Handelsgericht sprach durch Urtheil vom 4. Juni 1886
die Klage neuerdings zu; den Preisminderungsanspruch bezeich
nete es als unbegründet und zudem als prozeßualisch unzu
läßig, weil nicht rechtzeitig angebracht.
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes zu Beurtheilung der
Beschwerde ist unzweifelhaft begründet. Der gesetzliche Streitwerth
ist gegeben und die Parteien gehen darüber einig, daß das
streitige Rechtsverhältniß nach schweizerischem Rechte zu beur
theilen fei, obschon Erfüllungsort unstreitig Prag ist.
- Den Klägern liegt der Beweis für die Empfangbarkeit
der vom Beklagten zur Disposition gestellten Waare, d. h. für
deren vertrags und gesetzmäßige Beschaffenheit ob; denn sie
haben zu beweisen, daß sie ihrerseits den Vertrag erfüllt, ver
tragsmäßig geliefert haben. Bei Prüfung der Frage, ob dieser
Beweis vom Handelsgericht mit Recht als geleistet angenommen
worden sei, ist vorab festzuhalten, daß das Bundesgericht gemäß
Art. 30 O. G. an den von den kantonalen Gerichten festgestellten
Thatbestand gebunden ist, also zu einer Ueberprüfung der rein
thatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters nicht befugt ist,
sondern nur zu untersuchen hat, ob derselbe Rechtsgrundsätze
des eidgenössischen Privatrechtes unrichtig angewendet habe.
- Streitig ist nun in erster Linie der Sinn der vertrags
mäßigen Bezeichnung der Waare als Prima Kartoffelsprit.
Zugegeben ist zwar, daß darunter nur Sprit verstanden sei,
der ausschließlich aus Kartoffeln bereitet ist; dagegen ist die
Bedeutung der Qualitätsbezeichnung Prima bestritten. Der
Beklagte behauptet, diese Bezeichnung sei in absolutem Sinn
zu nehmen, es sei darunter Kartoffelsprit bester, im Handel
überhaupt gangbarer Qualität verstanden; zum Mindesten je
denfalls Kartoffelsprit bester Sorte des Produktionsplatzes Prag.
Die Kläger dagegen führen aus, es sei darunter Kartoffelsprit
erster Qualität ihrer Fabrikation, Waare von derjenigen Quali
tät, wie sie von ihnen als Prima Kartoffelsprit bezeichnet und
als solcher in den Handel gebracht werde, verstanden. Das
Handelsgericht ist der letztern Auslegung beigetreten; es nimmt
an, daß die Kontrahenten lediglich Prima Kartoffelsprit der
Marke Fischl, wie solcher in der Handelswelt zur Zeit des
Vertragsabschlusses bekannt gewesen sei, im Auge gehabt haben.
Diese Entscheidung beruht auf einer aus einer Reihe thatsäch
licher Momente gezogenen Schlußfolgerung auf die Willens
meinung der Parteien beim Vertragsabschlusse. Das Handels
gericht führt aus, daß an und für sich, abstrakt genommen
unter dem Ausdrucke Prima Kartoffelsprit allerdings diejenige
Waare der genannten Gattung verstanden werden müßte, welche
von allen, die es gebe, die beste sei. Allein die begriffliche Be
deutung des Vertragsausdruckes sei nur ein, wenn auch wohl
regelmäßig das bedeutendste, Auslegungsmittel des Vertrages.
Im vorliegenden Falle führen die konkreten Verhältnisse und
die den Vertragsschluß begleitenden Umstände zu einer andern
Auffassung. Den Parteien, als Kaufleuten der fraglichen
Branche, seien die Verhältnisse des Spiritushandels ohne
Zweifel bekannt gewesen; speziell habe der Käufer, der seit
Jahren Abnehmer der Kläger gewesen sei, deren Fabrikations
weise gekannt. Im Spiritushandel sei es nun üblich, die Waare
nach dem Produktionslande zu unterscheiden und die Sprite
verschiedener Provenienz haben verschiedene Preise. Der Prager
Sprit stehe regelmäßig erheblich tiefer im Preise als z. B. der
Berliner Sprit. Einzelne Börsen, wie z. B. die Basler Börse,
unterscheiden in ihren Notirungen weiterhin zwischen den Fabri
katen verschiedener Firmen des gleichen Produktionsplatzes,
z. B. bei Prag zwischen Sprit von der Marke Fischl und solchem
von der Marke Lederer. Bei der Vertragseinleitung habe der
Beklagte selbst gegenüber dem kägerischen Vertreter die von ihm
gewünschte Waare als Prima Fischl Sprit bezeichnet.
sei daher zwischen den Parteien stillschweigend einverstanden
wesen, daß das Primaprodukt der klägerischen Fabrik, Prima
Prager Sprit der Marke Fischl, zu liefern sei. Der Käufer habe
gewußt, daß er Waare dieser Qualität erhalten werde. Wenn
sich der Beklagte auf ein, übrigens erst nach dem Vertrags
schlusse, im Juli 1884, ausgegebenes gedrucktes Cirkular der
klägerischen Firma berufe, in welchem dieselbe anzeige, daß neu
getroffene Einrichtungen sie in den Stand setzen, in Bezug
auf Qualität jeder Konkurrenz, welche es immer sei, die Spitze
zu bieten, eine völlig gleichmäßige, feine, wasserhelle, filtrirte
Primawaare zu liefern, u. s. w., so könne auf dieses Cirkular
gar kein Gewicht gelegt werden; dasselbe sei weder hauptsäch
lich noch nebenbei an den Beklagten als Vertragspartei gerich
tet. Es enthalte überhaupt keine verbindliche Willenserklärung
der Kläger, sondern blos eine Anpreisung des eigenen Geschäfts
und seiner Waare, eine Reklame an das Publikum. In diesen
Ausführungen kann ein Rechtsirrthum nicht gefunden werden.
Dieselben beruhen nicht auf unrichtiger Anwendung von Aus
legungsregeln des objektiven Rechts oder sonstiger Rechtssätze
des Privatrechts. Sie nehmen, zum Zwecke der Feststellung des
Parteiwillens beim Vertragsschlusse, in durchaus zuläßiger und
richtiger Weise auf die thatsächliche Geschäftsübung im Handels
verkehr Bezug, welche bei Geschäften zwischen sachkundigen
Kaufleuten ein wichtiges Interpretationselement bildet, da im
Zweifel gewiß anzunehmen ist, daß gemäß der bestehenden Ge
schäftsübung kontrahirt, der Vertrag in diesem Sinne auszulegen
sei. Es kann speziell nicht etwa gesagt werden, daß der Vorder
richter die rechtliche Bedeutung des von den Klägern im Juli
1884 ausgegebenen Cirkulars verkannt habe; denn es spricht
in der That gar nichts dafür, daß dieses, erst nach dem Ver
tragsabschlusse zu Zwecken der Reklame ausgegebene, Cirkular
den Vertragsinhalt irgendwie modifizirt habe oder daß der
Inhalt desselben beim Vertragsabschlusse dem Beklagten zuge
sichert worden sei.
5. Es ist somit davon auszugehen, daß vertragsmäßig ge
liefert ist, sofern die gelieferte Waare die Eigenschaften von
Prima Kartoffelsprit der Marke Fischl besitzt. Der Beklagte hat
in dieser Richtung eingewendet, daß die Waare nicht oder nicht
ausschließlich aus Kartoffeln hergestellt sei, daß dieselbe in Be
zug auf Geruch und Geschmack nicht neutral sei, sondern einen
widerlichen Geruch und Geschmack zeige, und daß dieselbe end
lich nicht wasserhell sei, sondern eine gelbe oder grünlich gelbe
Färbung aufweise, Mängel, welche sie als Prima Sprit un
verkäuflich oder doch schwer verkäuflich machen und welche nach
Art. 243 O. R. die Wandelung begründen. Allein das Han
delsgericht hat nun im angefochtenen Urtheile in allen diesen
Beziehungen, wesentlich im Anschlusse an das Gutachten des
Experten Fiez, das Gegentheil der Behauptungen des Beklagten
thatsächlich festgestellt. Es führt aus, die Frage, ob die gelieferte
Waare Kartoffelsprit sei, sei zu bejahen (insbesondere Erw. 7
a. E.); es billigt den Ausspruch des Experten Fiez, daß die
streitige Waare auf die Bezeichnung Prima Prager Sprit ab
solut Anspruch habe und demjenigen vollkommen entspreche,
welchen die Kläger bisanhin auf den Markt gebracht haben
(s. Erw. 19); es führt, was speziell die gelbliche Färbung be
trifft, aus, dieselbe sei allerdings bei der streitigen Waare all
seitig konstatirt und auch vom Gerichte wahrgenommen worden
und es sei anzuerkennen, daß die Kläger zu Lieferung wasser
heller Waare verpflichtet seien. Allein es sei nun nicht nur be
wiesen, daß die Waare bei der Aufgabe an die Eisenbahn am
Erfüllungsorte in Prag, wie die dort gezogenen Proben zeigen,
wasserhell gewesen sei, sondern es sei, nach dem Gutachten des
Experten Fiez, anzunehmen, sie habe diese Eigenschaft auch noch
bei ihrer Ankunft in Zürich besessen und sei erst später, in
Folge der langen Lagerung dadurch gelblich geworden, daß der
Sprit den Gelatineverpicht der Innenwandung der Fässer auf
gelöst und aus dieser farbige Stoffe, wohl hauptsächlich Tannin,
an sich gezogen habe (Erw. 11, 12 und 13 i. A.). Diese Fest
stellungen sind offenbar rein thatsächlicher Natur und daher für
das Bundesgericht verbindlich, ohne daß dieses prüfen dürfte,
ob dieselben den Beweisergebnissen, speziell dem umfangreichen,
sich mehrfach widersprechenden gutachtlichen Materiale, welches
sich bei den Akten besindet, entsprechen. Danach muß aber ge
wiß der dem Kläger obliegende Beweis vertragsmäßiger Liefe
rung als erbracht erachtet und die Weiterziehung des Beklagten
aus diesem Grunde ohne weiters verworfen werden. Die
Aktenvervollständigungsbegehren des Beklagten nämlich sind
theils, nach dem in Erw. 4 Bemerkten, unerheblich, theils,
weil auf Widerlegung der thatsächlichen Feststellungen der Vor
instanz gerichtet, unstatthaft. Bei dieser Sachlage bedarf es
auch keiner Untersuchung der Frage, ob der Vorderrichter den
Preisminderungsantrag des Beklagten mit Recht als verspätet
bezeichnet habe, oder ob ein solcher Antrag nach Art. 250 O. R.
in jedem Stadium der Sache gestellt werden könne, sowie der
weitern Frage, ob und inwiefern die Kläger eine Garantie für
die unversehrte Ankunft der Waare am Lieferungsorte in Zürich
übernommen haben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten und Widerklägers wird
als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen
Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Handelsgerichtes
des Kantons Zürich vom 4. Juni 1886 sein Bewenden.