- Urtheil vom 10. Dezember 1886 in Sachen
Birrer gegen Seethalbahn.
A. Durch Urtheil vom 1. Juli 1886 hat das Obergericht des
Kantons Luzern erkannt:
- Die Beklagte sei gehalten, an den Kläger die Summe
von 2000 Fr., nebst Zins hievon seit dem 13. Januar 1883,
zu bezahlen, mit der Mehrforderung sei der Kläger abgewiesen.
- Der Kläger habe einen Viertheil seiner Advokaturkosten
sowie seine sämmtlichen persönlichen Parteikosten an sich zu
tragen. Alle übrigen Kosten habe dagegen die Beklagte zu be
zahlen. Dieselbe habe sonach an den Kläger eine Kostenvergü
tung zu leisten von 207 Fr. 25 Cts.
- An ihre Anwälte haben zu bezahlen:
- Kläger an Herrn Fürsprech I. L. Schmid 376 Fr. 20 Cts.
- Beklagte an Herrn Fürsprech Dr. J. Winkler 202 Fr.
65 Cts.
(In obiger Kostenabrechnung sind dem klägerischen Anwalte
a Fr. pro Deposition für Expertenkosten berechnet, dem Kläger
Birrer aber als Kostenvergütung seitens der Gegenpartei hie
von nur 27 Fr. als die wirklichen Kosten der Expertise gutge
schrieben.)
B. Gegen dieses Urtheil erklärte die Beklagte aargauisch luzer
nische Seethalbahngesellschaft am 10. September 1886 die Weiter
ziehung an das Bundesgericht. Mit Eingabe datirt den 12. Sep
tember 1886 ergriff auch der Kläger die Weiterziehung gegen
das ihm laut Zustellungsbescheinigung der Obergerichtskanzlei
am 23. August 1886 zugestellte obergerichtliche Urtheil. Seine
Rekurserklärung wurde am 12. September in der Privatwoh
nung des Obergerichtsweibels abgegeben und ist am 13. gleichen
Monats bei der Obergerichtskanzlei eingelangt.
C. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt der
Beklagten und ersten Rekurrentin: Es sei auf die Weiterzie
hung des Klägers als verspätet nicht einzutreten und es sei die
Klage des gänzlichen abzuweisen, eventuell die zweitinstanzlich
gesprochene Schadenersatzsumme im Sinne einer Theilung des
entstandenen Schadens zu reduziren, unter Kostenfolge.
Der Anwalt des Klägers und zweiten Rekurrenten trägt auf
Abweisung der Verspätungseinrede der Beklagten und in der
Sache selbst auf Zuspruch der von ihm erstinstanzlich gestellten
Begehren, eventuell auf Herstellung des erstinstanzlichen Urtheils
unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die der Weiterziehung des Klägers entgegengestellte Ein
rede der Verspätung ist unbegründet. Nach der konstanten Pra
xis des Bundesgerichtes könnte sich der Kläger, auch wenn seine
Rekurserklärung vom 12./13. September wirklich verspätet ein
gereicht worden wäre, dem von der Beklagten ergriffenen Rechts
mittel anschließen. Zudem war die Rekurserklärung vom 12.
- September nicht verspätet. Allerdings ist als Tag der Ein
reichung derselben der 13. September, an welchem sie an die
Obergerichtskanzlei gelangte, zu betrachten und ist dieselbe so
mit erst am 21. Tage, vom 23. August (dem amtlich beschei
nigten Tage der Urtheilszustellung) an gerechnet, eingereicht
worden. Allein der 12. September, der Tag, an welchem die
zwanzigtägige Frist des Art. 29 des Bundesgesetzes über Or
ganisation der Bundesrechtspflege in casu auslief, war nun ein
Sonntag und es konnte demnach gemäß Art. 73 Absatz 2 der
eidgenössischen Civilprozeßordnung die Rekurserklärung auch am
nächstfolgenden Tage noch gültig eingelegt werden. Die Regel
des Art. 73 Absatz 2 cit. nämlich ist, wenn auch direkt nur
auf Prozesse anwendbar, welche beim Bundesgericht instruirt
und von diesem erst und letztinstanzlich beurtheilt werden, doch,
in Ermangelung einer hiefür geltenden besondern Gesetzesbe
stimmung, analog auch für die Berechnung der Frist zur civil
rechtlichen Weiterziehung an das Bundesgericht gemäß Art. 29
des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege
anzuwenden.
- In grundsätzlicher Beziehung ist die zweitinstanzliche Ent
scheidung einfach zu bestätigen und es ist somit die Beklagte
für den Schaden, welcher dem Kläger durch den am 13. Januar
1883 erlittenen Unfall verursacht wurde, haftbar zu erklären.
Die Parteien gehen darüber einig, daß dieser Unfall sich beim
Baue und nicht beim Betriebe der Eisenbahn der Beklagten
ereignete. Die Beklagte ist somit gemäß Art. 1 des Eisenbahn
haftpflichtgesetzes nur dann verantwortlich, wenn der Unfall
durch ein Verschulden der Beklagten oder solcher Personen, für
welche sie gemäß Art. 3 leg. cit. einzustehen hat, herbeigeführt
wurde. Dies ist aber ohne weiters anzunehmen. Denn in that
sächlicher Beziehung ist durch die Vorinstanz festgestellt: Am
- Januar 1883 wurden sechs oberhalb der Station Eschen
bach stehende, mit einander verbundene, Schotterwagen mit Ma
terial beladen, um (ohne Hülfe einer Maschine) über ein Gefäll
von 33,5 % nach der horizontalen Bahnstrecke bei der Station
befördert zu werden, von wo sie vermittelst einer bereitstehenden
Maschine weitergeführt werden sollten. Nachdem die Wagen be
laden waren, wurden dieselben von den dabei beschäftigten
Arbeitern, zu welchen auch der Kläger gehörte, bestiegen und
wurde der Zug in Bewegung gesetzt. In Folge anfänglich
mangelhafter Funktion der Bremsen, konnte derselbe auf der
horizontalen Bahnstrecke bei der Station Eschenbach nicht an
gehalten werden, sondern fuhr über dieselbe hinaus, kam von
Neuem in ein Gefäll von 35 % und bewegte sich nun mit
stets wachsender Schnelligkeit vorwärts. In der hiedurch verur
sachten Angst und Verwirrung sprangen mehrere der auf den
Wagen befindlichen Arbeiter, trotz des Zurufes des Aufsehers
Frey, man solle die Bremsen gut fallen lassen und nicht ab
springen, von denselben herunter, unter ihnen auch der Kläger,
und es erlitt letzterer hiebei eine schwere körperliche Verletzung.
Das Durchgehen des Zuges ist auf ein von der Beklagten
zu vertretendes Verschulden zurückzuführen; die Beklagte selbst
hat dies heute nicht mehr bestritten und konnte dies offenbar
angesichts des Ergebnisses der technischen Expertise mit Grund
nicht thun, stellt doch diese Expertise fest, daß eine der wesent
lichen Ursachen des fraglichen Ereignisses die durch ungenügende
Instruktion und Erfahrung der Mannschaft veranlaßte Unter
lassung aller sachgemäßen und unerläßlichen Vorsichtsmaßregeln
sei. Dagegen behauptet die Beklagte, der Unfall sei nicht durch
das Durchgehen des Zuges, sondern vielmehr einzig und
allein durch das Abspringen des Klägers von demselben ver
ursacht worden; wäre der Kläger, wie befohlen, ruhig sitzen ge
blieben, so wäre er gar nicht beschädigt worden, da der Zug
schließlich ohne Entgleisung habe zum Stehen gebracht werden
können. In dem Abspringen, einer offenbar gefährlichen Hand
lung, liege ein Verschulden, zum mindesten ein Mitverschulden
des Klägers. Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten wer
den. Allerdings ist die körperliche Verletzung des Klägers nicht
unmittelbar durch das Durchgehen des Zuges verursacht worden,
sondern erscheint als eine blos mittelbare Folge dieses Ereig
nisses. Allein der Kausalzusammenhang ist doch unzweifelhaft
gegeben und durch keine willkürliche und schuldhafte Handlung
des Klägers unterbrochen. Das Abspringen des Klägers von
dem in raschester Bewegung befindlichen Zuge wäre freilich
unter andern Umständen eine höchst unvorsichtige Handlung.
Allein hier wurde dasselbe verursacht durch den überwältigenden
Eindruck unmittelbarer, plötzlicher Todesgefahr, welchen das
mit rasender Schnelligkeit erfolgende Dahinstürmen des, an
scheinend jeder Beherrschung durch die Führer, jeder Hemmung
durch die Bremsvorrichtungen entzogenen Materialzuges bei
den auf demselben befindlichen Arbeitern hervorbringen mußte
und auch thatsächlich hervorgebracht hat. Wenn unter diesen
Verhältnissen der Kläger, dem mächtigen Triebe der Selbster
haltung folgend, ohne weitere Ueberlegung den zunächst sich auf
drängenden Weg, sein Leben zu retten, gewählt hat und vom
Zuge abgesprungen ist, so liegt hierin kein Verschulden; kalt
blütige Abwägung aller Chancen darf unter solchen Umständen
gewiß nicht verlangt werden.
3. In Bezug auf das Quantitativ der Entschädigung er
scheint die Beschwerde des Klägers theilweise als begründet.
Derselbe hat in erster Linie eine Entschädigung von 6000 Fr.,
in zweiter Linie gemäß dem erstinstanzlichen Urtheile eine solche
von 4500 Fr. sammt Verzugszins verlangt. Dies geht nun
freilich zu weit, dagegen erscheint eine Erhöhung der Entschä
digung auf 3000 Fr. sammt Zins (ausschließlich der bereits
von dem Bauunternehmer Bertschinger bezahlten Heilungskosten,
als geboten. Denn: Der Kläger war zur Zeit des Unfalles
cirea 30 Jahre alt. Sein Jahresverdienst als Erdarbeiter war
nun freilich ein bescheidener; immerhin wird derselbe (für 250
Arbeitstage zu 3 Fr.) auf circa 750 Fr. per Jahr veranschlagt
werden dürfen. In Folge des erlittenen Unfalles (eines sehr
komplizirten Armbruches u. s. w.) wird die Leistungsfähigkeit des
rechten Armes des Klägers festgestelltermaßen zeitlebens eine sehr
beschränkte bleiben. Dadurch aber wird die Erwerbsfähigkeit des
Klägers, eines seiner Stellung und Bildung nach ausschließlich
auf körperliche Arbeit angewiesenen Landarbeiters, auf's em
pfindlichste, mindestens etwa um ein Dritttheil, geschmälert.
Der dadurch dem Kläger entstehende Einkommensausfall ent
spricht einer Kapitalentschädigung von circa 3000 Fr.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird abgewiesen; diejenige
des Klägers wird dahin als begründet erklärt, daß in Abän
derung des Disposttiv 1 des angefochtenen Urtheils die Beklagte
verpflichtet wird, dem Kläger die Summe von 3000 Fr. nebst
Zins hievon seit dem 13. Januar 1883 zu bezahlen; im
Uebrigen hat es bei dem angefochtenen Urtheile sein Be
wenden.