- Urtheil vom 9. Oktober 1886 in Sachen Christen
gegen France industrielle.
A. Durch Urtheil vom 28. Mai 1886 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
- Es sei die Beklagte gerichtlich verhalten, an Kläger die
Summe von 6000 Fr. nebst Verzugszins zu 5 % seit dem
- April 1885 zu bezahlen; mit allen weitern Rechtsbegehren
sei dagegen der Kläger abgewiesen.
- Trage Beklagte sämmtliche dieses Prozesses wegen er
gangenen Kosten und habe sie daher an den Kläger eine Prozeß
kostenvergütung zu leisten von 249 Fr. 60 Cts.
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- 4. u. s. w.
- Gegen dieses Urtheil erklärte die Litisdenunziatin der
Beklagten, die Versicherungsgesellschaft La France industrielle
in Paris, die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der
heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt: Es sei die Klage
gänzlich abzuweisen, eventuell die zweitinstanzlich gesprochene
Entschädigung erheblich zu reduziren, unter Kostenfolge.
Der klägerische Vertreter dagegen erklärt, er schließe sich der
gegnerischen Weiterziehung an und beantrage, es sei seinem
Klienten, richterliches Ermessen vorbehalten, die Klagesumme
von 15,000 Fr. sammt Verzugszins zuzusprechen, unter Folge
sämmtlicher Kosten.
Die Beklagte ist, trotz gehöriger Ladung, nicht vertreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten Folgendes
hervorzuheben: Der im Jahre 1845 geborene Kläger war seit
1873 bei der Rigibahngefellschaft in Luzern mit einem durch
schnittlichen Jahresverdienste von circa 800 Fr. als Bahnwärter
angestellt. Am 11. Januar 1884 war er auftragsgemäß damit
beschäftigt, eine östlich von der Bahnlinie der Beklagten gelegene,
fast senkrechte Nagelfluhwand, die sogenannte Mätzliwand, von
welcher häufig Steine abbröckelten und auf das Bahngeleise
herunterfielen, von losen Steinen, durch Herunterschlagen der
selben, zu säubern. Diese Arbeit war vom eidgenössischen Eisen
bahndepartement im Interesse der Sicherung des Bahnverkehrs
verlangt worden. Während der Kläger, an einem von oben ge
haltenen Seile in der Luft schwebend, mit dieser Arbeit be
schäftigt war, löste sich weiter oben, sei es von der Mätzliwand
selbst, sei es von einem oberhalb gelegenen Felsen, ein Stein
ab, welcher den Kläger so unglücklich am Kopfe traf, daß ihm
das Schädeldach gespalten wurde. In Folge dieser Verletzung
ist der Kläger nach dem amtsärztlichen Gutachten lebenslänglich
bedingt arbeitsunfähig geworden; die gewohnte (Stehen und
Gehen erfordernde) Beschäftigung sei für ihn zur Unmöglichkeit
geworden, während er vielleicht leichtere Handarbeit (wie z. B.
Korbflechterei, Schnitzlerarbeit u. dergl.) wahrscheinlich werde
verrichten können. Der Kläger verlangte vor den kantonalen
Instanzen von der Beklagten, der Rigibahngesellschaft in Luzern,
eine Entschädigung von 15,000 Fr. nebst Verzugszins zu 5 %
seit dem 20. April 1885, oder eine jährliche Rente von
1050 Fr. für ihn lebenslänglich und eventuell für den Fall
seines frühern Todes für seine Frau und Kinder und zwar bis
zum erfüllten siebenzehnten Altersjahre des jüngsten Kindes voll
und nachher bis zum Tode der Frau im hälftigen Betrage,
zahlbar vierteljährlich. Diese Klage wurde auf Art. 1 des eid
genössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes begründet. Die Beklagte,
welche die Klage prinzipiell, eventuell in quantitativer Bezie
hung bestritt, verkündete der Versicherungsgesellschaft La France
industrielle, als ihr eventuell ersatzpflichtig, den Streit; letztere
betheiligte sich an dem Rechtsstreite in erster Instanz nicht.
Nachdem ihr indeß die Beklagte das erstinstanzliche Urtheil des
Bezirksgerichtes Luzern (welches durch das angefochtene Urtheil
des Obergerichtes Fakt. A einfach bestätigt worden ist) mit
getheilt hatte, mit der Erklärung, daß sie die Weiterziehung ihr
anheimstelle, ergriff sie ihrerseits die Appellation an das kan
tonale Obergericht.
rünglich keine2. Gegen das zweitinstanzliche Urtheil hat u
der beiden Hauptparteien, sondern nur die Litisdenunziatin der
Beklagten die Weiterziehung an das Bundesgericht erklärt. Die
Litisdenunziatin ist indeß als hiezu befugt zu erachten. Denn
wenn Art. 29 O. G. erklärt, daß, unter den dort angege
benen Voraussetzungen, das Recht zur Weiterziehung an
das Bundesgericht jeder Partei zustehe, so hat damit das
Recht zur Einlegung des Rechtsmittels gewiß nicht auf die
eigentlichen (Haupt ) Parteien beschränkt, sondern vielmehr auch
den Nebenparteien, Intervenienten, u. s. w., welche berechtigt
waren, vor den kantonalen Gerichten am Prozesse Theil zu
nehmen und Anträge zu stellen, gewährt werden sollen. (Vergl.
Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung XI
- 218.) Nun war aber die Litisdenunziatin nach Art. 282
- ff. der luzernischen Civilprozeßordnung als vom Beklagten
regressirte Partei unzweifelhaft berechtigt, am Prozesse als eine
mit dem Beklagten verbundene oder ihn vertretende Person
Theil zu nehmen. Die Weiterziehung der Litisdenunziatin ist
also zuläßig. Ebenso ist, nach wiederholten Entscheidungen des
Bundesgerichtes (vergl. u. A. Entscheidungen IX S. 529), die
erst heute erklärte Anschlußbeschwerde des Klägers statthaft.
3. In prinzipieller Beziehung ist bestritten, daß der Unfall,
durch welchen der Kläger körperlich verletzt wurde, sich beim
Baue einer Eisenbahn ereignet habe und daß derselbe auf ein
Verschulden der beklagten Bahnunternehmung zurückzuführen
sei. Art. 1 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, auf welchen die
Klage ausschließlich gestützt werde, treffe also nicht zu.
Allein in beiden Richtungen ist der Angriff auf die vorin
stanzliche Entscheidung unbegründet. Denn:
a. Der Begriff des Eisenbahnbaues im Sinne des Art. 1
des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes umfaßt, wie das Bundesgericht
bereits wiederholt ausgesprochen hat (vergl. Amtliche Sammlung
VIII S. 334, X S. 133), nicht nur die zum Zwecke der erst
maligen Anlage einer Eisenbahn sondern auch die zum Zwecke
der Erhaltung oder Wiederherstellung einer bereits eröffneten
Bahnlinie ausgeführten Bauarbeiten. Die Arbeit, bei welcher
der Kläger verletzt wurde, aber war ohne Zweifel eine zum
wecke der Erhaltung der Bahnlinie der Beklagten vorgenom
mene Bauarbeit. Die betreffende Felswand sollte zum Zwecke
der Sicherung der Bahn durch bauliche Vorkehren, die
künstliche Loslösung der lockern Steine,gesäubert und durch
diese Arbeit in einen, die Bahnlinie nicht mehr gefährdenden,
Zustand gebracht werden.
b. Ebenso ist nach den thatsächlichen Feststellungen der Vor
instanz, anzunehmen, daß ein, mit dem Unfalle in kausalem
Zusammenhange stehendes, Verschulden der beklagten Bahnunter
nehmung beziehungsweise ihrer technischen Beamten vorliege.
Lie die Vorinstanz auf Grund des von ihr eingenommenen
Augenscheins feststellt, war der verwitterte Zustand der Felsen
bei der Unfallsstelle äußerlich erkennbar. Deßhalb und weil in
dieser Gegend häufig Steine auf das Bahngeleise heruntersielen,
mußte die Stelle der Bauleitung der Beklagten als eine ge
fährliche bekannt sein und mußte diese sich sagen, daß die mit
der Säuberung des Felsens beauftragten Arbeiter der Gefahr
von Steinschlägen ausgesetzt seien. Sie war daher gewiß ver
pflichtet, zu Sicherung des Lebens und der Gesundheit der
Arbeiter gegen diese Gefahren mit äußerster Sorgfalt alle Vor
sichtsmaßregeln zu treffen, welche Erfahrung und Technik ihr
an die Hand gaben, während sie thatsächlich gar keine Sicher
heitsvorkehren angeordnet hat. Sie führt nun freilich aus, es
sei überhaupt nicht möglich gewesen, wirksame Schutzvorkehren
zu treffen. Allein dies erscheint als unstichhaltig. Denn die
Vorinstanz führt, gestützt auf die Ergebnisse des Augenscheins
in einer für das Bundesgericht verbindlichen Weise aus, daß,
enn es auch nicht möglich gewesen sein möge, absolut schü
tzende Vorrichtungen anzubringen, doch relativ schützende Maß
regeln, wie das Anbringen einer Schirmwand, oder die Siche
rung des einzelnen Arbeiters durch ein bewegliches Schirmdach,
hätten getroffen werden können. Die Unterlassung aller und
jeder Vorsichtsmaßregeln bei einer so eminent gefährlichen Ar
beit muß also gewiß der Beklagten zum Verschulden angerechnet
werden und es steht diese Unterlassung auch zweifellos mit dem
Unfalle in kausalem Zusammenhange. Wenn heute noch geltend
gemacht worden ist, daß der Kläger selbst das Anbringen von
Sicherheitsvorkehren nicht verlangt habe, so ist dies offenbar
durchaus unerheblich. Die beklagte Bahnverwaltung war ver
pflichtet, von sich aus das Erforderliche und Thunliche zum
Schutze ihrer Arbeiter anzuordnen, ohne erst Reklamationen
derselben abzuwarten.
4. Ist somit prinzipiell die Klage in Uebereinstimmung mit
der Vorinstanz gutzuheißen, so ist auch in quantitativer Bezie
hung die vorinstanzliche Entscheidung unter Abweisung der Be
schwerden beider Parteien, einfach zu bestätigen. Dabei ist vor
erst zu bemerken, daß es sich heute nur um Festsetzung der
Entschädigung für Minderung der Arbeitsfähigkeit des Klägers
handeln kann. Auf eine Entschädigung für Arzt und Pflege
kosten kann im gegenwärtigen Verfahren nicht erkannt werden,
da der Vorderrichter den sachbezüglichen Anspruch des Klägers
aus prozeßualischen Gründen, weil ein daheriges Begehren
im Klageschlusse nicht ausdrücklich gestellt und nicht in die
Rechtsfrage aufgenommen sei, nicht berücksichtigt hat. Hievon
ausgegangen kann in der vorinstanzlichen Festsetzung des Quan
titativs der Entschädigung ein Rechtsirrthum nicht gefunden
werden; es sind bei Feststellung der Entschädigung weder Mo
mente berücksichtigt worden, die nach dem Gesetze nicht berück
sichtigt werden dürfen, noch solche außer Acht gelassen, welche
gesetzlich berücksichtigt werden müssen. Die gesprochene Entschä
digung entspricht vielmehr den konkreten Verhältnissen, da die
gesprochene Aversalsumme nach den Grundsätzen der Rentenan
stalten eine lebenslängliche Rente von ungefähr der Hälfte des
klägerischen Jahresverdienstes von circa 800 Fr. repräsentirt
und nun wohl angenommen werden muß, die Arbeitsfähigkeit
des Klägers sei dauernd um die Hälfte geschmälert.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerden beider Parteien sind abgewiesen und es hat
demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des
Obergerichtes des Kantons Luzern vom 28. Mai 1886 sein
Bewenden.