- Urtheil vom 22. Oktober 1886
in Sachen Gerig.
A. Am 22. Dezember 1884 stellte Pius Bruhin in Schübel
bach, Kantons Schwyz, zu Gunsten der Geschwister Babette
und Karoline Gerig in Glarus folgendes Obligo aus:
Unterzeichneter bescheint hiermit unter heutigem Datum von
den Frauen Geschwistern B. und K. Gerig eine Summe von
2000 Fr., sage zweitausend Franken in baar erhalten zu
haben, mit dem Versprechen, solche auf Verlangen bis nächsten
Mai mit 5 % Zins zurückzuerstatten und gibt ein Titel als
Hinterlage oder Faustpfand auf Friedr. Schnyders Argeli
Schübelbach, im Werthe von 4000 Fr., bis solange Kapital
und Zins ausgerichtet sind. Mit Ladung vom 11. Januar
1886 belangten die Schwestern Gerig den Pius Bruhin da
hin, er sei gerichtlich zu verpflichten, die Forderung der Kläge
rinnen im Betrage von 2000 Fr. laut Obligo datirt den
2. Dezember 1884 sammt Zinsen bis zur Zahlung als
schuld und zahlbar anzuerkennen unter Kostenfolge. Der Beklagte
erklärte, daß er die Schuld von 2000 Fr. laut Obligo aner
kenne, daß sich aber die Klägerinnen für ihre Forderung auf
der Hinterlage bezahlt zu machen haben und er für die Obli
gation nicht persönlich hafte. Diese Einwendung stützte sich auf
Art. 43 der schwyzerischen Schuldenruf und Gantordnung,
welcher in Alinea 1 bestimmt: Wenn für ein Faustpfand nicht
der Betrag der darauf haftenden Forderung mit Berechnung
allfälliger Zinse bis auf den Tag der Gant geboten wird,
so wird dasselbe dem Gläubiger, wo dagegen noch persönliche
Haftbarkeit des Schuldners bedungen ist, dem Meistbietenden
auf Abrechnung des Gläubigers zugeschlagen. Diese Einwen
dung wurde in beiden Instanzen (vom Bezirksgerichte der
March durch Urtheil vom 25. Januar 1886 und vom Kan
tonsgerichte von Schwyz durch Urtheil vom 25. Mai /5. Juni
1886) gutgeheißen. Zu bemerken ist noch, daß am 3. April
1886 auf Anstehen der Schwestern Gerig die Vergantung des
verpfändeten Hypothekartitels in Schübelbach stattgefunden hatte
und daß derselbe an der Gant von der Gläubigerin K. Gerig
um den Betrag von 100 Fr. erworben worden war. Die
Klägerinnen reduzirten daher in der zweiten Instanz ihre
Forderung auf 1900 Fr. Beim Feilrufe der für den verpfän
deten Titel haftenden Liegenschaft am 16. April 1886 erklärte
übrigens Karoline Gerig, als nunmehrige Eigenthümerin des
Titels von 4000 Fr., daß sie mit demselben vom Unterpfande
abstehe und daß derselbe also gestrichen werden solle, daß sie
sich indeß den Regreß auf Pius Bruhin vorbehalte. Die Gründe
des kantonsgerichtlichen Urtheils vom 25. Mai /5. Juni 1886
sind wesentlich folgende: Die Klägerinnen behaupten u. a., es
sei, da das Obligo in Glarus errichtet worden sei, glarnerisches
Recht anwendbar. Allein hierauf könne nichts ankommen, da
der schwyzerische Richter nicht verpflichtet sei, das glarnerische
Recht zu kennen und die sachbezüglichen Behauptungen und
Beweisanträge verspätet, erst in zweiter Instanz, vorgebracht
worden seien. Das schwyzerische Gesetz und die schwyzerische
Praxis nun kennen die persönliche Haftbarkeit des Schuldners
neben dem Faustpfande, wenn dieselbe nicht ausdrücklich be
dungen worden sei, nicht. Die Behauptung der Klägerschaft,
daß im vorliegenden Falle das schweizerische Obligationenrecht
anwendbar sei, welches die persönliche Haftbarkeit vorschreibe,
sei nicht zutreffend. Das Obligationenrecht verlange keineswegs
klar und bestimmt die persönliche Haftbarkeit des Schuldners
neben dem Faustpfande. Durch das Obligationenrecht selbst sei
die Realisirung des Faustpfandes den Kantonen überlassen; sie
finde statt nach den Gesetzen des Ortes, wo die Sache sich be
finde. Im vorliegenden Falle habe die Realisirung des Faust
pfandes denn auch wirklich im Kanton Schwyz und nach dessen
Gesetzen stattgefunden; diese aber kennen eine nicht ausdrücklich
bedungene persönliche Haftpflicht auch dann nicht, wenn das
Faustpfand die Schuldsumme nicht zu decken vermöge.
B. Mit Rekursschrift vom 21. Juli 1886 ergriffen die
Schwestern Gerig gegen die kantonsgerichtliche Entscheidung vom
25. Mai /5. Juni gleichen Jahres den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht. Sie führen aus: Das Bundesgericht
sei kompetent. Wenn es sich nur um eine Frage der Auslegung
des eidgenössischen Privatrechtes handelte, so wäre allerdings
der staatsrechtliche Rekurs unzuläßig und nur die privatrechtliche
Weiterziehung nach Art. 29 O. G. statthaft. Allein hier stehe
in Frage, ob eidgenössisches oder kantonales Privatrecht an
wendbar sei. Diese Frage sei ebensowohl staatsrechtlicher Natur
als diejenige, ob in einem Civilprozesse die Gerichte des einen
oder andern Kantons kompetent seien. In beiden Fällen handle
es sich um die Abgrenzung der Hoheitsrechte verschiedener Sou
veränetäten. Zudem beruhe das angefochtene Urtheil wohl auf
der Annahme, 43 der schwyzerischen Schuldenruf und Gantord
nung sei deßhalb nicht aufgehoben, weil er in der kantonalen Ein
führungsverordnung zum Obligationenrecht nicht als aufgehoben
bezeichnet sei. Wenn man aber einer kantonalen Einführungsverord
nung eine solche Bedeutung beimesse, so liege darin ein Uebergrif
in das Gesetzgebungsrecht des Bundes. Das angefochtene Ur
theil enthalte überdem eine Rechtsverweigerung. Das Obliga
tionenrecht, ein Ausführungsgesetz zur Bundesverfassung,
durch willkürliche Nichtanwendung verletzt. Daß in dem Urtheile
auf das Obligationenrecht Bezug genommen werde, sei gleich
gültig. Man könne nicht einfach durch Vorschieben einiger nichts
sagender Gründe die Anwendung des Bundesgesetzes ausschlie
ßen. In der Sache selbst sei ganz klar, daß eine Verletzung
des Obligationenrechtes vorliege. Wenn der Gläubiger sich nur
aus dem Pfande bezahlt machen könne, so liege ein Satzungs
geschäft vor. Das Obligationenrecht normire nun das Faust
pfandrecht in umfassender Weise; es kenne nur ein Faustpfand
recht mit persönlicher Haftung des Schuldners. Damit seien
alle kantonalen Bestimmungen über Faustpfandrecht (soweit das
kantonale Recht nicht ausdrücklich vorbehalten werde) sowie über
die Mobiliarsatzung aufgehoben. Der zwischen den Litiganten
abgeschlossene Vertrag sei zweifellos ein Faustpfandvertrag und
müsse also nach dem eidgenössischen Obligationenrecht beurtheilt
werden. Daß es sich bei der Frage, ob der Schuldner neben
dem Pfande hafte, nicht um eine, nach Art. 223 O. R. der
Kantonalgesetzgebung vorbehaltene, Frage der Realisirung des
Pfandrechtes handle, liege auf der Hand und müsse auch jedem
Laien klar sein. Demnach werde beantragt:
- Das Bundesgericht wolle unter Aufhebung der kantons
gerichtlichen Urtheile erkennen, der Beklagte sei pflichtig, an die
Klägerinnen 1900 Fr. sammt Zins zu bezahlen.
- Eventuell das Bundesgericht wolle erkennen:
a. Die Urtheile des Bezirksgerichtes March und des Kan
tonsgerichtes Schwyz seien aufgehoben.
b. Der Rechtsstreit sei zu nochmaliger Behandlung an die
kantonalen Instanzen zurückzuweisen und es sei auf denselben
das eidgenössische Obligationenrechl als anwendbar zu erklären.
Alles unter Kostenfolge.
C. Der Rekursbeklagte Pius Bruhin führt in seiner Rekurs
beantwortung im Wesentlichen die gleichen Argumente aus,
welche in der Motivirung des kantonsgerichtlichen Urtheils gel
tend gemacht sind. Er behauptet namentlich: Das angefochtene
Urtheil des Kantonsgerichtes qualifizire sich nicht als Rechts
verweigerung; es enthalte nichts, was mit dem Obligationen
recht direkt im Widerspruch stehe. Denn das Obligationenrecht
enthalte keine Vorschrift, welche bestimmt und klar neben dem
Faustpfande die persönliche Haftbarkeit des Schuldners verlange.
Selbstverständlich sei eine solche keineswegs, um so weniger als
im Schwyzerrechte eine diametral widersprechende Bestimmung
bestehe und nach Art. 881 O. R. nur alle entgegenstehenden
Vorschriften kantonaler Gesetze und Verordnungen aufgehoben
werden. Solle neben dem Faustpfande der Schuldner noch
persönlich haften, so müsse dies im Gesetze selbst ausdrücklich
gesagt sein, wie dies denn auch z. B. das thurgauische und
das zürcherische Gesetz ausdrücklich aussprechen. Die Frage, ob
Glarner oder Schwyzerrecht im vorliegenden Falle Anwendung
finde, entziehe sich der Kognition des Bundesgerichtes. Demnach
werde auf gänzliche Abweisung des Rekurses unter Verfällung
der Rekurrentinnen in die Kosten angetragen.
D. Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz, welchem zur
Vernehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, bezieht sich
einfach auf die Begründung seiner angefochtenen Entscheidung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das erste Begehren der Rekursschrift, wodurch dem Bun
desgerichte als Staatsgerichtshof die sachliche Beurtheilung des
zwischen den Parteien schwebenden Civilprozesses zugemuthet
wird, ist offenbar unstatthaft; es kann sich nur fragen, ob nicht
die angefochtenen Urtheile wegen Verletzung solcher Rechte, welche
den Rekurrenten verfassungsmäßig oder bundesgesetzlich gewähr
leistet sind, aufzuheben seien.
- Nun hat das Bundesgericht konstant dahin entschieden,
daß ein staatsrechtlicher Rekurs wegen unrichtiger Anwendung
privatrechtlicher Bestimmungen eidgenössischer Gesetze, speziell
des eidgenössischen Obligationenrechtes, unstatthaft sei und an
diesem Grundsatze ist durchaus festzuhalten. Es muß sich daher
fragen, inwiefern in casu ein staatsrechtlicher Rekurs zuläßig
sei. Darüber ist zu bemerken: Die Rekurrentinnen stellen in
erster Linie darauf ab, daß es sich hier um die Frage handle,
ob eidgenössisches oder kantonales Recht anwendbar sei. Diese
Frage aber sei staatsrechtlicher Natur. Es mag nun dahinge
stellt bleiben, ob diese Anschauung dann zutrifft, wenn die
Rechtsanwendung von der Auslegung einer, verschiedener Auf
fassung fähigen, eidgenössischen Privatrechtsnorm abhängt (vergl.
im verneinenden Sinne bundesgerichtliche Entscheidung in
Sachen Wettli vom 11. September 1885, Amtliche Samm
lung XI S. 260 u. ff.). Dagegen ist dann jedenfalls ein staats
rechtliches Prinzip verletzt, wenn durch kantonale Entscheidungen
ausdrücklich oder thatsächlich (durch Nichtanwendung von Nor
men des eidgenössischen Rechtes auf Fälle, die offenbar von
denselben beherrscht werden) die derogatorische Kraft der Bun
desgesetze gegenüber dem kantonalen Rechte verneint und damit
der Grundsatz, daß Bundesrecht dem Kantonalrechte vorgeht
(Art. 2 der Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung)
faktisch negirt wird.
3. Dieß ist aber hier unzweifelhaft der Fall. Es kann in der
That doch nicht dem mindesten Zweifel unterliegen, daß die
Frage, ob der Faustpfandschuldner für die Forderung persönlich
haftet oder ob der Gläubiger sich ausschließlich an das Pfand
als Haftobjekt halten muß, eine Frage des materiellen Privat
rechts und keineswegs eine nach Art. 223 O. R. der kantonalen
Gesetzgebung vorbehaltene Frage der Exekution ist. Ebenso ist
völlig klar und bedarf einer weitern Erörterung nicht, daß nach
dem Obligationenrecht das Faustpfandrecht lediglich ein akzesso
risches Recht ist, so daß der Schuldner, auch wenn er ein
Faustpfand bestellt hat, persönlich mit seinem ganzen Vermögen
für die Erfüllung haftet. Wenn daher im vorliegenden Falle,
auf welchen der Zeit nach unzweifelhaft eidgenössisches und nicht
kantonales Recht anwendbar ist, die kantonalen Gerichte, statt
des geltenden eidgenössischen, das frühere kantonale Recht an
gewendet haben, so haben sie den verfassungsmäßigen Grund
satz, daß Bundesrecht dem Kantonalrecht vorgeht, verletzt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird dahin als begründet erklärt, daß die an
gefochtenen Urtheile des Kantonsgerichtes des Kantons Schwyz
und des Bezirksgerichtes der March aufgehoben werden.