- Urtheil vom 9. Juli 1886 in Sachen
Bank in Wyl gegen eidgenössisches Postdepartement.
A. Die Bank in Wyl steht in langjähriger Geschäftsverbin
dung mit der (aus Heinrich Ambühl und Jakob Ambühl be
stehenden) Firma Gebrüder Ambühl, Viehhandlung in Winzen
berg, Gemeinde Lütisburg. Am 12. Oktober 1885 Nachmittags
2 ½ Uhr präsentirte sich beim Postschalter in Goßau ein dem
dortigen Telegraphisten und Postverwalter Nievergelt unbe
kannter junger Bursche, der sich als Heinrich Ambühl Winzen
berg bezeichnete und den Postverwalter veranlaßte, folgende
Depesche an die Bank in Wyl zu erlassen: 3000 Fr. sofort
Goßau senden. Heinrich Ambühl. Der Unbekannte behauptete
nämlich, des Schreibens nicht hinlänglich kundig zu sein, wie
denn auch eine von ihm aufgesetzte Depesche völlig unleserlich
war, und veranlaßte durch diese Vorgabe den Posthalter, die
Depesche für ihn zu schreiben. Die Direktion der Bank in
Wyl sandte, nach Empfang dieser Depesche, sofort die verlangte
Summe von 3000 Fr. nach Goßau; die Adresse des betreffen
den Pli lautete nach dem Postbescheinigungsbuche der Bank in
Wyl folgendermaßen: Heinrich Ambühl in Firma Gebrüder
Ambühl aus Winzenberg poste restante Goßau. Als sich
zirka 6 Uhr Abends der Absender der Depesche auf dem Post
bureau in Goßau zur Entgegennahme des Geldes einfand, ver
langte der Postverwalter von demselben, da er ihm persönlich
unbekannt sei, einen Nachweis über seine Identität mit dem
Destinatär der Sendung. Der Unbekannte bemerkte, daß er
keine Ausweisschriften bei sich habe, worauf der Postverwalter
sich schließlich bereit erklärte, ihm das Geld auszuhändigen,
wenn er eine Bescheinigung des, dem Postverwalter aus lang
jährigem Verkehr bekannten, Viehhändlers und Wirthes Georg
Untersee zur Moosburg beibringe, daß er wirklich Heinrich
Ambühl von der Firma Gebrüder Ambühl in Winzenberg sei.
Der Postverwalter übergab zum Zwecke der Einholung einer
solchen Bescheinigung dem Unbekannten ein Formular eines
Protokolls über einen geleisteten Identitätsnachweis
dasselbe ein in der Pluralform ausgestelltes Zeugniß über
einen durch Vorlage von Ausweisschriften geleisteten Identitäts
beweis darstellt, so strich der Postverwalter das nicht zutreffende
durch, änderte die Plural in die Singularform ab und füllte
die leeren Stellen des Formulars entsprechend aus. Nach diesen
Abänderungen lautete das Zeugniß folgendermaßen:
Der
Unterzeichnete bezeugt hiemit, daß Heinrich Ambühl (Name
und Vornahme des Präsentirenden) von Winzenberg, welcher
sich heute beim Postbureau Goßau zur Empfangnahme folgen
den Postgegenstandes: (Gattung): Brief; (Werth): 3000 Fr.;
(Aufgabepoststelle): Wyl; (Adresse): Heinrich Ambühl poste
restante Goßau, präsentirt hat, wirklich Heinrich Ambühl von
Firma Gebrüder Ambühl aus Winzenberg bei Lütisburg ist.
Goßau den 12. Oktober 1885. Unterschrift des Zeugen. Mit
diesem Formular versehen, begab sich der Unbekannte zu dem
Viehhändler Georg Untersee; er behauptete diesem gegenüber,
er sei ein Sohn des Viehhändlers Ambühl in Winzenberg und
es gelang ihm wirklich, den Georg Untersee dazu zu bestimmen,
daß dieser den ihm vorgewiesenen Schein unterzeichnete be
ziehungsweise durch seine Frau in seinem Auftrage unterzeichnen
ließ. Mit dem unterschriebenen Scheine begab sich der Unbekannte
auf das Postbüreau Goßau zurück und erwirkte dort beim
Postverwalter Nievergelt die Aushändigung der Sendung, wo
rauf er mit derselben spurlos verschwand.
B. Die eidgenössische Postverwaltung, welcher die Bank in
Wyl am 19. Oktober 1885 amtlich hatte notifiziren lassen, daß
sie dieselbe für allen ihr aus den erwähnten Thatsachen er
wachsenden Schaden verantwortlich mache, lehnte jede Haftpflicht
ab. Am 19. Dezember 1885 reichte daher die Bank in Wyl
beim Bundesgericht eine Klage gegen die eidgenössische Post
verwaltung ein, in welcher sie den Antrag stellt: Es habe die
Beklagtschaft an die Klägerin die Summe von 3000 Fr. nebst
Zins zu 5 % vom 12. Oktober 1885 an zu bezahlen, unter
rechtlicher und außerrechtlicher Kostenfolge. Dieser Antrag wird
auf folgende rechtliche Gesichtspunkte begründet: Nach Art. 12
des Bundesgesetzes über das Postregal vom 4. Brachmonat
1849 hafte die Postanstalt für den Verlust oder die Beschädi
gung der ihr mit Werthangabe anvertrauten Gegenstände.
Unter Verlust sei ohne Zweifel nicht nur das eigentliche
Verlieren, im engsten Sinne des Wortes genommen, ver
standen, sondern es umfasse dieser Begriff ganz allgemein den
Thatbestand des Abhandenkommens überhaupt, also auch den
jenigen der Nichtabgabe des deklarirten Postgegenstandes. Dies
ergebe sich deutlich aus Art. 17 leg. cit., wo es heiße: Die
Schadenersatzklage wegen verlorener oder beschädigter Gegen
stände und diejenige wegen Nichtabgabe oder Verspätung ein
geschriebener Briefe und Schriftpakete oder besonders rekom
mandirter Pakete und Gelder verjähren binnen 90 Tagen.....
Der Nichtabgabe stehe rechtlich die Abgabe an einen Andern
als den Adressaten gleich. Die Post verpflichte sich durch den
Transportvertrag, die zur Beförderung übernommenen Gegen
stände an eine ganz bestimmte Person abzuliefern. Liefere sie
an einen andern ab, so habe sie ihre Verpflichtung nicht erfüllt;
sie habe alsdann rechtlich nicht abgeliefert. Es könne sich also
nur noch fragen, ob einer der Fälle vorliege, für welche die
Postverwaltung gesetzlich (Art. 15 des Postregalgesetzes) aller
Verantwortlichkeit enthoben sei. Im vorliegenden Prozesse könne
offenbar nur die Frage des Verschuldens in Betracht kommen
und werde sich daher fragen, ob der Schaden durch einen Post
beamten oder Bediensteten verschuldet worden sei oder nicht.
Zweifellos liege nun ein Verschulden des Postverwalters Nie
vergelt in Goßau vor. Art. 23 der Transportordnung für die
schweizerischen Posten vom 7. Oktober 1884 enthalte für die
Aushingabe eingeschriebener Postsendungen ganz detaillirte Be
stimmungen. Diese Vorschriften haben ohne Zweifel die Be
deutung, daß mit deren Einhaltung die Post ihrer Pflicht, die
Identität des Adressaten zu prüfen, Genüge leiste, daß aber
auch umgekehrt schon durch die Nichtbeobachtung derselben die
Verantwortlichkeit der Post begründet werde. Dieselben begrün
den sowohl Rechte und Verpflichtungen der Post gegenüber dem
Publikum als umgekehrt. Nun habe Postverwalter Nievergelt
die Vorschriften des Art. 23 cit. durchaus mißachtet. Dieser
Artikel schreibe vor, daß die dem Postpersonal nicht persönlich
bekannten Adressaten ihre Identität nachweisen können: ent
weder durch Deponirung von Ausweisschriften oder durch
eine von (mehreren) glaubwürdigen, der Postverwaltung
nügend bekannten Personen aufgesetzte und unterzeichnete
scheinigung der Identität seitens dieser Personen auf dem
Empfangscheine selbst, folgerichtig vor den Augen des Post
beamten oder endlich durch Aufnahme eines Protokolles, daß
und mit welchen Ausweisschriften die Identität nachgewiesen
worden sei, welches Protokoll außer dem Postverwalter durch
zwei Zeugen unterzeichnet werden müsse. Der Postverwalter von
Goßau habe keinen, diesen Vorschriften entsprechenden, Iden
tätsbeweis verlangt, sondern sich mit einem durchaus mangel
haften Nachweise begnügt. Ausweisschriften haben keine vorge
legen; mithin hätten mehrere Personen, also mindestens zwei
eine bezügliche Bescheinigung ausfertigen und unterzeichnen
müssen. Das vom Postverwalter von Goßau zugelassene Zeug
niß rühre blos von einer Person her und sei von dieser nicht
selbst ausgefertigt, ja nicht einmal selbst unterzeichnet worden.
Indem der Postverwalter sich mit einer derartigen Bescheini
gung zufrieden gegeben, habe er grob fahrläßig gehandelt.
C. Die schweizerische Postverwaltung trägt auf Abweisung der
Klage unter Auflage der Kosten an die Klägerin an. In that
sächlicher Beziehung ist zu bemerken, daß die beklagte Partei
bestreitet, daß die Adresse des abhanden gekommenen Poststückes
neben den Worten Heinrich Ambühl aus Winzenberg, poste
restante Goßau noch die nähere Bezeichnung in Firma Ge
brüder Ambühl enthalten habe. Rechtlich macht sie im We
sentlichen geltend: Art. 12 des Postregalgesetzes sei auf den
vorliegenden Fall nicht anwendbar. Das von der Klägerin
poste restante Goßau gesandte Group sei nicht verloren ge
gangen oder beschädigt, sondern einer bestimmten Person als
Adressaten abgegeben worden, habe somit seinen Postlauf durch
aus vollendet. Ob die Post einen Werthgegenstand einem Un
berechtigten abgeliefert und sich dadurch ersatzpflichtig gemacht
habe, sei nicht nach Art. 12 leg. cit., welcher an ganz be
stimmte thatsächliche und rechtliche Voraussetzungen gebunden
sei, zu beurtheilen. Die Klage müsse vielmehr danach beurtheilt
werden, ob die schweizerische Postverwaltung den Schaden, den
die Bank in Wyl erlitten, verschuldet habe oder nicht. Sei dies
der Fall, so werde die Haftung der Postverwaltung ohne Rück
sicht auf Art. 12 des Postregalgesetzes Platz greifen, andern
falls könne dieselbe überall nicht angenommen werden. Ein
Verschulden der Postverwaltung liege nun aber durchaus nicht
vor. Die Bank in Wyl habe in Folge Telegramms die Ver
sendung der 3000 Fr. effektuirt und könne von der Post nicht
mehr verlangen, als daß die Sendung derjenigen Person aus
gehändigt werde, auf deren Verlangen dieselbe erfolgt sei. Dies
sei zweifellos geschehen; wenn die telegraphirende Person nicht
diejenige gewesen sei, welche die Bank in Wyl sich unter der
selben vorgestellt habe, so sei die Bank in Wyl eben durch ein
falsches Telegramm, für welches die Postverwaltung keine Ver
antwortlichkeit treffe, getäuscht worden. Die Vorschriften der
Transportordnung und Instruktion seien ausschließlich admini
strativer Natur; dieselben seien eine innere Angelegenheit der
Postanstalt und schaffen nach außen und für Dritte kein Recht.
Aus einer formell unrichtigen Handhabung solcher Vorschriften
durch einen Postverwalter könne demnach eine Haftbarkeit der
Postanstalt gegenüber Dritten nicht abgeleitet werden. Der
Postverwalter Nievergelt habe übrigens durch Veranstaltung
eines Identitätsbeweises über den angeblichen Heinrich Ambühl
mehr gethan, als wozu er verpflichtet gewesen sei. Der Adressat
und Empfänger der 3000 Fr. sei der Poststelle als diejenige
Person bekannt gewesen, welche das telegraphische Verlangen an
die Bank in Wyl um Sendung des Geldes gestellt habe; an
gesichts dieser Thatsache hätte der Postverwalter, da nach Art. 23
der Transportordnung nur solche Personen zu einem Identi
tätsnachweise verpflichtet seien, welche das Postpersonal nicht
persönlich kenne, alle weitern Informationen unterlassen dürfen.
Es sei ferner unrichtig, daß der Postverwalter keine der durch
die Transportordnung zugelassenen Identitätsbeweisarten abge
nommen habe; er habe ja den in Art. 23 Ziffer 6 der Trans
portordnung in zweiter Linie vorgesehenen Zeugen, resp. Be
scheinigungsbeweis veranlaßt. Diese Beweisart (Beweis durch
Bescheinigung oder Zeugniß dritter Personen) sei reglementarisch
zuläßig; daß der Zeuge Untersee beziehungsweise dessen Frau
die Bescheinigung nicht selbst geschrieben, sondern nur unter
zeichnet habe, sei ganz gleichgültig; auch durch eigenhändige
Ausfertigung hätte das Zeugniß keinen größern Werth erlangt.
die Postverwaltung könne offenbar einem Bürger nicht zu
muthen, eine solche Identitätsbescheinigung selbst zu schreiben,
die Form, in welcher dieselbe ausgestellt werden müsse, zu
kennen u. s. w. Eine derartige Zumuthung wäre eine mit
den Anforderungen des realen Lebens ganz unverträgliche Pe
danterie. Ebenso nichtig sei der Einwand, daß der Zeuge
Untersee die Bescheinigung nicht einmal selbst unterschrieben
habe, denn Untersee gebe ja zu, daß die Unterschrift von seiner
Frau in seinem Auftrage und für seine Rechnung beigesetzt
worden sei; es sei dem gesammten Pøstpersonal bekannt gewesen,
daß die Frau Untersee die Skripturen für ihren Mann besorge.
Von daher habe denn auch der Postverwalter Nievergelt die
Unterschrift der Frau Untersee sehr gut gekannt. Art. 23 Ziffer 6
der Transportordnung schreibe keineswegs, wie die Klägerin
behaupte, das Zeugniß mehrerer, also mindestens zweier Per
sonen vor. Allerdings bediene sich Ziffer 6 cit. der Pluralform,
indem er bestimme: Wenn die Adressaten sich der Ausweis
papiere nicht entäußern können, so haben sie dem Postamte
eine von glaubwürdigen, ihm genügend bekannten Personen
ausgefertigte und unterzeichnete Bescheinigung der Identität
des Adressaten zuzustellen. Allein hierin sei keine Vorschrift
enthalten, daß jedes einzelne Identitätszeugniß von mehreren
resp. zwei Personen unterzeichnet sein müsse. Die Pluralform
werde blos deßhalb gebraucht, weil der Redaktor der Trans
portordnung sich eine Mehrheit von Adressaten und Ausweis
fällen vorgestellt habe; ganz konsequent habe er daher auch von
einer Mehrzahl von Zeugen gesprochen, da ja allerdings eine
Mehrzahl von Ausweisfällen eine Mehrzahl von Zeugen er
fordere, auch wenn für das einzelne Identitätszeugniß nur E
Zeuge erforderlich sei. Da wo die Transportordnung wirklich
zwei Zeugen haben wolle, sage sie dies ausdrücklich; so beim
Identitätsnachweise durch Schriftenvorzeigung nach dem aufge
stellten Formular, am Schlusse der Ziffer 6, wo die Zahl zwei
ausdrücklich genannt sei. Es sei auch gar nicht einzusehen,
warum der Postverwaltung nicht Ein zuverläßiger, dem Post
amte als ernst und einsichtig bekannter Zeuge für die Rekog
nition einer Person sollte genügen können. Es dürfen von
der Postverwaltung speziell mit Bezug auf die Identitätsnach
weise keine pedantischen, unpraktischen Anforderungen gestellt
werden. Die Post müsse den Verhältnissen Rechnung tragen
wollte sie pedantisch vorgehen, so würde sie den Identitätsnach
weis in vielen Fällen geradezu verunmöglichen. Die Praxis
habe sich denn auch, wie eine Nachfrage bei den bedeutensten
Poststellen des IX. Postkreises (Fahr und Briefpostdistribution
St. Gallen, Mandatbüreau daselbst, Postbüreaux Rorschach,
Glarus, Rapperschwyl, Einstedeln, Wyl und Herisau) ergeben
habe, so gestaltet, daß bei Identitätsnachweisen durch Zeugnisse
die betreffenden Postbeamten darüber entscheiden, ob sie je nach
Gestalt des einzelnen Falles einen oder mehrere Zeugen ver
langen wollen und daß bisher durchweg je nur ein Zeuge als
genügend betrachtet worden sei. Wenn sich im vorliegenden
Falle der Postverwalter von Goßau mit dem Zeugnisse des
ihm wohlbekannten Wirthes und Viehhändlers Untersee begnügt
habe, so habe er weder reglementswidrig noch fahrläßig gehan
delt, um so weniger, als Untersee seit 20 und mehr Jahren
alle Märkte besuche und daher eine bedeutende Personalkenntniß
in den betreffenden Kreisen besitze. Ein zweites Zeugniß hätte
gar keine sicherere Garantie gegen betrügerischen Namensmiß
brauch dargeboten. Wenn von Fahrläßigkeit gesprochen werden
wolle, so habe die Bank von Wyl sich selbst solche vorzuwerfen,
es widerspreche der bei Geldinstituten bestehenden Uebung, auf
ein einfaches Telegramm hin Geld abzugeben; es seien für
einen solchen Fall, wenn auch nicht gerade förmliche Chiffern,
so doch besondere Kennzeichen zwischen dem Geldinstitute und
den Kunden verabredet, welche gegen Mißbrauch und Betrug
schützen. Der Direktion der Bank von Wyl sei nach Reglement
und Statuten nicht gestattet gewesen, auf ein einfaches Tele
gramm, wie dasjenige des angeblichen H. Ambühl hin, Geld
abzugeben. Habe sie dies dennoch gethan, so habe sie den ent
standenen Schaden selbst verschuldet.
D. Gleichzeitig mit Einreichung ihrer Vernehmlassungsschrift
verkündete die beklagte Partei dem Georg Untersee zur Moos
burg, als ihr eventuell regreßpflichtig, im Sinne des Art. 9
der eidgenössischen Civilprozeßordnung den Streit.
E. In ihrer Replik hält die Klägerin in allen Theilen an
den Ausführungen und Anträgen ihrer Klageschrift fest, indem
sie namentlich nach darauf hinweist, daß Art. 23 Ziffer 6 der
Transportordnung einen Bescheinigungsbeweis für die Iden
tität nur zulasse, wenn der unbekannte Adressat sich vorerst durch
Vorweis gesetzlicher Ausweisschriften oder des Aufgabescheines
legitimirt habe, aber die Legitimationsschriften nicht zu dauern
der Rechtfertigung des Postbeamten in Händen desselben ver
bleiben; schon diese präliminäre Vorschrift sei nicht beobachtet
worden; eine abusive Praxis vermöge das Vorgehen des Post
verwalters von Goßau nicht zu rechtfertigen. Die Behauptung
daß die Direktion der Bank in Wyl nicht berechtigt gewesen
sei, auf ein Telegramm hin Geld abzugeben, sei vollständig
falsch. Gleichzeitig mit ihrer Replik erließ auch die Klägerin
durch Vermittlung des Instruktionsrichters eine Streitverkün
dung an Georg Untersee zur Moosburg.
Duplikando hält die beklagte Partei ihre Ausführungen und
Anträge aufrecht.
F. Der Litisdenunziat beider Parteien Georg Untersee er
klärte die Streitverkündung der Klägerin für mangelhaft
sie die Rückgriffsgründe nicht angebe und nicht rechtzeitig ge
schehen sei; er schließt sich den Anträgen der beklagten Partei
auf Abweisung der Klage der Bank in Wyl unter Kostenfolge
an, indem er sich unter Berufung auf Art. 14 der eidgenössi
schen Civilprozeßordnung gegen jedes Präjudiz, welches aus
dieser Betheiligung am Prozesse erwachsen könnte, verwahrt.
Zur Begründung seines Antrages führt er wesentlich aus: Die
Schädigung der Bank in Wyl sei die Folge der betrügerischen
Handlungsweise des angeblichen Heinrich Ambühl; der Betrug
sei bereits mit der Entäußerung des Geldes seitens der Bank
perfekt geworden. Aus dem Betruge entspringe für die Bank
eine Schadensersatzforderung gegen den Thäter, nicht dagegen
gegen die Postverwaltung. Die Handlungsweise des Postver
walters von Goßau habe den Schaden nicht verursacht, sondern
habe höchstens dazu mitgewirkt, daß derselbe nicht nachträglich
abgewendet worden sei. Im Fernern führt der Litisdenunziat
aus, daß jedenfalls ihn eine Verantwortung für den einge
tretenen Schaden nicht treffen könne.
G. Im Beweisverfahren wurde vom Instruktionsrichter die
Produktion der Strafprozeßakten in Sachen gegen den unbe
kannten Urheber des an der Bank in Wyl und beziehungsweise
der Postverwaltung verübten Betruges angeordnet; dieser Ver
fügung wurde jedoch keine Folge gegeben.
II. Bei der heutigen Verhandlung halten Klägerin und Be
klagter sowie der Litisdenunziat beider Parteien die gestellten
Anträge unter erneuter Begründung aufrecht; sämmtliche Par
teien erklären, daß sie wegen der nicht erfolgten Produktion
der Strafprozeßakten mit Rücksicht darauf, daß die für den ge
genwärtigen Prozeß erheblichen Aktenstücke in anerkannter und
beglaubigter Abschrift bereits bei den Akten liegen, ein Ver
schiebungsbegehren nicht stellen. Der Vertreter des beklagten
Postfiskus erklärt überdem, er sehe sich nicht veranlaßt, auf die
Aeußerungen des Anwaltes des Litisdenunziaten Untersee be
treffend die eventuelle Haftbarkeit des Litisdenunziaten zu er
widern, da im gegenwärtigen Prozesse hierüber nicht zu ent
scheiden sei, verwahre sich indeß ausdrücklich dagegen, daß aus
XII 1886
seinem Stillschweigen irgend welche den Rechten seiner Partei
präjudizirliche Folgen gezogen werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist im gegenwärtigen Prozesse einzig und allein über
den Anspruch der Klägerin gegen den beklagten schweizerischen
Postfiskus zu entscheiden. Das Rechtsverhältniß zwischen der
einen oder andern Hauptpartei und dem Litisdenunziaten Unter
see ist, gemäß Art. 15 der eidgenössischen Civilprozeßordnung,
im gegenwärtigen Verfahren nicht zu erörtern.
- Die Klage der Bank in Wyl gegen den Postfiskus quali
irt sich als eine Kontraktsklage aus dem zwischen der Klä
gerin als Absenderin des abhanden gekommenen Poststückes
einerseits und der schweizerischen Postanstalt als Frachtführer
andrerseits abgeschlossenen Frachtgeschäfte und keineswegs als
Deliktsklage. Dieselbe wird nicht darauf gestützt, daß die Post
oder ihre Leute die Klägerin außerkontraktlich durch eine rechts
widrige Handlung geschädigt haben, sondern darauf, daß die
Post ihre vertragliche Verpflichtung, das zum Transport über
nommene Poststück an den in der Adresse desselben bezeichneten
Empfänger abzuliefern, nicht erfüllt habe. Es ist demnach von
vornherein klar, daß die Ausführungen des Beklagten und des
Litisdenunziaten Untersee, die Schädigung der Klägerin sei nicht
durch Delikt der Post oder ihrer Leute sondern durch Delikt
eines Dritten herbeigeführt worden, vollständig fehl gehen, da
sie das Klagefundament gar nicht treffen.
- Die kontraktliche Haftung der Postanstalt für von ihr zum
Transport übernommene, mit Werthangabe versehene Post
gegenstände wird grundsätzlich durch die Art. 12 und 15 des
Postregalgesetzes vom 24. Mai / 2. Juni 1849 normirt. Da
nach haftet die Post für Verlust oder Beschädigung solcher
Gegenstände nach Maßgabe des eingeschriebenen Werthes, wenn
nicht einer der in Art. 15 leg. cit, vorgesehenen Befreiungs
gründe vorliegt, speziell (worum es sich in casu einzig handeln
kann) der Befreiungsgrund der litt. b leg. cit., wonach die
Entschädigungspflicht wegfällt, wenn der Schaden nicht von
einem Postbeamten oder Bediensteten verschuldet worden ist.
Unter Verlust eines eingeschriebenen Werthgegenstandes, wofür
die Post gemäß Art. 12 cit. einzustehen hat, ist ohne Zweifel
nicht nur das Verlieren im engsten Sinne des Wortes, son
dern jedes Abhandenkommen zu verstehen, möge nun dasselbe
durch Verlieren im engern Sinne oder durch Ablieferung an
eine zum Empfange nicht berechtigte Person oder durch Ent
wendung seitens eines Postbeamten oder eines Dritten herbei
geführt werden. Dies ergibt sich nicht nur, wie die Klägerin
ausgeführt hat, aus einer Vergleichung des Art. 12 mit dem
Art. 17 des Postregalgesetzes sondern folgt auch durchaus aus
der Natur der Sache. Die Post hat kontraktlich den Trans
port des Poststückes an den Adressaten übernommen; sie hat für
die Erfüllung dieser ihrer Vertragspflicht in ganzem Umfange,
also auch für die richtige Ablieferung an den Adressaten ein
zustehen und zwar haftet sie so lange, als sie nicht ihrerseits
einen Befreiungsgrund nachweist. Diese Vertheilung der Be
weislast folgt sowohl aus der Textirung des Gesetzes (Art. 15 w.
Die Entschädigungspflicht fällt weg, wenn u. s. w.) als aus
allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Denn nach allgemeiner Rechts
regel hat der Schuldner, welcher auf Schadenersatz wegen Nicht
erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung belangt wird, seiner
seits einredeweise seine Befreiung darzuthun, speziell nachzu
weisen, daß die Erfüllung ohne ein von ihm zu vertretendes
Verschulden unmöglich geworden ist.
- Dem beklagten Postsiskus lag somit der Beweis ob, daß
das Abhandenkommen des fraglichen Poststückes nicht durch ihn
resp. seine Leute verschuldet worden sei. Dieser Beweis aber ist
nicht erbracht. Denn:
a. Wenn der Beklagte zunächst einwendet, die Verwaltung
der Bank in Wyl habe selbst unvorsichtig und statutenwidrig
gehandelt, indem sie auf ein einfaches Telegramm hin eine
Geldsendung effektuirt habe, so ist diese Einwendung unerheblich.
Selbst wenn die Bankverwaltung gegen die Reglemente und
Instruktionen der Bank verstoßen haben sollte, so würde dies
doch das Rechtsverhältniß der Klägerin zum beklagten Postfiskus
nicht berühren. Der Transportvertrag zwischen diesen Parteien
ist ohne Zweifel gültig abgeschlossen worden.
b. Ebenso unbegründet ist die weitere Einwendung, der Be
klagte habe durch die Ablieferung des Geldes an den Urheber
des die Geldsendung verlangenden Telegramms den Transport
vertrag erfüllt. Es ist ja evident, daß der Transportvertrag
zwischen der Absenderin und der Post nicht auf Ablieferung an
diesen Unbekannten sondern auf Ablieferung an den Adressaten
der Sendung, Heinrich Ambühl aus Winzenberg, gerichtet war.
c. Daß die Ablieferung an einen Unberechtigten etwa in
Folge mangelhafter Bezeichnung des Empfängers durch die Ab
senderin geschehen sei, ist nicht behauptet und hätte mit Grund
nicht behauptet werden können; dies um so weniger, als that
sächlich durch das Postbescheinigungsbuch der Bank in Wyl in
Verbindung mit dem Inhalt der vom Postverwalter von Goßau
aufgesetzten Identitätsbescheinigung (s. oben Fakt. A) vollständig
erwiesen ist, daß die Adresse den Zusatz in Firma Gebrüder
Ambühl trug.
d. Demnach kann sich nur noch fragen, ob der beklagte
Postsiskus den Nachweis erbracht habe, daß bei Prüfung der
Identität des Empfängers der streitigen Sendung mit aller der
jenigen Sorgfalt verfahren worden sei, welche im Postdienste
unter den gegebenen Verhältnissen überhaupt verlangt werden
kann. Hiefür sind zweifellos die einschlagenden Bestimmungen
der Transportordnung für die schweizerischen Posten von erheb
licher Bedeutung, denn es ist doch gewiß zweifellos, daß in
diesen Vorschriften eben die Ansicht der Postverwaltung selbst
über die Anforderungen, welche an eine sorgfältige und vor
sichtige Geschäftsführung zu stellen sind, zum Ausdrucke gelangt.
Nun kennt Art. 23 der Transportordnung, seinem Wortlaute
nach, einen blos durch Zeugenbescheinigung zu erbringenden
Identitätsbeweis nicht; Ziffer 6 dieses Artikels, auf welchen sich
der Beklagte beruft, setzt, wie sein Wortlaut ganz unzweideutig
ergibt, voraus, daß der Adressat Ausweispapiere vorgewiesen
hat, sich aber derselben nicht entäußern kann. Es wird also hier
der Zeugenbeweis nur zu Ergänzung des Beweises durch Le
gitimationspapiere zugelassen. Gegen den Wortlaut der Trans
portordnung ist also im vorliegenden Falle, wo der angebliche
Heinrich Ambühl gar keine Ausweispapiere vorwies, unzweifel
haft verstoßen worden. Wenn man dem gegenüber annehmen
wollte nach Sinn und Geist der Transportordnung sei den
Postbeamten für außerordentliche Fälle die Zulassung auch
anderer Arten des Identitätsbeweises als die in Art. 23 aus
drücklich normirten freigestellt, so wird dann aber jedenfalls
gefordert werden müssen, daß der Postbeamte dabei mit höchster
Vorsicht zu Werke gehe, daß er speziell, wenn er sich mit einen
bloßen Zeugenbeweise, insbesondere einem solchen durch einen
einzigen Zeugen begnügen will, den Zeugen als durchaus zu
verläßig und einsichtig kenne und sich vergewissere, daß derselbe
die Tragweite des von ihm geforderten Zeugnisses vollständig
einsteht. Auch diese Anforderung ist hier nicht erfüllt worden.
der Postverwalter von Goßau, welcher einfach dem angeblichen
Adressaten ein, zudem in seiner Ueberschrift ( Protokoll über einen
geleisteten Identitätsbeweis ) auf den Fall gar nicht passendes,
von ihm entsprechend umgeändertes Zeugniß aushändigte und es
demselben überließ, die Unterschrift des vorgeschlagenen Zeugen
Untersee selbst einzuholen, hatte offenbar keine genügende Gewiß
heit, daß der Zeuge die Tragweite der von ihm geforderten Er
klärung vollständig übersehe; dies muß um so mehr gelten, als
der (sonst allerdings als zuverläßig und ehrenhaft bekannte) Vieh
händler Untersee, wie der Beklagte selbst vorgetragen hat, seine
Skripturen, wie dem Postverwalter bekannt war, nicht selbst be
sorgte, also gewiß nicht als feststehend angenommen werden konnte,
daß er die Bedeutung eines ihm vorgelegten Schriftstückes sofort
zu erkennen in der Lage sei. Zu Aufwendung größter Sorgfalt
war denn auch im vorliegenden Falle um so mehr Veranlassung,
als es sich nicht etwa um eine unbedeutende, sondern um eine
verhältnißmäßig bedeutende Geldsendung handelte.
5. Ist somit dem beklagten Postfiskus der ihm obliegende
Einrede resp. Entschuldigungsbeweis mißlungen, so muß die
Klage in der Hauptsache gutgeheißen werden. Dagegen sind der
Klägerin Zinsen erst vom Tage der Klageanhebung (19. De
zember 1885) an zuzusprechen, da erst dadurch der Beklagte in
Verzug gesetzt wurde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der beklagte schweizerische Postsiskus hat an die Klägerin
die Summe von 3000 Fr. nebst Zins zu 5 % vom 19. De
zember 1885 an zu bezahlen.