- Urtheil vom 2. Juli 1886 in Sachen
Dettling und Genossen.
A. Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei
im Hochgebirge vom 22. Juni 1877 bestimmt u. a., daß an
Gewässern, welche unter die Oberaufsicht des Bundes fallen,
mit thunlicher Beförderung die vom öffentlichen Interesse ver
langten Verbauungen, Eindämmungen und Korrektionen durch
die Kantone ausgeführt werden sollen. Art. 7 des zitirten Ge
setzes sodann schreibt vor: Die Kantone erlassen in der Frist
von zwei Jahren die für die Ausführung des Art. 5 erfor
derlichen Gesetze und Verordnungen. Dieselben sollen a. die
Bestimmungen für Handhabung der kantonalen Wasserbaupolizei
und für die hiezu nöthigen staatlichen Organe feststellen und
b. die Grundsätze enthalten, nach welchen die Baukosten der
bezüglichen Werke sowie deren Unterhalt von den Interessenten
zu tragen sind.
Diese Gesetze und Verordnungen der Kantone unterliegen
der Genehmigung des Bundesrathes.
Wenn ein Kanton mit deren Erlassung im Rückstande bleibt,
so ist der Bundesrath berechtigt, einstweilen im Sinne von
litt. a und b dieses Artikels die erforderlichen maßgebenden
Bestimmungen zu erlassen.
B. Am 28. November 1879 erließ der Kantonsrath des
Kantons Schwyz eine Vollziehungsverordnung zum eidgenösst
schen Wasserbaupolizeigesetz, aus welcher folgende Bestimmungen
hervorzuheben sind: Die Aufsicht über die Wasserbaupolizei
wird dem Regierungsrathe und unter dessen Leitung den Be
zirksräthen übertragen ( 1); die im Gebiete des Kantons be
findlichen Gewässer und Rüfen, welche allgemein Schaden und
Nachtheil drohen, sollen, soweit möglich, verbaut werden ( 2).
Die Ausführung und Unterhaltspflicht dieser Arbeiten lastet in
erster Linie auf den bisher Pflichtigen. Wenn die daherigen
Unkosten jedoch die Kräfte derselben übersteigen, so kann auch
derjenige Grundbesitz in Mitleidenschaft gezogen werden, der an
den auszuführenden Arbeiten ein Interesse hat. Als betheiligt
in diesem Sinne ist dasjenige Eigenthum anzusehen, welches
durch solche Schutzmaßregeln mittelbar oder unmittelbar ge
sichert wird oder hievon einen offenbaren Vortheil genießt ( 3).
Die daherige Beitragspflicht richtet sich jeweilen einerseits nach
der Größe und dem Werthe der Liegenschaften und Gebäulich
keiten und andererseits nach der denselben voraussichtlich dro
henden Gefahr. Auch sind die bereits auf einzelnen Liegen
schaften dießbezüglich haftenden Lasten dabei in entsprechende
Berücksichtigung zu ziehen ( 4). Die Ausmittelung des
betheiligten Eigenthums und die Bestimmung des Maßes der
Mitleidenschaft erfolgt nach Anhörung der Betheiligten durch
den betreffenden Bezirksrath und im Rekursfalle durch den
Regierungsrath. Daherige Forderungen an den auf solche
Weise pflichtig Erklärten genießen im Rechtstriebe die Vor
rechte einer obrigkeitlichen Schuld und müssen bei Schulden
rüfen in allen Fällen vom Zuständer bezahlt werden ( 6).
Im Fernern enthält die Verordnung besondere Bestimmungen
über Staatsbeiträge an größere und dringend nothwendige
Wasserbauten und über das Nachsuchen von Bundesbeiträgen
für solche.
C. Nachdem diese Verordnung am 19. Dezember 1881 die
bundesräthliche Genehmigung erhalten hatte, erließ der Regie
rungsrath des Kantons Schwyz am 13. Januar 1882 ein
Ausführungsreglement zu derselben, welches u. a. folgende
Vorschriften enthält: 11: Die Beitrags und Unterhalts
pflicht für solche Wasserbauten haftet als dingliche Last auf
der betreffenden Liegenschaft und darf von derselben nicht ge
trennt werden. Bei späterer Parzellirung solcher belasteter
Liegenschaften bleibt die Belastung immerhin eine solidarische.
Der Bezirksrath hat nach endgültiger Regelung der Lasten
vertheilung einer jeden Baute die daherige Beitrags und
Unterhaltspflicht für jedes betheiligte Grundstück im Grund
buch notarialisch vormerken zu lassen. Daherige Forderungen
an Beitragspflichtige genießen im Rechtstrieb das Vorrecht
einer obrigkeitlichen Schuld und müssen bei Schuldenrüfen in
allen Fällen vom Zuständer bezahlt werden. 14. Der
Unterhalt solcher Wasserbauten lastet auf dem zur Erstellung
als beitragspflichtig erklärten Grundeigenthum. Hiebei gilt in
Betreff der Beitragsquoten die gleiche Vertheilung wie bei der
Erstellung.....
D. In Ausführung dieser Bestimmungen wurde seit dem
Jahre 1880 von den schwyzerischen Behörden die Verbauung
des Tobelbaches bei Schwyz projektirt und später in Angriff
genommen. Der Bundesrath bewilligte am 5. April 1881 an
diese (auf 30,000 Fr. devisirte) Baute einen Bundesbeitrag
von 40 % der Kosten; im Jahre 1883 bewilligten auch der
Kantonsrath von Schwyz einen Beitrag von 12 %, und der
Bezirk und die Gemeinde Schwyz einen solchen von je 10 %
des Kostenvoranschlages, so daß die betheiligten Grundbesitzer
nur noch 28 % der Kosten aufzubringen hatten. Am 29. Ja
nuar 1883 setzte der Bezirksrath von Schwyz, in Anwendung
der kantonalen Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen
Wasserbaupolizeigesetz und des Ausführungsreglementes zu der
selben fest, in welcher Ausdehnung das in der Nachbarschaft des
Tobelbaches gelegene Grundeigenthum in den Perimeter des
Verbauungswerkes falle und an dasselbe beitragspflichtig sei.
Eine Reihe von Rekursen gegen diese Schlußnahme wurde vom
Regierungsrathe des Kantons Schwyz durch Entscheidungen
vom 25. Oktober 1883 abgewiesen. Im Frühjahr 1884
(11. März 1884) sodann setzte der Bezirksrath von Schwyz
auch die Vertheilung der Beitragsquoten auf den belasteten
Grundbesitz und die Einreihung der verschiedenen Grundstücke
in die entsprechenden Klassen der Beitragspflicht fest. Von der
sachbezüglichen Schlußnahme wurde den betheiligten Grund
besitzern brieflich Kenntniß gegeben, worauf wiederum eine
größere Zahl derselben den Rekurs an den Regierungsrath des
Kantons Schwyz ergriff. Durch Entscheidungen des Regie
rungsrathes vom 14. und 15. Januar 1885 wurden diese Re
kurse der Hauptsache nach abgewiesen.
E. Nunmehr stellten Franz Dettling und 77 andere an der
Tobelbachverbauung betheiligte Grundeigenthümer beim Bun
desgerichte im Wege des staatsrechtlichen Rekurses den Antrag:
Es sei der Entscheid des Regierungsrathes des Kantons Schwyz
vom 14./30. Januar 1886 auf die gegen die Schlußnahme des
Bezirksrathes Schwyz vom 11. März 1884 erhobene Be
schwerde und folgerichtig auch die angefochtene bezirksräthliche
Schlußnahme als verfassungswidrig aufzuheben. Diese Beschwerde
stützt sich im Wesentlichen auf folgende Momente: 25 der
kantonalen Verfassung bestimme, daß keine Liegenschaft mit einer
nicht loskäuflichen Last, gemäß welcher der Grundeigenthümer
zu einer Leistung verpflichtet werden könne, belegt werden dürfe
und es werde daher auch die fortdauernde Loskäuflichkeit der
Zehnten und Grundzinse garantirt. Durch 6 Alinea 2 der
schwyzerischen Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Was
serbaupolizeigesetz und 11 des dazu erlassenen Ausführungs
reglementes, welche der angefochtenen Schlußnahme zu Grund
liegen, werde die Beitrags und Unterhaltspflicht für Wasser
bauten dem betheiligten Grundeigenthum als unablösliche Last
als Servitut auferlegt. Das sei offenbar verfassungswidrig.
Die Verfassung beruhe auf der Sanktion des Volkes, welchem
nach 3 der Kantonsverfassung die Souveränetät zustehe. Kan
tonsrath und Regierungsrath seien daher in keiner Weise be
rechtigt, die Verfassung in irgend welcher Weise zu modifiziren
Auch die bundesräthliche Genehmigung des schwyzerischen Voll
ziehungsreglementes ändere hieran nichts; der Bundesrath sei
weder kompetent noch gewillt gewesen, durch seine Genehmi
gung einen Grundsatz des kantonalen Verfassungsrechtes abzu
ändern. Endlich werden, ohne nähere Ausführung, noch als
verletzt in Bezug genommen die 13 und 16 der Kantons
verfassung, von welchen der erstere die Unverletzlichkeit des
Eigenthums gewährleistet, der letztere dagegen bestimmt, daß
alle Einwohner des Kantons sowie alle Korporationen, Han
dels und Erwerbsgesellschaften, nach Anleitung des Gesetzes,
der Steuerpflicht für die Bedürfnisse der allgemeinen Wohlfahrt
unterliegen.
F. Der Regierungsrath des Kantons Schwyz trägt in seiner
Vernehmlassung auf diese Beschwerde darauf an: es wolle das
Bundesgericht die Beschwerde des Herrn Dr. Franz Schmid
Namens von 78 Grundbesitzern am Hinterdorf, Rickenbach und
Ibach, Schwyz, vom 6. April 1886 gegen die Entscheide des
Bezirksrathes Schwyz vom 11. März 1884 und des Regierungs
rathes vom 14./30. Januar 1886 als unbegründet abweisen.
In seiner Antwortschrift legt er zunächst den gegenwärtigen
Stand der Wasserbaupolizeigesetzgebung im Kanton Schwyz
sowie die Entstehung des Unternehmens der Tobelbachverbauung
eingehend dar und führt sodann in rechtlicher Beziehung aus:
Nach 34 und 36 der Kantonsverfassung sei der Kantonsrath
zum Erlasse der Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen
Wasserbaupolizeigesetze kompetent gewesen, da diese Verordnung
lediglich eine Ausführungsverordnung zu dem citirten Bundes
gesetze sei und der Kantonsrath befugt sei, von sich aus die
von der eidgenössischen Gesetzgebung geforderten Vollziehungs
dekrete zu erlassen; ebenso sei der Regierungsrath zum Erlasse
des von ihm aufgestellten Ausführungsreglementes befugt ge
wesen, da er dazu vom Kantonsrathe ausdrücklich ermächtigt
worden sei. Die Behauptung der Rekurrenten, daß 6 der
Vollziehungsverordnung und 11 und 14 des Ausführungsregle
mentes dem 25 der Kantonsverfassung widersprechen, sei ab
solut unrichtig. Art. 25 beziehe sich offenbar nur auf Lasten
rivatrechtlichen Ursprungs, keineswegs aber auf solche, welche
durch das öffentliche Recht beherrscht werden. Dafür spreche
zunächst der Ursprung der fraglichen Verfassungsbestimmung.
Dieselbe sei aus den frühern Kantonsverfassungen vom 25. Ok
tober 1833 und 18. Februar 1848 herübergenommen worden.
19 der Verfassung vom 25. Oktober 1833 habe gelautet:
Keine Liegenschaft kann mit einer nicht loskäuflichen Last be
legt werden. Die Loskäuflichkeit der Zehnten und Grundzinse
nach dem wahren Werthe derselben ist den Gemeinden, Kor
porationen und Privaten garantirt, so daß jeder Einzelne sein
Besitzthum hievon ledigen kann. Das Nähere bestimmt das
Gesetz. Am 3. Mai 1840 sei dann wirklich ein Gesetz über
die Loskäuflichkeit der Zehnten und Grundzinse erlassen worden,
welches noch jetzt in Kraft bestehe; da dieses Gesetz als Folge
und im Zusammenhang mit der angeführten Verfassungsbe
timmung betrachtet werden müsse, so sei einleuchtend, daß der
letztern kein anderer Sinn als der von der Regierung behaup
tete zukommen könne. Dafür spreche auch 89 der Kantons
verfassung, welcher dem Bezirksrathe die Aufsicht über den
Wasserbau übertrage. Dieser Artikel sowie die daran sich an
schließenden Gesetzesbestimmungen hätten keinen praktischen Werth,
wenn die Grundbesitzer nicht nöthigenfalls zu Erfüllung ihrer
Bau und Unterhaltspflichten zwangsweise angehalten werden
könnten. Dazu komme, daß das Bundesgesetz über die Wasser
baupolizei in seinen 5 und 7 nicht nur die Erstellung son
dern auch den Unterhalt von Wasserverbauungen durch die
Pflichtigen verlange und die Kantone für Ausführung des Ge
tzes verantwortlich mache. Eine Vollziehung des Bundesgesetzes
wäre schlechterdings nicht denkbar, wenn die zur Verbauung
pflichtig erklärten Grundeigenthümer nicht auch mit dem künf
tigen Unterhalt belastet werden könnten. Die von den Rekur
renten ohne weitere Ausführung zur Begründung ihrer Be
schwerde angerufenen 3, 18 und 16 der Kantonsverfassung
haben für den konkreten Fall überall keine Bedeutung
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Kantonsrathes und des Regierungs
rathes des Kantons Schwyz zum Erlasse der kantonalen Voll
ziehungsverordnung zum eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze
und des Ausführungsreglementes zu derselben ist an sich nicht
bestritten worden; bestritten ist blos die materielle Verfassungs
mäßigkeit einzelner Bestimmungen der genannten Erlasse. Diese
ist selbständig zu prüfen, denn es ist klar, daß die kantonalen
Behörden auch in Ausführung eidgenössischer Gesetze, soweit
letztere nicht etwa selbst dem kantonalen Verfassungsrechte dero
giren, sich über Bestimmungen der kantonalen Verfassung nicht
hinwegsetzen dürfen.
- Die Rekurrenten stützen sich hauptsächlich darauf, die von
ihnen angefochtenen Bestimmungen der schwyzerischen Vollzie
hungsverordnung zum eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze,
insbesondere die 4 und 6 derselben und die 11 und 14
des dazu erlassenen regierungsräthlichen Ausführungsreglemen
tes verstoßen gegen 25 der Kantonsverfassung, da sie dem
Grundeigenthum eine unablösliche Last auferlegen. Allein es
ist nun gründsätzlich der Regierung des Kantons Schwyz darin
durchaus beizutreten, daß diese Verfassungsbestimmung sich nur
auf privatrechtliche, keineswegs dagegen auf öffentlich rechtliche
Lasten bezieht. Geschichte und Zusammenhang der fraglichen
Verfassungsbestimmung zeigen deutlich, daß damit nur die Los
käuflichkeit privatrechtlicher Grundlasten, speziell der Zehnten
und Grundzinse, statuirt werden sollte, während der Gesetzgeber
weder daran dachte noch, der Natur der Sache nach, daran
denken konnte, auch öffentlich rechtliche, dem Grundeigenthum
auferlegte Lasten als loskäuflich zu erklären. Es ist ja in der
That klar, daß öffentlich rechtliche Leistungen, wie die Grund
steuer und dergleichen, durchaus nicht als loskäuflich haben er
klärt werden wollen und können (vergleiche Entscheidungen des
Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung V, S. 220). In concreto
nun handelt es sich unzweifelhaft grundsätzlich durchaus um
eine dem betheiligten Grundeigenthum durch den herrschenden
Willen des Staates auferlegte, also öffentlich rechtliche Leistung
und keineswegs um eine privatrechtliche Servitut oder Reallast.
Die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 25 der Kantons
verfassung erscheint demnach in der Hauptsache als unbegründet.
Bedenken könnte nur der in 11 des regierungsräthlichen Aus
führungsreglementes aufgestellte Grundsatz erregen, daß die
Beitrags und Unterhaltspflicht für jedes betheiligte Grundstück
im Grundbuch notarialisch vorzumerken sei. Da nämlich doch
wohl auch im Kanton Schwyz das Grundbuch nur zum Ein
trage privatrechtlicher Grundlasten bestimmt ist, so kann die
Frage aufgeworfen werden, ob nicht durch die erwähnte, über
die kantonsräthliche Vollziehungsverordnung hinausgehende, Vor
schrift die Wuhrpflicht des betheiligten Grundeigenthums zu
einer privatrechtlichen, rücksichtlich der Beendigungsgründe u. s. w.,
den Regeln des Privatrechts unterstehenden Verpflichtung um
gestempelt werden solle. Wäre dies der Fall, so müßte die ge
dachte Bestimmung allerdings als verfassungsmäßig unzuläßig
erachtet werden. Allein im vorliegenden Falle kann hierauf kein
weiteres Gewicht gelegt werden; denn die angefochtenen Schluß
nahmen des Regierungsrathes und des Bezirksrathes von Schwyz,
gegen welche die Beschwerde sich einzig richtet und richten kann,
ordnen nicht den Eintrag der streitigen Verpflichtungen in's
Grundbuch an.
3. Da es sich, wie bemerkt, nicht um Auflegung einer pri
vatrechtlichen Servitut oder Reallast ohne Entschädigung son
dern um die Normirung öffentlich rechtlicher Leistungen der
Grundeigenthümer handelt, so kann auch von einer Verletzung
des Art. 13 der Kantonsverfassung, d. h. der verfassungsmäßigen
Eigenthumsgarantie keine Rede sein.
4. Wenn sich die Rekurrenten endlich noch auf den Art. 16
der Kantonsverfassung berufen, so scheint dieser Beschwerde der
Gedanke zu Grunde zu liegen, daß es unzuläßig sei, dem an
der Tobelbachverbauung speziell betheiligten Grundeigenthum
eine besondere Beitragspflicht an dieses öffentliche Werk aufzu
erlegen, daß vielmehr die daherigen Kosten von der Gesammt
heit der Steuerzahler gleichmäßig zu tragen seien. Diese Be
schwerde ist aber unbegründet, wie das Bundesgericht bereits
wiederholt, insbesondere in seiner Entscheidung in Sachen
Finsterhennen und Konsorten (Amtliche Sammlung IV, S. 380
u. ff.), auf welche rücksichtlich der Motivirung einfach verwiesen
werden darf, ausgeführt und eingehend begründet hat; übrigens
sieht auch 7 des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes Bei
träge der Interessenten an den Bau und Unterhalt von
Wasserverbauungen ausdrücklich vor.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.