Luzern, die seit Jahren dort niedergelassene Johanna Kamber
A. Am 11. November 1885 verstarb in Altishofen, Kantons
Luzern gegen Solothurn.
60. Urtheil vom 10. September 1886 in Sachen
von Hauenstein, Kantons Solothurn; sie hinterließ ein (aus
schließlich in beweglichen Werthen bestehendes) Vermögen von
zirka 92,000 Fr., wovon nur ein kleiner Theil in Altishofen,
der weit größere Theil dagegen in Olten lag. Zwischen den
Behörden der Kantone Solothurn und Luzern entstand nun
Streit darüber, welcher Kanton zum Bezuge der Erbschafts
steuer von dieser Verlassenschaft (insoweit eine solche nach den
beidseitigen kantonalen Gesetzen geschuldet wird) berechtigt sei.
Der Regierungsrath des Kantons Solothurn behauptete, nach
2 des Erbrechtskonkordates vom 15. Juli 1822 sei der Kan
ton Solothurn als Heimatkanton der Erblasserin zum Bezuge
der Erbschaftssteuer berechtigt, da ihm auch die Inventarisation
und Theilung des Nachlasses zukomme. Der Regierungsrath des
Kantons Luzern dagegen beanspruchte das Recht der Erhebung
der Erbschaftssteuer für den Kanton Luzern und die Gemeinde
Altishofen als Niederlassungskanton und Niederlassungsgemeinde
der Erblasserin.
B. In Folge dessen stellte der Regierungsrath des Kantons
Luzern durch Eingabe vom 14. Mai 1886 beim Bundesgericht
den Antrag: Der Kanton Solothurn sei zu verhalten, die
Forderung der nach luzernischem Gesetze von der Erbschaft der
in Altishofen verstorbenen Johanna Kamber fallenden Erbsge
bühren anzuerkennen und deren Bezahlung vorgängig der Aus
hingabe des Vermögens an die betreffenden Erben zu sichern,
indem er ausführt: Das Erbrechtskonkordat vom 15. Juli 1822,
auf welches sich der Regierungsrath des Kantons Solothurn
berufe, regle nur die interkantonale Statutenkollision in Bezug
auf das materielle und formelle Erbrecht und den Gerichts
stand für eigentliche Erbstreitigkeiten. Auf die Erbschaftssteuer
beziehe es sich überall nicht; in dieser Beziehung werde die
Souveränetät des Niederlassungskantons in keiner Weise be
schränkt. Eine ausdehnende Interpretation des Konkordates sei
nach mehrfachen Entscheidungen der Bundesbehörden, unzuläßig.
Nach der luzernischen Gesetzgebung sei die Erbgebühr vom ge
sammten beweglichen Vermögen des Erblassers an seinem Wohn
orte zu beziehen, wogegen auch noch niemals seitens eines
Konkordatskantons Einsprache erhoben worden sei.
C. Der Regierungsrath des Kantons Solothurn bemerkt
seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde: Nach der solo
thurnischen Gesetzgebung werde, falls die Inventarisation und
Theilung des Nachlasses eines im Kanton Solothurn Nieder
gelassenen in einem andern Kantone (dem Heimatkanton) statt
finde, die Erbschaftssteuer nur von den im Kanton Solothurn
gelegenen Liegenschaften bezogen. Es scheine ihm deßhalb der
Bezug der Erbschaftsgebühren in casu gerechtfertigt, da nach
seiner Ansicht das Recht auf Erbschaftssteuer nur ein Ausfluß
des höhern Rechtes auf Inventarisation und Theilung selbst sei.
Da es sich um eine reine Rechtsfrage handle, überlasse er dem
Bundesgerichte den Entscheid, ohne sich auf weitere Erörterungen
einzulassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Erbrechtskonkordat vom 15. Juli 1822 bezieht sich
auf die Erbschaftssteuer überall nicht. Die Behauptung, daß
nach diesem Konkordate dem Heimatkanton, (dessen Gesetzgebung
für die Beerbung seiner Angehörigen allerdings maßgebend ist)
auch das Recht zur Erhebung der Erbschaftssteuer zustehe, ließe
sich juristisch offenbar nur dann etwa rechtfertigen, wenn der
Staat die Erbschaftssteuer kraft eines ihm (neben allen oder
gewissen Erben) zustehenden Miterbrechts bezöge. Allein dies
ist nicht der Fall. Die Erbschaftssteuer wird vom Staate nicht
in privatrechtlicher Eigenschaft als Erbe, sondern in öffentlich
rechtlicher Eigenschaft kraft seiner Steuerhoheit erhoben. Es hat
demnach auch die bundesrechtliche Praxis in Doppelbesteuerungs
fällen von Anfang an konstant festgehalten, daß die Berechti
gung zur Erhebung der Erbschaftssteuer vom beweglichen Ver
mögen, und nur um solches handelt es sich hier, dem Wohn
ortskantone des Erblassers zustehe. Dieser Grundsatz muß auch
in casu festgehalten und demnach die Beschwerde des Kantons
Luzern prinzipiell gutgeheißen werden.
- Dagegen hätte sich allerdings fragen können, ob der Kan
ton Solothurn verpflichtet sei, die vom Kanton Luzern gefor
derten Steuerbetreffnisse sicher zu stellen. Allein der Regierungs
rath des Kantons Solothurn hat gegen das sachbezügliche Be
gehren der Regierung von Luzern eventuell keine Einwendung
erhoben und es ist daher die Beschwerde ihrem ganzen Umfange
nach gutzuheißen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Dem Regierungsrathe des Kantons Luzern wird das Be
gehren seiner Beschwerdeschrift zugesprochen.