- Urtheil vom 10. April 1886 in Sachen
Gesellschaft für
Begründung einer rechtsufrigen Zürichseebahn
gegen Nordostbahn.
A. Durch Urtheil vom 26. Dezember 1885 hat die Appella
tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
- Die Klage ist abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Staatsgebühr ist auf 300 Fr. festgesetzt.
- Die erst und zweitinstanzlichen Kosten sind der Klägerin
auferlegt.
- Dieselbe hat der Beklagten für beide Instanzen zusammen
eine Prozeßentschädigung von 100 Fr. zu bezahlen.
-
- s. w.
- Gegen dieses Urtheil erklärte die Gesellschaft für Be
gründung einer rechtsufrigen Zürichseebahn die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
ihr Vertreter, unter eingehender Begründung und indem er
erklärt, er halte alle vor den kantonalen Instanzen vorgebrachten
Behauptungen, Bestreitungen, Beweisanerbieten und Rechts
standpunkte aufrecht, es sei, unter Aufhebung des zweitinstanz
lichen Urtheils, die erstinstanzliche Entscheidung wieder herzu
stellen und demnach zu erkennen, die Beklagte sei nicht berechtigt,
aus den Betriebseinnahmen des Jahres 1884 Dividenden an
ihre Aktionäre auszubezahlen oder ihnen Dividenden in der
Weise gutzuschreiben, daß ihnen schon gegenwärtig wirkliche
Forderungsrechte entstehen, unter Kosten und Entschädigungs
folge; eventuell, für den Fall, daß das Bundesgericht sich in
kompetent erklären sollte, werde beantragt, das Bundesgericht
möchte aussprechen, es komme hier eidgenössisches Recht überall
nicht zur Anwendung.
Der Anwalt der Nordostbahn dagegen beantragt, es seien die
gegnerischen Haupt und Nebenanträge unter Kosten und Ent
schädigungsfolge abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 5. Juni 1873 wurde zwischen der Nordostbahngesell
schaft und der Gesellschaft für Begründung einer rechtsufrigen
Zürichseebahn ein Vertrag abgeschlossen, wodurch erstere den
Bau und Betrieb einer Eisenbahn vom Nordostbahnhofe (in
Zürich) längs dem rechten Ufer des Zürichsees nach Feldbach
oder Rapperswyl übernahm. Im Jahre 1877 brach über die
Nordostbahn eine Krisis herein, so daß die Gesellschaftsorgane
erklärten, außer Stande zu sein, die übernommenen zahlreichen
Bauverpflichtungen zu erfüllen. Es wurden daher Unterhand
lungen zwischen der Nordostbahn und den Interessenten an den
verschiedenen, von der Nordostbahn zum Bau übernommenen,
Eisenbahnlinien angebahnt. Am 16. Januar 1878 kam zwischen
der Gesellschaft der rechtsufrigen Zürichseebahn und der Nordost
bahn eine als Zusatzvertrag betreffend Moratorium betitelte
Uebereinkunft zu Stande, deren Art. 1 bestimmt: Die Be
stimmungen des am 3. und 4. Mai und 1. Juni 1877 von den
Unternhmungen Bülach Schaffhausen, Etzweilen Schaffhausen,
Thalweil Zug und Koblenz Stein der Schweizerischen Nord
ostbahn gewährten Moratoriums, wonach bis Ende 1885 die
Bauten eingestellt bleiben dürfen und der Bundesrath zu ent
scheiden hat, ob dannzumal die Nordostbahngesellschaft wieder
genügend erstarkt sei, um die Arbeiten wieder aufzunehmen
und in welcher Reihenfolge dies zu geschehen habe, finden auch
auf die rechtsufrige Zürichseebahn Anwendung. Am 30. Juni
1881 beschloß die Generalversammlung der Nordostbahn, für
das Jahr 1880 den Prioritätsaktionären eine Dividende von
5,70 % auszurichten. Die Vertheilung dieser Dividende wurde
auf Begehren der Gesellschaft für Begründung einer rechtsufrigen
Zürichseebahn gerichtlich einstweilen inhibirt und hernach, auf
Klage der Gründungsgesellschaft hin, im ordentlichen Verfahren
durch Entscheidungen der kantonalen Gerichte definitiv als un
zulässig erklärt (Urtheile des Bezirksgerichtes Zürich vom
- Dezember 1882 und der Appellationskammer des Oberge
richtes vom 19. Juni 1883). Ebenso opponirte die Gesellschaft
für Begründung einer rechtsufrigen Zürichseebahn in der Folge
gegen die von der Nordostbahngesellschaft für die Jahre 1881,
1882 und 1883 gefaßten Dividendenvertheilungsbeschlüsse und
siegte mit ihren sachbezüglichen Klagen vor den kantonalen Ge
richten im Wesentlichen ob. In den, die Dividende für das
Jahr 1880 betreffenden Entscheidungen hatten beide kantonalen
Instanzen wesentlich auf 989 des zürcherischen privatrechtlichen
Gesetzbuches abgestellt, welcher vorschreibt, daß der Gläubiger einer
befristeten Forderung, wenn er zu bescheinigen vermöge, daß
der Schuldner Einleitung treffe, um sich der künftigen Erfüllung
widerrechtlich zu entziehen, auf Sicherheitsmaßnahmen antragen
könne. In den die spätern Jahre 1881, 1882 und 1883 be
treffenden Entscheidungen hielt die erste Instanz prinzipiell an
diesem Gesichtspunkte fest, die zweite Instanz dagegen erklärte
denselben als für diese Jahre nicht mehr zutreffend, untersagte
dagegen die Dividendenvertheilung deßhalb, weil ein Reingewinn
über das Grundkapital hinaus nicht vorhanden sei, die Divi
dende also dem Grundkapital entnommen werden müßte, was
als rechtlich unstatthaft erscheine und wogegen die Klägerin als
Gläubigerin zu opponiren berechtigt sei. Für das Rechnungs
jahr 1884 sodann ergab sich nach den Berechnungen der Or
gane der Nordostbahngesellschaft ein Reinertrag von 864,522 Fr.
64 Cts., einschließlich 154,434 Fr. 33 Cts. Saldo vom Jahre
1883. Die Generalversammlung der Aktionäre beschloß am
26. Juni 1885, diesen Reinertrag in folgender Weise zu ver
wenden: 660,000 Fr. durch Zutheilung als 6½tige Jahres
dividende pro 1884 an die Prioritätsaktionäre und 204,522 Fr.
64 Cts. Vortrag auf neue Rechnung. Die Gesellschaft für Be
gründung einer rechtsufrigen Zürichseebahn erhob abermals ge
gen die Vertheilung dieser Dividende rechtliche Einsprache, indem
sie zunächst eine vorsorgliche Maßnahme auswirkte und hernach
im ordentlichen Prozeßwege den Antrag stellte: Die Beklagte
sei nicht berechtigt, für das Geschäftsjahr 1884 an ihre Aktionäre
eine Dividende, insbesondere an die Prioritätsaktionäre eine
solche von 6 %, sei es in Baar, sei es durch Gutschrift, sei
es in irgend einer andern Form zuzutheilen beziehungsweise
auszurichten. Das Bezirksgericht Zürich II. Sektion l./L. er
klärte durch Urtheil vom 4. November 1885 diese Klage dahin
als begründet, daß es aussprach, die Beklagte sei nicht berech
tigt, aus den Betriebseinnahmen des Jahres 1884 Dividenden
an ihre Aktionäre auszubezahlen oder ihnen Dividenden in der
Weise zuzuschreiben, daß ihnen schon gegenwärtig wirkliche For
derungsrechte entstehen. Die Appellationskammer des Oberge
richtes dagegen hat durch ihr Fakt. A erwähntes Urtheil die
Klage abgewiesen und zwar wesentlich aus folgenden Gründen:
Wenn geprüft werden solle, ob die Einsprache der Klägerin
gegen die von der Beklagten beschlossene Dividendenausthei
lung deßhalb begründet sei, weil die Dividende dem Grund
kapital entnommen werde, so müsse zunächst untersucht werden,
unter welchem Rechte die Nordostbahn bezüglich der Aufstellung
ihrer Bilanz für 1884 stehe; entsprechen die von der Nordost
bahn bei Aufstellung ihrer Bilanz für 1884 angewendeten Grund
sätze dem hiefür geltenden Rechte, so sei die Nordostbahn (von
andern Einspruchsgründen abgesehen) auch berechtigt, den dem
nach sich ergebenden Reingewinn unter ihre Aktionäre zu ver
theilen, selbst wenn ihr Grundkapital noch nicht vollständig er
gänzt sein sollte. Maßgebend für die Aufstellung der Bilanz
für 1884 sei aber das Gesetz über das Rechnungswesen der
Eisenbahngesellschaften und subsidiär das schweizerische Obliga
tionenrecht, nicht aber, wie die Klägerin und mit ihr die erste
Instanz glauben, das zürcherische privatrechtliche Gesetzbuch.
Die Ansicht, daß die Gläubiger einer vor dem 1. Januar
1883 schon bestandenen Aktiengesellschaft, welche zudem schon
vor diesem Zeitpunkte Gläubiger geworden seien, ein wohler
worbenes Recht aus dem Obligationsverhältnisse darauf be
sitzen, daß die Bilanz, so lange sie Gläubiger bleiben, nach
den Grundsätzen des im Zeitpunkte der Entstehung ihrer Forde
rung geltenden Rechtes aufgestellt werde, sei unhaltbar. Die
Bilanzirungsgrundsätze einer Aktiengesellschaft gehören nicht zu
dem das Verhältniß derselben zu ihren Gläubigern regulirenden
Vertragsrechte. Jeder, der mit einer Aktiengesellschaft kontrahire,
unterwerfe sich damit von vornherein den jeweiligen Bilanzi
rungsgrundsätzen, welchen seine Schuldnerin unterstehe. Die
gegentheilige Auffassung würde auch gegen den klaren Willen
des eidgenössischen Gesetzgebers verstoßen und zu Absurditäten
führen. Hätten die alten Gläubiger wirklich ein so weitgehendes
Recht, so hätte dies zur Folge, daß die Bilanzirungsgrundsätze
des Art. 656 O. R. bei vielen Aktiengesellschaften noch lange
auf ihre Anwendung warten müßten und daß namentlich die
Art. 2 bis 4 E. R. G. faktisch gar nie vollzogen werden könnten.
Auch aus Art. 898 O. R. folge die Unhaltbarkeit der gegen
theiligen Ansicht. Nach Absatz 2 des citirten Artikels müßte, wenn
die Aktiengesellschaften wirklich ihren Gläubigern gegenüber ver
pflichtet wären, nach dem zur Zeit der Entstehung ihres For
derungsrechtes geltenden Rechte ihre Bilanz aufzustellen, den
neuen Gläubigern zweifellos vom 1. Januar 1888 an das Recht
eingeräumt werden, Bilanzirung nach den Grundsätzen des eid
genössischen Obligationenrechtes zu verlangen. Es entstände also
eine Kollision zwischen dem Rechte der alten und der neuen
Gläubiger, welche, da doch eine Aktiengesellschaft ihre Bilanz
nur nach einem Rechte aufstellen könne, zu Gunsten der neuen
Gläubiger, d. h. zu Gunsten der Anwendung des neuen Rechtes
gelöst werden müßte. Dafür spreche auch die Textirung des
Art. 898 Abs. 1 O. R. Die durch Art. 898 O. R. resp. Art. 4
XII 1886
der Uebergangsbestimmungen zum E. R. G. geschaffene Aus
nahme von der Anwendung des neuen Rechtes treffe in casu
nicht zu. Denn durch diese Bestimmungen werden die Aktien
resp. Eisenbahngesellschaften nur berechtigt, nicht aber verpflich
tet, die Anwendung des alten Rechtes bis zu einem gewissen
Zeitpunkte zu verlangen. Gegen die Anwendung des E. R. G.
erhebe nun aber die Klägerin die weitere Einwendung, daß
dasselbe überhaupt keine civilrechtlichen Vorschriften enthalte und
daher den Privatrechten der Gläubiger, gegen Vertheilung eines
Reingewinnes, der nicht nach den Grundsätzen des eidgenössi
schen Obligationenrechtes ausgerechnet sei, zu opponiren, keinen
Abbruch thun könne. Dasselbe sei ein reines Verwaltungsgesetz
und begründe nur für den Bundesrath Befugnisse öffentlich
rechtlicher Natur. Die Rechtsstellung der Gläubiger berühre es
nicht; diese normire sich nach wie vor nach den privatrechtlichen
Bestimmungen des O. R. Diese Ansicht der Klägerin müsse
aber, und zwar gerade in Betreff der praktisch hier einzig in
Frage kommenden Bilanzvorschrift des E. R. G., entschieden
verworfen werden. Thatsächlich nämlich handle es sich einzig
und allein um die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit des
Grundsatzes des Art. 4 Absatz 2 des E. R. G. Wenn dieser
Grundsatz außer Kraft zu bleiben habe, so liege ein vertheil
barer Reingewinn nicht vor, sondern es sei der ganze Ueber
schuß der Betriebseinnahmen zu Abschreibungen an dem ver
loren gegangenen Theile des Grundkapitals (mit einziger Aus
nahme der auch nach dem O. R. allmälig amortisirbaren Kurs
verluste) zu verwenden. Daß nun das E. R. G. kein bloßes
Verwaltungsgesetz sondern, wenigstens theilweise, auch privat
rechtlicher Natur sei, zeige schon sein Titel und die Art und
Weise, wie derselbe zu Stande gekommen sei, wofür auf den
Bericht der nationalräthlichen Kommission vom 26. Oktober
1883 (S. 5) verwiesen werde; das gleiche spreche auch Art. 1
des Gesetzes selbst, wenn auch weniger deutlich, aus. Inhaltlich
rfalle das E. R. G. in drei verschiedene Theile. Der erste,
die Vorschriften über Aufstellung der Rechnungen und Bilanzen
der Eisenbahngesellschaften enthaltende, Theil (Art. 1 bis 4) sei
zweifellos privatrechtlicher Natur. Oeffentlich rechtlicher Natur
dagegen sei allerdings der in Art. 5 enthaltene zweite Theil,
wodurch dem Bundesrathe das Recht, über die Innehaltung der
im ersten Theile aufgestellten Bilanzgrundsätze zu wachen, ein
geräumt werde. Der in Art. 6 enthaltene dritte Theil des Ge
setzes falle hier außer Betracht. Unter die privatrechtlichen Grund
sätze des Art. 4 sei nun auch die Bestimmung eingereiht, daß
der Bundesrath nach Einholung eines Amortisationsplanes der
Gesellschaft die zu ersetzende Gesammtsumme festzusetzen und zu
bestimmen habe, in welcher Frist und in welchen Beträgen der
Ersatz zu geschehen habe. Damit habe der Gesetzgeber seinen
Willen kund gegeben, daß auch diese Bestimmung privatrecht
licher Natur sein solle. Eigenthümlich bleibe immerhin, sei aber
durch die besondern Verhältnisse gerechtfertigt, daß hier eine
Administrativbehörde in zunächst privatrechtlichen Angelegen
heiten eine so bedeutende Kompetenz ausübe. Auch die aus den
Berichten des Bundesrathes und der Kommissionen der Bundes
versammlung, sowie aus der Berathung der Bundesversamm
lung zu schöpfenden Interpretationsmomente sprechen, wie des
Nähern ausgeführt wird, überwiegend für die privatrechtliche
Natur der vier ersten Artikel des Gesetzes. Die Klägerin habe
also kein Recht zu verlangen, daß die Beklagie ihre Bilanz nach
den Grundsätzen des schweizerischen Obligationenrechtes statt nach
denjenigen des E. R. G. aufstelle. Damit sei aber allerdings
die weitere Frage noch nicht entschieden, ob sich die Klägerin
auch materiell den Entscheid des Bundesrathes, welcher die so
aufgestellte Bilanz genehmigt habe, gefallen lassen müsse, d. h.
ob sie nicht ein selbstständiges Prüfungsrecht darüber besitze, ob
die Bilanz wirklich nach den gesetzlichen Grundsätzen aufgestellt
fei. Diese Frage brauche indeß hier nicht entschieden zu werden,
weil die Klägerin die Bilanz nur in einem einzigen Punkte,
und zwar offenbar ohne Recht anfechte; die Klägerin glaube
nämlich, anschließend an eine Aeußerung der ständeräthlichen
Kommissionsmehrheit, die Moratoriumsverpflichtungen seien gleich
andern Schulden unter die Passiven der Bilanz zu stellen. Da
von könne nun aber keine Rede fein. Allerdings seien die Ver
pflichtungen der Nordostbahn gegenüber den Moratoriumsberech
tigten obligatorische Verpflichtungen, ja die Nordostbahn werde
in Folge derselben sogar zu einer Ausgabe von circa 35 Mil
lionen Franken genöthigt werden. Allein diese Verpflichtungen
seien keine Schulden im gewöhnlichen Sinne des Wortes, denn
es sei damit ein Gegenwerth verbunden, welcher, wenn auch
nicht faktisch, so doch rechtlich der zu machenden Ausgabe voll
ständig gleichkomme. Die Nordostbahn brauche daher ihre Ver
pflichtungen gegenüber den Moratoriumsberechtigten nicht in
einer bestimmten Summe unter die Passiven zu stellen resp. sie
dürfe, wenn sie dies thue, also z. B. 35 Millionen unter die
Passiven bringe, sofort auch den ganz gleichen Posten unter die
Aktiven aufnehmen, da nach Art. 2 E. R. G. alle Eisenbahn
linien nach ihrem Bauwerthe in die Aktiven der Bilanz zu
stellen seien. Die Klägerin könne daher mit ihrer Einsprache
nur aufkommen, wenn sie dieselbe auf andere Gründe als die
angeblich unrichtige Bilanzirung zu stützen vermöge. Schon in
den frühern Urtheilen der Appellationskammer sei nun aber
ausgeführt worden, daß solche Gründe nur in 989 des pri
vatrechtlichen Gesetzbuches des Kantons Zürich gefunden werden
könnten. Diese Gesetzesbestimmung treffe aber gegenwärtig in
keiner Weise mehr zu, wofür, da sich die Verhältnisse seither
nicht geändert haben, auf die frühere Entscheidung der Appella
tionskammer vom 30. Dezember 1884 verwiesen werden könne.
2. Es kann nicht mehr in Frage kommen, ob durch den Bau
und den Stundungsvertrag für die Nordostbahn die vertragliche
Verpflichtung begründet worden sei, sich bis nach Erfüllung ihrer
durch diese Verträge begründeten Verbindlichkeiten jeder Divi
dendenvertheilung an ihre Aktionäre zu enthalten; eine solche
vertragliche Verpflichtung ist heute nicht mehr behauptet worden,
gegentheils hat der klägerische Vertreter erklärt, es werde sich
eine solche kaum mehr behaupten lassen, und überdem wäre die
selbe offenbar nicht nach eidgenössischem, sondern nach dem zur
Zeit des Abschlusfes der genannten Verträge geltenden kantonalen
Rechte zu beurtheilen. Das Bundesgericht wäre daher in dieser
Richtung zu Ueberprüfung der kantonalen Entscheidung überall
nicht kompetent.
3. Demnach kann sich nur noch fragen, ob nicht die beschlos
sene Dividendenaustheilung für 1884 eine rechtswidrige Hand
lung enthalte, welcher gegenüber der Klägerin kraft Gesetzes
ein Anspruch auf Sicherung beziehungsweise ein Verbietungs
recht zustehe.
4. Die Klägerin leitet ein solches Recht zunächst aus Art.
172 O. R. her. Diese Gesetzesbestimmung ist aber der Zeit nach
hier nicht anwendbar. Dieselbe normirt die Wirkung bedingter
Rechtsgeschäfte während des Schwebens der Bedingung; sie ist
daher, gemäß Art. 882 O. R., nur auf solche Rechtsgeschäfte
anwendbar, welche unter der Herrschaft des Obligationenrechtes
abgeschlossen wurden. Uebrigens hat ja die Klägerin, und wohl
mit Recht, vor den kantonalen Instanzen stets vortragen lassen,
das durch den Bau und Moratoriumsvertrag begründete Rechts
verhältniß sei kein bedingtes, sondern ein unbedingtes; nur die
Erfüllungspflicht sei zu Folge Stundung hinausgeschoben.
Art. 172 O. R. würde also auch inhaltlich nicht zutreffen.
5. Des weitern, und das einzig kann ernstlich in Frage
kommen, behauptet die Klägerin, die beschlossene Dividen
denvertheilung sei eine rechtswidrige deßhalb, weil eine Divi
dende nicht wirklich verdient sei, sondern nur aus dem Grund
kapital bezahlt werden könnte; ihr, als Gesellschaftsgläubigerin,
stehe ein Einspruchsrecht gegen eine derartige Schwächung des
Grundkapitals zu. In dieser Beziehung nun ist gewiß der Zeit
nach eidgenössisches und nicht kantonales Recht anwendbar; dies
ist von der Vorinstanz mit zutreffenden Gründen gerechtfertigt
worden und die Klägerin hat heute die Behauptung, daß kan
tonales Recht anwendbar sei, nicht erneuert. Es mag daher
hierüber nur bemerkt werden: Sofern den Gläubigern einer
Aktiengesellschaft ein Recht gegen die Gesellschaft auf Unterlas
sung der Vertheilung fiktiver Dividenden zu klagen wirklich zu
steht, ist dieses Recht jedenfalls nicht ein vertragliches, sondern
ein gesetzliches. Allerdings steht dasselbe den Gläubigern in dieser
ihrer Eigenschaft (als Gläubigern) zum Schutze ihrer Forde
rungsrechte zu; allein es hat seinen Entstehungsgrund doch nicht
in den die einzelne gläubigerische Forderung begründenden juri
stischen Thatsachen, sondern es entsteht, ähnlich wie der paullia
nische Anspruch, kraft Gesetzes aus der die Gläubigerrechte ge
fährdenden Rechtshandlung des Schuldners. Es ist daher in
Bestand und Umfang, wie der paullianische Anspruch, nicht
nach dem zur Zeit der Begründung des gefährdeten Gläubiger
rechtes, sondern nach dem zur Zeit der gefährdenden Rechts
handlung des Schuldners gültigen Rechte zu beurtheilen; es
empfängt nicht durch das zur Zeit der Begründung der gläubige
rischen Forderung geltende Recht seine definitive Gestaltung
sondern wandelt sich mit den Grundsätzen des objektiven Rechts
über den Schutz der Gläubiger gegen gefährdende Rechtshand
lungen des Schuldners, resp. speziell einer schuldnerischen Aktien
gesellschaft.
6. Ist aber eidgenössisches Recht anwendbar, so kann kein
weifel darüber obwalten, daß das anwendbare Geset
das
E. R. G. und subsidär das Obligationenrecht und nicht, wie
die Klägerin meint, ausschließlich das Obligationenrecht ist.
Daß das E. R. G. der Zeit nach anwendbar sei, hat die Klä
gerin, und zwar gewiß mit Recht, nicht bestritten. Die Meinung
dagegen, daß die materiellen Grundsätze des E. R. G. nur für
das Verhältniß des Bundes zu den Eisenbahngesellschaften, nicht
aber für das Verhältniß letzterer zu Dritten gelten, ist eine durch
aus und offenbar unhaltbare. Deren Widerlegung folgt zur Evidenz
aus dem Texte, der ganzen Haltung und dem Zwecke des Gesetzes.
Das E. R. G. will, wie sich aus seinem Art. 1 unzweideutig er
giebt, die Grundsätze des O. R. über die Aufmachung der Bilanz
der Aktiengesellschaften für die Eisenbahngesellschaften theilweise
modifiziren und ergänzen. Die modifizirten Bilanzgrundsätze
des E. R. G. sollen also für die Eisenbahngesellschaften an
Stelle der für die andern Aktiengesellschaften unverändert gel
tenden entsprechenden Bilanzgrundsätze des Obligationenrechtes
treten. Daraus folgt doch ganz von selbst, daß den Bilanz
grundsätzen des E. R. G. für die Eisenbahngesellschaften die
ganz gleiche Bedeutung wie den entsprechenden Vorschriften des
Obligationenrechtes für die übrigen Aktiengesellschaften zukom
men muß, daß sie also mit und in erster Linie gerade dafür
entscheidend sein sollen, ob ein vertheilbarer Reingewinn vor
liege; liegt ein Reingewinn nach einer gemäß den Vorschriften
des E. R. G. anfgestellten Bilanz wirklich vor, so darf derselbe
von Gesetzes wegen auch vertheilt werden. Vollständig richtig
ist freilich, daß das E. R. G., so wenig wie das Obligationen
recht, allfällig gegenüber einzelnen Gläubigern gültig einge
gangenen privatrechtlichen Verpflichtungen einer Eisenbahngesell
schaft, die Vertheilung eines vorhandenen Reingewinnes wäh
rend eines gewissen Zeitraumes oder bis zu Befriedigung des
betreffenden Gläubigers zu unterlassen, präjudizirt. Allein hierum
kann es sich ja in casu, wie oben bemerkt, gar nicht mehr han
deln. Es fragt sich in casu nicht, ob ein vorhandener Reingewinn
zu Folge besonderer kontraktlicher Verpflichtungen (oder auch be
sonderer statutarischer Bestimmungen) nicht vertheilt werden
dürfe, sondern ob ein Reingewinn wirklich, und nicht blos schein
bar, vorliege beziehungsweise nach welchem Gesetze diese Frage
zu beantworten sei. Die Entstehungsgeschichte des E. R. G. be
weist, wie die Vorinstanz eingehend gezeigt hat, nichts für die
klägerische Ansicht. Sollten übrigens auch einzelne bei der Aus
arbeitung des Gesetzes betheiligte Faktoren unrichtigen Ansichten
über die Tragweite des Gesetzes sich hingegeben haben, so wäre
dies für die Interpretation vollständig unerheblich. Gesetz ist nicht
Wille oder Meinung der Gesetzesverfasser oder Berather, sondern
Gesetz ist blos der im Gesetzestexte verkörperte Staatswille.
7. Ist also das E. R. G. und blos subsidiär das Obligatio
nenrecht anwendbar, so könnte sich fragen, ob nach ersterem
Gesetze den Gesellschaftsgläubigern ein Recht überhaupt zustehe,
sich der Vertheilung von Dividenden wegen Unrichtigkeit der
Bilanz durch gerichtliche Klage zu widersetzen, oder ob nicht
vielmehr die Entscheidung über die Richtigkeit der Bilanz, vor
behältlich der dem Bundesgerichte eingeräumten Befugniß, voll
ständig in die Hände des Bundesrathes gelegt sei. Hier steht
nun jedenfalls so viel fest, daß in Betreff der Amortisations
quoten und Amortisationsperioden für verlorene Theile des
Grundkapitals die Entscheidung des Bundesrathes definitiv und
für alle maßgebend ist und daß eine gerichtliche Anfechtung der
Bilanz einer Eisenbahngesellschaft durch Gläubiger (oder Aktio
näre) derselben nur aus andern Gründen, z. B. weil Passiven
fälschlich in die Bilanz nicht eingestellt worden seien, möglich
ist. Allein es kann nun dahin gestellt bleiben, ob nach dem
E. R. G. ein gerichtliches Anfechtungsrecht der Gläubiger über
haupt besteht. Denn die bundesräthlich genehmigte Bilanz der
Nordostbahn für 1884 ist von der Klägerin nur in einem Punkt,
in Bezug auf die Unterlassung, die aus den Bau und Stun
dungsverträgen sich ergebenden Bauverpflichtungen der Nordost
bahn als Passivum in die Bilanz einzustellen, angefochten wor
den. Diese Bemängelung aber ist, so wie sie vorgebracht wurde,
gewiß unbegründet. Es mag dahin gestellt bleiben, ob die be
treffenden Verpflichtungen in der Bilanz überhaupt berücksichtigt
werden müssen und ob ihnen nicht einfach als Aktivum der
Bauwerth der künftigen Linien gegenüber gestellt werden könne.
Denn es ist klar, daß selbst, wenn die betreffenden Verpflich
tungen in der Bilanz berücksichtigt werden müssen, jedenfalls
nicht gefordert werden kann, daß sie einfach zum Betrage der
präliminirten Baukosten als Passivum in die Bilanz eingestellt
werden, sondern daß höchstens ein aus Ausführung der frag
lichen Verträge zu gewärtigender, schon jetzt als feststehend zu
betrachtender, Verlust der Nordostbahn als Passivum einzustellen
wäre. In dieser Richtung ist nun aber der Prozeß gar nicht
instruirt worden und es kann daher die Nordøstbahn zu Ein
stellung eines solchen Passivpostens keinen falls verhalten werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch
tenen Urtheile der Appellationskammer des Obergerichtes des
Kantons Zürich vom 26. Dezember 1885 sein Bewenden.