- Urtheil vom 3. April 1886 in Sachen
Magnati gegen Reichenbach.
A. Durch Urtheil vom 18. Dezember 1885 hat das Han
delsgericht des Kantons Zürich erkannt:
- Die Klage ist abgewiesen.
- Es wird davon Vormerk genommen, daß die Widerklage
in Folge dessen wegfällt.
- Die Staatsgebühr wird auf a Fr. festgesetzt.
- Die Kosten sind dem Kläger auferlegt.
- Der Kläger hat dem Beklagten eine Prozeßentschädigung
von 60 Fr. zu bezahlen.
-
- s. w.
- Gegen dieses Urtheil erklärte der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Derselbe meldet durch schriftliche Ein
gabe vom 13. Februar 1886 folgende Anträge an:
- Es möchte das handelsgerichtliche Urtheil vom 18. De
zember vorigen Jahres aufgehoben werden unter Kosten und
Entschädigungsfolge.
- Es möchte das Tit. Handelsgericht des Kantons Zürich
angewiesen werden, materiell auf die Sache einzutreten.
- Eventuell bitte er um Abnahme des offerirten Beweises,
daß der Kläger von den Vereinsmitgliedern der Società dei
viticoltori den streitigen Wein zum Verkauf auf eigene Rechnung
erhalten habe und daß die übrigen Vereinsmitglieder keine An
sprüche auf den Verkaufserlös machen und auf solche ausdrück
lich verzichten.
- Eventuell bitte er im Sinne der beidseitigen Anträge, die
Weisung dahin korrigiren zu wollen, daß der Kläger als Ver
treter der Societá dei viticoltori vorgemerkt werde und demselben
Frist zur Beibringung von Vollmachten sämmtlicher Mitglieder
der Società dei viticoltori anzusetzen, beziehungsweise ansetzen zu
lassen.
Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt des Klägers
diese Anträge aufrecht; er erklärt, daß er nunmehr ein Attest
von 26 Mitgliedern der Societä dei viticoltori besitze, wonach
dieselben keinen Anspruch auf den streitigen Kaufpreis und die
bezügliche Forderung an den Beklagten erheben. Er verliest
dieses Aktenstück mit dem Beifügen, daß er auch ein Zeugniß
sei, daß die 26 Unterzeichner desselben
dafür beizubringen bereit
Gesellschafter (außer dem Kläger und
die sämmtlichen übrigen
zwei andern Mitgliedern Fraccacreta und Pollice, die eine
ähnliche Erklärung bereits vor den kantonalen Gerichten abge
geben hatten) seien.
Der Anwalt des Beklagten trägt auf Abweisung der gegne
rischen Berufung unter Kosten und Entschädigungsfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Joseph Magnati in San Severo (Apulien), forderte vom
Beklagten, H. K. Reichenbach, Weinhändler in Zürich, den
Betrag von 4080 Fr. für im Jahre 1884 gelieferten Wein
nebst Zins zu 6 % seit Verfall. Der Beklagte bestritt in erster
Linie, daß er den fraglichen Wein vom Kläger gekauft habe;
er habe nicht mit diesem persönlich, sondern mit der Società
dei viticoltori in San Severo (deren Präsident der Kläger ist)
kontrahirt. Er beantragte, daß über diese Einwendung (Einrede
der mangelnden Aktivlegitimation) durch sogenanntes Vorurtheil
besonders entschieden werde. Des Weitern behauptete er, daß
er auch der Società dei viticoltori nichts mehr schuldig sei,
sondern im Gegentheil an dieselbe noch eine Forderung von
1222 Fr. 60 Ets. nebst Zins zu 6 % seit 19. Februar 1885
zu stellen habe (wegen nicht vertragsmäßiger Beschaffenheit ei
nes Theiles des gelieferten Weines, Nichtausführung einer
Bestellung, u. s. w.). Werde übrigens die Klage wegen mangeln
der Aktivlegitimation des Klägers abgewiesen, so falle die vom
Beklagten auf Bezahlung dieser 1222 Fr. 60 Cts. nebst Zins
gestellte Widerklage von selbst dahin. Der Vertreter des Klägers
hielt in erster Linie daran fest, daß der streitige Wein vom
Kläger in eigenem Namen verkauft worden sei; der fragliche
Wein sei auch sein (des Klägers) Eigenthum gewesen, indem
er ihn von einem andern Mitgliede der Società dei viticoltori
gekauft habe, wofür Beweis anerboten werde. Die Società dei
viticoltori sei eine Vereinigung von Weinbauern; ihr Zweck be
stehe lediglich in der Anstellung eines gemeinsamen Agenten
zum Vertriebe ihrer Weine. Darüber hinaus habe der Verein
keinerlei Bedeutung, er sei weder Genossenschaft (welcher Be
griff dem italienischen Rechte fremd sei) noch gemeine oder
Handelsgesellschaft. Zu den Käufern des Weines stehe der
Verein in keinerlei Beziehung; die Waare werde vielmehr von
den einzelnen Mitgliedern als Privatpersonen geliefert. Die
Geschäfte sollen so vor sich gehen, daß bei Eingang von Be
stellungen der Präsident die Bauern versammle und ihnen die
selben mittheile. Wenn die Bauern dann die Offerten anneh
men, so nehme der Präsident den Wein für sich in Empfang
und schließe den Kauf in eigenem Namen aber (regelmäßig
für fremde Rechnung ab. Eventuell beantragt der Vertreter des
Klägers, daß ihm eine Frist zur Beibringung von Prozeßvoll
machten seitens sämmtlicher Gesellschafter angesetzt werde. Der
selbe anerbot sich ferner, Erklärungen sämmtlicher Gesellschafter
dafür beizubringen, daß sie für den streitigen Wein keine An
sprüche machen und anerbot weiter eventuell die Vorlegung eines
Gesellschaftsbeschlusses sowie Verbesserung der friedensrichterlichen
Weisung dahin, daß darin Magnati als Präsident der Societä
dei viticoltori als Kläger aufgenommen werde.
- Die Vorinstanz hat die Klage deßhalb abgewiesen, weil
der Kläger den ihm obliegenden Nachweis, daß er der Ver
käufer des streitigen Weines sei, nicht erbracht habe; das An
erbieten des Klägers, Erklärungen sämmtlicher Mitglieder der
Societá dei viticoltori in San Severo beizubringen, daß sie auf
den streitigen Wein keinen Anspruch erheben, sei unerheblich.
Durch solche Erklärungen könnte jedenfalls nicht bewiesen wer
den, daß der Kläger der Verkäufer des Weines sei. Was im
Uebrigen mit dem Beweisanerbieten gesagt sein solle, sei ganz
unklar. Denn es könne darin nicht etwa die Behauptung er
blickt werden, Verkäufer des Weines seien sämmtliche Gesell
schafter, diese aber haben ihre Ansprüche aus dem Vertrage dem
Kläger abgetreten; eine solche, ein neues von der Klagebegrün
dung ganz verschiedenes Klagefundament einführende Behaup
tung sei nicht vorgebracht. Wenn endlich der Kläger seinen An
spruch eventuell als Vertreter der Società dei viticoltori geltend
machen wolle, so sei dies rechtlich unzulässig. Als Prozeßpartei,
welche den Streit als Kläger eingeleitet habe, erscheine unter
allen Umständen Magnati persönlich; einzig über die Klage dieses
Klägers sei im Prozesse zu entscheiden. Sogar wenn der An
spruch der Società dei viticoltori sich als begründet herausstellen
sollte, so müßte doch der durch die Weisung eingeleitete An
spruch d. h. die Klage abgewiesen werden. Es könne auch nicht
etwa, nach Abweisung der Klage des Magnati wegen mangeln
der Aktivlegitimation, der Prozeß auf den Namen des even
tuellen Klägers fortgesetzt werden, da dies prozeßualisch durch
aus unstatthaft wäre. Es könne also auf den eventuellen Stand
punkt des klägerischen Vertreters nicht eingetreten werden.
3. In rechtlicher Beziehung ist zunächst die Kompetenz des
Bundesgerichtes zu Beurtheilung der Beschwerde des Klägers
nicht bestritten und erscheint als hergestellt. Das angefochtene
Irtheil ist unzweifelhaft ein Haupturtheil, da es die von I.
Magnati als angeblichem Verkäufer des streitigen Weines in
eigenem Namen angestrengte Klage definitiv abweist. Der ge
setzliche Streitwerth ist gegeben und es ist unbestrittenermaßen
auf den streitigen Kauf als solchen das in Zürich geltende
schweizerische und nicht etwa das italienische Recht anwendbar.
Die rechtliche Natur der Società dei viticoltori dagegen und die
Befugnisse, welche demnach dem Präsidenten dieser Vereinigung
zustehen, wären allerdings unzweifelhaft nicht nach schweizerischem
sondern nach italienischem Rechte zu beurtheilen.
4. Wenn nun die Vorinstanz auf Grund des von ihr festge
stellten Thatbestandes entschieden hat, der Kläger habe den Be
weis nicht erbracht, daß er in eigenem Namen den streitigen
Wein verkauft habe, so kann in dieser Entscheidung ein Rechts
irrthum nicht gefunden werden. Es ist unzweifelhaft, daß in
dieser Richtung die Beweislast den Kläger trifft, welcher nach
zuweisen hat, daß das von ihm behauptete Recht ihm zustehe;
die sogenannte Einrede der mangelnden Aktivlegitimation ist,
wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, keine Einrede im ju
ristischen Sinne des Wortes, sondern Bestreitung des Klage
fundamentes. Die Frage dann, ob der Nachweis erbracht sei,
daß der Kläger in eigenem Namen kontrahirt habe, ist an sich
thatsächlicher Natur; deren Beantwortung durch das Handels
gericht unterliegt der Nachprüfung des Bundesgerichtes nur
insofern, als die Vorinstanz dabei Rechtssätze des eidgenössischen
Privatrechtes unrichtig angewendet z. B. verkannt haben sollte,
welche Thatsachen für den Vertragsschluß rechtlich entschei
dend sind. Hievon ist aber keine Rede. Die Bestellungen des
streitigen Weines wurden vom Beklagten dem Agenten der
Società dei viticoltori in San Severo in Zürich, Michael Speich,
und zwar unzweifelhaft in dieser seiner Stellung als Vertreter
der genannten Gesellschaft gemacht. Allerdings sind dann die
Briefe vom 7. und 22. Juni 1884, wodurch der Kläger dem
Beklagten die Annahme dieser Bestellungen anzeigt, vom Kläger
persönlich unterzeichnet und bedient sich derselbe darin der Rede
wendung J accepte ce contrat und spricht davon, daß Speich
ihm mitgetheilt habe, er habe fraglichen Wein pour mon
compte an den Beklagten verkauft. Allein auf der andern
Seite tragen die Briefe vom 7. und 22. Juni, wenn sie auch
vom Kläger persönlich unterzeichnet sind, doch den (beweglichen)
Stempel der Società dei viticoltori; die Faktur lautet auf den
Namen der Società als Verkäuferin und ist vom Kläger als
Präsidenten der Gesellschaft und mit Beifügung des Stempels
derselben unterzeichnet; ein vom Beklagten gerügter Irrthum
in derselben bezüglich der Preisberechnung wurde vom Kläger
durch Korrespondenzkarte vom 19. Juli mit dem Bemerken zu
gestanden, der Sekretär der Gesellschaft habe sich geirrt, der
Fehler falle ihm zur Last. Die daraufhin ausgestellte verbesserte
Faktur wurde wiederum auf den Namen der Gesellschaft aus
gestellt, wenn auch vom Kläger persönlich unterzeichnet; in
spätern Aeußerungen des Klägers spricht sich derselbe so aus,
daß angenommen werden muß, das in Frage stehende Geschäft
betreffe die Gesellschaft und der Kläger nehme nur die Rechte
der Gesellschafter wahr. Wenn angesichts all dieser Thatsachen
die Vorinstanz angenommen hat, daß trotz der in den Briefen
vom 7. und 22. Juni gebrauchten Ausdrücke, die an sich auf
ein Kontrahiren in eigenem Namen hindeuten würden, anzu
nehmen sei, der Kläger habe lediglich als Vertreter der
Società gehandelt, so liegt dieser Feststellung gewiß kein Rechts
irrthum zu Grunde, sondern es enthält dieselbe lediglich eine
aus der Gesammtheit der Umstände des Falles gezogene that
sächliche Schlußfolgerung auf den Willen der Parteien beim
Vertragsabschluß.
5. Ist aber somit anzunehmen, daß der Kläger nicht in ei
genem Namen sondern im Namen der Società kontrahirt hat,
so muß die Klage abgewiesen werden. Auf eine etwaige Cession
der Rechte der Gesellschaft oder der Gesellschafter nämlich kann,
nach der in dieser Beziehung beim Bundesgerichte nicht anfecht
baren, weil auf prozeßualen Gründen beruhenden, Entscheidung
der Vorinstanz, der Kläger seinen Anspruch nicht mehr stützen,
nachdem er dieses Moment nicht bereits in der Klage geltend
gemacht hat. Ebensowenig kann dem Kläger, wie derselbe even
tuell verlangt, Frist angesetzt werden, um eine Prozeßvollmacht
der sämmtlichen Gesellschafter beizubringen, denn die damit be
zweckte eventuelle Substitution eines neuen Klägers ist bereits
vom Vorderrichter als prozeßualisch unstatthaft zurückgewiesen
worden und es ist dessen Entscheidung für das Bundesgericht
ohne Weiters maßgebend, da es sich dabei um die Anwendung
des kantonalen Prozeßrechtes handelt. Bei dieser Sachlage
könnte von einem Zuspruche der Klage nur noch dann die Rede
sein, wenn der Kläger entweder zum Kontrahiren Namens der
Società nicht bevollmächtigt gewesen wäre, sondern sich fälschlich
als Bevollmächtigten derselben ausgegeben hätte oder aber,
wenn er befugt wäre, die durch einen im Namen der Gesell
schaft beziehungsweise sämmtlicher Gesellschafter abgeschlossenen
Vertrag begründeten Rechte Dritten gegenüber in eigenem Na
men geltend zu machen. In ersterem Falle könnte dem Kläger
die Befugniß kaum bestritten werden, die Rechte aus dem Ver
trage in eigenem Namen geliend zu machen, da von einer Un
verbindlichkeit des Vertrages wegen wesentlichen Irrthums kaum
gesprochen werden könnte (vergl. Art. 20 O. R.). In letzterer Be
ziehung d. h. für die Befugniß des Klägers, die durch einen
im Namen der Gesellschaft oder der sämmtlichen Gesellschafter
abgeschlossenen Vertrag begründeten Rechte in eigenem Namen
einzuklagen, wäre, wie bereits bemerkt, unzweifelhaft italienisches
Recht maßgebend, da die Societä dei viticoltori gewiß nicht dem
schweizerischen, sondern dem an ihrem Sitz, dem Wohnorte der
Gesellschafter geltenden italienischen Rechte untersteht. Von einer
Verletzung des Art. 543 O. R., auf welche der klägerische Ver
treter besonders abgestellt hat, kann also von vornherein keine
Rede sein. Es kann aber überhaupt auf die angedeuteten Mo
mente nicht eingetreten werden, da der Kläger in dieser Be
ziehung vor der kantonalen Instanz keine zu thatsächlicher
Fundirung sachbezüglicher Rechtsbehauptungen hinlänglichen
Beweis anerbieten gemacht hat. Die von ihm heute vorgelegte
Erklärung von 26 angeblichen Theilhabern der Società dei
viticoltori ist offenbar ganz unerheblich und es wäre übrigens
deren Produktion prozeßualisch gemäß Art. 30 des Bundesge
setzes über Organisation der Bundesrechtspflege unstatthaft.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange
fochtenen Urtheile des Handelsgerichtes des Kantons Zürich
vom 18. Dezember 1885 sein Bewenden.
auferlegt.
5. U. s. w.