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Urtheil vom 30. April 1886 in Sachen
Riunione adriatica di sicurtå.
A. In der Streitigkeit zwischen der Riunione adriatica
di sicurtà in Triest und dem bei derselben versicherten Arnold
Fuchs in Bäch Freienbach, Kantons Schwyz, welche bereits zu
der Entscheidung des Bundesgerichtes vom 11. September 1885
(s. dieselbe Amtliche Sammlung XI, S. 297 und ff.) Veran
lassung gegeben hat, stellte die Riunione adriatica di sicurta
beim Bezirksgericht Höfe am 18. Januar 1886 das Begehren,
es sei gerichtlich zu erkennen, es seien für die Abschatzung des
dem Beklagten durch den Hausbrand vom 25. April 1885 er
wachsenen Schadens einzig und allein die Bestimmungen des
zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten abgeschlossenen
Versicherungsvertrages vom 6. Januar 1876 (Police Nr. 4131)
maßgebend, unter Kostenfolge. A. Fuchs bestritt die Kompetenz
des Bezirksgerichtes Höfe unter Berufung auf 22 Abs. 2 der
vom Kantonsrathe von Schwyz am 23. November 1869 er
lassenen Verordnung über Versicherung von Gebäuden und
Fahrhabe gegen Brandschaden, welcher lautet: Streitigkeiten
zwischen dem Versicherer und dem Versicherten werden nach
Vorschrift des zwischen ihnen über die Versicherung abgeschlos
senen Vertrages (Police) und nach Inhalt gegenwärtiger Ver
ordnung durch ein Schiedsgericht erledigt. Ist über letzteres
nichts Näheres festgesetzt, so finden die bezüglichen Bestim
mungen der hierseitigen Civilprozeßordnung Anwendung. Die
Riunione adriatica di sicurtà bestritt die verfassungsmäßige
Gültigkeit dieser Verordnungsvorschrift. Das Bezirksgericht sprach
aber durch Bescheid vom 16. Januar 1886 dem Beklagten die
von ihm aufgeworfene Einrede zu, mit der Begründung, das
Bezirksgericht sei nur befugt, kantonalen Gesetzen und Verord
nungen Nachachtung zu schaffen, nicht aber dieselben auf ihre
verfassungsmäßige Grundlage hin zu prüfen und zu beurtheilen.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff die Riunione adriatica
di sicurtà den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht.
In ihrer Rekursschrift stellt sie den Antrag: Das Bundesgericht
wolle erkennen: Der Bescheid des Bezirksgerichtes Höfe vom
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Januar sei aufgehoben und der Beklagte pflichtig, sich vor
Bezirksgericht Höfe einläßlich zu benehmen, alles unter Kosten
folge. Zur Begründung macht sie geltend:
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Der schwyzerische Kantonsrath sei nicht befugt gewesen,
im Verordnungswege (ohne Genehmigung durch das Volk) für
Versicherungssachen ein besonderes Forum aufzustellen. Nach
137 der Kantonsverfassung von 1848 sei für alle Civil
streitigkeiten das Bezirksgericht zuständig, vorbehalten vertrag
liche Vereinbarung. Nun handle es sich hier um eine Civil
streitigkeit; das Bezirksgericht Höfe, welches denn auch in der
Police ( 15) anerkannt werde, sei also der versassungsmäßige
Richter. Diesem Forum sei die Rekurrentin durch Richterspruch
entzogen worden, was eine offenbare Verletzung des Grund
satzes, daß niemand seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen
werden dürfe, involvire.
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Der Beklagte A. Fuchs habe behauptet, die angefochtene
Bestimmung der Versicherungsverordnung sei ein organisches
Gesetz," zu dessen Erlaß der Kantonsrath nach der Verfassung
von 1848 kompetent gewesen sei. Das sei aber nicht richtig.
Als organische Gesetze können nur Organisationsgesetze wie
die Geschäftsordnung für den Kantonsrath und dergleichen be
trachtet werden.
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Wenn man sich darauf berufen wolle, daß die Rekurrentin
anläßlich ihrer Bewerbung um die Konzession für den Gewerbe
betrieb im Kanton Schwyz erklärt habe, sie unterziehe sich
dem schwyzerischen Gerichtsstand, wie überhaupt allen gesetzlichen
Bestimmungen über Versicherung von Gebäuden und Fahrhabe
gegen Brandschaden, so dürfe nicht übersehen werden, daß die
Rekurrentin sich nur gesetzlichen, nicht aber ungesetzlichen, ver
fassungswidrigen Bestimmungen unterworfen habe. Es müsse
unterschieden werden zwischen denjenigen Bestimmungen der
Versicherungsverordnung, welche Rechtsgültigkeit besitzen und den
jenigen, die solche nicht besitzen, wie dies auch der Bundesrath
bei Anlaß einer Beschwerde wegen einer schwyzerischen Schuld
betreibungsordnung gethan habe. Gesetzlich sei z. B. die Be
stimmung, daß das Bezirksamt bei jedem Brandfalle einen
Verbalprozeß aufzunehmen habe, ungesetzlich und verfassungs
widrig dagegen die Einsetzung eines besondern Forums. Es
möge richtig sein, daß die Regierung der Rekurrentin die Kon
zession nicht ertheilt hätte, wenn die Rekurrentin sich nicht den
Bestimmungen der schwyzerischen Brandversicherungsverordnung
vorbehaltlos unterworfen hätte. Allein unrichtig sei, daß die
Rekurrentin die Bestimmungen der 22 (und 17) der Ver
ordnung als jus cogens anerkannt habe. Denn damit hätte sie
die Grundlage ihrer Police verlassen. Diesen Bestimmungen
komme im besten Falle blos dispositive Bedeutung zu.
C. Der Rekursbeklagte A. Fuchs trägt auf Abweisung des
Rekurses unter Kostenfolge an. Er bemerkt im Wesentlichen:
Die angefochtene Brandversicherungsverordnung sei ein orga
nisches Gesetz, welches der Kantonsrath gültig habe erlassen
können; dafür spreche sowohl der Wortlaut der Kantonsver
fassung von 1848 als die derselben in der Praxis stets gegebene
Auslegung. Die Bestimmung des angefochtenen 22 speziell
sei civilprozeßualer Natur und deren Erlaß falle aus diesem
Grunde in die Kompetenz des Kantonsrathes. Eine Scheidung
zwischen gültigen und ungültigen Gesetzesbestimmungen sei übri
gens kaum statthaft; das Gesetz müsse im Ganzen gültig oder
ungültig sein. Von besonderer Bedeutung sei aber, daß die Re
kurrentin sich den Bestimmungen der Brandversicherungsver
ordnung ausdrücklich unterworfen habe, da sie sonst die Kon
zession zum Geschäftstriebe nicht erhalten hätte. Die bezügliche
Erklärung der Rekurrentin müsse sich auf die nunmehr angefoch
tene Brandversicherungsverordnung und zwar auf den ganzen
Inhalt derselben beziehen, da andere gesetzliche Vorschriften über
das Versicherungswesen im Kanton Schwyz zur Zeit der Ab
gabe der fraglichen Erklärung gar nicht bestanden haben. Wort
laut und Zweck der Verordnung zeigen, daß diese Bestimmungen
zwingenden Rechtes seien. 3 der Verordnung schreibe vor,
daß bei Nachsuchung der Konzession jede Brandversicherungs
anstalt schriftlich zu erklären habe, daß sie sich dem hiesigen
Gerichtsstande und den hierseitigen gesetzlichen Bestimmungen
unterziehe. Die Versicherungsgesellschaften haben also das in
22 der Verordnung vorgesehene Schiedsgericht als den für
Versicherungssachen gesetzlich vorgeschriebenen Gerichtsstand an
erkennen müssen und die Rekurrentin habe dies auch gethan.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es kann nach dem Texte und der ganzen Haltung des 22
der schwyzerischen Brandversicherungsverordnung vom 23. No
vember 1869 gewiß keinem Zweifel unterliegen, daß derselbe
für Streitigkeiten zwischen Versicherten und Versicherer die
schiedsgerichtliche Beurtheilung obligatorisch hat machen wollen.
Die verfassungsmäßige Befugniß des Kantonsrathes, derartige
Zwangsschiedsgerichte einzuführen, unterliegt nun allerdings ge
wichtigen Bedenken; denn die schwyzerische Kantonsverfassung
vom 18. Februar 1848 (mit abänderndem Verfassungsgesetz
vom 29. November 1854), unter deren Herrschaft die fragliche
Verordnung erlassen wurde, regelt die Gerichtsorganisation und
Zuständigkeit in detaillirter Weise und behält in 13 aus
drücklich nur vertragliche Schiedsgerichte vor. Allein die Be
schwerde muß nichts destoweniger als unbegründet abgewiesen
werden. Wenn nämlich die Rekurrentin gemäß Art. 3 der Ver
ordnung vom 23. November 1869 die Erklärung abgegeben
hat, sie unterziehe sich dem schwyzerischen Gerichtsstande und
den schwyzerischen gesetzlichen Bestimmungen über Brandver
sicherung, so kann dies nach der ganzen Sachlage gar nicht
anders gedeutet werden als dahin, die Rekurrentin anerkenne
für Streitigkeiten mit ihren schwyzerischen Versicherten das
in der Verordnung vom 23. November 1869 vorgesehene
Schiedsgericht, als das im Sinne des 15 ihres Police
formulars kompetente Gericht des Ortes, wo die Police
ausgestellt wurde. Hat sie nun, nachdem sie auf Grund dieser
Erklärung zum Geschäftsbetriebe im Kanton Schwyz zugelassen
worden war, Versicherungsverträge in diesem Kanton abge
schlossen, so waren danach die Versicherten berechtigt anzu
nehmen, daß die Gesellschaft als zuständiges Gericht das ver
ordnungsmäßige Schiedsgericht anerkenne und es kann die Re
kurrentin dies nicht nachträglich wieder in Frage stellen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.