- Urtheil vom 27. März 1886 in Sachen
Heller gegen Baselland.
A. Mit Klageschrift vom 22. August 1885 stellt Emanuel
Heller, Baumeister, in Basel beim Bundesgerichte den Antrag:
Es sei der beklagte Staat Baselland zu verurtheilen, an
Heller 4000 Fr. zu bezahlen als Ersatz für demselben durch
unbegründete Strafuntersuchung gegen ihn im August 1884
gestifteten Schaden; alles unter Folge von ordentlichen und
außerordentlichen Kosten. Diese Klage wird wesentlich auf
folgende Behauptungen begründet: Im Jahre 1878 sei der,
damals in Muttenz wohnende, Kläger der Urheberschaft ver
schiedener in Muttenz stattgefundener Brandfälle beschuldigt,
deßhalb in Strafuntersuchung gezogen und längere Zeit in
Untersuchungshaft gehalten worden. Der Untersuchung sei
schließlich keine weitere Folge gegeben und der Kläger wieder
auf freien Fuß gesetzt worden. Aus dieser Strafuntersuchung
sei dem Kläger ein gewaltiger Schaden entstanden und er habe
deßhalb eine Schadensersatzklage gegen den Kanton Baselland
schaft angestrengt, sei aber mit derselben von den kantonalen
Gerichten rechtskräftig abgewiesen worden, weil er die Unter
suchung selbst verschuldet habe. Die Folge dieser Vorgänge sei
die gewesen, daß der Kläger in Muttenz alles Vertrauen und
allen Kredit verloren habe, so daß er diese Ortschaft habe ver
lassen und nach Basel habe übersiedeln müssen. Im November
1883 sei er wieder nach Muttenz zurückgekehrt und habe dort
die ihm gehörige Wirthschaft sowie sein Baugeschäft wieder
übernommen; glücklicherweise habe er jetzt wieder Vertrauen und
damit für sich und seine Familie ein ordentliches Auskommen
gefunden. In der Nacht vom 2./3. August 1884 sei nun aber
auf dem Gute zum Rothhaus im Banne Muttenz eine große
Scheune mit Stallung abgebrannt. Mit der Untersuchung be
treffs dieses Brandfalles sei vom Regierungsrathe der Statt
halter des Bezirkes Liestal beauftragt worden. Dieser Beamte
habe schon am 4. August in die Akten eingetragen: Unter dem
Publikum werde angenommen, es liege vorsätzliche Brandstiftung
vor und man höre Vermuthungen aussprechen, es könnte Bau
meister Heller in Muttenz dabei betheiligt sein, der schon vor
einigen Jahren mehrerer Brandstiftungen in Muttenz beschuldigt
und deßhalb längere Zeit in Untersuchungshaft gewesen sei.
Man habe angenommen, Heller habe die Brandstiftungen selbst
begangen oder Jemanden dazu angestiftet, um dann die Bauten
wieder aufzuführen und so sich einen guten Verdienst verschaffen
zu können. Durch Informationen sei vorläufig festgestellt wor
den, daß Heller kürzlich für Herrn Meyer, Besitzer des Roth
hauses, dem auch die Lochmatt bei Prattelen gehöre, auf diesem
Gute eine neue Scheune gebaut, in der Nacht, in welcher der
Brand im Rothhaus stattgefunden, nicht auf der Brandstätte
gewesen, wohl aber Tags darauf, Vormittags, dahin gegangen
sei, um mit Herrn Meyer Merian Rücksprache zu nehmen be
züglich der Erstellung eines provisorischen Stalles und daß
Heller dann schon am 4. Morgens Dielen dazu von auswärts
auf den Platz geliefert, sodann schon seit mehreren Jahren für
Herrn Meyer Merian auf Rothhaus gearbeitet habe. Diese Be
hauptungen habe das Statthalteramt Liestal den Untersuchungs
akten einverleibt, bevor es irgend welches Verhör, das ihm
Verdachtsmomente gegen den Kläger an die Hand hätte geben
können, aufgenommen habe. Das zeige deutlich, daß das Statt
halteramt entweder Einflüsterungen unbekannter und unverant
wortlicher Dritter gefolgt oder aber mit einer vorgefaßten
Meinung an seine Aufgabe herangetreten sei. Demnach seien
denn auch im Laufe der Untersuchung sowohl der Kläger selbst
als seine Frau, seine Dienstmagd und seine sämmtlichen Arbeiter,
sowie alle Personen, mit denen er sonst im Verkehr gestanden
habe, in's Verhör gezogen worden, einzelne davon mehrmals
ein Angestellter sei sogar in Haft behalten worden. Nichtsdesto
weniger habe die Untersuchung keine einzige Handlung oder
Aeußerung des Klägers ergeben, welche denselben hätte verdäch
tigen können. Die Untersuchung sei denn auch durch Beschluß
des Regierungsrathes vom 24. August 1884 auf Antrag der
Staatsanwaltschaft sistirt worden. Durch diese neue Untersuchung
sei dem Kläger abermals ein sehr erheblicher Schaden entstan
den, welcher, wie des Nähern ausgeführt wird, den geforderten
Betrag von 4000 Fr. sogar weit übersteige. Für diesen Schaden
sei der Staat Basellandschaft verantwortlich. Allerdings sei
Jedermann im öffentlichen Interesse verpflichtet, sich Unter
suchungshandlungen gefallen zu lassen. Allein wenn eine Unter
suchung nicht zur gerichtlichen Verurtheilung des in Untersuchung
Gezogenen führe, somit dessen Unschuld anzunehmen sei, so
stehe dem Betreffenden ein Anspruch auf Ersatz des ihm gestif
teten Schadens zu. Das wolle offenbar auch das eidgenössische
Obligationenrecht, wenn es von Ersatzpflicht für den durch
unerlaubte widerrechtliche Handlungen verursachten Schaden
spreche. Daß gegen den Kläger Untersuchung wegen des Brandes
im Rothhause eingeleitet worden, sei nicht von vornherein rechts
widrig gewesen. Aber das Resultat der Untersuchung habe ge
zeigt, daß dieselbe durch die Verhältnisse nicht gerechtfertigt,
also deren Einleitung widerrechtlich gewesen sei. Dazu komme,
daß die Untersuchung durchaus leichtsinnig und einseitig einge
leitet und geführt worden sei.
B. Der beklagte Fiskus des Kantons Basellandschaft trägt
auf Abweisung der Klage unter Ueberbindung der ordentlichen
und außerordentlichen Kosten an, indem er im Wesentlichen
ausführt: Um die gegen den Kläger im Jahre 1878 geführte
Strafuntersuchung könne es sich nicht mehr handeln, da ja der
Kläger selbst anerkenne, daß seine Entschädigungsansprüche wegen
dieser Untersuchung von den kantonalen Gerichten rechtskräftig
verworfen worden seien. Es sei übrigens unbegreiflich, daß
der Kläger sich veranlaßt sinde, seinerseits auf diese Untersuchung
zurückzugreifen, denn dieselbe spreche keineswegs zu seinen
Gunsten. Durch dieselbe sei nämlich konstatirt worden, daß der
Kläger Leute zur Brandlegung anzustiften versucht habe und
die Sache sei nur deßhalb nicht weiter verfolgt worden, weil
dieser Versuch erfolglos geblieben und nach basellandschaftlichem
Strafrechte der Versuch der Anstiftung nicht strafbar sei. In
der Untersuchung vom Jahre 1884, welche allein in Frage stehe,
habe der Kläger keine Stunde Untersuchungshaft ausgehalten;
er sei von den Behörden nicht einmal förmlich als Angeschul
digter behandelt worden, wie der Umstand zeige, daß die Unter
suchungsakten vom Voruntersuchungsrichter als Akten betreffend
Brandstiftung bei Daniel Meier im Rothhaus und nicht als
Akten in Untersuchungssache gegen N. N. rubrizirt worden
seien, wie dies allemal geschehe, wenn die Untersuchung sich
gegen bestimmte Personen als Angeklagte richte. Auch der
Staatsanwalt habe seinen Bericht an den Regierungsrath ein
fach als Bericht betreffend den Brand in Schweizerhalle (Roth
haus) d. d. 2./3. August 1884 überschrieben. Das einzige
was dem Kläger widerfahren, sei, daß er zwei Mal einvernom
men worden sei, wie das auch andern Personen oft und viel
vorkomme; die Einvernahme des Klägers sei durchaus geboten
gewesen, schon mit Rücksicht darauf, daß durch zwei glaubwür
dige Zeugen Aeußerungen des Klägers konstatirt worden seien,
welche in seinem Munde verdächtig haben klingen müssen. Die
vom Untersuchungsrichter in die Akten eingetragene Notiz, über
welche Kläger sich wesentlich beschwere, sei durchaus berechtigt
gewesen und habe dem Kläger gar nicht schaden können. Wenn
das Vertrauen des Publikums dem Kläger entzogen worden sei,
so seien daran nicht die Maßnahmen der staatlichen Behörden
schuld; diese können der öffentlichen Meinung nicht gebiete.
C. Aus der Replik des Klägers ist hervorzuheben, daß der
selbe bestreitet, daß er im Jahre 1878 der erfolglosen Anstiftung
zur Brandlegung überführt worden sei, die damals gegen ihn
erhobenen Anklagen seien durchaus böswillige gewesen und
keineswegs bewiesen. Zur Begründung der Schadenersatzpflicht
des Staates beruft sich Kläger speziell noch auf Art. 6 letztes
Alinea der basellandschaftlichen Kantonsverfassung.
In seiner Duplik hält der Beklagte im Wesentlichen an den
Ausführungen seiner Antwortschrift fest.
D. Bei der heutigen Verhandlung halten die Vertreter beider
Parteien die im Schriftenwechsel gestellten Anträge unter er
neuter Begründung aufrecht. Der Vertreter des Beklagten er
klärt speziell, daß der beklagte Staat in concreto die Vertre
tung der Handlungen seiner Beamten in jeder Beziehung
übernehmen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger hat sich in erster Linie auf die Art. 50 ff.
des eidg. O. R. berufen. Allein auf diese Gesetzesbestimmungen
kann die Klage keinenfalls begründet werden. Zwar hat der
Vertreter des beklagten Staates nicht eingewendet, daß der
Staat Basellandschaft für widerrechtliche Handlungen seiner
Beamten nicht verantwortlich gemacht werden könne, sondern er
bat im Gegentheil im heutigen Vortrage ausdrücklich erklärt
daß der Staat die Vertretung der Handlungen seiner Beamten
übernehme und es könnte also die Klage nicht wegen mangeln
der Passivlegitimation abgewiesen werden. Allein es liegt nun
im vorliegenden Falle eine widerrechtliche Handlung der basel
landschaftlichen Strafuntersuchungsbeamten und Behörden durch
aus nicht vor. Diese haben, wenn sie eine Untersuchung wegen
des Brandfalles im Rothhaus einleiteten und im Laufe der
selben auch den gegenwärtigen Kläger, dessen Hausgenossen und
Arbeiter einvernahmen, einfach ihre Pflicht erfüllt und in keiner
Weise widerrechtlich gehandelt. Der Umstand, daß keine Anhalts
punkte zu weiterm strafrechtlichem Vorgehen gegen den Kläger
sich ergaben, stempelt die Untersuchungshandlungen, welche gerade
zu dem Zwecke vorgenommen wurden, um zu ermitteln, ob
solche Anhaltspunkte vorliegen, durchaus nicht zu unerlaubten,
widerrechtlichen Handlungen. Gegentheils ist es ja Recht und
Pflicht der Untersuchungsbehörden, wenn Verdacht vorliegt, daß
eine strafbare Handlung begangen worden sein möchte, allen
Spuren der That und der Thäterschaft nachzugehen. Daß dabei
etwa im vorliegenden Falle leichtfertig verfahren worden sei,
kann gewiß nicht gesagt werden.
- Fraglich kann demnach nur noch sein, ob nicht die Klage
auf Art. 6 letzten Absatz der basellandschaftlichen Kantonsver
fassung gestützt werden könne, wonach wer ohne gesetzlichen
Grund verhaftet wird, oder ohne eigenes Verschulden peinliche
Untersuchung erduldet, dadurch Anspruch auf vollen Ersatz
des ausgemittelten Schadens nebst öffentlicher Ehrenerklärung
erhält. Diese Verfassungsbestimmung macht den durch sie gege
benen Schadenersatzanspruch nicht von einer schuldhaften Hand
lungsweise der staatlichen Organe abhängig, sondern sie knüpft
denselben schlechthin an die Thatsache der ungesetzlichen Verhaf
tung oder des unverschuldeten Erduldens peinlicher Untersuchung.
Sie gewährt demjenigen, welcher, wenn auch ohne subjektides
Verschulden eines Beamten, durch ungesetzliche Verhaftung oder
unverschuldete peinliche Untersuchung geschädigt wird, für den
ihm durch die rechtmäßige Ausübung der Staatsgewalt im all
gemeinen Interesse zugefügten ökonomischen Schaden einen Er
satzanspruch, in ähnlicher Weise wie ein solcher auch demjenigen
gewährt wird, welcher sein Eigenthum zu öffentlichen Zwecken
abtreten muß. Allein in concreto ist nun der Kläger weder
verhaftet noch peinlicher Untersuchung unterworfen worden. Die
Untersuchung wegen des Brandes im Rothhause nämlich ist
überhaupt nicht über das Stadium der Vorbereitungsuntersu
chung hinaus gediehen. Wenn auch der Verdacht der That sich
unter Anderm gegen den Kläger wendete und deßhalb danach
geforscht wurde, ob sich Indizien für die Thäterschaft desselben
ergeben, weßhalb er und seine Hausgenossen einvernommen
wurden, so ist doch der Kläger niemals als Angeschuldigter be
handelt und als solcher etwa in Untersuchungshaft gesetzt oder
zur Kautionsleistung angehalten worden; vielmehr wurde die
Untersuchung sistirt, ohne daß sie definitiv die Richtung gegen
eine bestimmte Person angenommen hätte. Eine derartige bloße
Vorbereitungsuntersuchung aber kann gewiß nicht als peinliche
Untersuchung im Sinne der Verfassung betrachtet werden; viel
mehr ist als peinliche Untersuchung im Sinne der Verfassung
jedenfalls nur eine Untersuchung wegen eines Verbrechens zu
betrachten, welche sich bis zur Spezialuntersuchung gegen eine
bestimmte Person als Angeschuldigten entwickelt hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.