- Urtheil vom 6. November 1885 in Sachen
Wapp gegen die Unternehmung der Werdenberger
Binnenkanalbaute.
A. Durch Urtheil vom 17. September 1885 hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen erkannt:
- Das Rechtsbegehren des Klägers ist im Betrage von
8200 Fr. geschützt;
- Die Kosten des Gerichtes 60 Fr., Kanzlei und Weibel
gebühr 19 Fr. 70 Cts. hat Beklagtschaft zu bezahlen und
- dem Kläger die außerrechtlichen Kosten 241 Fr. 10 Cts.
u vergüten
- Die Beklagtschaft ist bei ihrer Rechtsverwahrung auf den
Litisdenunziaten geschützt.
B. Gegen dieses Urtheil erklärten die Beklagte, die Unterneh
sowie der Litisde
mung der Werdenberger Binnenkanalbaute,
nunziat derselben die Weiterziehung an das Bundesgericht, wo
rauf sich auch der Kläger dem Rechtsmittel anschloß.
Bei der heutigen Verhandlung beantragt der gemeinsame An
walt der Beklagten und ihres Litisdenunziaten: Es sei in Ab
änderung der angefochtenen Entscheidung die Klage gänzlich ab
zuweisen, eventuell die gesprochene Entschädigung erheblich
reduziren unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Der Anwalt des Klägers dagegen beantragt: Die Beklagte sei
zu verurtheilen, dem Kläger eine Entschädigung von 10,500 Fr.
nebst Verzugszins vom 14. März 1885 (dem Tage des Ver
mittlungsvorstandes) an, zu bezahlen, unter Kosten und Entschä
digungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten folgendes
hervorzuheben: Der Kläger Johann Wapp war bei der beklagten
Werdenberger Binnenkanalunternehmung als Vorarbeiter mit
einem Taglohn von 4 5 Fr. bedienstet. Am 12. November 1884
wurde die Probebelastung der auf Rechnung dieser Unternehmung
von der Brückenbauunternehmung A. Bossard Cie in Näfels
ausgeführten Brücke Nr. 13, welche die Staatsstraße über den
Kanal oberhalb Salez führt und die schon seit dem Sommer
vollendet und dem Verkehr provisorisch übergeben war, vorge
nommen. Dabei wurde angeordnet, daß, um die der garantirten
Tragkraft entsprechende Belastung voll zu machen, Schienen auf
die Brücke zu tragen seien und es wurde der Kläger von der
Bauleitung auf die Brücke beordert, um die Schienen vertheilen
zu lassen. Als Kläger auf der Brücke ankam, brach diese plötzlich
krachend zusammen; der Kläger kam unter die zur Belastung
aufgelegten Schienen zu liegen und es wurde seine rechte Hand
zwischen denselben eingeklemmt. Dadurch wurde Kläger derart
körperlich verletzt, daß er bis zum 30. April 1885 in ärztlicher
Behandlung bleiben mußte und daß als bleibende Folge der
Verletzung eine dauernde hochgradige Störung der Funktions
fähigkeit der rechten Hand eingetreten ist. Es sind nämlich, nach
dem eingeholten ärztlichen Gutachten, der Zeig und der Mittel
finger der rechten Hand vollständig funktionsunfähig geworden,
während der Daumen wahrscheinlich vollständig, der Kleinfinger
beschränkt wieder funktionsfähig werden wird und auch der Ring
finger muthmaßlich die Funktionen der Hand in geringem Maße
wird unterstützen können; auch habe der ganze rechte Arm in
Folge eingetretener Atrophie erheblich und bleibend an Muskel
kraft verloren und es sprachen sich die ärztlichen Sachverstän
digen dahin aus, daß in Folge dessen mit der rechten Hand nur
sehr untergeordnete Manipulationen werden ausgeführt werden
können. Ueber die Ursachen des Zusammensturzes der Brücke
sprechen sich die einvernommenen Sachverständigen (Ingenieur
Moritz Propst in Bern und Professor Ritter in Zürich) dahin
aus: Die Hauptursache des Einsturzes liege in der zu geringen
Knickfestigkeit der Druckstäbe. Während Stäbe, die auf Zug be
ansprucht werden, kurzweg auf Grund der zuläßigen Span
nung berechnet werden können, müsse bei Druckstäben nebenbei
auch noch die Gefahr eines Zusammenknickens berücksichtigt wer
den, welche Gefahr um so größer werde, je mehr die Länge des
Stabes seine Querdimensionen übertreffe. Auf diesen Umstand
sei im vorliegenden Falle (wo die gedrückten Stäbe 6 Meter
freie Länge hatten), keine Rücksicht genommen worden, was als
ein grobes Versehen bezeichnet werden müsse. Die Druckstäbe
haben bei weitem nicht diejenige Sicherheit dargeboten, welche
sie nach den gebräuchlichen Formeln hätten darbieten sollen. Es
haben sich daher schon beim Aufbringen des Kieses von zwölf
auf Druck beanspruchten Stäben fünf seitlich ausgebogen, was
als ganz natürlich erscheine. Zu verwundern, ja geradezu un
verantwortlich aber sei es, daß die betheiligten Techniker, als
sie diese Erscheinung bemerkten, sich durch diesen höchst besorg
nißerregenden Umstand nicht haben warnen lassen, sondern an
statt das Projekt mit der größten Peinlichkeit rechnerisch zu prü
fen, oder prüfen zu lassen, sich damit begnügt haben, die verbo
genen Stäbe durch Auseinanderspreitzen zu verstärken. Diese
Verstärkung habe freilich für den Augenblick ihren Zweck erfüllt,
allein die Sicherheit sämmtlicher auf Druck beanspruchter Glie
der sei nichtsdestoweniger weit unter der erlaubten Grenze ge
geblieben. Als mitwirkende die Gefahr vergrößernde Umstände,
welche aber für sich allein kaum zur Katastrophe geführt hätten,
seien neben dieser Hauptursache (der zu geringen Knickfestigkeit
der Druckstäbe) zu nennen: Die einseitig angebrachten Hänge
eisen, die Häufung der Winkeleisenstöße an den Knotenpunkten
der obern Gurtung mit ungenügender Deckung derselben, sowie
drittens die Torsion, welche die Konstruktion bei der Reparatur
eines Widerlagers erhalten habe.
Der Kläger verlangte von der Werdenberger Binnenkanal
bauunternehmung gestützt auf Art. 67 und 50 u. ff. des O. R.
Schadenersatz im Betrage von 10,500 Fr. sammt Zins zu 5%
vom Tage des Vermittlungsvorstandes an. Seine Forderung
setzt sich aus einem Posten von 2200 Fr. für ärztliche Besor
gung, Abwart, Pflege, Verbandrequisite, gänzliche Arbeitsunfähig
keit bis zum 30. April 1885 (à 4 Fr. per Tag berechnet) so
wie aus einem solchen von 8300 Fr. für bleibende Beschränkung
der Arbeitsfähigkeit und Schmerzengeld zusammen.
Die Beklagte, welche die Forderung grundsätzlich, eventuell
quantitativ bestreitet, hat dem Brückenbauer A. Bossard, mit
welchem sie am 5. März 1885 einen Vertrag abgeschlossen hat,
wonach die Unternehmung sich an der Entschädigung an durch
den Brückeneinsturz Verletzte, mit 10 ¼ betheiligt, während der
Brückenbauer die übrigen 90% zu übernehmen habe, den Streit
verkündet und es ist der Litisdenunziat als Streitbetheiligter in
den Streit eingetreten.
2. Als Beklagter ist einzig das Unternehmen der Werden
berger Binnenkanalbaute zu betrachten, da gemäß dem Leitscheine
des Friedensrichteramtes Buchs und der ersten Prozeßeingabe
des Klägers letzterer einzig gegen dieses geklagt und sein Ver
treter auch im heutigen Vortrage ausdrücklich erklärt hat, daß
er es nur mit der Kanalbauunternehmung zu thun habe. Brücken
bauer A. Bossard in Näfels erscheint nicht als Beklagter, son
dern hat blos als Litisdenunziat der Beklagten am Prozesse
Theil genommen. Auch das vorinstanzliche Urtheil geht, wenn
es auch in seinem Ingresse sowohl das Unternehmen der Wer
denberger Binnenkanalbaute als den Brückenbauer A. Bossard
in Näfels als Beklagte bezeichnet, doch von keiner andern
Anschauung aus, da es in Dispositiv I lediglich das (wie be
merkt einzig gegen die Kanalbauunternehmung gerichtete) Rechts
begehren des Klägers bis zum Betrage von 8200 Fr. gutge
heißen hat und in Dispositiv IV die Beklagtschaft bei ihrer
Regreßverwahrung auf den Litisdenunziaten schützt.
3. Die Schadenersatzforderung des Klägers ist grundsätzlich
zunächst auf Art 67 des eidg. O. R. begründet worden, wonach der
Eigenthümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes für
den Schaden Ersatz zu leisten hat, welchen dasselbe in Folge
mangelhafter Unterhaltung oder fehlerhafter Anlage oder Her
stellung verursacht. Wie sich nun aus dem Gutachten der
Sachverständigen zur Evidenz ergibt, ist der Zusammensturz
der auf Rechnung des beklagten Unternehmens erstellten Kanal
brücke Nr. 13, welcher die körperliche Beschädigung des Klägers
verursacht hat, die Folge fehlerhafter Anlage und Herstellung
dieser Brücke und nicht etwa diejenige eines von Außen kom
menden zufälligen Ereignisses (z. B. Erderschütterung u. dgl.).
Es ist ferner nicht zu bezweifeln, daß diese vollendete und dem
öffentlichen Verkehr bereits provisorisch übergebene, wenn auch
noch nicht kollaudirte, Brücke als ein Werk im Sinne des
Art. 67 cit. zu betrachten ist; übrigens liegt kein Grund vor,
die Haftbarkeit des Eigenthümers nach Art. 67 O. R. auf Be
schädigung durch bereits vollendete Baulichkeiten zu beschränken,
denn die Haftung nach Art. 67 ist ja unabhängig von jedem
subjektiven Verschulden des Eigenthümers, sie besteht ohne Rück
sicht auf ein solches, sofern nur die Schädigung die Folge ob
jektiv fehlerhafter Anlage øder Herstellung des Werkes ist, nicht
etwa durch ein äußeres zufälliges Ereigniß herbeigeführt wurde.
Die beklagte Kanalunternehmung ist somit grundsätzlich verant
wortlich, sofern sie als Eigenthümerin der eingestürzten Brücke
zu betrachten ist. Auch dies ist aber als festgestellt zu erachten.
Allerdings hat der Vertreter der Beklagten heute geltend gemacht,
daß zur Zeit des Einsturzes der Brücke dieselbe von der Be
klagten noch nicht übernommen gewesen sei und daher noch nicht
in ihrem Eigenthum gestanden habe. Allein auf diese Bestrei
tung, welche, soviel aus den Akten ersichtlich, vor den kantonalen
Gerichten gar nicht vorgebracht wurde, kann keine Rücksicht ge
nommen werden; vielmehr ist davon auszugehen, daß die Vor
instanz, welche den Art. 67, O. R. ausdrücklich als anwendbar
erklärt, das Eigenthum der Beklagten an der eingestürzten Brücke
festgestellt habe.
4. Demnach ist die Haftbarkeit der Beklagten für den dem
Kläger erwachsenen Schaden prinzipiell begründet und kann es
sich nur noch um das Quantitativ der zu sprechenden Entschä
digung handeln. In dieser Richtung sind vorerst die Einwen
dungen der Beklagten gegen den von der Vorinstanz für Heilungs
und Verpflegungskosten sowie für vorübergehende gänzliche
Arbeitsunfähigkeit gesprochenen Entschädigungsbetrag von zu
sammen 2200 Fr. unbegründet; es liegt der sachbezüglichen
Entscheidung der Vorinstanz ein Rechtsirrthum nicht zu Grunde.
Dieselbe hat keineswegs Momente berücksichtigt, welche nach dem
Gesetze nicht berücksichtigt werden dürften und es sind auch die
einzelnen Ansätze den Verhältnissen nicht unangemessen. Ebenso
ist die für bleibende Erwerbsbeschränkung sowie für Schmerzen
geld von der Vorinstanz gesprochene Entschädigungssumme von
6000 Fr., entgegen den Rekursanträgen beider Parteien, einfach
zu bestätigen. Vorerst ist festzuhalten, daß auf Schmerzen
geld beziehungsweise auf eine angemessene Geldsumme im
Sinne des Art. 54 O. R. auch gegenüber dem nach Art.
67 O. R. ohne eigenes Verschulden haftenden Eigenthümer
eines schädigenden Gebäudes oder Werkes erkannt werden
kann, sofern besondere Umstände hiefür sprechen. Denn Art. 54
cit. will gewiß grundsätzlich ebensowohl wie die Art. 52 und
53 für alle Fälle der Körperverletzung oder Tödtung gelten,
d. h. er räumt dem Richter das Recht, auf eine angemessene
Geldsumme über den nachgewiesenen Vermögensschaden hinaus
zu erkennen, in allen Fällen der Körperverletzung oder Tödtung
eines Menschen ein, mag die Klage auf eine widerrechtliche Hand
lung des Beklagten selbst nach Art. 50 O. R., oder auf dessen
gesetzliche Verantwortlichkeit für dritte Personen (nach Art. 61
oder 62 ibidem), oder auf dessen Haftbarkeit für Thiere, (Art.
65), oder für fehlerhafte Beschaffenheit einer Sache nach dem
hier in Frage stehenden Art. 67 O. R. begründet werden. Hie
von ausgegangen nun aber war allerdings nach den Umständen
des Falles in concreto auf Schmerzengeld zu erkennen. Denn
es erscheint als unzweifelhaft, daß der Einsturz der Brücke,
welcher die Körperverletzung des Klägers zur Folge hatte, auf
grobe Fahrlässigkeit zwar nicht der Kanalbauunternehmung selbst,
wohl aber der beim Brückenbau beschäftigten Techniker zurück
zuführen ist. Denn nach dem Sachverständigengutachten verstieß
die Konstruktion der Brücke gegen anerkannte Regeln der Brücken
bautechnik und muß es insbesondere als eine grobe Fahrlässigkeit
betrachtet werden, daß eine gründliche Nachprüfung des Projektes
auch dann unterblieb, als die Brücke schon bei der Kiesauflage
in beunruhigender Weise beschädigt wurde. Daß die Gefahr des
Einsturzes nicht wirklich vorausgesehen wurde, worauf der be
klagtische Anwalt im heutigen Vortrage besonderes Gewicht ge
legt hat, wird ohne weiteres zuzugeben sein. Allein dies schließt
das Vorhandenfein grober Fahrlässigkeit nicht aus. Denn, nach
dem Gutachten der Sachverständigen ist zweifellos anzunehmen,
daß diese Gefahr hätte vorausgesehen werden müssen, wenn die
betheiligten Techniker nicht entweder der nöthigen Kenntnisse der
Regeln des Brückenbaues, in Ermangelung welcher derartige
Arbeiten ohne grobe Fahrlässigkeit von vornherein nicht über
nommen werden dürfen, ermangelten oder aber es an der ge
wöhnlichen Achtsamkeit und Vorsicht fehlen ließen. Ist aber dem
Kläger auch ein Schmerzensgeld zuzubilligen, so erscheint die
vorinstanzlich gesprochene Entschädigungssumme von 6000 Fr.
beziehungsweise bei Einrechnung der Entschädigung für Heilungs
kosten u. s. w. von 8200 Fr. mit Rücksicht auf das Alter des
Verletzten (welcher, wie allerdings den Akten nicht zu entnehmen
ist, aber im heutigen Vortrage von seinem Anwalte unwider
prochen vorgetragen wurde, gegenwärtig 33 Jahre alt ist) mit
Rücksicht auf seinen bisherigen Verdienst von 4 5 Fr. per Tag
sowie mit Rücksicht auf die Natur der Verletzung, welche zweifel
los, da der Kläger wesentlich auf körperliche Arbeit angewiesen
ist, eine weitgehende, wohl auf
bis ½ anzuschlagende, Be
schränkung seiner Erwerbsfähigkeit zur Folge hat, als den Um
ständen angemessen und ist daher zu bestätigen. Von dieser Ent
und insofern ist der adhäsions schädigungssumme sind aber,
weise geltend gemachten Beschwerde des Klägers Folge zu geben,
dem Kläger, wie er beantragt und wie übrigens die Beklagte
eventuell gar nicht bestritten hat, Zinsen à 5% seit dem Tage
des Vermittlungsvorstandes (14. März 1885) zuzusprechen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Beschwerde der Beklagten gegen das Urtheil des Kan
tonsgerichtes St. Gallen vom 17. September 1885 wird gänz
lich abgewiesen, diejenige des Klägers wird insoweit begründet
erklärt, als die Beklagte verpflichtet wird, die dem Kläger schul
dige Entschädigungssumme seit 14. März 1885 zu 5% (fün
vom Hundert) zu verzinsen; im übrigen wird dieselbe gleichfalls
abgewiesen. Die beklagte Unternehmung der Werdenberger Binnen
kanalbaute wird somit, in theilweiser Abänderung des angefoch
tenen Urtheils, als schuldig erklärt, dem Kläger eine Entschä
digung von 8200 Fr. (achttausend zweihundert Franken) sammt
Zins à 5% seit 14. März 1885 zu bezahlen.
- Disposttiv II, III und IV des angefochtenen Urtheils sind
bestätigt.