- Urtheil vom 16. Oktober 1885 in Sachen
Elmer gegen Tschudy.
A. Durch Urtheil vom 11. August 1885 hat das Kantons
gericht von St. Gallen erkannt;
- Die Klage ist abgewiesen;
- Die Gerichtsgebühr von a Fr., der Kanzlei 18 Fr. 20,
dem Weibel 2 Fr. hat der Kläger zu bezahlen und den Beklag
ten an außerrechtlichen Kosten mit 250 Fr. zu entschädigen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht; bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt: es sei in Abänderung des vorinstanzlichen Ur
theils zu erkennen, der Beklagte sei pflichtig, die laut Leitschein
vom 6. Oktober 1884 gestellte Schadenersatzforderung von
5000 Fr. an den Kläger zu bezahlen unter Kostenfolge. Dage
gen beantragt der Anwalt des Beklagten, es sei in Bestätigung
des zweitinstanzlichen Urtheils die Klage abzuweisen unter
Kosten und Entchädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In der 26. Auflage von 1884 des Reisehandbuches Der
Tourist in der Schweiz von Iwan von Tschudy ist auf Seite
372 bei Aufzählung der Restaurants, Cafés und Weinhäu
ser der Stadt Chur bemerkt: Calanda sehr gering. Der
Inhaber (Pächter) des Casé Calanda in Chur, Heinrich Elmer,
belangte in Folge dessen den Verfasser und Herausgeber des
genannten Reisehandbuches, gestützt auf Art. 50 und 55 des Obli
gationenrechtes, auf Schadenersatz, weil die an seiner Geschäfts
führung geübte Kritik eine durchaus ungerechtfertigte sei und
sich daher als objektiv rechtswidrige Handlung darstelle; durch
dieselbe sei ihm (dem Kläger) ein erheblicher, ziffermäßig aller
dings nicht genau nachweisbarer pekuniärer sowie ein moralischer
Schaden entstanden. Der Beklagte bestreitet, daß die von ihm
geübte Kritik eine unerlaubte, widerrechtliche Handlung ent
halte; er sei als Herausgeber eines Reisehandbuches nicht
nur berechtigt sondern gerade zu verpflichtet, an der Führung
der Gasthäuser u. s. w. objektive Kritik zu üben, wie denn
auch alle Reiseschriftsteller von dem Rechte der Kritik in dieser
Richtung von jeher Gebrauch gemacht haben und Gebrauch ma
chen. Die tadelnde Notiz über die Führung des klägerischen
Etablissements sei keineswegs ohne Grund aufgenommen wor
den, vielmehr beruhe dieselbe theils auf mehrfachen persönlichen
Erfahrungen des Verfassers, theils auf Mittheilungen anderer
Reisender. Zudem habe der Kläger gar nicht nachgewiesen, daß
ihm ein vermögensrechtlicher Schaden entstanden sei und auch
von einer ernsten Verletzung der persönlichen Verhältnisse des
selben im Sinne des Art. 55 des Obligationenrechts könne keine
Rede sein. Die zweitinstanzliche Entscheidung beruht grundsätz
lich auf folgender Erwägung: Eine Schädigung des Klägers
sei allerdings anzunehmen. Dagegen sei die Handlungsweise
des Beklagten keine unerlaubte, widerrechtliche. Das dem kläge
rischen Geschäfte ertheilte Prädikat sehr gering enthalte ob
jektiv und subjektiv eine erlaubte Kritik. In demselben liege
nicht die Behauptung einer dem Kläger nachtheiligen Thatsache,
deren objektive Wahrheit zum Gegenstand des Beweises gemacht
werden könnte, sondern der Ausdruck eines subjektiven Urtheils; ein
objektiver Nachweis, daß ein Etablissement sehr gut," gut" oder
gering sei, lasse sich gerichtlich nicht erbringen, da hier alles
von den je nach der Persönlichkeit wechselnden Ansprüchen ab
hänge, die man an ein derartiges Geschäft stelle. Wie jeder
andere so sei auch der Verfasser eines Reisehandbuches berech
tigt, sich mit einem solchen Etablissemente befriedigt oder nicht
befriedigt zu erklären; dasselbe im Vergleich mit andern als
gut oder gering," als besser oder weniger gut zu bezeichnen,
es in erste oder in letzte Linie zu stellen, es anzuempfehlen
oder von dessen Besuch abzurathen oder auch es ganz zu igno
riren. Daraus könne allerdings eine gewisse Schädigung der
einen zum Vortheile der andern entstehen; aber für eine solche
Schädigung habe man nicht aufzukommen, so lange man sich
beim An und Abrathen, Empfehlen und Nichtempfehlen auf
die Abgabe seines subjektiven Urtheils in solcher Ausdruckweise
beschränke und keine unwahren Thatsachen, welche dem Rufe des
Etablissementes nachtheilig seien, ausspreche oder andeute, z. B.
mit der Notiz: Ungeziefer, unreine Bettwäsche, unreelle
Weine," grobe Bedienung, prellerische Preise u. s. w.
2. Wenn die zweite Instanz darauf abstellt, daß eine Ver
antwortlichkeit des Beklagten deßhalb nicht bestehe, weil er sich
in seiner eingeklagten Aeußerung darauf beschränkt habe, dem
klägerischen Etablissement das allgemeine Prädikat sehr ge
ring" beizulegen, ohne spezielle Mängel desselben, wie grobe
Bedienung u. s. w. namhaft zu machen, so kann dem durch
aus nicht beigetreten werden. Denn es ist doch klar, daß die
allgemeine Rüge sehr gering, ebensowohl wie eine detaillirtere
Bemängelung, eine thatsächliche, wenn auch auf dem Wege
der Schlußfolgerung gewonnene und in ein einziges Prädikat
zusammengefaßte, Behauptung enthält, nämlich die, daß das
klägerische Etablissement thatsächlich an solchen, allerdings nicht
näher bezeichneten, Mängeln der Führung oder Einrichtung
u. dgl. leide, daß es auch bescheidenen Durchschnittsansprüchen
nicht genüge. Für den durch die Aufstellung und Verbrei
tung dieser Behauptung dem Kläger erwachsenen Schaden
wäre der Beklagte dann verantwortlich, wenn dieselbe
thatsächlich unrichtig wäre und auf vorsätzlichem oder fahrläßi
gem Verschulden des Beklagten beruhte. Denn, wie das Bun
desgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Zürcher
Kantonalbank gegen Weisflog (Amtliche Sammlung XI, S. 199
u. ff.) ausgesprochen hat, ist nach Art. 50 u. ff. des Obliga
tionenrechts jedermann für absichtliche oder fahrläßige Verle
tzung der Rechte Anderer durch körperliche Handlungen oder
bloße Meinungsäußerungen verantwortlich. Es kann nun dahin
gestellt bleiben, ob die eingeklagte Bemerkung objektiv richtig
oder unrichtig war, denn jedenfalls fällt dem Beklagten sub
jektiv weder vorsätzliches noch fahrläßiges Verschulden zur
Last. Daß er arglistig, wider besseres Wissen und Gewissen
gehandelt habe, um aus persönlicher Chikane u. dgl. den
Kläger zu schädigen, hat letzterer selbst nicht behauptet. Es
könnte sich daher nur fragen, ob ihn nicht der Vorwurf der
Fahrläßigkeit treffe. Allein auch dies ist zu verneinen. Eine
zum Schadenersatze verpflichtende Fahrläßigkeit des Beklagten
läge dann allerdings vor, wenn er die den Gegenstand des
Prozesses bildende tadelnde Bemerkung über das klägerische Eta
blissement in sein Reisehandbuch ohne alle thatsächlichen Anhalts
punkte und ohne Prüfung aufgenommen hätte. Denn der Ver
fasser eines solchen Reisewerkes muß sich bewußt sein, daß sei
nen Aussprüchen eine viel größere Bedeutung und Tragweite
zukommt als etwa gelegentlichen Aeußerungen im Privatverkehr
und es ist daher an ihn die Anforderung zu stellen, daß er
seine Bemerkungen und Urtheile, welche ja die Interessen und
Rechte dritter erheblich gefährden können, bevor er sie der
Oeffentlichkeit übergibt, einer sorgfältigeren Prüfung unterstelle.
Dagegen ist auf der andern Seite klar, daß nicht jede objektive
Unrichtigkeit in den Bemerkungen über Gasthofetablissements
u. dgl. zum Schadenersatze verpflichtet sondern daß dies nur
dann der Fall ist, wenn die Bemerkung eine leichtfertige, in
frivoler Weise und ohne alle thatsächliche Unterlage gemachte
ist. Nun hat sich im vorliegenden Falle der Beklagte zu Recht
fertigung seiner Bemerkung über das klägerische Etablissement
sowohl auf persönliche Erfahrungen als auf Mittheilungen
dritter Personen berufen und zum Beweise dafür einige schrift
liche Erklärungen und Briefe vorgelegt. Ueber die Beweiskraft
dieser Bescheinigungen hat sich allerdings die Vorinstanz nicht
ausgesprochen und es sind weitere Beweise in dieser Richtung
von den Parteien nicht anerboten worden. Allein soviel darf
aus diesen Bescheinigungen immerhin gefolgert werden, daß der
Beklagte seine Bemerkung über das klägerische Etablissement
nicht in frivoler Weise, sondern auf Grund solcher Anhalts
punkte, welche er ohne Fahrläßigkeit für verläßlich und zu
XI 1886
reichend halten konnte
gemacht hat. Die vom Kläger seinerseits
produzirte Erklärung einer Anzahl von Stammgästen seines
Etablissements, welche die vollständige Zufriedenheit mit seiner
Wirthschaftsführung ausdrückt, ist selbstverständlich nicht geei
gnet, das Gegentheil darzuthun.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers ist abgewiesen und es hat
demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des
Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen, vom 11. August
1885, sein Bewenden.