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62. Urtheil vom 21. November 1885
in Sachen Stadlin.
A. In Nr. 17 des zweiten Jahrganges des Zeitungsblattes
Urner Volksfreund vom 28. Februar 1885 erschien unter
dem Titel Aus dem Reußthal (Corr.) folgender Artikel:
In vorletzter Nummer ihres Blattes wurden wir berichtet,
daß ein neues Gesetz über die Landsgemeinde im Entstehen
begriffen sei. Das Wort Landsgemeinde weckt in uns jedes
mal das Gefühl bitterer Abhängigkeit; es erinnert uns an
Landesunglück, Intriguenspiel und Sklaventhum. Die Nach
richt vom Anrücken dieses Gesetzes wurde von manchem Leser
angestaunt und man fragt sich verwundert, ist's doch möglich,
daß man uns mit einem gänzlich unnützen, höchst überflüssi
gen und für einen großen Theil stimmfähiger Einwohner
eigentlich höhnenden Gesetze beschenken kann? Wissen unsere
Landesväter nichts Besseres zu schaffen, als leeres Stroh zu
dreschen und einer veralteten, höchst ungerechten Institution,
neuerdings den Stempel der Gesetzlichkeit aufzudrücken? Mache
man doch inskünftig den Bundesbehörden nicht mehr den
Vorwurf, sie seien willige Gesetzesfabrikanten, nein, die nutz
losesten Gesetzesfabrikanten haben wir jetzt im eigenen Kanton.
Jener alten, abgelebten, hysterischen Dame, genannt Lands
gemeinde, deren wir schon lange aus innerstem Herzensgrunde
den Tod wünschen, will man ein nagelneues Modekleid ver
schaffen. Eitles Bestreben! diese Dame, die uns beständig
hohnlachend unseres heiligsten Rechtes verkürzt, sie wird nicht
mehr jung und wenn es eine Gerechtigkeit gibt auf Erden
so wird diese berüchtigte Person früher oder später das Zeit
liche segnen müssen. Es wird freilich noch unendlich viel
Wasser der Reuß und des Schächens dem See zufließen, bis
man in gewissen Kreisen zur Erkenntniß gelangt, daß es in
Wirklichkeit nur die in der Nähe von Bötzlingen wohnenden
Stimmberechtigen sind, welche allen andern Weiterentfernten
das Gesetz machen. Es ist auch bekannt, daß es Leute gibt,
die unsere Landsgemeinde ohne Maß in allen Tonarten ver
herrlichen nach dem Prinzip: Eine Hand wäscht die an
dere. Auf alle diese Lobhudeleien antworten wir aber mit
einem kräftigen, tausendfachen, in allen Felsenspalten wieder
fallenden Pereat!
Man weiß, daß wenige Stimmberechtigte Gelegenheit haben,
wegen der Landsgemeinde auf 1 bis 2 volle Tage von Hause
und den Berufsgeschäften wegzubleiben, man weiß, daß vielen
die Möglichkeit genommen ist, 5 bis 10 Franken an Reise
kosten auszulegen, um ihr erstes und schönstes Recht aus
üben zu können und dennoch will man diese unerschütterliche
Wahrheit nicht hören, weil sie nicht paßt. Um unsern
Herren und Obern bessere Erkenntniß dieser Wahrheit beizu
bringen, wäre am rathsamsten, man würde sie am Morgen
des ersten Maisonntags mit leerem Geldbeutel ins Urseren
Göschenen oder Mayenthal versetzen und ihnen alsdann
befehlen: Heute Nachmittag erfüllt ihr euere Bürgerpflicht
zu Bötzlingen an der Gant und Abends, zur Zeit wo das
Vieh gefüttert werden muß, sollt ihr wiederum zurück sein!
Was für große Augen gäbe dies?!
Unsere Landsgemeinde betrügt uns nicht blos um unser
heiligstes Recht und macht uns zu Knechten im Lande der
Freiheit, sondern sie pflanzt auch Buhler um die Gunst ein
zelner Gemeinden und reißt gewaltsam jede Hochachtung vor
Gesetz und Regierung aus dem Herzen des Volkes.
Denkt man erst an die vielen dunklen Blätter, die unsere
Landsgemeinde der Geschichte geliefert, und an das eckelhafte
Parteigezänke, das Jahrzente hindurch vor allem Volke zum
Besten gegeben wird, so wundert uns blos, daß wir nicht
schon längst diese die Landesehre schädigende und das Volk
demoralisirende Institution ins Pfefferland verwiesen.
B. Wegen dieses Artikels erhob die Staatsanwaltschaft des
Kantons Uri im Auftrage des Regierungsrathes gegen den
Drucker und Verleger des Urner Volksfreund, Eduard
Stadlin von Zug, in Altorf Klage wegen Beschimpfung der
Landsgemeinde. Durch Urtheil vom 6. Juni 1885 erkannte
das Bezirksgericht in Altorf (in Bestätigung eines Kontuma
zialurtheils vom 20. April 1885): Stadlin habe sich einer
groben Verhöhnung und Beschimpfung der höchsten Landes
behörde schuldig gemacht und sei daher in die Bezahlung
einer Geldbuße von 87 Fr. 91 Cts. (50 Gld.) nebst Gerichts
geld von 2 Fr. verfällt. Dieses Urtheil beruht auf den
Erwägungen: a. Daß diese (d. h. die inkriminirte) Veröffent
lichung nicht nur als eine unberechtigte Kritik sondern viel
mehr wesentlich und prinzipiell als ein Pasquill zu betrachten
ist, indem hiedurch die Landsgemeinde, die erste Behörde des
Landes, in höchstem Grade herabgewürdigt, in arger Weise
beschimpft, geschmäht und angegriffen wurde; b. Daß Beklag
ter, da er die Einsendung angenommen und in dem von ihm
gedruckten Blatte publizirt hat, als der eigentliche Verbreiter
XI 1886
dieser Schrift zu betrachten ist, um so mehr, da der angebliche
Einsender nicht einmal genannt wurde. Als anwendbare
Gesetzesstellen sind die Art. 204 und 261, 10 des urnerschen
Landbuches bezeichnet, welche lauten: Art. 204: Aller Art
Schmähschriften, Pasquilles, Libelles und Lieder, auch An
spielungen in Bildern, sowie ärgerliche Bilder sind im Land
sowie auch, wenn einer der Unserigen außer Landes gegen
hiesige Behörden, Stände oder Personen, sich so etwas er
laubte, bey 50 Gulden, wovon dem Angeber ½ zukommt,
verbothen, und so einer hierin allzu ungebührend und frech
handelte, soll er nach Maßgab noch weiter, selbst auch an Ehr
und Gut bestraft werden. Art. 261 10: Wer wider
einen andern Scheltworte ausstoßt, oder ihn auf immer eine
Art bey Ehren angreift, soll 10 Gulden Buß dem Land ver
fallen seyn, und so es bey öffentlichen Versammlungen oder
sonst mit übertriebener Ungebühr geschieht, soll er noch ferner
nach Maßgab bestraft werden.....
C. Gegen dieses Urtheil ergriff Eduard Stadlin den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekurs
schrift führt er aus, daß die in dem inkriminirten Artikel an der
Institution der Landsgemeinde geübte Kritik eine durchaus
berechtigte und wahre sei, wie dies viele geschichtliche Thatsachen
beweisen. An staatlichen Institutionen Kritik auszuüben, deren
Mängel aufzudecken u. s. w. sei in einem freien Staate nicht
nur Recht, sondern Pflicht des Bürgers und speziell der Presse.
Die vom Bezirksgerichte angewendeten Gesetzesstellen seien längst
obsolet geworden und seien niemals vom Bundesrathe geneh
migt worden, wie der Art. 55 der Bundesverfassung für
Gesetze gegen den Mißbrauch der Presse ausdrücklich verlange.
Die Landsgemeinde sei eine moralische Person und könne gar
nicht injuriirt werden. Dieselbe habe dem Regierungsrathe
keinen Auftrag ertheilt, in ihrem Namen klagend aufzutreten
und es liege die Klage auch gar nicht im Willen des Volkes.
Der Regierungsrath habe daher gegen den Rekurrenten Straf
klage nicht einleiten können, vielmehr wäre es Sache der
Landsgemeinde gewesen, ihrerseits im Civilweg klagend aufzu
treten, wenn sie sich als beleidigt erachtete. Die Landsgemeinde
müsse nach Art. 4 der Bundesverfassung wie ein Privater vor
gehen; ein Privileg stehe ihr nicht zu. Wenn es den Kan
tonen frei stände ohne genehmigtes Preßgesetz nach alten, mehr
als hundertjährigen obsoleten Gesetzen die Presse zu maßregeln,
so hätte die Preßfreiheit keine Bedeutung mehr. Demnach
werde auf Aufhebung von Strafe und Gerichtsgeld angetragen.
D. Der Regierungsrath des Kantons Uri stellt in seiner
Rekursbeantwortung die Anträge:
- Der Rekurs des Buchdruckers Ed. Stadlin gegen das bezirks
gerichtliche Urtheil vom 6. Juni sei als unbegründet abzuweisen;
- Dem Rekurrenten sei wegen offensichtlich leichtfertiger Be
schwerdeführung eine Gerichtsgebühr sowie die Bezahlung einer
Entschädigung von 25 Fr. an die Gegnerschaft aufzuerlegen.
Zur Begründung führt er aus: Wenn der Rekurrent
seiner Rekursschrift eine Art von Wahrheitsbeweis für die
Behauptungen seines inkriminirten Artikels unternehme, so sei
dies offenbar unzulässig, ein Wahrheitsbeweis wäre hier über
haupt nicht statthaft und jedenfalls hätte das Bundesgericht ei
nen solchen nicht zu würdigen. Die Berechtigung des Regierungs
rathes, den Rekurrenten wegen Beschimpfung der Landsgemeinde
vor das korrektionelle Gericht zu stellen, lasse sich gar nicht
bestreiten und sei auch vom Rekurrenten vor dem kantonalen
Gerichte nicht bestritten worden. Die Landsgemeinde sei keine
juristische Person. Ueberhaupt handle es sich hier gar nicht um
eine eigentliche Beleidigung, sei es einer juristischen, sei es einer
pysischen Person, sondern um eine Schmähschrift gegen die
oberste Landesbehörde. Der Begriff der Schmähung sei ein viel
weiterer als derjenige der Injurie, eine Schmähung brauche
sich nicht nothwendig gegen eine Person zu richten, sie könne
auch gegen Einrichtungen u. s. w. gerichtet sein. Im Kanton
Uri stehe die Presse in Ermanglung eines eigentlichen Preß
gesetzes, unter dem gemeinen Strafrecht. Dies sei durchaus zu
lässig und mit dem Prinzipe der Preßfreiheit vereinbar, wie die
Bundesbehörden schon in vielen Entscheidungen anerkannt haben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn der Rekurs in erster Linie darauf begründet wird,
daß die zur Anwendung gebrachten Bestimmungen des Urner
Landbuches niemals die Genehmigung des Bundesrathes erhal
ten haben, so ist dieser Beschwerdegrund, wie das Bundes
gericht in seiner Entscheidung in Sachen Stadlin gegen Arnold
vom 7. dieses Monats ausgeführt hat, unstichhaltig. Wenn der
Rekurrent im Fernern bestreitet, daß die Regierung des Kantons
Uri legitimirt gewesen sei, wegen Beschimpfung der Lands
gemeinde Klage zu erheben resp. durch die Staatsanwaltschaft
erheben zu lassen, so entzieht sich dieser Beschwerdegrund der
Kognition des Bundesgerichtes, da es sich dabei ausschließlich
um die Anwendung kantonalen Gesetzesrechtes handelt und von
einer Verfassungsverletzung hier gewiß nicht die Rede sein kann.
2. Fragt sich sodann, ob das angefochtene Urtheil inhaltlich
den bundesrechtlich gewährleisteten Grundsatz der Preßfreiheit
verletze, so ist zu bemerken: Das angefochtene Urtheil beruht
nicht auf Anwendung einer speziell preßstrafrechtlichen Gesetzes
bestimmung, sondern auf Anwendung des allgemeinen Straf
rechtes des Kantons Uri. Nun steht die Strafgesetzgebung nach
der Bundesverfassung den Kantonen zu; die Kantone sind
demnach, soweit nicht der Pönalisirung einer Handlung bundes
rechtliche Gewährleistungen entgegenstehen, befugt, den Kreis
des strafbaren Unrechts enger oder weiter zu ziehen. Insbe
sondere kann denselben bundesrechtlich nicht verwehrt werden,
nicht nur, wie selbstverständlich, die Beleidigung von Beamten
mit Bezug auf ihr Amt oder die Beleidigung von Behörden,
sondern auch die Schmähung und Beschimpfung des Staates,
seiner Institutionen und Anordnungen im Allgemeinen, unter
Strafe zu stellen. Eine strafrechtliche Vorschrift diesen Inhalts,
welche in gleicher Weise gegen alle derartigen Schmähungen, mö
gen dieselben mündlich, schriftlich oder durch das Mittel der Dru
ckerpresse begangen werden, sich richtet, verstößt nicht gegen den
Grundsatz der Preßfreiheit; denn letzterer begründet ja gewiß kein
Privileg der Presse, wonach Handlungen, welche nach gemeinem
Strafrechte strafbar sind, ausnahmsweise, wenn sie durch das
Mittel der Druckerpresse begangen werden, straflos bleiben
müßten. Danach muß aber der Rekurs als unbegründet abge
wiesen werden. Allerdings kann in dem Zeitungsartikel, wegen
Nicht abgedruckt.
dessen Verbreitung der Rekurrent bestraft wurde, eine Beleidi
gung einer Behörde kaum gefunden werden, denn derselbe greift
ja nicht etwa die Thätigkeit der Landsgemeinde bestimmter
Jahre an, sondern richtet sich gegen die Institution der Lands
gemeinde überhaupt, gegen deren Zweckmäßigkeit und Gerechtig
keit als staatsrechtliche Einrichtung. Allein der urnersche Richter
hat nun eben angenommen, daß nach dem Strafrechte des
Kantons Uri auch derartige Angriffe auf staatliche Institutionen,
wenn sie in beschimpfender Form geschehen, strafbar seien, eine
Annahme, deren Richtigkeit sich der Nachprüfung des Bundes
gerichtes nach bekanntem Grundsatze entzieht und die übrigens
jedenfalls angesichts des allgemeinen Wortlauts des Art. 204
des urnerschen Landbuches nicht als eine willkürliche bezeichnet
werden kann. Ein Strafgesetz diesen Inhalts, wonach unter an
derm Schmähungen der republikanischen oder demokratischen
Staatsform, des Referendum und anderer organischer Einrich
tungen des Staates bestraft werden können, ist freilich den
kantonalen Strafrechten in ihrer Mehrzahl fremd und es mag
dessen legislative Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit zweifelhaft
ein. Bundesverfassungswidrig dagegen ist ein solches Gesetz
nicht. Wenn allerdings in Anwendung einer derartigen Gesetzes
bestimmung wegen eines Preßerzeugnisses, das offenbar die
Grenzen erlaubter Kritik nicht überschreitet, auf Strafe erkannt
würde, so wäre gegen das betreffende Erkenntniß, wie das
Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, der staats
rechtliche Rekurs wegen Verletzung des Art. 55 der Bundes
verfassung statthaft. Allein dieser Fall liegt hier nicht vor. Denn
die Annahme des urnerschen Richters, daß der inkriminirte
Preßartikel die Grenzen objektiver erlaubter Kritik überschreite
und strafbare Schmähungen der Landsgemeindeinstitution,
welche darauf abzwecken und geeignet seien, diese Institution
verächtlich zu machen, enthalte, ist gewiß keine offenbar unbe
gründete und haltlose.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.