- Urtheil vom 2. Mai 1885
in Sachen Kunel.
A. Durch Urtheil der Strafkammer des königlichen Landge
richtes Nürnberg vom 28. April 1884 wurde Friedrich Christian
Ludwig Kornelius Kunel, geboren am 21. März 1860, Agent,
von Nürnberg fünf im sachlichen Zusammenfluß stehender Ver
gehen des Betruges schuldig erklärt und deshalb zur Gesammt
gefängnißstrafe von vier Monaten, sowie zur Tragung der Kosten
des Verfahrens und des Strafvollzuges verurtheilt. Dieser Ent
scheidung liegt nach den Urtheilsgründen folgender Thatbestand
zu Grunde: Kunel habe, als Agent des Jean Hofmann in Nürn
berg, an die Eheleute Kanzler, Albert Liebel, Leonhard Schalk,
Andreas Bergmann und Valentin Wenkheimer verschiedene Prä
mienanlehensloose gegen Ratenzahlungen zu einem unmäßig
hohen, dem wahren Werthe der Loose nicht entsprechenden Preise
verkauft und sich von den Käufern Anzahlungen von 20 Mark
und 6 Mark leisten lassen. Bei den Vertragsunterhandlungen
habe er die Käufer weder die, dem Vertrage zu Grunde liegen
den, gedruckten Vertragsbedingungen lesen lassen noch ihnen
dieselben vollständig vorgelesen, die meisten habe er sogar
nicht einmal die schriftlichen Bestellzettel lesen lassen. Dadurch
habe er erzielt, daß die Käufer auf die wirklichen Vertragsbe
dingungen nicht aufmerksam geworden seien. Gegentheils habe
er den Abnehmern falsche Thatsachen vorgespiegelt. Den Ehe
leuten Kanzler und dem Liebel habe er unwahrer Weise ange
geben, daß sie nur alle Vierteljahre (statt alle Monate) 20 Mark
zu zahlen brauchen, daß sie, wenn sie die Sache reue, nur zu
Hofmann zu gehen brauchen, von dem sie ihr Geld jederzeit
wieder erhalten u. s. w.; dem Schalk und dem Bergmann habe
er vorgespiegelt, daß er das letzte Loos verkaufe, daß die Loose
denselben Werth haben, wie die gesammten Ratenzahlungen, daß
sie nichts verlieren können, vielmehr gewinnen müßten; dem
Wenkheimer, daß er, wenn er nicht mehr mitspielen wolle, sein
Geld auf jeder Bank erheben könne u. s. w. Kunel habe dem
nach durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer und Vor
spiegelung falscher Thatsachen die fünf Vertragsschließenden in
einen Irrthum versetzt und unter Benützung dieses Irrthums
das Vermögen derselben um die von ihnen geleisteten ersten
Ratenzahlungen beschädigt und sich einen Vermögensvortheil
(eben diese an den Agenten fallenden Ratenzahlungen) rechts
widrigerweise verschafft
B. Auf Requisttion der königlich bayerischen Gesandtschaft in
Bern wurde Kunel, der sich durch Flucht der Strafe entzogen
hatte, in Zürich verhaftet und es verlangte die königlich baye
rische Gesandtschaft in Bern durch Note vom 4. April 1885 beim
schweizerischen Bundesrathe, gestützt auf Art. 1, Absatz 1, Ziffer 13
des schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrages, dessen Auslie
ferung.
C. Der Requirirte protestirt gegen seine Auslieferung nach
Nürnberg mit der Behauptung, nach der zürcherischen Gesetz
gebung qualisiziren sich die ihm zur Last gelegten Handlungen
nicht als Betrug und es sei daher der deutsch schweizerische Aus
lieferungsvertrag nicht anwendbar.
D. Der Regierungsrath des Kantons Zürich spricht durch Zu
schrift an das eidgenössische Justiz und Polizeidepartement vom
16. April 1885 seine Meinung dahin aus: nach den Feststel
lungen des Landgerichtes Nürnberg seien im vorliegenden Falle
alle Requisite gegeben, welche nach 182 des zürcherischen
Strafgesetzbuches zur Begründung einer Anklage wegen Betrugs
erforderlich seien.
E. Mit Zuschrift vom 17. April 1885 überweist der schwei
zerische Bundesrath gemäß Art. 58 des Bundesgesetzes über Or
ganisation der Bundesrechtspflege die Akten dem Bundesgerichte
zur Entscheidung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 1 Ziffer 13 des schweizerisch-deutschen Auslie
ferungsvertrages vom 24. Januar 1874 hat die Auslieferung von
wegen Betrugs strafrechtlich verfsolgten oder verurtheilten Per
sonen in denjenigen Fällen zu erfolgen, in welchen die betref
fenden Handlungen nach der Gesetzgebung der vertragenden
Theile als Verbrechen oder Vergehen strafbar sind. Es ist
demnach zu untersuchen, ob die dem Requirirten zur Last ge
legten Handlungen nicht nur (wie durch das Urtheil des Land
gerichtes Nürnberg festgestellt) nach deutschem, sondern auch nach
zürcherischem Rechte als Verbrechen oder Vergehen des Betruges
sich qualifiziren.
- Dies ist aber zu bejahen. Das zürcherische Strafgesetzbuch
( 182) fordert, in wesentlicher Uebereinstimmung mit dem deut
schen Reichsstrafgesetzbuche ( 263) zum Thatbestande des Be
truges, daß der Thäter, um sich oder Andern einen rechts
widrigen Vortheil zu verschaffen, das Vermögen oder andere
Rechte eines Dritten dadurch beschädigt, daß er durch wissent
liches Vorbringen falscher oder durch Entstellen oder Unter
drücken wahrer Thatsachen einen Irrthum erregt oder unter
hält. Durch das Urtheil des Landgerichtes Nürnberg sind
nun alle hienach erforderlichen Begriffsmerkmale des Betruges
zu Lasten des Requirirten festgestellt, da das gedachte Urtheil
ausführt, Kunel habe seine Abnehmer, in der Absicht, sich da
durch einen Vermögensvortheil zuzueignen, durch Unterdrückung
oder Entstellung wahrer und Vorspiegelung falscher Thatsachen
getäuscht und hiedurch in ihrem Vermögen zu eigenem Vortheile
beschädigt. Ob diese Feststellung den Beweisergebnissen ent
spreche, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen (wie es denn
auch dazu, da die Strafsache vor ihm nicht verhandelt worden
ist, nicht im Stande wäre), sondern es war dies ausschließlich
Sache des urtheilenden Strafgerichtes.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Auslieferung des Friedrich Christian Ludwig Kornelius
Kunel von Nürnberg an das königlich bayerische Landgericht in
Nürnberg wird bewilligt.