- Ustheil vom 6. März 1885
in Sachen der Schulgemeinde Glarus Riedern.
A. Die Schulgemeinde Glarus Riedern erhob im Jahre 1884
den Anspruch, daß die durch Gesetz vom 6. Mai 1883 errich
tete, vom Staate dotirte und auf dessen Rechnung betriebene
Glarner Kantonalbank für ihren Reservefond und für den
Assekuranzwerth des ihr zugehörenden Bankgebäudes gegenüber
der Schulgemeinde als steuerpflichtig erklärt werde. Sowohl die
Obersteuerkommission des Kantons Glarus als, in der Rekurs
instanz, der Rath dieses Kantons wiesen dieses Begehren ab, der
Rath durch Entscheidung vom 12. November 1884 und im
wesentlichen mit der Begründung: Die Kantonalbank sei eine
Staatsanstalt; ihr Vermögen sei Staatsvermögen; das Ver
mögen des Staates oder staatlicher Anstalten aber sei nicht
steuerpflichtig; 4 des Landessteuergesetzes, wonach (vorbehält
lich der in 6 statuirten Ausnahmen) Alles bewegliche und
unbewegliche Vermögen der Gemeinden und Korporationen so
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wie der Einwohner des Kantons steuerbar sei, erwähne des
Staatsvermögens nicht.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff der Schulrath Namens der
Schulgemeinde Glarus Riedern den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht; er stellt den Antrag: es seien die angefoch
tenen Entscheide der glarnerischen Instanzen zu vernichten ge
mäß seinen Ausführungen unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Diesem Rekurse schließt sich auch der Gemeinderath der politi
schen Gemeinde Glarus Namens dieser letztern an. Zur Begrün
dung werden folgende Gesichtspunkte geltend gemacht: Nach
allgemeinen Grundsätzen sei der Staat als Eigenthümer und
Gewerbetreibender wie jeder private Eigenthümer oder Gewerbe
treibende steuerpflichtig, insbesondere gegenüber den Gemeinden,
denen da, wo (wie im Kanton Glarus) die Kommunalsteuern
nicht als Zuschlag zu den Staatssteuern, sondern selbständig be
zogen werden, ein eigenes selbständiges Steuerrecht zustehe. Dieser
Grundsatz gelte offenbar auch nach Glarner Recht; 6 des re
vidirten Landessteuergesetzes nehme von der nach 4 alles be
wegliche oder unbewegliche Vermögen der Gemeinden, Korpora
tionen und Einwohner des Kantons treffenden Steuerpflicht
nur das Vermögen von Kirchen , Schul und Armengütern und
andern frommen Stiftungen, aus. Die Glarner Kantonalbank
falle unter keine dieser letztern Kategorien, sondern qualifizire
sich als Korporation ; sie sei nämlich keineswegs mit dem
Staate identisch, sondern vielmehr ein eigenes selbständiges
Rechtssubjekt; demnach sei sie aber auch steuerpflichtig, sofern
nicht ein Steuerprivileg besitze, was durchaus nicht der Fall sei.
Uebrigens sei auch der Staat, sofern er eine privatrechtliche
Thätigkeit betreibe, einem gewöhnlichen Einwohner gleichzuachten,
was speziell im Kanton Glarus in Betreff der Landesplatten
bergverwaltung anerkannt worden sei. Der angefochtene Ent
scheid des Rathes stehe daher mit den Art. 4 der Bundes und
3 der Kantonsverfassung im Widerspruch, d. h. er verletze den
Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze, speziell schaffe er ein
durch den Art. 3 der Kantonsverfassung ausdrücklich verpöntes
Vorrecht des Vermögens, wenn er den Staat als Bankier rück
sichtlich der Besteuerung besser stelle als einen gewöhnlichen Ban
kier. Gewiß sei auch Art. 14 der Kantonsverfassung verletzt,
welcher bestimme: Jeder Landmann, sowie die Tagwen und
Korporationen haben zur Deckung der Staatsausgaben gleich
mäßig nach den gesetzlichen Bestimmungen beizutragen. Kir
chen , Schul und Armengüter sind steuerfrei.
C. In ihren Vernehmlassungen auf diese Beschwerde machen
die Standeskommission des Kantons Glarus und die Bankkom
mission der Glarner Kantonalbank im wesentlichen geltend: Das
Bundesgericht sei nicht kompetent, da die Steuergesetzgebung und
deren Auslegung und Anwendung den Kantonen zustehe und
hier von einer Verletzung des Art. 3 der Kantonsverfassung
oder Art. 4 der Bundesverfassung überall keine Rede sein könne.
Der Rekurs sei übrigens auch materiell unbegründet. Allerdings
qualifizire sich die Glarner Kantonalbank privatrechtlich als be
sonderes Rechtssubjekt; allein sie sei nichtsdestoweniger eine
Staatsanstalt und ihr Vermögen vom öffentlich rechtlichen Stand
punkte aus als Staatsgut zu behandeln und daher steuerfrei.
Dies sei auch, wie sachbezügliche Schreiben der betreffenden
Bankverwaltungen von Zürich, Thurgau, Schaffhausen, Grau
bünden, St. Gallen, Basellandschaft und Luzern, zeigen, in
andern Kantonen, welche staatliche Bankinstitute besitzen, durch
aus anerkannt. Zu bemerken sei übrigens, daß der Schulrath
wie der Gemeinderath von Glarus den Rekurs eigenmächtig
ohne Begrüßung der Gemeinde angehoben haben, und daß diese
Behörden zu einer Beschwerde wegen Verletzung der Gleichheit
vor dem Gesetze wohl gar nicht legitimirt seien, da es sich ja
bei einer solchen Beschwerde überall nur um Wahrung von Pri
vatinteressen handeln könne. Demnach werde beantragt: Es wolle
das Bundesgericht mangels Kompetenz auf den Rekurs nicht
eintreten, eventuell denselben als unbegründet abweisen, unter
Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die Beschwerde die Verletzung verschiedener Bestim
mungen der Bundes und Kantonsverfassung rügt, so ist die
Kompetenz des Bundesgerichtes nach Art. 59 des Bundes
gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege unzweifel
haft begründet. Auch die Legitimation des rekurirrenden Schul
rathes von Glarus Riedern, resp. der von demselben vertretenen
Gemeinde erscheint als hergestellt, da der Rekurs darauf begrün
det wird, es sei durch Verletzung verfassungsmäßiger Grundsätze
in das Steuerrecht der genannten Gemeinde eingegriffen worden.
Dagegen ist allerdings der Gemeinderath von Glarus, der sich
nachträglich dem Rekurse angeschlossen hat, zur Beschwerde nicht
legitimirt, da die angefochtene Entscheidung in ihrem disposi
tiven Theil nicht die politische Gemeinde Glarus, sondern blos
die Schulgemeinde Glarus Riedern berührt.
2. Nach bekanntem Grundsatz hat das Bundesgericht nicht zu
prüfen, ob die angefochtene Entscheidung auf richtiger oder un
richtiger Auslegung und Anwendung des kantonalen Gesetzes
rechtes beruhe, sondern nur ob dieselbe die kantonale oder Bun
desverfassung verletze; das Bundesgericht hat daher nicht zu
untersuchen, ob die kantonalen Behörden mit Recht oder mit
Unrecht angenommen haben, die kantonale Steuergesetzgebung
unterwerfe den Staat und staatliche Anstalten, auch insoweit
es deren privatrechtliche Thätigkeit anbelangt, der Gemeinde
besteuerung nicht; zu prüfen ist vielmehr nur, ob nicht die ge
dachte Annahme die Bundes oder Kantonalverfassung verletze.
3. Nun besteht keine Verfassungsvorschrift, wodurch die Gesetz
gebung gehindert würde, Vermögen und Erwerb des Staates
oder staatlicher Anstalten von der Kommunalsteuer zu befreien
resp. dem Steuerrechte der Gemeinden nicht zu unterwerfen.
Die Kantonsverfassung enthält keine spezielle, das Steuerrecht
der Gemeinden gegenüber dem Staate oder staatlichen Anstalten
gewährleistende, Bestimmung; aus dem allgemeinen Grundsatze der
Gleichheit vor dem Gesetze dagegen kann eine solche Gewährleistung,
beziehungsweise die Unzulässigkeit einer Steuerbefreiung der in
Rede stehenden Art, gewiß nicht abgeleitet werden. Allerdings
bezieht sich der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze nicht
nur auf physische, sondern auch auf juristische Personen, allein
es ist doch klar, daß derselbe den Staat keineswegs nöthigt,
Vermögen und Erwerb, welche zu seinen Zwecken dienen, der
Besteuerung durch die Gemeinden, die untergeordneten Glieder
des Staatswesens, zu unterwerfen, daß vielmehr zwischen sol
chem mittelbar oder unmittelbar zu Staatszwecken dienendem
Vermögen und Erwerb und dem Vermögen und Erwerb von
Privatpersonen und Korporationen rücksichtlich der Frage der
Gemeindesteuerpflicht ein wesentlicher innerer Unterschied besteht.
Art. 14 der Kantonsverfassung sodann, auf welchen sich die
Rekurrentin noch speziell beruft, trifft gewiß nicht zu; derfelbe
spricht nur von Bestreitung der Staats nicht der Gemeinde
bedürfnisse, und hat schon aus diesem Grunde Fiskalvermögen,
welches ja ausschließlich zu Bestreitung der Staatsbedürfnisse
dient, nicht im Auge.
4. Da die Glarner Kantonalbank unzweifelhaft, wenn auch
keine bloße statio fisci, doch eine reine, auf Rechnung und Ge
fahr des Staates betriebene, Staatsanstalt ist, so erscheint nach
dem oben Bemerkten der Rekurs als unbegründet, sofern nicht
etwa die Annahme, daß die glarnerische Gesetzgebung eine Ge
meindesteuerpflicht des Staates oder staatlicher Anstalten nicht
kenne, als eine willkürliche, aus diesem Grunde den Grund
satz der Gleichheit vor dem Gesetze verletzende, erscheint. Dies
kann nun aber gewiß nicht gesagt werden; denn der Wortlaut
der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (v. Korporation und
Einwohner ) läßt gewiß die Auslegung, daß dieselben den
Staat und Staatsanstalten überhaupt, auch soweit es privat
rechtliche Thätigkeiten anbelangt, nicht betreffen, als eine durch
aus mögliche erscheinen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.