- Entscheid vom 13. Dezember 1884
in Sachen Bünzli gegen Moos.
A. Durch Urtheil vom 9. September 1884 hat die Appel
lationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
- Die Klage ist abgewiesen.
- Die Staatsgebühr wird eventuell für die erste Instanz
auf 70 Fr. und für die zweite Instanz auf 35 Fr. festgesetzt.
- Die Baarauslagen der Gerichtskasse in erster und zweiter
Instanz sind vom Kläger zu bezahlen, alle übrigen erst und
zweitinstanzlichen Kosten, inbegriffen die Schreibgebühren, sind
zwar dem Kläger auferlegt, werden jedoch im Sinne von
280 des Rechtspflegegesetzes einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen.
- Der Kläger ist verpflichtet, dem Beklagten für beide In
stanzen zusammen eine Prozeßentschädigung von 150 Fr. zu
bezahlen; es wird aber davon Vormerk genommen, daß der
Beklagte auf diese Entschädigungsforderung für den Fall der
Abweisung der Klage durch das Bundesgericht verzichtet.
B. Gegen dies Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung sucht
sein Anwalt in erster Linie um Gewährung des Armenrechtes
für seinen Klienten nach und beantragt sodann unter eingehen
der Begründung, es sei die Weiterziehung gutzuheißen und dem
Kläger eine Entschädigung von 4000 Fr. nebst Zins à 5 %
vom Tage des Unfalles an zuzusprechen unter Kosten und
Entschädigungsfolge.
Der Vertreter des Beklagten dagegen trägt auf Abweisung
der Beschwerde und Bestätigung des zweitinstanzlichen Urtheils
an; eventuell verlange er Abnahme der von der Vorinstanz
grundlos verweigerten Beweise, weiter eventuell bestreite er
das Ouantitativ der klägerischen Forderung und den Zinsenan
spruch des Klägers. Rücksichtlich der Kosten, so habe er auf eine
Parteientschädigung für die kantonalen Instanzen verzichtet; für
die bundesgerichtliche Instanz dagegen verlange er eine solche,
überlasse indeß deren Feststellung dem Ermessen des Gerichts,
wie er denn überhaupt auf diesen Punkt kein wesentliches Ge
wicht lege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung haben die Vorinstanzen folgendes
festgestellt: Albert Bünzli, geboren 10. August 1858, stand bis
zum Sommer 1881 in der Fabrik des Beklagten (einer Bunt
weberei) in Arbeit und zwar zuletzt als Fergger, in welcher
Eigenschaft er im Saale des dritten Stockwerkes des Fabrikge
bäudes beschäftigt war. Die Maschinen im dritten Stockwerke
sind mit den Transmissionen im zweiten vermittelst Trieb
riemen, welche durch eine Oeffnung in der Saaldecke gleiten,
verbunden. Am 18. Juni 1881, kurz vor halb sechs Uhr
Abends, dem Zeitpunkte wo die Turbine abgestellt werden sollte,
fiel nun der Triebriemen, welcher eine im dritten Stocke be
findliche Spuhlmaschine zu treiben bestimmt ist, von der an
dieser Maschine befindlichen Rolle herunter nach dem Saale des
zweiten Stockes; die in letzterm Saale beschäftigten Knaben
Maurer und Aeppli suchten den Riemen wieder auf die Rolle
zu bringen, waren indeß dazu nicht im Stande, da der Riemen
in ziemlicher Höhe vom Fußboden von einem rotirenden Well
baum ergriffen wurde und sich auf diesem aufwickelte, das Ein
schalungsbrettchen, an dem er bisher gehangen hatte, zerriß
und ganz in den untern Saal (denjenigen des zweiten Stock
werkes) herunterfiel; sie riefen daher in den dritten Stock
hinauf es habe den Riemen um den Wellbaum genommen,
worauf der Kläger sich in den zweiten Stock hinunterbegab, um
womöglich die Sache in Ordnung zu bringen. Der in rascher
rotirender Bewegung (circa 110 Touren in der Minute) befindliche
Triebriemen schlug mit großer Gewalt an die Decke des zweiten
Stockes und beschädigte dieselbe. Der Kläger suchte nun zunächst
den Oberaufseher Bölsterli, der mit der Handhabung der einzi
gen in der Fabrik vorhandenen, im Kelleraum befindlichen,
Abstellungsvorrichtung beauftragt war, um denselben zu Abstel
lung des Getriebes zu veranlassen; er fand aber den Bölsterli
nicht und wandte sich daher mit dem Begehren, das Getriebe
möchte abgestellt werden, an den Aufseher des Saales des zwei
ten Stockwerkes, den Webermeister Heinrich Frey. Da dieser
sich weigerte, ohne Vollmacht des Oberaufsehers die Abstellung
vorzunehmen, so versuchte der Kläger den Riemen während des
Ganges des Triebwerkes von Hand von dem Wellbaum,
um den er sich aufgewickelte hatte, herunterzuschleudern, zu
welchem Zwecke er auf einen Stuhl stieg. Bei diesem Versuche
wurde die rechte Hand des Klägers von dem rotirenden
Riemen erfaßt und wurde ihm in Folge dessen der rechte Arm
ausgerissen.
2. Der auf Art. 5 lit. b des hier noch zur Anwendung kom
menden Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken
vom 23. März 1877 gestützten Entschädigungsklage des Klägers
stellt der Beklagte in erster Linie die Einwendung entgegen,
der Unfall sei nicht durch den Betrieb seiner Fabrik herbeige
führt worden. Diese Einwendung ist indeß offenbar unbegründet,
wofür es, angesichts des vorliegenden Thatbestandes, einer wei
tern Begründung nicht bedarf.
3. Dagegen erscheint die in zweiter Linie vorgeschützte Ein
rede des eigenen Verschuldens des Klägers als begründet.
Denn: der Unfall wurde ohne Zweifel ausschließlich durch
den Versuch des Klägers, den Riemen während des Gan
ges des Triebwerkes von Hand von dem Wellbaum her
unterzuschleudern, verursacht. Ist daher dieses Unternehmen
dem Kläger zum Verschulden anzurechnen, so ist die Ein
rede des eigenen Verschuldens begründet. Ein Mitverschul
den des Fabrikherrn liegt keinenfalls vor. Der Kläger hat ein
solches darin gefunden, daß die Fabrikeinrichtungen in mehr
facher Beziehung (bezüglich der Vorrichtungen zur Verhinderung
des Abspringens der Triebriemen, der Abstellung des Triebwer
ses u. s. w.) mangelhafte gewesen seien. Allein vorausgesetzt
auch, es seien die Fabrikeinrichtungen nicht in jeder Beziehung
tadellos gewesen, so besteht doch, wie die zweite Instanz ganz
richtig festgestellt hat, zwischen allfälligen Mängeln der Fabrik
einrichtungen und dem Unfalle ein Kausalzusammenhang nicht.
Dieser ist durch das eigene, in den Gang des Fabrikbetriebes
selbständig eingreifende Handeln, des Klägers abgebrochen
worden.
4. Nun war die vom Kläger vorgenommene Manipulation
angesichts der außerordentlich raschen Rotation des Riemens
sowie der unwiderstehlichen Gewalt, mit welcher sich derselbe
bewegte, ohne Zweifel eine gefährliche und es konnte die Gefahr
eines manuellen Eingreifens dem Kläger bei einiger Aufmerk
samkeit nicht entgehen. Der Anwalt des Klägers hat denn auch
bei der heutigen Verhandlung selbst und zwar mit Recht zuge
geben, daß das Eingreifen des Klägers, wenn diesem Zeit zu
kühler Ueberlegung geblieben wäre, als ein schuldhaftes quali
izirt werden müßte; dasselbe werde indeß durch die besonderen
Umstände, welche den Kläger zum Einschreiten veranlaßt haben,
entschuldigt. Der Lärm, welchen das mit großer Gewalt erfol
gende Aufschlagen des Riemens an die Decke verursacht habe, der
große Schaden, welcher dem Geschäftsherrn von daher wirklich
oder doch anscheinend gedroht habe, die Annahme, daß der Kläger
für diesen Schaden verantwortlich gemacht werden könnte, haben
dem Kläger die Fähigkeit zur ruhigen Uerlegung rauben müssen
und ihn entschuldbarerweise zu einem Handel hingerissen, welches
unter andern Umständen allerdings als ein unvorsichtiges zu be
zeichnen wäre. Zuzugeben ist nun ohne weiters, daß der Kläger
nicht etwa in frevelhaftem Leichtsinn, sondern in dem an sich
durchaus løbenswerthen Bestreben, Schaden von seinem Dienst
herrn abzuwenden, handelte; zuzugeben ist im fernern, daß die
hervorgehobenen Umstände geeignet waren, den Kläger in Auf
regung zu versetzen und ihm daher in gewissem Maße die Fähig
keit ruhiger Ueberlegung zu rauben. Allein die Umstände waren
doch nicht derart, daß ein Arbeiter von gewöhnlicher Besonnen
heit und Umsicht die Fähigkeit zur Ueberlegung und zu über
legtem Handeln überhaupt verlieren konnte. In der That
handelte es sich nicht etwa um ein außerordentliches, überra
schendes und in seiner äußern Erscheinung mit überwältigender
Gewalt auftretendes Ereigniß, sondern um eine, wenn auch
ernsthafte, so doch nicht außerordentliche, Störung im Fabrikbe
trieb. Es muß daher dem Kläger zum Verschulden angerechnet
werden, daß er sich unter Außerachtlassung jeder Vorsicht zu
einem, wie er bei auch nur einiger Aufmerksamkeit einsehen
mußte, eminent gefährlichen Wagnisse hinreißen ließ. Denn
unter den Begriff des Verschuldens im Sinne des Fabrikge
setzes fällt zweifellos nicht nur ein doloses oder frevelhaft
leichtsinniges Handeln sondern überhaupt jedes Handeln, wel
ches die unter den gegebenen Verhältnissen von einem Arbeiter
zu erwartende und zu verlangende Vorsicht vermissen läßt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird abgewiesen und es hat
demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Entscheide der
Apellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
9. September 1884 sein Bewenden.