- Entscheid vom 10. Oktober 1884 in Sachen
Roth gegen Nordostbahn.
A. Durch Urtheil vom 24. Juni 1884 hat die Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:
- Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 13,040 Fr.
Schadenersatz nebst Zins à 5 % seit Ende 1881 zu bezahlen;
mit seiner Mehrforderung ist der Kläger abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Staatsgebühr wird auf 100 Fr. fest
gesetzt; die übrigen Kosten betragen: 2 Fr. 70 Cts. Schreib
gebühr, 60 Cts. Citationsgebühr, 60 Cts. Stempel, 10 Cts.
Porto.
- Die Kosten beider Instanzen sind der Beklagten aufgelegt
und dieselbe hat dem Kläger für beide Instanzen zusammen
eine Prozeßentschädigung von 130 Fr. zu bezahlen.
-
- s. w.
- Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Dieselbe stellt in ihrer schriftlichen Re
kurserklärung wie bei der heutigen Verhandlung folgende Rechts
begehren:
I. Abweisung der gegnerischen Klage, gestützt auf die früher
hervorgehobenen Einreden:
- weil die in Rede stehenden Schädigungen entstanden sind
durch widerrechtliches Betreten der Eisenbahn, weßhalb die Fol
gen der Schädigungen überhaupt nicht unter das Haftpflichtgesetz
vom 1. Heumonat 1875 fallen;
- weil eventuell die Schädigungen durch höhere Gewalt und
- weil eventuell die Schädigungen durch Selbstverschulden
des Klägers entstanden sind.
II. Weiter eventuell Abnahme der angetragenen und nicht
abgenommenen Beweise durch die bezeichneten Beweismittel.
III. Eventuell Herabsetzung der zugesprochenen Entschädigung
von 13,040 Fr. und
IV. Veränderte Vertheilung der Prozeßkosten und Streichung
der dem Kläger zugesprochenen Entschädigung.
Der Vertreter des Klägers dagegen trägt auf Abweisung der
gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des zweitinstanzlichen
Urtheils unter Kosten und Entschädigungsfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung steht fest: Theodor Roth, prak
tischer Arzt in Amrisweil, Kantons Thurgau, fuhr am 14. März
1881 Abends nach 8 Uhr von Sulgen, wo er an einer Ver
sammlung einer ärztlichen Gesellschaft theilgenommen hatte, in
seinem von ihm selbst geleiteten Einspännerfuhrwerk, in Begleit
des Fabrikanten Heß von Amrisweil, nach Hause. Die Straße,
welche er zu passiren hatte, überschreitet bei Kilometer 68,4 in
einem Winkel von circa 45° à niveau die Bahnlinie Winter
thur Romanshorn. Als Kläger nicht mehr weit von dem, fest
gestelltermaßen nicht erleuchteten, Bahnübergange entfernt war,
näherte sich von der Station Sulgen her plötzlich der Güterzug
Nr. 221 der Beklagten; in Folge des Geräusches und der Lich
ter der Lokomotive dieses Zuges wurde das Pferd des Klägers
scheu, ging, trotz der Bemühungen des Klägers, es zu halten
durch und durchbrach, im schärfsten Galopp gegen dieselbe an
prallend, die zwar geschlossene und vom Bahnwärter ordnungs
mäßig bediente, aber, nach der Feststellung des Vorderrichters,
aus altem, morsch gewordenem Holze bestehende Barriere des
Straßenüberganges, so daß Pferd und Wagen gleichzeitig mit
dem Bahnzuge auf dem Geleise des Straßenüberganges an
langten. In Folge des Zusammenstoßes wurde der Wagen des
Klägers zertrümmert, das schwer verletzte Pferd auf die füd
liche Seite des Geleises geschleudert, der Kläger und sein Ge
fährte dagegen auf der Nordseite des Geleises zu Boden ge
worfen. Während der Gefährte des Klägers unverletzt blieb,
erlitt Kläger selbst erhebliche Verletzungen (insbesondere einen
Splitterbruch des rechten Oberschenkels und einen einfachen
Bruch des rechten Schlüsselbeins); er mußte vier bis fünf Mo
nate lang ärztlich behandelt werden, blieb bis Ende 1881 zur
Ausübung der ärztlichen Praxis unfähig und hat einen bleiben
den Nachtheil insofern erlitten, als in Folge des Unfalles seine
Fähigkeit, rasch oder längere Zeit zu Fuß zu gehen, beschränkt
worden ist. Laut Weisung des Friedensrichteramtes Zürich vom
27. Januar 1883 verlangte Kläger von der Beklagten, gestützt
auf Art. 2 des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, eine
Entschädigung von 17,500 Fr. sammt Zins à 5 % seit Ende
1881. Das Bezirksgericht Zürich hat durch Urtheil vom 28. März
1883 die Klage ohne vorherige Beweisaufnahme über die Höhe
des erlittenen Schadens, abgewiesen, indem es die von der Be
klagten vorgeschützte Einrede der höhern Gewalt nach Lage der
Sache als begründet erachtete. Auf Appellation des Klägers
hin hob die Appellationskamme
des Obergerichtes des Kantons
Zürich durch Beschluß vom 29. Mai 1883 dieses Urtheil auf
und wies die Akten an das Bezirksgericht zurück mit dem Auf
trage, dem Kläger den Beweis für die Höhe des von ihm erlit
tenen Schadens abzunehmen und
sodann ein neues Urtheil aus
zufällen; sie führte namentlich aus, daß der Unfall sich un
zweifelhaft beim Betriebe der Eisenbahn der Beklagten ereignet
habe und daß weder die Einrede des eigenen Verschuldens noch
diejenige der höhern Gewalt begründet sei. In letzterer Richtung
machte sie geltend, daß hier, da das Pferd des Klägers gerade in
Folge des Eisenbahnbetriebes scheu geworden sei, nicht ein von
außen kommender Zufall vorliege und daß auch nicht gesagt wer
den könne, der Unfall hätte durch menschliches Bemühen nicht ab
gewendet werden können, wofür insbesondere auf die Möglichkeit
der Erstellung einer durchbruchsichern Barriere und der Beleuch
tung des Bahnüberganges hingewiesen wird. Gestützt auf diesen
Beschluß des Obergerichtes stellte das Bezirksgericht Zürich nach
durchgeführter Beweisaufnahme durch Urtheil vom 14. Mai 1884
die von der Beklagten dem Kläger zu bezahlende Entschädigung
auf 13,040 Fr. fest. Diese Entschädigungssumme setzt sich aus
folgenden Faktoren zusammen: a. 1490 Fr. Ersatz der Aus
lagen für ärztliche Behandlung und Verpflegung; b. 3350 Fr. für
Verdienstentzug; c. 7000 Fr. Aequivalent für den aus dem Un
fall entstandenen Gesundheitsnachtheil des Klägers; d. 700 Fr.
Schaden durch Verletzung des Pferdes; e. 500 Fr. Schaden
durch Zertrümmerung der Chaise. Die Appellationskammer hat
durch ihre angefochtene Entscheidung das erstinstanzliche Urtheil
einfach bestätigt.
2. In rechtlicher Beziehung erscheint vorerst das eventuelle
Aktenvervollständigungsbegehren der Beklagten als unbegründet.
Soweit die von der Beklagten angebotenen Beweise sich auf
den Zustand der Barriere bei dem Straßenübergang, auf wel
chem der Unfall sich ereignete, sowie auf die Möglichkeit der
Erstellung durchbruchsicherer Barrieren bezogen, ist deren Er
hebung von der Vorinstanz offenbar deßhalb abgelehnt worden,
weil dieselbe das Gegentheil der beklagtischen Behauptungen
nach dem gesammten Inhalte der Verhandlungen als festgestellt
erachtete. Eine Aktenvervollständigung durch das Bundesgericht
in dieser Richtung ist somit unstatthaft, da nach Art. 30 Ab
satz 1 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechts
pflege die thatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen
für das Bundesgericht ohne Weiteres maßgebend sind. Soweit
dagegen der beklagtische Beweisantrag auf Erhebung einer Ex
pertise über die Zweckbestimmung der Barrieren überhaupt ge
X 1884
richtet war, hat die Vorinstanz denselben auf Grund rechtlicher
Erörterungen, resp. auf Grund der Erwägung abgelehnt, daß
es sich hier um eine vom Richter selbständig zu lösende Rechts
frage handle. Dem ist durchaus beizutreten und es ist daher
auch in dieser Richtung dem beklagtischen Aktenvervollständigungs
begehren keine Folge zu geben.
3. Es kann kein Zweifel darüber obwalten, daß der Unfall
sich beim Betriebe der Eisenbahn der Beklagten ereignet hat;
zwar hat die Beklagte dies im heutigen Vortrage anscheinend
bestreiten wollen, allein der kausale Zusammenhang zwischen der
vom Kläger erlittenen Körperverletzung und dem Eisenbahnbe
trieb liegt, da ja die Verletzung unmittelbar durch den Zusam
menstoß des klägerischen Fuhrwerks mit der Lokomotive eines
fahrenden Eisenbahnzuges verursacht wurde, klar am Tage, wie
denn auch vor den Vorinstanzen eine Einwendung in dieser
Richtung nicht vorgebracht wurde.
4. Die Einwendung, daß der Kläger sich durch wissentliche
Uebertretung polizeilicher Vorschriften mit der Transportanstalt
in Berührung gebracht und daher gemäß Art. 4 des Eisenbahn
haftpflichtgesetzes keinen Anspruch auf Schadensersatz habe, welche
Einrede von der Beklagten auch in der bundesgerichtlichen In
stanz noch festgehalten worden ist, erscheint als durchaus unbe
gründet und ist von den Vorinstanzen zutreffend gewürdigt
worden. Es ist in der That selbstverständlich, daß der That
bestand des Art. 4 nur dann vorliegt, wenn der Verletzte mit
Wissen und Willen (sciens prudensque) sich in Beziehung zum
Eisenbahnbetrieb gesetzt hat, nicht aber auch dann, wenn er, wie
hier, wider seinen Willen auf den Bahnkörper gebracht wor
den ist.
5. Ebensowenig liegt, nach dem festgestellten Thatbestande, ein
Anhaltspunkt dafür vor, daß der Kläger den Unfall durch
eigenes Verschulden herbeigeführt habe. Ein solches kann, wie
keiner weitern Ausführung bedarf, nicht schon darin gefunden
werden, daß Kläger sein durchgehendes Pferd nicht zu bemeistern
vermochte, und es ist, nach den thatsächlichen Umständen des
Falles, auch nicht anzunehmen, daß er es bei Leitung seines
Gefährtes an der gebotenen Vorsicht habe fehlen lassen und
dadurch das Durchgehen des Pferdes ermöglicht habe. Eine be
stimmte Behauptung in dieser Beziehung hat die Beklagte gar
nicht aufgestellt; sie scheint indeß anzunehmen, daß der Kläger,
als er in die Nähe des Bahnüberganges gelangte, hätte ab
steigen und sein Pferd beim Zügel führen sollen. Allein diese
Zumuthung geht entschieden zu weit. Nach dem vorinstanzlich
festgestellten Thatbestande wurde der Kläger durch das plötzliche
Herannahen des Bahnzuges überrascht und konnte er, bei der
mangelnden Beleuchtung des Straßenüberganges, gar nicht er
kennen, daß letzterer geschlossen sei und somit ein Zug sich
nähere. Es liegt im Fernern gar nichts dafür vor, daß etwa
das Pferd des Klägers ein besonders schreckhaftes und unzuver
lässiges Thier und als solches dem Kläger bekannt gewesen sei;
unter diesen Umständen aber war der Kläger zu außergewöhn
lichen Vorsichtsmaßregeln, wie das Aussteigen und Halten des
Pferdes, gewiß nicht veranlaßt und kann in deren Unterlassung
ein Verschulden nicht gefunden werden, um so weniger, als das
klägerische Gefährt beim Durchgehen des Pferdes noch gar nicht
in unmittelbarer Nähe des Bahnüberganges angelangt war,
sondern sich noch in einiger Entfernung von demselben befand.
6. In prinzipieller Beziehung kann es sich also nur noch um
die Einrede der höhern Gewalt handeln. Der Begriff der höhern
Gewalt nun ist weder im Eisenbahnhaftpflichtgesetz noch in an
dern Bundesgesetzen, welche ihn verwerthen (s. Art. 23, 24 und
53 des Eisenbahntransportgesetzes, Fabrikhaftpflichtgesetz Art. 2,
Obligationenrecht Art. 181, 318, 457, 458, 486, 488, 813),
definirt; auch das Transportgesetz (Art. 53), welches einzig
einige Andeutungen enthält, giebt keine Begriffsbestimmung,
sondern nur eine Umschreibung (durch den Ausdruck unab
wendbarer Zufall ) und überdem eine nicht erschöpfende, son
dern blos exemplifikative Aufzählung solcher Unfälle, welche im
Sinne dieses Gesetzes nicht als höhere Gewalt zu betrachten
seien. Soviel indeß ist unbestreitbar und steht jedenfalls fest,
daß unter den Begriff der höhern Gewalt im Sinne der
Haftpflichtgesetze und des Transportrechtes nicht jedes zufällige,
dem Haftpflichtigen bezw. dem Frachtführer nicht zum Verschul
den anzurechnende schädigende Ereigniß fällt, sondern daß viel
mehr derjenige, welcher bis zur höhern Gewalt haftet, in ge
wissem Umfange auch für den Zufall einzustehen hat. Bestreitbar
und in der Doktrin sehr bestritten dagegen ist, wie weit diese
Haftung für den Zufall reiche. Von der einen Seite wird als
höhere Gewalt jeder oder doch jeder von außen kommende schä
digende Zufall bezeichnet, welcher auch durch die äußerste unter
den gegebenen Verhältnissen denkbare Sorgfalt und Anstrengung,
durch alle den Umständen angemessenen, vernünftigerweise aus
führbaren und zu erwartenden Vorsichtsmaßregeln nicht abge
wendet werden konnte. Von anderer Seite dagegen wird der
Begriff der höhern Gewalt objektiv und enger gefaßt und wer
den darunter nur solche von außen kommende schädigende Er
eignisse verstanden, welche den Charakter des Außerordentlichen,
für menschliche Kraft regelmäßig Unabwendbaren an sich tragen,
resp. welche vermöge der Art und Weise ihres Auftretens die
im ordentlichen Laufe des Lebens zu gewärtigenden Zufälle
augenscheinlich übersteigen. (S. in letzterm Sinne, sowie über
die verschiedenen Ansichten Exner, der Begriff der höhern Ge
walt, gegen denselben neuerdings Dernburg, in Grünhuts Zeit
schrift, Bd. XI, S. 335 u. ff.) Faßt man den Begriff der höhern
Gewalt in letzterm Sinne auf, so ist klar, daß in concreto von
einer solchen nicht die Rede sein kann, denn das Durchgehen
eines Pferdes ist gewiß kein außerordentliches, als eine unge
wöhnliche Schicksalsfügung sich qualifizirendes Ereigniß. Allein
auch wenn man die ersterwähnte, der Beklagten augenscheinlich
günstigere, Auffassung zu Grunde legt, so gelangt man zu keinem
andern Ergebnisse. Denn es waren im vorliegenden Falle von
der Beklagten nicht alle den Umständen angemessenen und ver
nünftigerweise ausführbaren Vorsichtsmaßregeln, welche bei
äußerster Diligenz angewendet werden konnten, getroffen. Der
Unfall wurde abgewendet, wenn die Barriere dem Anpralle des
klägerischen Fuhrwerkes Widerstand leistete. Nun besaß aber die
Barriere nicht die gehörige Widerstandskraft, da sie, wie in un
anfechtbarer Weise thatsächlich festgestellt ist, aus altem, morsch
gewordenem Holze bestand. Die Behauptung der Beklagten, daß
die Barrieren bei Straßenübergängen überhaupt nur die Be
deutung eines Signals, einer Bezeichnung des Bahnüberganges
haben, ist, wie die zweite Instanz zutreffend ausgeführt hat,
verfehlt. Den Eisenbahnunternehmungen liegt die gehörige Ein
friedigung der Bahnlinien zur Sicherung sowohl des Bahnbe
triebes als auch (bei Straßenübergängen u. s. w.) des Straßen
verkehrs, sowie die fortwährende gute Instandhaltung der Ein
friedigung, ob. (Vergleiche Art. 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes
betreffend Bau und Betrieb der Eisenbahnen.) Demnach haben
die Barrieren bei Straßenübergängen gewiß auch eine materielle
Sicherung zu gewähren; allerdings wird den Bahnunternehm
ungen nicht zugemuthet werden können, solche Einfriedigungen
zu erstellen, welche eine absolute Sicherheit darbieten; allein
im vorliegenden Falle hat die Beklagte auch dasjenige nicht ge
leistet, was von ihr behufs relativer Sicherung der Bahnlinie,
nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse, vernünftigerweise ver
langt werden konnte und sie kann sich somit keinesfalls auf
höhere Gewalt berufen.
7. Steht somit die Haftpflicht der Beklagten im Prinzipe fest,
so ist auch in Bezug auf das Quantitativ der Entschädigung das
zweitinstanzliche Urtheil einfach zu bestätigen. Die Beklagte hat
im heutigen Vortrage nicht geltend gemacht, daß die zweitinstanz
liche Entscheidung auf unrichtiger Anwendung des Gesetzes be
ruhe; sie hat namentlich nicht bestritten, daß sie auch für den
durch Verletzung seines Pferdes und Zertrümmerung seines Fuhr
werkes dem Kläger erwachsenen Schaden ersatzpflichtig sei. Sie hat
vielmehr lediglich die thatsächlichen, der vorinstanzlichen Schadens
festsetzung zu Grunde liegenden Feststellungen (über den Jahres
verdienst des Klägers und die Bedeutung des durch den Unfall
herbeigeführten bleibenden Nachtheils) angefochten und überdem
geltend gemacht, daß der Kläger auch Seitens einer Unfall
versicherungsgesellschaft eine Entschädigung erhalten habe. Auf
die letztere übrigens durchaus unsubstanziirte Behauptung kann
schon deßhalb nichts ankommen, weil dieselbe vor erster Instanz
von der Beklagten nicht angebracht worden ist; in ersterer
Richtung dagegen, rücksichtlich der thatsächlichen Grundlage der
Schadensfestsetzung, ist das Bundesgericht gemäß Art. 30 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege
an die Entscheidung der Vorinstanzen gebunden.
- Da die kantonale Entscheidung in der Sache selbst zu be
stätigen ist, so muß es auch rücksichtlich der Vertheilung der
Kosten der kantonalen Instanzen bei der Entscheidung der kan
tonalen Gerichte einfach sein Bewenden haben und kann das
Bundesgericht auf eine Nachprüfung dieser, nach kantonalem
Rechte sich richtenden, Kostenvertheilung nicht eintreten. Die
Gerichts und Parteikosten der bundesgerichtlichen Instanz sind,
da die Beklagte mit ihrer Beschwerde in allen Theilen unter
liegt, der Beklagten aufzulegen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das angefochtene Urtheil der Appellationskammer des Ober
gerichtes des Kantons Zürich vom 24. Juni 1884 wird in allen
Theilen bestätigt.