- Entscheid vom 12. Dezember 1884
in Sachen Sahli.
A. Durch Urtheil des Amtsgerichtspräsidenten von Biel vom
- August 1884 wurde gegen Christian Sahli, Uhrenarbeiter
in Biel, in Anwendung des 13 des bernischen Gemeinde
steuergesetzes vom 2. September 1867 das Wirthshausverbot
auf solange verhängt, bis er die Gemeindesteuer von Biel für
1879 sowie die ergangenen Prozedurkosten mit 2 Fr. 70 Cts.
bezahlt habe. Da Sahli nach diesem Urtheile in einer Wirth
schaft betreten wurde, so wurde er auf 14. November 1884
vor den Amtsgerichtspräsidenten von Biel zur Bestrafung wegen
Uebertretung des Wirthshausverbotes vorgeladen. Derselbe
remonstrirte beim Regierungsstatthalter von Biel gegen den
Vollzug des Wirthshausverbotes, weil er die fragliche Gemeinde
steuer bereits am 18. Juli 1884 bezahlt habe, wurde indeß
vom Regierungsstatthalter dahin beschieden, daß das Wirths
hausverbot nicht eher aufgehoben werde, als bis auch die Pro
zedur und Exekutionskosten bezahlt feien.
B. Mit Rekursschrift vom 10. November 1884 stellt nun
mehr Christian Sahli beim Bundesgericht den Antrag: Es sei
das gegen ihn wegen Nichtbezahlung der Gemeindesteuern ver
hängte und letzter Tage vollzogene Wirthschaftsverbot als mit
Bestimmungen der Bundesverfassung in Widerspruch stehend,
aufzuheben, eventuell: Es sei dieses Wirthschaftsverbot insoweit
aufzuheben, als man von ihm die Bezahlung von Prozedur
kosten erzwingen will. Alles unter Kostenfolge gegen wen Rech
tens. Diese Beschwerde wird im wesentlichen folgendermaßen
begründet: 1. Verhängung und Vollziehung des Wirthshaus
verbotes wegen Nichtbezahlung von Steuern sei ein verkappter
Personalarrest und daher gemäß Art. 59 Abs. 2 der Bundes
verfassung unzulässig. 2. Es verstoße gegen den Grundsatz der
Gleichheit vor dem Gesetze, daß der Gemeinde und dem Staate
für Eintreibung ihrer Steuerforderungen im Wirthshausver
bote und überhaupt in dem für Realisirung von Steueran
sprüchen vorgesehenen besondern Verfahren Zwangsmittel zur
Verfügung gestellt werden, welche andern Personen nicht zustehen.
3. Das Wirthshausverbot ziehe nach dem bernischen Rechte
(Art. 4 und 14 der Kantonsverfassung) den Verlust der poli
tischen Rechte nach sich. Nach Art. 66 der Bundesverfassung
sei dies unzuläßig, sofern das Wirthshausverbot nicht aus
strafrechtlichen Gründen verhängt werde, was bei Verhängung
desselben wegen Nichtbezahlung von Steuern nicht zutreffe, da
der Richter in diesem Falle die Frage des Verschuldens gar
nicht zu prüfen habe. 4. Im fernern verletze die Verhängung
eines Wirthshausverbotes aus nicht strafrechtlichen Gründen
den Art. 44 der Bundesverfassung; so wenig ein Bürger aus
dem ganzen Kantonsgebiet oder aus einzelnen Bezirken des
selben verbannt werden könne, sowenig sei es erlaubt, einem
Bürger den Zutritt zu öffentlichen Lokalen zu untersagen, ihn
aus denselben zu verbannen. 5. Das gegen den Rekurrenten
verhängte Wirthshausverbot verstoße gegen Art. 72 der Kantons
verfassung, welcher die persönliche Freiheit gewährleiste. 6. Jeden
falls könne ein Wirthshausverbot keinen Bestand haben, welches
wegen Nichtbezahlung von Prozeßkosten verhängt werde.
C. Der Amtsgerichtspräsident von Biel trägt in seiner Ver
nehmlassung auf diese Beschwerde auf Abweisung derselben
unter Kostenfolge an, indem er bemerkt: Es sei richtig, daß
der Rekurrent die Gemeindesteuer von 1879 schon am 18. Juli
1884 bezahlt habe; er sei aber schon vorher dem Richter zur
Verhängung des Wirthshausverbotes überwiesen und bei der
Verhandlung vom 1. August 1884 vom funktionirenden Rich
ter darauf aufmerksam gemacht worden, daß er noch die Audienz
und Vorladungskosten mit 2 Fr. 70 Cts. zu bezahlen habe,
Da er dies verweigert habe, so sei nach der ausdrücklichen
Bestimmung des 13 des Gemeindesteuergesetzes das Wirths
hausverbot über ihn verhängt worden. Die letztere Gesetzesbe
stimmung sei auf verfassungsmäßigem Wege zu Stande gekommen
und verstoße gegen keine Vorschrift der Bundes oder Kantons
verfassung. Gemeindesteuern haben den Charakter öffentlicher
Leistungen und es finde daher auf dieselben Art. 59 Abs.
der Bundesverfassung keine Anwendung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das in Art. 59 Abs. 2 der Bundesverfassung aufgestellte
Verbot des Schuldverhaftes bezieht sich, wie das Bundesgericht
stets festgehalten hat, nicht nur auf privatrechtliche Forderungen,
sondern auch auf Steuerforderungen des Staates oder der
Gemeinde. Sofern daher in der Verhängung des Wirthshaus
verbotes wegen Nichtbezahlung von Steuern wirklich die
Anordnung eines Schuldverhaftes läge, so wäre der Rekurs
begründet. Allein das Verbot des Betretens von Wirthshäusern
ist nun offenbar kein Verhaft und es kann daher von einer
Verletzung des Art. 59 Abs. 2 der Bundesverfassung keine
Rede sein. Wenn ein wegen Nichtbezahlung von Steuern mit
Wirthshausverbot Belegter dieses Verbot übertritt und deshalb
mit Freiheitsstrafe belegt wird, so erfolgt seine Bestrafung nicht
wegen der Nichtbezahlung der Steuer, sondern wegen einer
Polizeiübertretung, nämlich wegen Zuwiderhandlung gegen ein
obrigkeitliches Verbot, und es liegt also auch in diesem Falle
ein Schuldverhaft nicht vor.
- Wenn sodann auf die Nichterfüllung publizistischer Pflich
ten, insbesondere der Steuerpflicht Rechtsnachtheile gesetzt werden,
welche bei Nichterfüllung blos privatrechtlicher Verpflichtungen
nicht eintreten, so verstößt dies keineswegs gegen den Grundsatz
der Gleichheit vor dem Gesetze, sondern ist vielmehr, sofern
nur die betreffenden Rechtsnachtheile an sich nicht verfassungs
widrig sind, durchaus zuläßig; denn der Staat steht ja für
Forderungen die aus der Staatshoheit abgeleitet werden, keines
wegs auf gleicher Linie wie ein Privatgläubiger.
- Art. 66 der Bundesverfassung, auf welchen sich der Re
kurrent im weitern beruft, schreibt vor, daß die Bundesgesetz
gebung die Schranken bestimme, innerhalb welcher ein Schwei
zerbürger seiner politischen Rechte verlustig erklärt werden könne;
diese Verfassungsbestimmung ist, da ein dieselbe ausführendes
Bundesgesetz bis jetzt nicht erlassen worden ist, gemäß Art. 2
der Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung vom 29.
Mai 1884 noch nicht in Wirksamkeit getreten, vielmehr gelten
470 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
für die Gründe des Ausschlusses vom Stimmrechte zur Zeit
noch durchaus die Bestimmungen des kantonaleu Rechts.
4. Inwiefern sodann die Belegung des Rekurrenten mit
Wirthshausverbot gegen den (die Verbannung von Kantons
bürgern aus dem Kantonsgebiete untersagenden) Art. 44 der
Bundesverfassung verstoßen sollte, ist durchaus nicht einzusehen;
denn von einer Verbannung kann ja in casu ganz offenbar
nicht gesprochen werden. Ebensowenig ist Art. 72 der Kantons
verfassung verletzt. Denn die Gewährleistung der persönlichen
reiheit ist, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausge
sprochen hat, keine unbeschränkte, sondern es schließt dieselbe
nur willkürliche, auf keinem Gesetze beruhende Freiheitsbe
schränkungen aus. Nun hat aber der Rekurrent selbst zugegeben,
daß die gegen ihn verhängte Maßregel auf einer positiven Be
stimmung der bernischen Gesetzgebung beruhe.
5. Wenn endlich Rekurrent noch behauptet, daß jedenfalls
das Wirthshausverbot nicht auf Nichtbezahlung von Prozeß
und Exekutionskosten gesetzt werden könne, so hat er hiefür
einen Grund nicht angeführt und es ist evident, daß, wenn
die kantonale Gesetzgebung befugt ist, den genannten Rechts
nachtheil auf Nichtbezahlung von Steuern zu setzen, sie densel
ben auch auf die Akzessorien der Steuerforderung (die Prozeß
und Exekutionskosten) ausdehnen darf.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.