- Entscheid vom 1. November 1884
in Sachen solothurnische Bank.
A. Das solothurnische Gesetz über die Organisation des
Gemeindewesens vom 16. September 1871 bestimmt in 78:
Der Steuerpflicht unterliegen in billigem Verhältniß unter
einander:
a. Sämmtliche in der Gemeinde gelegenen Liegenschaften
nach dem wahren Werthe, mit Ausnahme, u. s. w.;
b. Das übrige Vermögen der in der Gemeinde wohnenden
Personen und Gesellschaften, insofern dasselbe nicht auderswo
(d. h. nach einer authentischen Interpretation des Kantons
rathes vom 26. Mai 1874 in einer andern Gemeinde unseres
Kantons) steuerpflichtig ist
c. Das Einkommen aus der Berufsthätigkeit;
d. Personen und Haushaltungen.
Gestützt auf dieses Gesetz stellte die Einwohnergemeinde
Solothurn am 18. März und 24. Juni 1883 ein neues
Steuerreglement auf, welches unter anderm die Geschäftskapita
lien, insbesondere das Aktienkapital derjenigen Aktiengesellschaften,
welche in der Gemeinde Solothurn ihren Sitz haben, als Ver
mögen der Besteuerung unterwirft (wogegen die einzelnen
Aktionäre den Nominalbetrag der Aktien dieser Gesellschaften in
Abzug bringen können), und welches im fernern in der Be
steuerung eine Progression einführt, die bei einem Steuerkapital
von einer Million aufhört und beim Steuerfuß von ¼ im
Maximum bis zu 1 6 steigt.
B. Gegen die ihr, gestützt auf dieses Reglement, für 1883
von der Einwohnergemeinde Solothurn auferlegte Vermögens
steuer beschwerte sich die solothurnische Bank in Solothurn beim
Regierungsrathe des Kantons Solothurn, indem sie folgende
Anträge stellte:
- Es sei die Steuertaxation im Sinne des Gemeindebe
schlusses vom 18. März 1883 zu reduziren.
- Es sei im allgemeinen die Bank, weil nicht eine Gesell
schaft, für keinerlei Vermögen steuerpflichtig; insbesondere sei
das Aktienkapital nicht als Vermögen anzusehen.
- Es sei die in litt. B des Steuerreglementes der Stadt
Solothurn vorgesehene Progression als gesetzlich unzuläßig zu
erklären.
- Es sei das Steuerreglement der Stadt Solothurn im
Sinne der Anträge 2 und 3 zur Revision zu weisen.
In Betreff der drei letztern hier einzig in Betracht kommenden
Begehren entschied der Regierungsrath des Kantons Solothurn am
- Februar 1884... 2. in Erwägung a daß die solothurnische
Bank in jeder Beziehung den Charakter der im Gemeinde
gesetze als steuerpflichtig bezeichneten Gesellschaften besitzt und
b dieselbe durch keine gesetzliche Bestimmungen als steuerfreies
Institut erklärt worden ist, wird beschlossen.:
I. Das Rekursbegehren 2 der folothurnischen Bank, es sei
im allgemeinen die Bank weil nicht eine Genossenschaft nach
78 des Gemeindegesetzes, für keinerlei Vermögen steuerpflichtig,
insbesondere sei das Aktienkapital nicht als Vermögen anzu
sehen, wird als unbegründet abgewiesen und es ist die solo
thurner Bank nach denselben Grundsätzen zu besteuern, wie
jede andere steuerpflichtige Person. Sie hat daher ihre Liegen
schaften am Orte der gelegenen Sache, Gewerbe und Be
triebskapitalien und das Einkommen resp. den Erwerb am
Orte des Betriebes und das übrige Vermögen im Domizil zu
versteuern,
II. Die Steuerfaktoren für das Jahr 1883 sind nach der
Bilanz des Geschäftsjahres 1882 zu berechnen.
III. Als Betriebs oder Geschäftskapital ist das Aktien
kapital anzusehen während der Reservefond nur als einfaches
Vermögen, das heißt nicht als Geschäftskapital zu betrachten
ist, der Grundbesitz ist als ein Theil des Aktienvermögens
in der Berechnung der Steuern anzusetzen.
IV. Entsprechend dem Verhältniß des Geschäftsumsatzes in
den Geschäftsbezirken der Filialen Olten und Balsthal zum
Gesammtgeschäftsumsatz ist in demselben Verhältniß ein Theil
des Betriebskapitals in Olten und Balsthal und nicht in
Solothurn zur Steuer heranzuziehen.
V. Die Liegenschaften der Bank, welche nicht im Domizil
oder Sitz der Filialen liegen, müssen vom Betriebskapital
abgerechnet werden und zwar sind von dem Betriebskapital
des Geschäftskreises Solothurn alle Liegenschaften in Abzug
zu bringen, welche in diesem Geschäftskreis der Bank zuge
fallen sind.
VI. Die in der Gemeinde Solothurn zur Steuer heranzieh
baren Steuerfaktoren der Solothurner Bank werden festgestellt
wie folgt: u. s. w.
X 1884
530 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
3. In Erwägung a daß nach 78 des Gemeindegesetzes die
einzelnen Steuerfaktoren nur in billigem Verhältniß zu ein
ander stehen müssen; b daß die Art der Besteuerung, ob die
Werthe der einzelnen Steuerobjekte proportional oder progressiv
in Berechnung gezogen werden müssen, im Gesetze nicht bestimmt
und es den Gemeinden überlassen ist, die Art der Besteuerung
zu bestimmen; c daß beide Steuersysteme, das System der
Proportional und Progressivsteuer, in Gemeinden des Kan
tons angewendet werden; d daß die Steuer der Einwohner
gemeinde Solothurn in Berücksichtigung der großen Aufgaben
welche die Gemeinde zu erfüllen hat, als eine mäßige muß
bezeichnet werden und das Verhältniß der durch die Pro
gression bedingten Steueransätze von 2 % für ganz kleine
Vermögen, zu 3, 34 % für Vermögen von 1 Million und
mehr als ein nicht unbilliges anzusehen ist, wird beschlossen:
das Rekursbegehren 3 der Solothurner Bank, es sei die in
litt. B des Steuerreglementes vorgesehene Progression als
gesetzlich unzuläßig zu erklären, wird als unbegründet abge
wiesen."
C. Gegen diesen Beschluß rekurrirte die solothurnische Bank
an den Kantonsrath des Kantons Solothurn, mit dem Begeh
ren, derselbe möchte den Entscheid des Regierungsrathes vom
18. Februar 1884 in der Steuerrekurssache genannter Anstalt
gegen das Reglement und die Forderung der Gemeinde Solo
thurn reformiren. Am 29. Mai 1884, beschloß indeß der
Kantonsrath: In den Rekurs der solothurnischen Bank wegen
Besteuerung wird wegen Inkompetenz des Kantonsrathes nicht
eingetreten.
D. Nunmehr ergriff die solothurnische Bank den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht. Ihre Rekursschrift gipfelt
in dem Antrage: Es sei das Steuerreglement der Stadt
Solothurn, soweit es ungesetzliche, ja selbst verfassungswidrige
Vorschriften zur Anwendung bringt, zu kassiren und das darauf
gestützte Forderungsrecht gegen die Bank zu annulliren. Zur
Begründung werden im wesentlichen folgende Gesichtspunkte
geltend gemacht:
- Der Beschluß des Kantonsrathes vom 29. Mai 1884
II. Gleichheit vor dem Gesetze. No 65.
enthalte eine Rechtsverweigerung, denn es handle sich im
vorliegenden Falle nicht um einen gewöhnlichen Steuerrekurs
sondern um eine Frage der Gesetzesinterpretation, wofür der
Kantonsrath nach 41, Ziffer 1 der Kantonsverfassung zu
ständig sei. Es werde übrigens durchaus dem Gerichte anheim
gegeben zu entscheiden, ob eine materielle Behandlung der Sache
durch den Kantonsrath angeordnet oder ob die Beschwerde
sofort vom Gerichte selbst materiell entschieden werden solle.
- Das Steuerreglement der Gemeinde Solothurn, auf
welches die Steuerforderung der Gemeinde sich stütze, enthalte
einen Eingriff in die Rechte des Gesetzgebers, indem es dem
Art. 78 des solothurnischen Gemeindegesetzes eine solche Aus
legung und Anwendung gebe, welche nur durch einen besondern
Akt der Gesetzgebung aufgestellt werden könne. Insbesondere sei
ein besonderer Akt der Gesetzgebung erforderlich, um die Steuer
pflicht der Bank und deren Umfang an und für sich zu bestimmen
um vorzuschreiben, daß das Aktienkapital als Vermögen zu be
steuern sei, insbesondere da dies von der Rekursalpraxis des
Regierungsrathes durchaus abweiche, und endlich um die Pro
gression in der Besteuerung einzuführen. Das Aktienkapital sei kein
Vermögen sondern ein Passivum der Gesellschaft; die einzelne
Aktie sei im Vermögen des Aktionärs und von diesem zu ver
steuern. Indem die Stadtgemeinde Solothurn das Aktienkapital
in seiner Gesammtheit besteuern wolle, greife sie in das Steuer
recht anderer Gemeinden und Kantone gesetzwidrig ein. Die
Progression in der Besteuerung sei eine so ausnahmsweise
Maßregel, daß sie nur durch die Gesetzgebung, ja nur durch
eine besondere Verfassungsbestimmung eingeführt werden könne.
Offenbar unzuläßig sei es, daß rücksichtlich der Besteuerung im
gleichen Kanton ungleiche Grundsätze bestehen und die einzelnen
Gemeinden Grundsätze einführen, welche das Gesetz nicht kenne.
- Auch der Regierungsrath habe durch seine Anerkennung
des Gemeindesteuerreglementes von Solothurn seine konstitu
tionnelle Stellung verkannt und sich Befugnisse angemaßt, welche
ihm nicht zustehen.
- Die Gleichheit vor dem Gesetze sei dadurch verletzt, daß
der Regierungsrath entgegen seiner sonstigen Rekurspraxis die
432 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
Besteuerung des Aktienkapitals als Vermögen zugelassen habe
und ebenso durch die Einführung der Progression, welche als
solche eine ungleichartige Behandlung des Vermögens sei.
5. Endlich liege eine Doppelbesteuerung vor, da das Aktien
kapital als ganzes am Sitze der Gesellschaft und überdem noch
die einzelnen Aktientitel am Wohnorte des Aktionärs versteuert
werden müssen.
E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde (welcher
sich der Regierungsrath des Kantons Solothurn einfach an
schließt) beantragt der Gemeinderath der Stadt Solothurn, es
sei der Rekurs der solothurnischen Bank, weil unbegründet,
abzuweisen, indem er gegenüber der Ausführungen der Rekur
rentin geltend macht:
Ad 1. Eine Rechtsverweigerung liege nicht vor. In Steuer
streitigkeiten sei, nach der solothurnischen Gesetzgebung, soweit
es grundsätzliche Fragen anbelange, der Regierungsrath die
letzte Instanz und ein Rekurs an den Kantonsrath unzuläßig.
Sollte übrigens auch der Kantonsrath die einschlägigen Gesetzes
bestimmungen unrichtig interpretirt haben, so läge doch eine
Verfassungsverletzung resp. Rechtsverweigerung nicht vor.
Ad 2 und 3. Die solothurnische Gesetzgebung enthalte keine
andern Bestimmungen über das Gemeindesteuerwesen als den
78 des Gemeindesteuergesetzes; innerhalb der Schranken dieser
Gesetzesbestimmung seien also die Gemeinden in der Ordnung
ihres Steuerwesens frei. Die Aufstellung der Regel, daß das
Aktienkapital am Sitze der Gesellschaft zu versteuern sei, sowie
die Einführung der Progressivsteuer habe also durchaus in der
Kompetenz der Gemeinde Solothurn gelegen und involvire in
keiner Weise einen Eingriff in die gesetzgebende Gewalt. Auch
andere solothurnische Gemeinden haben übrigens die Progresiv
steuer durch Gemeindestatut eingeführt und es sei dies von den
kantonalen Behörden theils ausdrücklich theils stillschweigend
gebilligt worden.
Ad 4. Die Praxis des Regierungsrathes habe niemals aner
kannt, daß das Aktienkapital nicht als Gesellschaftsvermögen
zu betrachten und zu versteuern sei, vielmehr habe umgekehrt der
Regierungsrath in Uebereinstimmung mit der bundesrechtlichen
II. Gleichheit vor dem Gesetze. No 65.
Praxis wiederholt die gegentheilige Regel aufgestellt. Die Pro
gressivsteuer an und für sich involvire gewiß keine Ungleichheit
vor dem Gesetze, sondern es werde das progressive Steuer
system in neuerer Zeit in Doktrin und Praxis mehr und mehr
anerkannt und eingeführt.
Ad 5. Was die Beschwerde wegen Doppelbesteuerung anbe
lange, so ließe sich vorerst die Legitimation der Rekurrentin
bestreiten. Allein auch abgesehen hiervon sei die Beschwerde
unbegründet. Der Regierungsrath des Kantons Solothurn ge
statte (gemäß einem Entscheid vom 18. Juli 1882 in Sachen
Suri gegen Stadtgemeinde Solothurn) allen im Kanton Solo
thurn wohnenden Aktionären den Abzug des Nominalwerthes
ihrer Aktien vom Steuerkapital, sofern das Aktienkapital der
betreffenden Gesellschaften im Kanton Solothurn besteuert werde.
Es könne sich also nur um solche Aktionäre handeln, welche
außerhalb des Kantons Solothurn wohnen. Durch konstante
bundesrechtliche Praxis sei nun aber festgestellt, daß in der
gleichzeitigen Besteuerung der Aktie in der Hand des Akionärs
und des Aktienkapitals am Sitze der Gesellschaft eine bundes
rechtlich unzuläßige Doppelbesteuerung nicht liege; eventuell
stände dem Kanton, in welchem die Aktiengesellschaft ihr Gewerbe
betreibt, das bessere Recht zur Besteuerung zu.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beschluß des Kantonsrathes vom 29. Mai 1884,
wodurch derselbe das Eintreten auf die an ihn gerichtete
Beschwerde der Reknrrentin wegen Inkompetenz ablehnt, enthält
keine Rechtsverweigerung. Denn die Beschwerde der Rekurrentin
qualifizirte sich, wie aus den gestellten Begehren deutlich her
vorgeht, als Rekurs in einer Steuerstreitigkeit und keineswegs,
wie die Rekurrentin nachträglich andeutet, als ein Gesuch um
authentische Interpretation eines Gesetzes. Daß die Entscheidung
der Beschwerde von Auslegung und Anwendung bestehender
Gesetze abhing, ändert hieran selbstverständlich nichts, denn dies
ist ja bei allen Rechts oder Verwaltungsstreitigkeiten der Fall
und es folgt also daraus für die Kompentenz der gesetzgeben
den Behörde nicht das mindeste. Irgendwelche Gesetzes oder
Verfassungsbestimmung aber, wonach in Steuerstreitigkeiten der
434 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
Rekurs an den Kantonsrath gestattet wäre, hat die Rekurrentin
nicht anzuführen vermocht und es kann somit von einer Rechts
verweigerung von vornherein nicht die Rede sein. Uebrigens ist
klar, daß, auch wenn ein Gesuch um authentische Interpretation
eines Gesetzes wirklich vorgelegen hätte, der Kantonsrath keines
wegs verpflichtet gewesen wäre, demselben zu entsprechen.
2. In der Sache selbst hat das Bundesgericht nach bekann
tem Grundsatze nicht zu prüfen, ob die angefochtenen Schluß
uahmen auf richtiger Auslegung und Anwendung kantonalge
setzlicher Bestimmungen beruhen, sondern nur ob dieselben eine
eine Verfassungsverletzung involviren. Das Bundesgericht hat
also (worauf übrigens auch die Rekurrentin in ihrer Beschwerde
an das Bundesgericht ein wesentliches Gewicht nicht mehr
gelegt hat) nicht zu untersuchen ob nicht die solothurnische Bank
nach Inhalt des kantonalen Bankgesetzes und des Gemeinde
gesetzes überhaupt steuerfrei sei, denn hierbei handelt es sich
ausschließlich um die Anwendung kantonalgesetzlicher Bestim
mungen.
2. Als Verfassungsverletzung nun macht die Rekurrentin
zunächst geltend, die angefochtenen Bestimmungen des Steuer
reglementes der Gemeinde Solothurn sowie die Anerkennung
dieser Bestimmungen durch den Regierungsrath enthalten einen
Eingriff in die Rechte des Gesetzgebers. Hierüber ist zu bemer
ken: Das Gemeindesteuerwesen ist im Kanton Solothurn nicht
für den ganzen Kanton durch die Gesetzgebung einheitlich geordnet;
vielmehr ist dessen Regelung, innerhalb der durch 78 des
Gemeindegesetzes aufgestellten Schranken, der Autonomie der
Gemeinde anheimgegeben. Eine Verfassungsbestimmung, welche
eine einheitliche gesetzliche Ordnung des Gemeindesteuerwesens
postulirte, ist von der Rekurrentin nicht angeführt worden und
besteht nicht; insbesøndere liegt in dem Grundsatze der Gleich
heit aller Bürger vor dem Gesetze eine derartige Anforde
rung an den Gesetzgeber nicht. Dieser in Art. 4 der Bun
desverfassung niedergelegte, in Art. 31 der Kantonsverfassung
lediglich nach Maßgabe und in Ausführung der schweizeri
schen Bundesverfassung reproduzirte, Grundsatz entscheidet aner
kanntermaßen darüber, ob gewisse Materien innerhalb der Eid
II. Gleichheit vor dem Gesetze. N° 65.
genossenschaft oder des Kantons einheitlich zu ordnen oder ob
kantonale oder lokale Rechtsverschiedenheiten statthaft seien, in
keiner Weise. In der Aufstellung und Zulassung autonomischer
Normen über die Gemeindebesteuerung liegt also an und für
sich eine Verfassungsverletzung, speziell ein Eingriff in die
Rechte des Gesetzgebers, nach dem solothurnischen Verfassungs
rechte durchaus nicht. Warum dann speziell die autonomische
Einführung der Progressivsteuer und des Grundsatzes, daß das
Aktienkapital als Gesellschaftsvermögen am Orte des Gewerbe
betriebes zu besteuern sei, einen Eingriff in die Rechte des
Gesetzgebers enthalten sollte, ist nicht einzusehen; vielmehr ist
klar, daß sofern, wie zweifellos im Kanton Solothurn, eine
entgegenstehende gesetzliche Bestimmung nicht besteht, auch in
dieser Richtung autonomische Normen statthaft sind. Aus wel
chen Gründen dann gar, wie die Rekurrentin behauptet, die
Progressivsteuer nur durch eine spezielle Verfassungsbestimmung
eingeführt werden könne, hat die Rekurrentin nicht näher aus
geführt und ist, da kein Rechtssatz besteht, welcher den noth
wendigen Inhalt einer Verfassungsurkunde bestimmen würde,
nicht erfindlich.
4. Eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze liegt eben
falls nicht vor, denn es ist von der Rekurrentin nicht darge
than worden, daß die Besteuerung des Aktienkapitals als Ge
sellschaftsvermögen nur ihr gegenüber ausnahmsweise und will
kürlich zugelassen worden sei, vielmehr liegt vor, daß der
Regierungsrath des Kantons Solothurn auch in andern Fällen
diese Besteuerungsart (in Uebereinstimmung übrigens mit der
bundesrechtlichen Praxis) zugelassen hat. Ebensowenig kann gesagt
werden, daß die progressive Besteuerung an und für sich eine
verfassungswidrige Ungleichheit vor dem Gesetze involvire, in
welchem Falle sie selbstverständlich angesichts des Art. 4 der
Bundesverfassung auch durch kantonale Verfassungen nicht ein
geführt werden könnte. Vielmehr steht es den Kantonen kraft
ihrer Souverainetät in Steuersachen frei, das System der pro
gressiven oder proportionalen Besteuerung einzuführen oder
zuzulassen; denn eine sachlicher Gründe entbehrende Willkür
gegenüber einzelnen Bürgern oder Bürgerklassen liegt in der
436 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
Einführung der Progressivsteuer gewiß nicht, da ja für diese
legislative, von der zuständigen gesetzgebenden Behörde, nicht
aber vom Bundesgerichte zu würdigende Gründe (die verhält
nißmäßig größere Produktivität des großen Kapitals u. s. w.)
zweifelsohne angeführt werden können.
5. Von einer bundesrechtlich unzuläßigen Doppelbesteuerung
endlich kann nicht gesprochen werden. Innerhalb des Kantons
besteht irgendwelche Doppelbesteuerung, da gemäß dem Ent
scheide des Regierungsrathes in Sachen Suri von 1882 die
Aktien solothurnischer Aktiengesellschaften in der Hand des
Aktionärs nicht besteuert werden, jedenfalls nicht. In Bezug
auf interkantonale Verhältnisse dagegen, rücksichtlich welcher
einzig von einer bundesrechtlich unzuläßigen, Doppelbesteuerung
gesprochen werden könnte, ist an dem vom Bundesgerichte
bereits mehrfach aufgestellten Grundsatze festzuhalten, daß, bei
der gegenwärtigen Lage des Bundesrechts, eine unzuläßige
Doppelbesteuerung in der gleichzeitigen Besteuerung von Aktien
gesellschaft und Aktionär nicht erblickt werden kann (vergleiche
Amtliche Sammlung V, S. 152; VII, S. 641).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
III. Doppelbesteuerung. Double imposition.
66. Arrêt du 22 Novembre 1884 dans la cause Banque
populaire suisse à Berne.
La Banque populaire à Berne est une association avec un
capital social versé s'élevant, au 31 Décembre 1882, à
2 003 439 fr. Elle se compose d une banque principale, avec
siège à Berne, et d'un certain nombre de succursales et
comptoirs, qui ont leur domicile juridique dans les cantons
où ils ont été créés. (Statuts, art. 1er.)
III. Doppelbesteuerung. No 66.
Ensuite de décision de l assemblée générale du 19 Mars
1880, la Banque populaire suisse créa à Fribourg, avec l au
torisation du Conseil d'Etat, une succursale, domiciliée dans
cette ville, et qui est soumise au for fribourgeois pour toutes
les affaires traitées par elle dans ce canton. Cette succursale
accusait, en 1882, 148 membres ayant versé ensemble
19 537 fr. 88 c., et avait réalisé, d après le compte rendu de
1882, un bénéfice de 1224 fr. 88 c.
En 1882, la succursale de Fribourg avait payé 1014 fr. 20 c.
d'impôts et la Banque principale de Berne lui avait fait des
avances pour environ 300 000 fr. (soit exactement 488 710
fr. 16 c.) pour lesquelles la succursale dut payer à la Banque
principale un intérêt de 20 508 fr. 83 c.
Par lettre du 24 Mars 1883, la Direction des Finances du
canton de Fribourg informa la direction de la succursale de
la Banque populaire de Fribourg que le revenu imposable
devant servir à la fixation du droit proportionnel à payer
par cet établissement pour la même année, a été établi
comme suit :
Fr. 20508 83Intérêts à la Banque principale
1014 20
Impôts
1224 88
Bénéfice net
Total Fr. 22747 91
dont à déduire aux termes de la loi,
les 3/10
Fr. 6824 37
80
Fr. 6904 37
le droit fixe.
Fr. 15843 54
Reste
554 40
soit en chiffres ronds 15 840 fr. à 3 ½%
80 -
plus le droit fixe
Total Fr. 634 40
pour l impôt cantonal à payer par la prédite succursale.
Celle-ci recourut contre cette taxe à la commission canto
nale de l'impôt : elle conclut au retranchement, de la cote
de l impôt pour 1883, de l intérêt de 20 508 fr. 83 c. payé
pour le capital servant aux opérations, et des 1014 fr. 20 c.