- Urtheil vom 4. Juli 1884 in Sachen
Sutter gegen Ineichen.
A. Durch Urtheil vom 13. Mai 1884 hat die Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
- Die Klage und Widerklage sind abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Staatsgebühr wird auf 100 Fr. an
gesetzt.
Die Kosten beider Instanzen sind zu einem Viertheil der
Klägerschaft und drei Viertheilen dem Beklagten aufgelegt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger die Weiterzie
hung an das Bundesgericht. Dieselben beantragen in ihrer Re
kurserklärung sowie bei der heutigen Verhandlung: es sei der
Beklagte zu verpflichten, dem Kläger wegen widerrechtlicher
Schädigung 10,000 Fr. Schadenersatz nebst Zins zu 5 % seit
- September 1883 zu bezahlen, gemäß Art. 50 und 51 des
schweizerischen Obligationenrechtes, unter Kosten und Ent
schädigungsfolge.
Dagegen trägt der Beklagte und Widerkläger auf Abweisung
der klägerischen Beschwerde an; im Anschlusse an die klägerische
Weiterziehung beantragt er im fernern: das Bundesgericht
wolle der Gegnerschaft den Gebrauch des Namens Dr. Wiel
zum Zwecke des Vertriebes ihrer Produkte und Empfehlung ihrer
Anstalt u. s. w. untersagen und die Gegenpartei verurtheilen,
dem Beklagten und Widerkläger wegen mißbräuchlicher Aus
beutung dieses Namens resp. dieser Schutzmarke eine Entschädi
gung von mindestens 5000 Fr. zu leisten, unter Kosten und
Entschädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten folgendes
hervorzuheben: Der Beklagte war seiner Zeit mit I. G. Sutter,
dem Ehemanne und Vater der Kläger, Mitantheilhaber der Kur
anstalt Eglisau, deren ärztliche Leitung er besorgte. Da er
dort auch Magenkranke zu behandeln gedachte, so knüpfte er
Beziehungen mit dem als Spezialist für Magenkrankheiten
durch verschiedene schriftstellerische Arbeiten bekannten Dr. Josef
Wiel in Zürich an, welcher auf seine Veranlassung die Anstalt
mehrmals besuchte. Dies veranlaßte den Beklagten, in öffent
lichen Ausschreibungen die Anstalt als eine von Dr. Josef Wiel
und ihm geleitete diätetische Kuranstalt zu bezeichnen; als Dr.
Wiel hiegegen reklamirte, wurde in den Prospekten wenigstens
gesagt: Es gelten hiebei die diätetischen Vorschriften von Dr.
Josef Wiel in Zürich, der auch wöchentlich einmal die Anstalt
inspizirt. Durch Akt vom 25. Februar 1881 übertrug Dr.
Josef Wiel dem Beklagten, nachdem letzterer ihm vorher einen
X 1884
B. Civilrechtspflege.
Betrag von 1000 Fr. aus der Gesellschaftskasse der Kuranstalt
Eglisau bezahlt hatte, das ausschließliche Recht, Lebensmittel
unter seinem Namen auszukünden und in Handel zu bringen;
im März 1881, kurz vor seinem Tode, übertrug Dr. Wiel dem
Beklagten im fernern das Autorrecht an verschiedenen von ihm
herausgegebenen Büchern. Nach dem im Mai 1881 erfolgten
Tode des I. G. Sutter schied der Beklagte zufolge eines von
ihm am 1. Juli gleichen Jahres mit den Erben Sutter abge
schlossenen Vertrages als Mitantheilhaber der Kuranstalt Eglisau
aus, in welcher er indeß noch als Kurarzt verblieb. In dem
Vertrage vom 1. Juli 1881 ist unter Anderm stipulirt: 4.
Herr Dr. F. Ineichen, für den Verkauf der Dr. Wielschen
Lebensmittel autorisirt, überläßt den Erben des J. G. Sutter
sel. die Fabrikation und den Verkauf dieser Produkte, immer
hin unter Kontrolle des erstern. 6. Herr Dr. Ineichen
verpflichtet sich, weder in noch in der Umgebung von Eglisau
innerhalb 6 Jahren eine ähnliche Anstalt wie das Kurhaus
zu Eglisau zu errichten noch zur Errichtung einer solchen Hand
zu bieten. Im Oktober 1882 wurde das Anstellungsver
hältniß des Beklagten an der Kuranstalt in Eglisau gelöst und
der Beklagte übersiedelte nach Zürich. Durch ein Zirkular vom
15. Januar 1883 mit beigelegtem Prospekte machte derselbe
seinen frühern Patienten die Anzeige, daß er die Dr. Wielsche
diätetische Anstalt aus dem Kurhause von Eglisau ins Nidel
bad bei Zürich verlegt habe. Der beigelegte, von den Kur
wirthen auf Nidelbad unterzeichnete, Prospekt über letztere Kur
anstalt besagt ebenfalls, daß der Beklagte, welcher der früher
in Eglisau bestandenen Dr. Wielschen diätetischen Anstalt vor
gestanden, dieselbe nunmehr nach dem Nidelbad verlegt habe.
Auch in den Inseraten der Dr. Wielschen diätetischen Kuran
stalt Nidelbad ist beigefügt früher in Eglisau. Am 29. Mai
1883 ließ der Beklagte auf dem eidgenössischen Amte für Fa
brik und Handelsmarken eine Marke für Dr. Wielsche Schinken
und Suppenstoffe eintragen; dieselbe besteht aus einem von
einer Schlange umwundenen aufrecht stehenden Stabe, über
welchem ein den Namen Dr. Wiel tragendes Band angebracht
ist. Wie die kantonalen Instanzen feststellen, ergab das Kur
II. Obligationenrecht. N° 60.
etablissement der Kläger in Eglisau für die Zeit vom 1. Mai
bis 24. August 1883 gegenüber der ensprechenden Periode des
Vorjahres eine Bruttomindereinnahme von 17,095 Fr. und
es haben die Kläger im Sommer 1883 außerordentlicherweise
(d. h. außer den ordentlichen Frühjahrsinseraten) Inserate pu
bliziren lassen, für welche die Annoncenagentur eine Rechnung
von 7803 Fr. 40 Cts stellt. Laut Weisung vom 27. September
1883 klagten die Kläger gegen den Beklagten eine Entschädi
gungsforderung von 10,000 Fr. sammt Zins zu 5 % vom
Datum der Weisung an ein und stellten im Fernern den An
trag, es sei der Beklagte zu verpflichten, seine Schutzmarke bei
dem eidgenössischen Amte für Fabrikmarken in Bern streichen zu
lassen. Zu rechtlicher Begründung der Entschädigungsforderung
wurde erstinstanzlich auf Art. 6 des Vertrages vom 1. Juli
1881 sowie auf Art. 50 und 51 des eidgenössischen Obligationen
rechtes Bezug genommen; das zweite Klagebegehren wurde aus
schließlich auf Art. 4. des Vertrages vom 1. Juli 1881 begründet.
Der Beklagte bestritt die Klage und machte seinerseits wider
klagsweise eine Entschädigungsforderung von 10,000 Fr. gegen
die Kläger für widerrechtlich zugefügten Schaden geltend und
beantragte überdem, es seien die Kläger und Widerbeklagten
zu verpflichten, sich jeglichen Gebrauchs des Namens des Herrn
Dr. Wiel sel. sowohl für ihre Anstalt als ihre Produkte als
für was immer zu enthalten. Zu rechtlicher Begründung seiner
Schadensersatzforderung berief sich der Beklagte erstinstanzlich
auf Art. 50, 55, 876 des Obligationenrechtes, auf Art. 18,
19, 20 des Markenschutzgesetzes sowie auf den Beschluß des
Zundesrathes vom 4. Januar 1881, Art. 1a und 2a, und auf
Art. 1832 und 1833 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetz
buches, indem er thatsächlich ausführte: Die Kläger bezeichnen
widerrechtlicher Weise ihre Anstalt fortwährend als eine Dr.
Wielsche diätetische Anstalt und gebrauchen auch zu Bezeichnung
von ihnen fabrizirter Lebensmittel widerrechtlich den Namen
des Dr. Wiel; sie haben ihn im fernern durch verläumderische
Zeitungsartikel und Pamphlete in seiner Ehre und bürgerlichen
Stellung geschädigt. Als Litisdenunziaten des Beklagten sind
die Erben des Dr. Josef Wiel, Frau Wittwe A. Wiel und
B. Civilrechtspflege.
Frida Wiel in den Streit eingetreten. Die erste Instanz, das
Bezirksgericht Zürich (I. Sektion) hat durch Urtheil vom 25. März
1884 die Widerklage sowie das zweite auf Löschung der be
klagtischen Marke gerichtete Begehren der Hauptklage abgewie
sen, dagegen das erste Klagebegehren theilweise d. h. für einen
Betrag von 5000 Fr. sammt Zinsen gutgeheißen, indem sie in
letzterer Beziehung ausführte: Eine Verletzung des Art. 6 des
Vertrages vom 1. Juli 1881 durch den Beklagten liege nicht
vor, da die Kuranstalt Nidelbad, an deren Gründung derselbe
sich betheiligt habe, nicht in der Umgebung von Eglisau liege.
Dagegen habe sich der Beklagte durch Abfassung und Verbrei
tung seines Zirkulars vom 15. Januar 1883 sammt Prospekt
einer, dolosen oder kulposen, widerrechtlichen Handlung
schuldig gemacht. Denn die Fassung des Zirkulars und Pro
spektes habe, wie dem Beklagten nicht habe entgehen können,
zu der Meinung Veranlassung geben müssen, die diätetische
Kuranstalt in Eglisau bestehe nicht mehr. Aus dieser Hand
lungsweise des Beklagten sei den Klägern durch geringere Fre
quenz ihrer Anstalt ein direkter, durch die Nöthigung, den
Zirkularen u. s. w. des Beklagten vermittelst außerordentlicher
Inserate entgegenzuwirken, ein indirekter Schaden entstanden,
welcher, angesichts des Umstandes, daß auf die geringere Fre
quenz der Kuranstalt Eglisau im Jahre 1883 auch noch andere
Momente als diese Handlungswese des Beklagten eingewirkt
haben können, auf 5000 Fr. veranschlagt werden dürfe. Die
zweite Instanz, die Appellationskammer des Obergerichtes des
Kantons Zürich tritt in ihrem Fakt A angeführten Erkenntnisse
rücksichtlich der übrigen Punkte den Ausführungen der ersten
Instanz im wesentlichen bei; bezüglich der von ihr gänzlich
abgewiesenen Schadensersatzklage der Kläger dagegen bemerkt
sie: Das Zirkular des Beklagten vom 15. Januar 1883 sowie
der von ihm, wie er nicht bestritten habe, und wie übrigens
nach dem Inhalte des Zirkulars evident sei, gleichfalls zu ver
tretende Prospekt enthalten allerdings die unwahre Behauptung
daß eine Dr. Wielsche diätetische Kuranstalt in Eglisau nicht
mehr bestehe; die Fassung der Mittheilung könne überdem sehr
leicht zu der Meinung Veranlassung geben, die Kuranstalt in
363II. Obligationenrecht. No 60.
Eglisau sei überhaupt aufgehoben. Der Beklagte habe auch
wußt, daß beides unrichtig sei und es müsse daher angenom
men werden, die fragliche Behauptung sei demselben bei Ab
fassung des Zirkulars resp. Einsichtnahme des Prospektes nicht
entgangen, daher in ihrer Widerrechtlichkeit beabsichtigt, d. h.
arglistig. Allein ein Schadensersatzanspruch der Kläger sei nur
dann begründet, wenn diese den Nachweis erbracht haben, daß
ir ste durch Verbreitung der fraglichen unwahren Behauptung,
welche das einzig Widerrechtliche im Benehmen des Beklagten
bilde, ein Schaden, d. h. eine Vermögensverminderung ent
standen sei. Dieser Nachweis aber sei, auch bei der durch Art.
51 des Obligationenrechtes gebotenen freien Beweiswürdigung,
nicht erbracht. Zwar könne die Thatsache eines Schadens nicht
bezweifelt werden; denn den Klägern sei durch verminderte
Frequenz ihrer Anstalt im Jahre 1883 offenbar eine Vermö
genseinbuße erwachsen und es seien dieselben durch diese Fre
quenzverminderung auch zu außerordentlichen Auslagen für
Inserate bewogen worden; allein es fehle der Beweis, daß
dieser Schaden die Folge des widerrechtlichen Handelns des Be
klagten sei. Die Kläger haben einen direkten Beweis dafür, daß
Personen, welche beabsichtigten, ihre Kuranstalt zu besuchen,
durch die unwahren Angaben des Beklagten davon abgehalten
worden seien, nicht einmal versucht. Es liege also einzig die
Thatsache vor, daß im Sommer 1883 der Besuch der klägeri
schen Kuranstalt gegenüber dem Vorjahre abgenommen habe;
diese Thatsache aber erlaube keinen genügend sichern Schluß
auf die andere Thatsache, daß durch die unwahren Angaben des
Beklagten Personen vom Besuche abgehalten worden seien. Die
Abnahme des Besuches lasse sich vielmehr auch aus andern
Urfachen genügend erklären; namentlich erscheinen die (nicht
widerrechtliche) Gründung einer Konkurrenzanstalt in günstigerer
Lage und die Uebersiedelung des Beklagten, welcher sich als
geschickter Arzt eine gewisse Celebrität erworben zu haben scheine,
als Umstände, welche außerordentlich geeignet gewesen seien, einen
großen Theil der bisherigen Klientel von der Anstalt der Kläger
ab und dem neuen Wirkungskreise des Beklagten zuzuwenden.
Diese Momente genügen, um die Abnahme des Besuches der
B. Civilrechtspflege.
klägerischen Anstalt auch unter der Voraussetzung zu erklären,
daß die unwahren Angaben des Beklagten in dieser Hinsicht gar
keine Wirkung gehabt haben. Es mangle also am Nachweise
eines Kausalzusammenhanges zwischen dem widerrechtlichen Han
deln des Beklagten und dem Schaden der Kläger und die
Schadensersatzforderung falle somit dahin.
2. In rechtlicher Beziehung ist zunächst hervorzuheben, daß
die Kläger in der bundesgerichtlichen Instanz ihr zweites, auf
Löschung der beklagtischen Schutzmarke im eidgenössischen Marken
register gerichtetes Begehren nicht festgehalten haben; es kommt
daher in dieser Richtung nur noch das Begehren des Wider
klägers in Betracht, es seien die Kläger verpflichtet, sich des
Gebrauchs des Namens Dr. Wiel für Bezeichnung ihrer Pro
dukte zu enthalten.
3. Wenn nun der Beklagte und Widerkläger sich zur Be
gründung dieses Begehrens in erster Linie auf die Bestimmun
gen des eidgenössischen Markenschutzgesetzes sowie auf Art. 876
des Obligationenrechtes beruft, so ist dies gewiß nicht stichhal
tig. Das eidgenössische Markenschutzgesetz kennt als schutzfähige
Fabrik oder Handelsmarken nur die Geschäftsfirmen und die
figürlichen Waarenzeichen, welche entweder aus einer Zeichnung
allein oder aus einer solchen und Buchstaben, Zahlen oder
Worten bestehen; Waarenzeichen, welche blos aus Buchstaben,
Zahlen oder Worten bestehen, genießen nach dem unzweideuti
gen Wortlaute des Art. 4 des Gesetzes keinen Schutz. Für Ge
schäftsfirmen ist der gerichtliche Schutz durch ihre Eintragung
in's Handelsregister, für figürliche Waarenzeichen durch den
Eintrag ins Markenregister bedingt. Der Name Dr. Wiel
nun ist keineswegs etwa die Firma des Beklagten; er ist weder
als solche im Handelsregister eingetragen, noch wäre er über
haupt nach dem das Obligationenrecht beherrschenden Grund
satze der Firmenwahrheit (Art. 867 des Obligationenrechtes)
für den beklagten Ineichen eintragungsfähig. Der Beklagte und
Widerkläger kann daher den Klägern den Gebrauch des frag
lichen Namens bei Bezeichnung ihrer Produkte u. s. w. nicht
kraft eines ihm zustehenden Marken oder Firmenrechtes unter
sagen. Der Beschluß des Bundesrathes vom 4. Januar 1881,
II. Obligationenrecht. No 60.
nach dessen Art. 1 litt. a allerdings auch Personennamen, zu
deren Gebrauch der Hinterleger berechtigt ist, als eintragungs
fähige Schutzmarken betrachtet werden sollen, ändert hieran
nichts. Denn der Beklagte hat nicht den Personennamen Dr.
Wiel als Schutzmarke für sich eintragen lassen, sondern ein
figürliches Waarenzeichen, von welchem der gedachte Name le
diglich einen Bestandtheil bildet. Uebrigens dürfte sehr fraglich
sein, ob der erwähnte Bundesrathsbeschluß nicht, weil mit Art. 4
des Markenschutzgesetzes in unvereinbarem Widerspruche stehend,
ungültig und daher vom Richter nicht zu beachten sei.
4. Ebensowenig kann der Beklagte den Klägern den Gebrauch
des Namens des Dr. Wiel, kraft allgemeiner Grundsätze über
Namensschutz, verbieten. Die Vorinstanzen gehen nämlich in
dieser Richtung davon aus, daß der Namensschutz, soweit er
bestehe, jedenfalls nur dem Träger des betreffenden Namens
selbst beziehungsweise dessen Hinterlassenen oder Erben zustehe,
und der Beklagten daher, da es sich hier um höchst persönliche
unübertragbare Rechte handle, zu Geltendmachung bezüglicher
Ansprüche gar nicht legitimirt sei. Diese Entscheidung entzieht
sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes. Denn der Beklagte
kann seine vermeintlichen Rechte auf ausschließlichen Gebrauch
des fraglichen Namens jedenfalls nur aus dem von ihm am
25. Febrnar 1881 mit dem Dr. Josef Wiel abgeschlossenen
Vertrage herleiten; die Wirkungen dieses Vertrages aber sind
zweifellos, weil derselbe vor dem Inkrafttreten des eidgenössi
schen Obligationenrechtes abgeschlossen wurde, nicht nach eidge
nössischem, sondern nach kantonalem Rechte zu beurtheilen. Das
Auftreten der Hinterlassenen des Dr. Wiel als Nebeninterve
nienten des Beklagten ändert hieran selbstverständlich nichts.
Denn die Nebenintervenienten können ja nicht eigene Rechte
geltend machen, sondern nur die Ansprüche der Hauptpartei
unterstützen.
5. Nach dem Gesagten fällt auch die Schadensersatzforderung
des Beklagten und Widerklägers ohne weiters dahin. Dieselbe
ist in der bundesgerichtlichen Instanz ausschließlich auf den
behaupteten Mißbrauch des Namens des Dr. Wiel beziehungs
weise auf eine angebliche Nachahmung der beklagtischen Schutz
B. Civilrechtspflege.
marke begründet worden. Von einer Markenrechtsverletzung
kann aber hier gewiß keine Rede sein; denn Beklagter hat
weder nachgewiesen noch auch behauptet, daß die Kläger das
für ihn eingetragene figürliche Waarenzeichen nachgeahmt ha
ben, er hat vielmehr einzig behauptet, dieselben haben von
ihnen fabrizirte Lebensmittel (Schinken und Suppenstoffe) als
Dr. Wielsche bezeichnet und unter dieser Benennung in den
Handel gebracht. In dem bloßen Gebrauch dieser, die Herstel
lungsmethode bezeichnenden, Benennung liegt aber eine Ver
letzung des klägerischen Markenrechtes gewiß nicht. Die vor den
kantonalen Instanzen behauptete Schädigung durch verleumde
rische Zeitungsartikel und Pamphlete ist im heutigen Vortrage
nicht mehr geltend gemacht worden und zwar offenbar mit
Recht. Denn die kantonalen Gerichte haben thatsächlich festge
stellt, daß die Urheberschaft der Kläger an diesen Zeitungsar
tikeln und Pamphleten nicht erwiesen sei.
6. Kann es sich somit nur noch um die Schadensersatzforde
rung der Kläger handeln, so ist auch diese nur noch insoweit
Gegenstand der bundesgerichtlichen Beurtheilung, als sie auf
eine durch das Verbreiten unwahrer Behauptungen begangene
unerlaubte Handlung des Beklagten begründet wird. Denn die
Behauptung, daß der Beklagte durch seine Betheiligung an der
Gründung des Konkurrenzetablissementes auf Nidelbad den
Art. 6 des Vertrages vom 1. Juli 1881 verletzt habe, ist von
den Klägern heute nicht mehr vorgebracht worden. Uebrigens
wäre die Klage in dieser Richtung, als Kontraktsklage, der Be
urtheilung des Bundesgerichtes entzogen; denn über Bedeutung
und Tragweite der fraglichen Vertragsbestimmung ist, da der
Vertrag vor dem Inkrafttreten des eidgenössischen Obligationen
rechtes abgeschlossen wurde, nicht nach eidgenössischem, sondern
nach kantonalem Rechte zu entscheiden. Dagegen ist für die
Schadensersatzklage der Kläger ex delicto, da die klagebegrün
denden Thatsachen sich seit 1. Januar 1883 ereignet haben,
unbestrittenermaßen eidgenössisches Recht maßgebend und es ist
daher das Bundesgericht kompetent. Wenn der Beklagte dies
im heutigen Vortrage deßhalb bestritten hat, weil die klägerische
Beschwerde sich gegen rein thatsächliche Entscheidungen der Vor
II. Obligationenrecht. N° 60.
instanz richte, welche der Ueberprüfung durch das Bundesgericht
entzogen seien, so ist darauf zu erwidern, daß, wenn dem so
wäre, allerdings sachlich die klägerische Beschwerde uach Art. 30
des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege
erfolglos bleiben müßte, daß aber die Kompetenz des Bundes
gerichtes aus diesem Grunde offenbar nicht bestritten werden
kann; diese ist vielmehr allemal dann gegeben, wenn die Vor
aussetzungen des Art. 29 des Bundesgesetzes über Organisation
der Bundesrechtsflege vorliegen.
7. Durch die Vorinstanz nun ist festgestellt, daß der Beklagte
durch das von ihm an seine ehemaligen Patienten gerichtete
irkular vom 15. Januar 1883 sowie durch den demselben
beigegebenen Prospekt für die Kuranstalt Nidelbad bewußt die
unwahre Behauptung verbreitet habe, die diätetische Anstalt
im Kurhause der Kläger zu Eglisau bestehe nicht mehr, sondern
sei nach dem Nidelbade verlegt worden. Der Beklagte hat aller
dings heute bestritten, daß er für den von den Kurwirthen
unterzeichneten Prospekt verantwortlich gemacht werden könne.
Allein auf diese Bestreitung kann angesichts der rein thatsäch
lichen Feststellung der Vorinstanz, daß der Beklagte von dem
Inhalte des Prospektus Kenntniß gehabt und derselbe mit seiner
Einwilligung entworfen und verbreitet worden sei, kein Gewicht
gelegt werden; es ist überdies die Richtigkeit dieser Feststellung
evident, da ja der Beklagte in dem von ihm unterzeichneten
und verbreiteten Zirkular auf den beiliegenden Prospekt aus
drücklich Bezug nimmt. Demnach steht aber offenbar fest, daß
der Beklagte, um den Klägern einen Theil ihrer Kundschaft zu
entziehen, wissentlich falsche Thatsachen verbreitet hat. Hierin
liegt ohne Zweifel eine arglistige rechtswidrige Handlung des
selben, für welche er nach Art. 50 des Obligationenrechtes
verantwortlich ist; wenn auch der Beklagte berechtigt war, den
Klägern mit allen erlaubten Mitteln der Reklame u. s. w.
Konkurrenz zu machen, so liegt doch gewiß die Verbreitung
falscher Thatsachen außerhalb dieser erlaubten Mittel und
qualifizirt sich als eine nach Art. 50 des Obligationenrechtes
zum Schadensersatze verpflichtende Handlung, als ein Akt der
concurrence déloyale. Dies wird auch vom Vorderrichter nicht
B. Civilrechtspflege
verkannt; dagegen führt derselbe aus, es sei nicht bewiesen, daß
diese widerrechtliche Handlung des Beklagten eine Vermögens
einbuße für die Kläger zur Folge gehabt habe resp. daß zwischen
derselben und der Fregunzverminderung der klägerischen Anstalt
ein kausaler Zusammenhang bestehe. Diese Entscheidung er
scheint aber als rechtsirrthümlich. Die Frage, ob zwischen zwei
Thatsachen ein ursächlicher Zusammenhang wirklich bestehe, ist
zwar an sich unstreitig eine Thatfrage. Allein es kommen bei
deren Beantwortung Normen des materiellen Privatrechtes in
sofern zur Anwendung, als es sich um die prinzipielle Auffas
fung des Begriffes des Kaufalzusammenhanges im Rechts
sinne und die daraus fließenden Regeln über Vertheilung der
Beweislast handelt. Als Rechtsregel ist insbesondere festzuhalten,
daß zur Begründung der Schadensersatzpflicht aus einer uner
laubten Handlung der Nachweis eines wirklichen ursächlichen
Zusammenhangs zwischen Rechtsverletzung und Schaden genügt,
während nicht erforderlich ist, daß dieser Zusammenhang ein
nothwendiger sei, so daß der Schaden unter allen Umständen
hätte eintreten müssen. Es darf demgemäß vom Kläger auch
nicht der Beweis der Negative verlangt werden, daß der Scha
den ohne die Rechtsverletzung gar nicht habe eintreten resp. daß
er nicht möglicherweise auch durch andere, von der Rechtsver
letzung unabhängige selbständige Urfachen habe erzeugt werden
können; vielmehr ist es Sache des Beklagten, welcher sich auf
eine derartige Unterbrechung des Kausalnexus zwischen Rechts
verletzung und Schaden durch eine dazwischen tretende selbst
ständige Ursache beruft, dieselbe zu behaupten und nachzu
weisen. Nun ist im vorliegenden Falle unzweifelhaft festgestellt,
und vom Vorderrichter anerkannt, daß einerseits der Beklagte
sich einer rechtswidrigen auf Schädigung der Kläger durch
Entziehung der Kundschaft ihres Kurhauses abzielende und zu
Herbeiführung dieses Erfolges völlig geeignete Handlung hat
zu schulden kommen lassen und daß andrerseits eine Verminde
rung der Frequenz des klägerischen Kuretablissements und da
mit eine Vermögenseinbuße für die Kläger wirklich eingetreten
ist. Wenn der Vorderrichter nichtsdestoweniger den Bestand eines
Kausalnexus zwischen Rechtsverletzung und Schaden verneint,
II. Obligationenrecht. No 60.
so gelangt er dazu durch die Erwägung, daß der Schaden
möglicherweise auch ohne das rechtswidrige Handeln des Be
klagten durch andere in der gleichen Richtung wirkende Ursachen
(die Gründung eines Konkurrenzetablissementes u. s. w.) habe
herbeigeführt werden können. Diese Erwägung erscheint als
eine rechtsirrthümliche; es wird dadurch dem Kläger ein der
Regel nach gänzlich unmöglicher Beweis zugemuthet; denn es
ist klar, daß in Fällen der concurrence déloyale der Nachweis,
daß eine Verminderung der Kundschaft des klägerischen Ge
schäftes eine Folge der unredlichen, vom Beklagten verwende
ten Konkurrenzmittel sein müsse und nicht auch durch andere
Umstände verursacht sein könne, kaum je zu erbringen ist. Ei
nen solchen Nachweis fordern, hieße für die Mehrzahl der Fälle
dem Verletzten den Rechtsschutz, den das Gesetz ihm gewähren
will, entziehen; er darf denn auch nach dem oben Bemerkten
nicht verlangt werden. Vielmehr muß es zum Nachweise des
Kausalzusammenhanges in derartigen Fällen genügen, wenn
dargethan ist, daß der Beklagte eine auf Schädigung des Klä
gers abzielende und dazu geeignete rechtswidrige Handlung
begangen hat und daß ein Schaden in der beabsichtigten Rich
tung wirklich eingetreten ist. Sache des Beklagten ist es, dar
zuthun, daß sein rechtswidriges Handeln infolge des Dazwischen
tretens anderer Ursachen wirkungslos geblieben und daß also
der Kausalnexus zwischen Verletzung und Schaden unterbrochen
resp. letzterer durch andere, von seinem Thun unabhängige, Ur
sachen herbeigeführt sei. Von diesem Standpunkte aus muß
offenbar das zweitinstanzliche Urtheil abgeändert und der Kau
salzusammenhang zwischen Rechtsverletzung und Schaden im
vorliegenden Falle als hergestellt betrachtet werden. In Bezug
auf das Quantitativ der klägerischen Forderung ist das Urtheil
der ersten Instanz wieder herzustellen und es ist auch den dies
bezüglichen Ausführungen des erstinstanzlichen Urtheils in allen
wesentlichen Punkten beizutreten, so daß es weiterer Erörterun
gen in dieser Beziehung nicht bedarf.
8. Mit Bezug auf die Kostenvertheilung ist zu bemerken,
daß die Kläger ein Kostenverzeichniß bei der heutigen Verhand
lung trotz Aufforderung des Instruktionsrichters nicht eingereicht
B. Civilrechtspflege.370
haben und daß daher anzunehmen ist, sie verzichten auf außer
rechtliche Entschädigung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Beklagte ist schuldig, an die Kläger 5000 Fr. (fünf
tausend Franken) nebst Zins zu fünf Prozent vom 27. Sep
tember 1883 an zu bezahlen; im Uebrigen werden Klage und
Widerklage abgewiesen.
61. Arrêt du 6 Septembre 1884 dans la cause A. Schlieper
contre la Banque cantonale vaudoise.
Depuis plusieurs années, la société des usines de Vevey
et Montreux, produits alimentaires, et le Crédit lyonnais
étaient en rapport d'affaires. Un compte courant était ouvert
par ce dernier à la prédite société.
En date du 28 Mai 1883, cette société a émis sur le Crédit
lvonnais trois traites : une de 3000 fr. au 25 Juin, une autre
de 3000 fr. au 10 Juillet, et la troisième de 5983 fr. 10 c.
au 31 Juillet 1883.
Le Crédit lyonnais a accepté ces deux dernières traites,
suivant sa lettre du 8 Juin 1883, bien qu il n eût point été
avisé de leur émission, et que d'après sa lettre du 14 du
même mois, il n'eût pas provision, il en débita la société des
usines valeur à l'échéance.
Le 14 Juin, la société des usines, soit en son nom A.
Schlieper comme administrateur délégué, a émis un chèque
de 3500 fr. à l'ordre de la Banque cantonale vaudoise sur le
Crédit lyonnais. Par lettre du même jour, A. Schlieper avise
cet établissement de l'émission de ce chèque, et envoie en
même temps au Crédit lyonnais, qui l'a encaissé, un chèque
de 200 livres sterling sur Londres, en ces termes :
Voici un chèque à vue sur Londres de 200 livres sterling
que veuillez, s'il vous plaît, nous escompter sous avis et
II. Obligationenrecht. N° 61.
bordereau; nous disposons par contre sur votre comptoir
de Paris la somme de 1142 fr. 30 c., chèque à vue, ordre
Marcillet Dieppe.
Nous venons de tirer encore sur votre comptoir de Paris
3500 fr. chèque à vue, ordre la Banque cautonale vaudoise
Veuillez faire réserver tout accueil à notre signature.
En date du 16 Juin 1883, dans son accusé de réception de
cette lettre, le Crédit lyonnais s'exprimait comme suit :
Nos lettres du 14 courant se sont croisées.
L'estimée votre couvrait un chèque de 200 livres ster
ling sur Londres, dont nous vous créditons à 23.29 ½ par
5089 fr., valeur 16 Juin s. b. f. et suivant bordereau inclus.
Vous nous avisez par contre de deux dispositions que
nous notons.
La Banque cantonale vaudoise endossa le 16 juin 1883 au
Crédit lyonnais le chèque de 3300 fr. ; la succursale de cet
établissement à Paris se le présenta à elle-même le 20 dit
et le fit protester le jour suivant, 21 Juin, alléguant comme
motifde refus de payer en ce moment l'effet présenté, qu'elle
n'a pas reçu l'avis du tireur.
Ce chèque fut retourné impayé à la Banque cantonale,
avec une note de 29 fr. pour frais de protêt.
Le 21 Juin 1883, la Société des usines répondait aux de
mandes de couverture faites par le Crédit lyonnais pour ses
acceptations, qu'elle regrettait beaucoup que cet établisse
ment financier eût accepté les lettres de change au 10 et
32 Juillet, attendu qu elle n était point en mesure de les
couvrir.
En date du 23 juin 1883, la société des usines de Vevey et
Montreux est tombée en faillite et la Banque cantonale inter
vint pour le montant de sa prétention.
Sans attendre le résultat de la liquidation, la Banque can
tonale ouvrit une action en dommages-intérêts à A. Schlieper,
lequel avait signé le chèque de 3300 fr. en sa qualité d ad
ministrateur délégué des usines de Vevey et Montreux; elle
conclut à ce que A. Schlieper soit condamné à lui faire
prompt paiement de la somme de 3329 francs, pour capital