- Urtheil vom 20. September 1884
in Sachen Lendi.
A. Die Armenbehörde von Tamins hatte bei der Vormund
schaftsbehörde des Kreises Trins das Begehren gestellt, den
Jakob Lendi von Tamins, wohnhaft in Chur, wegen unsitt
lichen und arbeitsscheuen Lebenswandels in die Arbeitsanstalt
Realta zu versetzen. Durch Beschluß vom 31. Januar 1884
verfügte die Vormundschaftsbehörde von Trins, nach vorheriger
Anhörung des Jakob Lendi, es sei diesem Gesuche entsprochen.
Vermittelst Beschluß vom 14. Februar 1884 bewilligte auf Be
gehren der Armenkommission Tamins auch der Kleine Rath des
Kantons Graubünden die Aufnahme des Jakob Lendi in die
Korrektionsanstalt Realta. Noch bevor dieser Beschluß vollzogen
wurde aber hatten Jakob Lendi und Maria Ursula Wasescha
von Savognin beim Civilstandsamte von Chur die Verkün
dung des Eheversprechens verlangt. Nach stattgefundener Ver
kündung erhob der Gemeindevorstand von Tamins gegen den
Eheabschluß Einsprache, weil Lendi, welcher am 24. Februar
polizeilich nach Realta verbracht worden war, zur Zeit in einer
Korrektionsanstalt untergebracht und daher nicht eigenen Rech
tens sei und nicht im Zustande freier Willensäußerung sich be
finde. Diese Einsprache wurde indeß vom Civilstandsamte Chu
(wie auch von demjenigen von Tamins) zurückgewiesen, weil
dieselbe sich nicht auf einen gesetzlichen Grund stütze und es
beantragte das Civilstandsamt Chur durch Schreiben vom
- März 1884 beim Kleinen Rathe des Kantons Graubünden,
dieser möchte den Lendi beurlauben, damit seine Trauung in
Chur oder Katzis erfolgen könne. Dieses Begehren wurde vom
Kleinen Rathe durch Bescheid vom 13. März 1884 vorläufig
abgewiesen, mit dem Beifügen, daß er gewärtige, ob die Vor
mundschaftsbehörde Trins, welche die Versetzung Lendis nach
Realta beschlossen habe, sich mit einem bezüglichen Gesuche an
X 1884
die Behörde wenden werde. Durch Eingabe vom 3. April 1884
wiederholte Advokat Capeder in Chur, Namens der Braut
Maria Ursula Wasescha das Gesuch, der Kleine Rath möchte
den Jakob Lendi behufs Vornahme der Trauung zeitweilig aus
der Anstalt Realta entlassen. Der Kleine Rath wies indeß durch
Schlußnahme vom 4. April 1884 dieses Gesuch ab, weil er
demselben ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde Trins
nicht entsprechen könne.
B. Gegen diesen Beschluß wandte Advokat Capeder, Namens
des Jakob Lendi und der Ursula Wasescha, sich beschwerend
an das Bundesgericht; in seiner Rekursschrift beantragt er,
das Bundesgericht wolle die Regierung des Kantons Grau
bünden verhalten, dem Jakob Lendi die Verehelichung mit der
Ursula Wasescha ohne Verzug zu gestatten und zu ermöglichen.
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Jakob Lendi
habe die Ursula Wasescha unter Eheversprechen geschwängert;
als er nun sein Versprechen habe halten wollen und Anstalten
zur Verehelichung getroffen habe, sei er daran durch das Ein
schreiten seiner Heimatbehörde verhindert worden. Die Folge da
von sei die, daß die Ursula Wasescha am 14. April außerehe
lich mit einem Knaben niedergekommen sei, welchen übrigens
Jakob Lendi anerkannt habe. Die Versetzung des Jakob Lendi
in die Anstalt Realta sei gestützt auf ein ganz oberflächliches
Verfahren und ohne zureichenden Grund erfolgt. Der eigentliche
Grund des Vorgehens der Heimatbehörde des Jakob Lendi
gegen denselben liege einfach in dem Bestreben, dessen Verehe
lichung mit der Ursula Wasescha zu verhindern. Dem Eheab
schluß zwischen diesen Personen stehe aber ein gesetzliches Ehe
hinderniß nicht entgegen. Die Gründe, aus welchen die Hei
matbehörde des Bräutigams die Ehe zu verhindern suche, seien
kirchlicher, ökonomischer und polizeilicher Natur. Die Ursula
Wasescha sei nämlich katholisch, Lendi dagegen Protestant; die
beiden Brautleute seien arm und es werde gegen dieselben auch
ihr bisheriges Verhalten angeführt. Aus solchen Gründen dürfe
aber der Abschluß einer Ehe nach Art. 54 der Bundesverfas
sung nicht verhindert werden, wie dies die, auf Grund der nach
der kantonalen Armenordnung den Vormundschaftsbehörden zu
stehenden exorbitanten Kompetenzen auf unbestimmte Zeit ver
fügte, Einschließung des Lendi in die Korrektionsanstalt Realta
offenbar bezwecke. Lendi sei daher, auf Grund des Art. 54 der
Bundesverfassung, berechtigt, wenn nicht seine gänzliche Ent
lassung, doch seine zeitweise Beurlaubung aus der Korrektions
anstalt zum Zwecke des Eheabschlusses zu verlangen.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die
Armenbehörde von Tamins im wesentlichen geltend: Die Ver
setzung des Jakob Lendi in die Korrektionsanstalt sei aus durch
aus zureichenden Gründen verfügt worden, da Lendi dazu durch
seinen arbeitsscheuen und liederlichen Lebenswandel nur zu be
gründeten Anlaß gegeben habe. Dieselbe sei im Kreise der Be
hörden schon lange erwogen worden und es sei dieselbe auch
schon rechtskräftig beschlossen gewesen, bevor Jakob Lendi ir
gend welche Schritte behufs seiner Verehelichung gethan habe.
Die Behauptung des Jakob Lendi, daß seine Versetzung nach
Realta zum Zwecke der Verhinderung seiner Verehelichung ge
schehen sei, sei daher unbegründet; die Ausführungen der Re
kursschrift, daß dabei konfessionelle u. s. w. Motive mitgewirkt
haben, qualifiziren sich als müßiges Gerede. Habe Lendi ein
mal seine wohlverdiente Strafzeit unverkürzt überstanden, so
liege dann selbstverständlich kein Grund mehr vor, seinen freien
Lillen betreffs seiner Verehelichung irgendwie zu beschränken.
Die Verheirathung eines Sträflings während seiner Strafzeit
zu gestatten dagegen wäre, nach der Meinung der Behörde,
geradezu ein Skandal.
D. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden seinerseits
Uhrt aus: Die Versetzung des Lendi in die Anstalt Realta
sei eine temporäre, von der zuständigen Behörde verfügte Be
schränkung der persönlichen Freiheit, eine administrative Frei
heitsstrafe, deren Dauer der Kleine Rath ohne Zustimmung
der Vormundschaftsbehörde weder unterbrechen noch abkürzen
könne. Es liegen bei dieser Verfügung keinerlei ökonomische oder
kirchliche Motive vor und es könne daher von einer Verletzung
des Art. 54 der Bundesverfassung keine Rede sein, er gewärtige
demnach die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist unzweifelhaft, daß dem Abschlusse der Ehe zwischen
dem Rekurrenten Jakob Lendi und der Ursula Wasescha ein
gesetzliches Ehehinderniß nicht entgegensteht und daß somit den
genannten Personen das Recht zusteht, die Ehe miteinander
einzugehen. Der vom Vorstande von Tamins gegen die Ver
kündung erhobene Einspruch war ohne allen Zweifel ein un
begründeter und ist vom Civilstandsamte Chur mit Recht nicht
berücksichtigt worden. Dies wird denn auch vom Kleinen Rathe
des Kantons Graubünden durchaus nicht bestritten. Streitig
ist nur, ob dem Rekurrenten Lendi durch wenigstens zeitweilige
Entlassung resp. Beurlaubung aus der Arbeitsanstalt Realta
die thatsächliche Möglichkeit gegeben werden müsse, den Eheab
schluß mit der Ursula Wasescha zu vollziehen.
- Dies ist zu verneinen. Der Rekurrent Lendi ist zur Ver
büßung einer Disziplinarstrafe durch die kompetenten Behörden
in die Arbeitsanstalt Realta versetzt und es ist ihm dadurch die
physische Möglichkeit sich (während der Dauer seiner Detention
in der Anstalt) mit seiner Braut zu verehelichen, benommen
worden. Aus dem Rechte zur Ehe nun aber, das allerdings
durch Art 54 der Bundesverfassung garantirt ist, folgt wohl,
daß keinem Bürger die Eingehung einer Ehe untersagt werden
darf, sofern kein gesetzliches Ehehinderniß vorliegt; dagegen folgt
daraus durchaus nicht die Verpflichtung der Staatsbehörde,
thatsächliche Hindernisse, welche dem Eheabschlusse im einzelnen
Falle entgegenstehen mögen, zu beseitigen, insbesondere etwa
jemanden, um ihm den Vollzug der Trauung zu ermöglichen,
von der Erfüllung anderweitiger, namentlich öffentlich rechtlicher
Pflichten, wie z. B. von der Leistung der militärischen Dienst
pflicht oder von der Verbüßung einer Rechts oder Disziplinar
strafe, überhaupt oder zeitweise, zu entbinden. Von einer Gut
heißung der Beschwerde könnte daher nur dann die Rede sein,
wenn vorläge, daß die Versetzung des Rekurrenten Lendi in
die Anstalt Realta zu dem Zwecke erfolgt sei, um ihm die
Verehelichung zu verunmöglichen, daß also die Gründe, auf
welche die fragliche Disziplinarmaßnahme gestützt wurde, blos
vorgeschobene seien, während es sich in Wahrheit nur darum
handle, das dem Rekurrenten zustehende Recht zur Verehelichung
durch die Einschließung desselben in eine Arbeitsanstalt illu
sorisch zu machen. In diesem Falle läge allerdings eine Um
gehung des Art. 54 der Bundesverfassung beziehungsweise der
einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Civilstand
und Ehe und somit eine Verletzung derselben vor. Allein in
concreto kann, nach den vorliegenden thatsächlichen Umständen,
nicht gesagt werden, daß eine derartige Umgehung der bundes
rechtlichen Gewährleistung des Rechtes zur Ehe gegeben sei und
es ist mithin die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Im
merhin indeß ist dem Rekurrenten das Recht zu erneuter Be
schwerde an das Bundesgericht für den Fall vorzubehalten, daß
seine Enthaltung in der Arbeitsanstalt übermäßig ausgedehnt
und damit die Vermuthung nahe gelegt werden sollte, diese
Enthaltung bezwecke blos, seine Verehelichung zu verunmög
lichen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.