- Urtheil vom 13. Juni 1884
in Sachen Auer gegen Masse des U. Schwarz.
A. Durch Beschluß vom 12. Februar 1884 hat die Appel
lationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich er
kannt:
- Die Beschwerde ist unbegründet, demnach in Bestätigung
des rekurrirten Erkenntnisses das angefochtene Retentionsrecht
verworfen.
- Die Staatsgebühr u. s. w.
B. Gegen diesen Beschluß erklärte der Ansprecher C. Auer
durch Eingabe an die Appellationskammer vom 11. März 1884
die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er sich zum
Beweise dafür, daß der gesetzliche Streitwerth gegeben sei, auf
eine von der Subdirektion der Versicherungsgesellschaft Gresham
in Zürich einzuholende Erklärung über den Rückkaufswerth der
streitigen Lebensversicherungspolice berief. Nach Eingang dieser
Rekurserklärung verfügte die Appellationskammer durch Be
schluß vom 15. März 1884: Es werde zu Handen des Bun
desgerichtes konstatirt, daß der angefochtene Entscheid kein Ur
theil sei, sondern lediglich ein Beschluß, darüber, ob der von
C. Auer erhobene Anspruch im Konkurse des U. Schwarz zu
zulassen sei, daß solchen Entscheiden aber keine eigentliche Rechts
kraft zukomme, da sie nur für den einzelnen Konkurs und nur
für die Erledigung dieses Bedeutung haben. ( 106 und 126
des Konkursgesetzes.) Gleichzeitig setzte sie der Notariatskanzlei
Wülflingen unter Mittheilung einer Abschrift der Rekurserklä
rung für sich und zu Handen der übrigen Einsprecher eine Frist
von 8 Tagen an, um sich über den behaupteten Werth der
streitigen Police in schriftlicher Eingabe an die Appellations
kammer zu Handen des Bundesgerichtes auszusprechen. Binnen
der angesetzten Frist bestritten Advokat Forrer, Namens der No
tariatskanzlei Wülflingen, Advokat Imhof, Namens des I.
Bänninger, und Advokat Meyer Stadler, Namens der Firmen
Mayer Weißmann und Moritz Weißmann in Budapest, durch
schriftliche Eingaben an die Appellationskammer, daß der Werth
der streitigen Police sich zur Zeit des Konkursausbruchs über
U. Schwarz auf 3000 Fr. belaufen habe und daß daher das
Bundesgericht kompetent sei; Advokat Meyer Stadler legte seiner
Eingabe eine von ihm eingeholte Bescheinigung der Direktion
der Versicherungsgesellschaft Gresham in Zürich bei, wodurch
erklärt wird, der Rückkaufswerth der streitigen Police möge etwa
1500 Fr. betragen. Nach Einlangen dieser Eingaben übermit
telte die Appellationskammer die Akten dem Bundesgerichte.
C. Vom Instruktionsrichter des Bundesgerichtes wurde die
Fakt. B erwähnte Bescheinigung der Direktion des Gresham
resp. des Subdirektors dieser Gesellschaft in Zürich dem Re
kurrenten unter Ansetzung einer Frist zur Erklärung über die
selbe mitgetheilt. Binnen dieser Frist produzirte der Rekurrent
eine neue Bescheinigung des Subdirektors des Gresham in
Zürich, datirt den 8. April laufenden Jahres, welche dahin
geht, daß die Direktion des Gresham im April letzten Jahres
Willens gewesen wäre, die streitige Police Nr. 85,591 mit
284 Fr. zurückzukaufen, unter der Bedingung daß dieser Rück
kauf bis Mitte Mai vor sich gehe. Daraufhin forderte der
Instruktionsrichter des Bundesgerichtes seinerseits vom Sub
direktor des Gresham in Zürich eine Erklärung seiner Gesell
schaft über den Werth der streitigen Police auf 9. Februar 1883
und über die Summe, um welche die Gesellschaft in diesem
Zeitpunkte die Police zurückgekauft hätte, ein. Auf diese Auf
forderung erklärte der Subdirektor des Gresham in einem Be
richte vom 16. April laufenden Jahres, daß seine dem Rekur
renten ausgestellte Erklärung vom 8. April 1884 allein maß
gebend sei, da er von der Direktion des Gresham in London
ermächtigt gewesen sei, die streitige Police zwischen dem 18. April
und 15. Mai 1883 mit 3284 Fr. zurückzukaufen; seine dem
Advokaten Meyer Stadler ausgestellte Bescheinigung beruhe auf
einem Irrthum.
D. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter
des Rekurrenten, es sei in Abänderung der vorinstanzlichen
Entscheidungen das vom Rekurrenten für seine im Konkurse des
U. Schwarz in Wülflingen angemeldete und anerkannte For
derung von 70,797 Fr. 65 Ets. resp. für den nicht gedeckten
B. Civilrechtspflege
Theil derselben an einer Lebensversicherungspolice per 20,000 Fr.
auf die Londoner Versicherungsgesellschaft Gresham (Nr. 85,591)
datirt 17. Januar 1877 gestützt auf die Art. 224 226 des
schweizerischen Obligationenrechtes angesprochene Retentionsrecht
unter Kosten und Entschädigungsfolge gutzuheißen; zur Be
gründung produzirt er unter Anderm eine Reihe vor den Vor
instanzen nicht produzirter Korrespondenzen und einem beglau
bigten Buchauszug, um zu beweisen, daß der Verkehr zwischen
dem Rekurrenten und dem U. Schwarz bis gegen Ende 1882
fortgedauert habe. Rücksichtlich des Streitwerthes beruft er sich
eventuell auf eine neue Erklärung der Versicherungsgesellschaft
oder auf Expertise.
Namens der Konkursmasse des U. Schwarz und Namens der
Frau Susanna Schwarz Moser bestreitet Advokat Forrer in
Winterthur in erster Linie die Kompetenz des Bundesgerichtes,
eventuell trägt er auf Abweisung der Beschwerde und Bestäti
gung der Entscheidung der Appellationskammer unter Kosten
folge an; er erklärt, gegen die vom Rekurrenten neu produzir
ten Belege eine Einwendung nicht erheben zu wollen.
Namens der Rekursbeklagten Mayer Weißmann in Zürich
und Moritz Weißmann in Budapest trägt Advokat Meyer
Stadler in Zürich in schriftlicher Eingabe vom 27. Mai lau
fenden Jahres auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten
folge an.
Namens des Rekursbeklagten Bänninger beantragt Advokat
Imhof in Winterthur in schriftlicher Eingabe vom 10. Juni
1884, es sei die Berufung des Rekurrenten wegen Inkompe
tenz des Bundesgerichtes, eventuell aus materiellen Gründen zu
verwerfen unter Kostenfolge, indem er gleichzeitig, für den Fall,
daß das vorliegende Aktenmaterial zur Verwerfung der Be
schwerde nicht genügen sollte, auf Abnahme der von ihm zweit
instanzlich anerbotenen Beweise anträgt.
Seitens der übrigen Rekursbeklagten sind Anträge in der
bundesgerichtlichen Instanz nicht gestellt worden und es sind
dieselben bei der heutigen Verhandlung weder erschienen noch
vertreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
III. Obligationenrecht. N° 46.
- In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten folgendes
hervorzuheben: Im Konkurse des Müllers U. Schwarz in Wülf
lingen meldete die Getreidehandlung C. Auer eine Forderung
von 70,797 Fr. 65 Cts. aus Waarenlieferungen an, indem sie
für dieselbe, soweit sie nicht durch Abtretungen an Zahlungs
statt gedeckt sei, ein Retentionsrecht an der in ihrem Gewahr
sam befindlichen Lebensversicherungspolice Nr. 85,591 über
20,000 Fr., ausgestellt von der Londoner Lebensversicherungs
gesellschaft Gresham zu Gunsten des Kridars, beanspruchte. Nach
der thatsächlichen Feststellung der Vorinstanzen wurde die Police
dem Ansprecher gegen Ende Januar 1883 zum Zwecke eines
Arrangementes und der Stundung übergeben; der Konkurs über
U. Schwarz brach am 9. Februar 1883 aus. Durch Entschei
dung des Konkursrichters vom 29. November 1883 wurde das
von C. Auer beanspruchte, von der Konkursverwaltung und
einzelnen Konkursgläubigern dagegen bestrittene Retentionsrecht
verworfen, weil die Uebergabe der Police zum Zwecke eines
Arrangements und der Stundung stattgefunden habe, diese
Voraussetzungen aber nicht in Erfüllung gegangen seien und
weil zur Zeit der Uebergabe der Police U. Schwarz seine
Zahlungen bereits eingestellt gehabt habe und dies dem Ansprecher
bekannt gewesen sei. Der Fakt. A erwähnte, das Erkenntniß
des Konkursrichters bestätigende, Beschluß der Appellations
kammer des zürcherischen Obergerichtes fügt der Begründung
des erstinstanzlichen Erkenntnisses bei: Das beanspruchte Re
tentionsrecht sei auch aus dem Grunde zu verwerfen, weil es
an dem in 224 des Obligationenrechts aufgestellten Requisite
des Zusammenhanges zwischen der Forderung und dem Gegen
stande der Retention mangle. Allerdings sei nach dem Schluß
satze der citirten Gesetzesbestimmung unter Kaufleuten, und
es handle sich wirklich um einen Verkehr zwischen Kaufleuten,
dieser Zusammenhang schon dann anzunehmen, wenn die For
derung und die Innehabung des Gegenstandes aus ihrem ge
schäftlichen Verkehr herrühren; allein auch von einem solchen
Zusammenhange könne hier keine Rede sein. Denn der Verkehr
zwischen dem Ansprecher und dem Kridaren habe zu der Zeit
der Uebergabe der Police schon längst sein Ende erreicht
habt und es habe sich blos noch um Zahlung oder Sicherstel
lung des aus dem abgeschlossenen Verkehr herrührenden Saldo
gehandelt.
2. In rechtlicher Beziehung ist zunächst zu untersuchen, ob
das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent
sei. Fragt sich in dieser Beziehung vorerst, ob die angefochtene
Entscheidung sich als ein Haupturtheil im Sinne des Art. 29
des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege
qualifizire, so ist diese Frage unbedingt zu bejahen. Es ist zwar
zweifellos, daß die angefochtene Entscheidung nach der zürche
rischen Gesetzgebung in Beschlussesform zu erlassen war, resp.
daß dieselbe nach der kantonalgesetzlichen Terminologie als Be
schluß zu bezeichnen ist. Allein sachlich, ihrer rechtlichen Be
deutung und Wirkung nach, ist eine derartige Entscheidung in
einer Auffallsstreitigkeit ein Urtheil, durch welches der zwischen
den Parteien schwebende Rechtsstreit rechtskräftig erledigt wird.
Denn es wird dadurch zweifellos die rechtliche Stellung des An
sprechers im Konkurse endgültig geregelt, d. h. der Bestand des
geltend gemachten Anspruches der Konkursmasse gegenüber rechts
kräftig festgestellt, und es kann keine Rede davon sein, daß etwa
gegenüber einer solchen Entscheidung dem unterliegenden Theile
(wie dies gegenüber Rekursalentscheiden im Rechtsöffnungsverfah
ren der Fall ist) noch die Geltendmachung seiner Rechte im ordent
lichen Prozeßverfahren offen stände, vielmehr stände einer solchen
Klage im ordentlichen Verfahren die Einrede der abgeurtheilten
Sache entgegen. Allerdings erlangt die Entscheidung im Auf
fallsverfahren Rechtskraft nur für den Konkurs, d. h. für die
Vertheilung des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens des
Kridars und nicht gegenüber letzterem persönlich. Allein in er
sterer Richtung qualifizirt sie sich unzweifelhaft als rechtskräftiges
Endurtheil und ist daher der Weiterziehung an das Bundesge
richt nach Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisa
tion der Bundesrechtspflege fähig, sofern die übrigen Voraus
setzungen dieses Rechtsmittels vorliegen.
3. Der gesetzliche Streitwerth ist ebenfalls gegeben. Die
Parteien gehen darin einig, daß für den Streitwerth der Ver
kehrswerth der streitigen Police zu Zeit der Konkurseröffnung
maßgebend sei. Nun muß rücksichtlich des Rückkaufswerthes der
gedachten Police im April und Mai 1883 die Bescheinigung
des Subdirektors des Gresham in Zürich vom 8. April 1884
als maßgebend erachtet werden. Demnach aber erscheint als
unzweifelhaft, daß der Verkehrswerth der Police resp. deren
Antheil am Deckungskapital der Gesellschaft zur Zeit der Kon
kurseröffnung (9. Februar 1883) sich auf mindestens 3000 Fr.
belief, da der Rückkaufswerth erfahrungsgemäß nicht unerheblich
unter dem Antheile am Deckungskapitale zu stehen pflegt.
4. Ist somit, da die angefochtene Entscheidung als Hauptur
theil zu qualisiziren ist, der Streitwerth den Betrag von 3000 Fr.
erreicht und die Sache gemäß Art. 887 des eidgenössischen
Obligationenrechtes unzweifelhaft nach eidgenössischem Rechte zu
beurtheilen ist, die Kompetenz des Bundesgerichtes gegeben, so
muß in der Sache selbst die zweitinstanzliche Entscheidung ein
fach bestätigt werden und es ist auch der Begründung der zweit
instanzlichen Entscheidung im Wesentlichen beizutreten. Hinzu
gefügt mag nur werden: Die bei der heutigen Verhandlung
neu vorgelegten Belege fallen gemäß Art. 30 des Bundesgesetzes
über Organisation der Bundesrechtspflege von vornherein außer
Betracht. Das Bundesgericht hat also bei seiner Entscheidung
in thatsächlicher Richtung davon auszugehen, daß wie die
zweite Instanz ausführt, zur Zeit der Uebergabe der Police an
den Ansprecher der Geschäftsverkehr zwischen dem Rekurrenten
und dem U. Schwarz längst aufgehört hatte, d. h. daß lange
vor Uebergabe der Police ein aus Waarenlieferungen einerseits
und Zahlungsleistungen andererseits sich zusammensetzender kauf
männischer Verkehr zwischen dem Rekurrenten und dem Kridar
nicht mehr bestand. Von diesem Standpunkte aus kann in der
zweitinstanzlichen Entscheidung ein Rechtsirrthum nicht erblickt
werden. Dieselbe beruht offenbar auf der Annahme, daß vor
der Uebergabe der Police der vom Kridar dem Rekurrenten aus
dem zwischen ihnen bestandenen kaufmännischen Verkehr schul
dige Saldo endgültig festgestellt und vom Rekurrenten weiter
kreditirt worden sei, so daß von da an ein kaufmännischer Ver
kehr nicht mehr bestanden, sondern es sich nur noch um Tilgung
beziehungsweise Sicherung einer allerdings aus Handelsgeschäf
ten hervorgegangenen aber vom Gläubiger über die Dauer der
beidseitigen Handelsbeziehungen hinaus kreditirten Forderung
gehandelt habe. Ist diese Feststellung, welcher, wie gesagt, ein
Rechtsirrthum nicht zu Grunde liegt, richtig, so erscheint die
zweitinstanzliche Entscheidung als gerechtfertigt. Denn alsdann
kann allerdings nicht gesagt werden, daß die Uebergabe der
streitigen Police an den Rekurrenten im kaufmännischen Verkehr
stattgefunden habe und es ermangelt daher an dem durch
Art. 224 des schweizerischen Obligationenrechts als Erforder
niß des Bestandes eines Retentionsrechtes aufgestellten Requi
site des Zusammenhanges zwischen der Forderung und der
Innehabung des Retentionsobjektes.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Rekurrenten wird als unbegründet
abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem Be
schlusse der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 12. Februar 1884 sein Bewenden.