- Urtheil vom 19. April 1884 in Sachen Nägeli.
A. Professor Dr. Fick in Zürich ist Eigenthümer der Lie
genschaft zur Ringmauer auf der östlichen Seite der mittleren
Bahnhofstraße in Zürich; rückwärts dieser Liegenschaft befindet
sich das dem Rekurrenten Wilhelm Nägeli gehörige Grundstück
Nr. 315 b, bestehend aus einem alten Gebäude mit Umge
lände. Dieses Grundstück ist mit der Bahnhofstraße durch einen
Fußweg von 90 Cm. Breite verbunden, welcher zwischen der
Liegenschaft zur Ringmauer und der südlichen Brandmauer
des nebenan in der Baulinie der Bahnhofstraße gelegenen
Johnschen oder nunmehr Dahlmannschen Gebäudes Parzelle
Nr. 971 durchführt.
B. In 3 des vom Stadtrathe von Zürich, gestützt auf 65
des kantonalen Gesetzes betreffend eine Bauordnung für
Städte Zürich und Winterthur erlassenen Baureglementes
die Bauten an der Bahnhofstraße vom 11. Oktober 1864 ist
unter Anderm bestimmt: Der Anstößer an die Straße ist be
fugt, wenn sein Grundeigenthum eine Tiefe von 20 oder mehr
Fuß hat, zum Zwecke der Ausführung einer Baute an der
Straße von dem hinter ihm liegenden Eigenthümer die Ab
tretung von so viel Land zu verlangen, daß er einen Bauplatz
von 40 Fuß Tiefe gewinnt..... Die Frage, in welchem Um
fange eine Abtretungspflicht aus dieser Bestimmung folge, ist
in erster Linie vom Stadtrathe zu entscheiden. Gestützt auf
diese Reglementsbestimmung suchte Professor Fick beim Stadt
rathe von Zürich um Ertheilung des Expropriationsrechtes ge
genüber W. Nägeli nach; durch Beschluß vom 25. April 1882
entsprach der Stadtrath von Zürich diesem Gesuche und erklärte
den W. Nägeli als pflichtig, dem Professor Fick einen Theil
seines Grundeigenthums abzutreten, um demselben die Er
stellung zweier Wohnhäuser an der Bahnhofstraße mit einer
Tiefe bis auf 40 Fuß zu ermöglichen. Diesem Beschluß war
indeß die Bedingung beigefügt, daß auch der, ebenfalls im Ei
genthum des W. Nägeli stehende, Fußweg südlich der Johnschen
Besitzung mitexpropriirt werde und daß Professor Fick mit seiner
Baute unmittelbar an das Johnsche Gebäude anschließe. Der
Stadtrath erachtete es nämlich vom Standpunkte eines ratio
nellen Ausbaues der Bahnhofstraße aus als unzuläßig, daß
zwischen dem vom Professor Fick projektirten Neubaue und dem
Johnschen Gebäude eine Lücke verbleibe. Gegen diesen Beschluß
des Stadtrathes vom 25. April 1882 beschwerte sich W. Nägeli
beim Bezirksrathe und hernach beim Regierungsrathe des Kan
tons Zürich, wurde indeß mit seiner Beschwerde in beiden In
stanzen, vom Regierungsrathe durch Entscheidung vom 15. Sep
tember 1883, abgewiesen.
C. Bezüglich des dem W. Nägeli gehörigen Fußweges zwischen
der Fickschen und Johnschen Besitzung, rücksichtlich dessen Pro
fessor Fick die Expropriation nicht selbst, auf Grund des Art. 3
des Baureglementes, verlangen konnte, stellte der Stadtrath
von Zürich seinerseits, gestützt auf das kantonale Expropria
tionsgesetz, ein Expropriationsbegehren, in der Meinung, nach
stattgefundener Expropriation das Terrain dem Professor Fick
zum Zwecke der Ueberbauung überlassen zu wollen. Gegen dieses
Expropriationsbegehren erhob W. Nägeli Einsprache. Sowohl
der Bezirksrath als der Regierungsrath des Kantons Zürich
wiesen indeß diese Einsprache ab; der Regierungsrath entschied
durch Schlußnahme vom 15. September 1883: 1. Appellant
(W. Nägeli) ist pflichtig, den 90 Cm. breiten Streifen Land
nördlich des Grundeigenthums des Herrn Professor Fick in
einer Tiefe von 12 M. behufs Ueberbauung desselben an den
Stadtrath Zürich gegen Entschädigung und Einräumung eines
neuen Zuganges zu seinem Eigenthume abzutreten. 2. Appel
lant trägt die Kosten des Verfahrens vor diesseitiger Instanz
u. s. w."
D. Gegen die beiden sub B und C erwähnten Entscheidungen
des Regierungsrathes des Kantons Zürich vom 15. September
1883 ergriff W. Nägeli den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht. Er beantragt: es seien diese Entscheide, weil eine
Verletzung der dem Rekurrenten durch Art. 4 der zürcherischen
Staatsverfassung und Art. 58 der Bundesverfassung gewähr
leisteten Rechte bildend, als verfassungswidrig aufzuheben und
zu erkennen, es sei weder der Stadtrath Zürich noch Professor
Fick berechtigt, von dem Rekurrenten die gewünschte Landabtre
tung zu verlangen, unter Kostenfolge. Zur Begründung macht
er geltend: Art. 4 der zürcherischen Verfassung vom 31. Mai
1869 (wie schon Art. 15 der frühern Verfassung vom 10. März
1831) besage: Der Staat schützt wohlerworbene Privatrechte.
Zwangsabtretungen sind zuläßig, wenn das öffentliche Wohl
sie erheischt. In seinem, den Prozeß mit dem Stadtrathe
von Zürich betreffenden Entscheide führe der Regierungsrath
des Kantons Zürich aus: Es würde für alle Zeiten das Ge
sammtbild der schönsten Straße Zürichs verunstaltet, wie auch
ein werthvoller Baugrund der sachgemäßen Verwendung entzo
gen und damit das Ganze geschädigt, wenn man dulde, daß
zwischen dem Fickschen Neubaue und dem Johnschen Gebäude
eine 15 Fuß breite Lücke entstehe. Deshalb liege die Expropria
tion des Nägelischen Fußweges im allgemeinen Interesse und
im öffentlichen Wohl. Diese Ausführung sei in mehrfacher Be
ziehung unrichtig. Oeffentliches Wohl und allgemeines Interesse
seien nicht identische Begriffe; eine Baute könne im allgemei
nen Interesse liegen, während doch nicht gesagt werden könne,
daß das öffentliche Wohl sie erheische, in welchem Falle einzig
eine Zwangsenteignung verfassungsmäßig zuläßig sei. Nun sei
offenbar unrichtig, daß das öffentliche Wohl es verlange, daß
ausnahmsweise gerade an der hier in Frage stehenden Stelle
der Bahnhofstraße eine zusammenhängende Häuserreihe entstehe,
was an manchen andern Stellen, wo Niemand an eine Ex
propriation denke, auch nicht der Fall sei; noch weniger sei
richtig, daß das öffentliche Wohl die Erstellung einer zusam
menhängenden Häuserreihe gerade jetzt erfordere. Unrichtig sei
im Fernern, daß die Zwangsenteignung das einzige Mittel
sei, um zu verhindern, daß die 15 Fuß breite Lücke verbleibe;
durch ein angemessenes Angebot hätte Rekurrent zu gütlicher
Abtretung seines Grundstückes bewogen werden können, wobei
aber allerdings auch auf den Werth, welchen die dem Grund
stücke 315 b gegenüber dem Fickschen Grundstücke zustehenden
Baubehinderungsrechte für das hinter Parzelle 315 b gelegene
Wohnhaus des Rekurrenten Nr. 314 haben, hätte Rücksicht ge
nommen werden müssen. Ferner bleibe ja Rekurrent nicht für
alle Zeiten Eigenthümer seines Grundstückes und könnte man
seiner Zeit mit seinem Rechtsnachfolger verhandeln. Auch könnte
das Entstehen der von den kantonalen Behörden perhorreszirten
schmalen Lücke auch auf andere Weise als durch die Expropria
tion des Fußweges des Rekurrenten verhindert werden, nämlich
entweder dadurch, daß man Professor Fick anhalte, die gegen
die Nägelische Grenze gelegene Hälfte seines großen Grund
stückes nicht zu überbauen, oder dadurch, daß Professor Fick
seinerseits angehalten werde, sein zwischen dem Nägelischen
Grundstücke und der Bahnhofstraße liegendes Areal dem Re
kurrenten abzutreten, damit dieser die Lücke überbaue. Die
zürcherische Gesetzgebung gestatte nirgends ein Expropriations
recht behufs Erstellung zusammenhängender Häuserreihen; es
gelte daher diesbezüglich einzig der Art. 4 der Kantonsverfassung
und nach dem allgemeinen, in diesem Verfassungsartikel aus
gesprochenen Grundsatze könne Rekurrent unmöglich zu Abtre
tung des vom Stadtrathe gewünschten Streifen Landes ge
zwungen werden, zumal der Stadtrath auf diesem Areal kein
öffentliches Unternehmen erstellen, sondern dasselbe dem Nach
bar des Rekurrenten behufs Ueberbauung überlassen wolle. Was
im Fernern das dem Professor Fick direkt eingeräumte Expropria
tionsrecht, wonach derselbe von seinem Grundstücke aus in ge
rader Linie rückwärts einen Theil des rekurrentischen Eigen
thums solle enteignen können, anbelange, so scheine dafür aller
dings Art. 3 des stadträthlichen Baureglementes zu sprechen.
Allein durch dieses Reglement könne offenbar der Grundsatz
des Art. 4 der Verfassung nicht abgeändert werden und sollte
daher die betreffende Reglementsbestimmung den von den kan
tonalen Behörden behaupteten Sinn haben, so wäre sie ver
fassungswidrig und daher ungültig. Es könne auch nicht ein
gewendet werden, daß nach Art. 65 des kantonalen Gesetzes
betreffend die Bauordnung von 1863 dem Regierungsrath die
Kompetenz übertragen sei, Reglemente, welche in derartigen
Fällen eine Zwangsabtretung vorschreiben, zu genehmigen; denn
in 66 der Bauordnung sei ausdrücklich auf das Gesetz be
treffend die Abtretung von Privatrechten Bezug genommen und
damit gesagt, daß eine Abtretungspflicht nur in den in diesem
Gesetze vorgesehenen Fällen, d. h. nur dann, wenn das öffent
liche Wohl es erfordere, bestehe. Uebrigens sei auch die von
den kantonalen Behörden vertretene Auslegung des Art. 3 des
Baureglementes unrichtig; dieser Art. 3 beziehe sich nur auf
solche Fälle, wo Jemand auf seinem an der Bahnhofstraße lie
genden Terrain wegen zu geringer Tiefe desselben überhaupt
nicht bauen könnte, was hier gar nicht zutreffe, da Professor
Fick auf demjenigen Theile seines Grundstückes, der nicht zwi
schen dem des Rekurrenten und der Bahnhofstraße liege, Platz
genug zum Bauen habe. Gegen beide angefochtenen Entschei
dungen des Regierungsrathes falle endlich noch in Betracht, daß
es sich hier um eine Expropriation für eine Privatunterneh
mung handle, daß nun aber das Expropriationsrecht für durch
das öffentliche Wohl geforderte Privatunternehmungen nach
Art. 3 b des kantonalen Expropriationsgesetzes vom 30. No
vember 1879 nur durch den Kantonsrath ertheilt werden könne.
Dadurch, daß nichtsdestoweniger der Regierungsrath sich die
Entscheidung über Ertheilung des Expropriationsrechtes ange
maßt habe, sei der Streit seinem verfassungsmäßigen Richter
entzogen und somit Art. 58 der Bundesverfassung verletzt wor
den, so daß eventuell auch aus diesem Grunde die angefochtenen
Regierungsentscheide aufzuheben seien.
E. Die Rekursbeklagten, der Stadtrath von Zürich und
Professor Fick tragen auf Abweisung des Rekurses unter Kosten
und Entschädigungsfolge an, indem sie im wesentlichen über
einstimmend und unter ausführlicher Darlegung der thatsäch
lichen Verhältnisse ausführen: Soweit es sich um die vom
Stadtrathe von Zürich begehrte Expropriation des Nägelischen
Fußweges handle, liege eine Expropriation für ein öffentliches
Unternehmen vor; denn es trete ja der Stadtrath hier als
Expropriant auf, und es werde die Expropriation von ihm im
öffentlichen Interesse, um einen richtigen Ausbau der Bahn
hofstraße zu ermöglichen, begehrt. Es könne auch nicht zweifel
haft sein, daß es in Recht und Pflicht der städtischen Behörde
liege, darauf hinzuwirken, daß bei Neubauten die Rücksichten
auf eine richtige Gestaltung des betreffenden Quartiers nicht
außer Acht gesetzt und nicht unschöne und unzweckmäßige Zu
stände für alle Zukunft konservirt werden. Uebrigens werde das
Bundesgericht, nachdem die kompetenten kantonalen Behörden
sich übereinstimmend dahin ausgesprochen, es liege hier ein die
Enteignung rechtfertigendes öffentliches Interesse vor, kaum zu
einer entgegengesetzten Entscheidung gelangen können. Oeffentliches
Wohl sei identisch mit öffentlichem Interesse und dürfe keines
wegs in dem engen vom Rekurrenten behaupteten Sinne auf
gefaßt werden. Was die Expropriationsbewilligung nach 3
des städtischen Baureglementes anbelange, so sei vorerst nach
65 des kantonalen Gesetzes betreffend die Bauordnung für die
Städte Zürich und Winterthur nicht zu bezweifeln, daß dieses
vom Regierungsrathe genehmigte Reglement Gesetzeskraft besitze
und es sei demselben auch durch das kantonale Expropriations
gesetz von 1879 keinenfalls derogirt. Auch die materielle Ver
fassungsmäßigkeit der Bestimmung des 3 des fraglichen Re
glementes erscheine als unbestreitbar, denn die dort den Land
eigenthümern eingeräumte Enteignungsbefugniß sei ihnen ja
nicht in ihrem Privatinteresse, sondern im öffentlichen Interesse,
um eine zweckentsprechende Bebauung der Bahnhofstraße zu er
möglichen, gewährt worden und es könne somit von einer Ver
letzung des Art. 4 der Kantonsverfassung nicht die Rede sein.
Art. 58 der Bundesverfassung endlich könne schon deßhalb
nicht verletzt sein, weil es sich in casu nicht um eine Frage der
richterlichen Gewalt handle; es handle sich überhaupt bei der
Frage, ob für Ertheilung des Expropriationsrechtes der Regie
rungsrath oder der Kantonsrath zuständig gewesen sei, nicht um
eine Frage des Verfassungsrechtes sondern um eine solche der
Gesetzesauslegung, welche der Nachprüfung des Bundesgerichtes
nicht unterstehe.
F. Der Regierungsrath des Kantons Zürich verweist in
seiner Vernehmlassung im Wefentlichen auf die Akten und die
Rechtsschriften der Rekursbeklagten, indem er beifügt, daß, selbst
wenn in den angefochtenen Entscheidungen dem Begriffe des
öffentlichen Wohls eine weite Auslegung gegeben worden sein
sollte, doch noch nicht von einer, das Bundesgericht zur Inter
vention berechtigenden, Verletzung des Art. 4 der Kantonsver
fassung gesprochen werden könnte und daß auch von einer
Verletzung des Art. 58 der Bundesverfassung nicht die Rede
sein könne, da in casu nach Art. 1 des kantonalen Expropria
tionsgesetzes allerdings der Regierungsrath und nicht der Kan
tonsrath zuständig gewesen sei.
G. Replikando hält der Rekurrent, unter erweiterter Begrün
dung, an seinen Ausführungen und Anträgen fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
- Die angefochtenen Entscheidungen des Regierungsrathes
des Kantons Zürich unterstehen der Nachprüfung des Bundes
gerichtes nur insofern, als es sich um deren Verfassungsmäßig
keit handelt; dagegen hat das Bundesgericht nicht zu untersu
chen, ob dieselben auf richtiger Anwendung der einschlagenden
kantonalen Gesetze und Reglemente beruhen und ob also nach
diesen Gesetzen und Reglementen der Rekurrent zur Abtretung
von Rechten an den Stadtrath von Zürich und den Rekurs
beklagten Fick verhalten werden könne.
2. Demnach ist zunächst rücksichtlich der auf 3 des stadt
räthlichen Baureglementes vom 11. Oktober 1864 sich gründen
den Expropriationsbewilligung an den Rekursbeklagten Fick vom
Bundesgerichte nicht zu prüfen, ob dieselbe, wie übrigens kaum
zu bezweifeln, auf richtiger Auslegung des erwähnten Regle
fragen, ob die er
mentes beruhe, sondern es kann sich blos
wähnte Reglementsbestimmung in demjenigen Sinne, der ihr
von den kantonalen Behörden im Spezialfalle beigelegt worden
ist, verfassungswidrig sei und ob daher aus diesem Grunde die
angefochtene Entscheidung der Vernichtung unterliege.
3. Nun ist vorerst nicht zu bezweifeln, daß dem Bauregle
mente vom 11. Oktober 1864 für seinen Geltungsbereich Ge
setzeskraft zukommt, beziehungsweise daß dasselbe von der zu
ständigen Stelle erlassen wurde. Denn durch 65 des kantonalen
Gesetzes betreffend eine Bauordnung für die Städte Zürich und
Winterthur u. s. w. vom 30. Juni 1863 ist den Stadtgemein
den ausdrücklich die Berechtigung verliehen, für neu anzulegende
oder umzubauende Quartiere mit regierungsräthlicher Geneh
migung besondere Bauverordnungen zu erlassen und es quali
fizirt sich daher das in Ausübung dieser Berechtigung erlassene
Baureglement vom 31. Oktober 1864 als ein kraft gesetzlicher
Ermächtigung autonomisch erlassenes Ortsgesetz (vergleiche in
diesem Sinne auch Ullmer, Kommentar ad 597 Nr. 866);
es kann sich somit blos fragen, ob die in Rede stehende Be
stimmung des Art. 3 dieses Reglementes ihrem Inhalte nach
verfassungswidrig sei.
4. Dies ist zu verneinen. Wenn nämlich Rekurrent be
hauptet, daß die fragliche Reglementsbestimmung im Wider
spruche mit Art. 4 der Kantonsverfassung eine Zwangsenteig
nung im Privatinteresse Einzelner zulasse, so ist darauf zu
erwidern: Art. 4 der Kantonsverfassung schützt das Privateigen
thum gegen willkürliche Eingriffe, indem er eine Zwangsent
eignung nur gegen gerechte Entschädigung und nur aus Rück
sichten des öffentlichen Wohls zuläßt. Dagegen stellt die er
wähnte Verfassungsbestimmung die Enteignungsfälle nicht im
Einzelnen fest und beschränkt auch die Zuläßigkeit der Zwangs
enteignung keineswegs auf öffentliche Unternehmungen im ei
gentlichen Sinne; vielmehr ist verfassungsmäßig auch eine Ver
leihung des Expropriationsrechtes an Private statthaft, sofern
nur dieselbe nicht zu Förderung von Privatinteressen, sondern
aus Gründen des öffentlichen Wohls erfolgt. Wird nun von
den kantonalen Behörden für einen Einzelfall oder für bestimmte
Kategorien von Fällen das Enteignungsrecht verliehen, so hat das
Bundesgericht wohl grundsätzlich zu prüfen, ob diese Verleihung
aus Gründen der öffentlichen Wohlfahrt oder lediglich zu För
derung von Privatzwecken erfolgt ist; sofern aber die kantonalen
Behörden die Verleihung des Enteignungsrechtes auf Gründe
der öffentlichen Wohlfahrt stützen und die betreffende Aufstellung
nicht etwa eine augenscheinlich willkürliche blos zur Verhüllung
eines Mißbrauches des Expropriationsrechtes zu Privatzwecken
vorgeschobene ist, so entzieht sich die Prüfung der weitern Frage
ob die Gründe der öffentlichen Wohlfahrt, welche die kanto
nalen Behörden zu Ertheilung des Expropriationsrechtes ver
anlaßt haben, thatsächlich zutreffen und die Enteignung recht
fertigen, der Natur der Sache nach der Kognition des Bundes
gerichtes; denn es handelt sich bei dieser Frage nicht sowohl um
eine Rechtsfrage als um eine Thatfrage, deren Beantwortung
von der Würdigung der besondern Verhältnisse und Bedürfnisse
der betreffenden Bevölkerungen oder Landestheile abhängt und
die daher nicht vom Bundesgerichte sondern von den kantona
len Behörden zu lösen ist. Nun kann im vorliegenden Falle
nicht zweifelhaft sein, daß der in Frage stehende Art. 3 des
zürcherischen Baureglementes, wenn er auch Privaten das Ent
eignungsrecht unter gewissen Voraussetzungen zuspricht, doch
keineswegs zu Förderung von Privatzwecken oder Interessen,
sondern aus Rücksichten der öffentlichen Wohlfahrt erlassen
worden ist. Es ist ja in der That unverkennbar, daß die Er
möglichung einer richtigen Anlage städtischer Quartiere und einer
rationellen Verwendung des vorhandenen Baugrundes, woran
die gesammte städtische Bevölkerung in mehrfacher Hinsicht (in
sanitarischer Beziehung wie in Beziehung auf Deckung des
Wohnungsbedürfnisses u. s. w.) interessirt ist, als ein Postulat
des öffentlichen Wohles bezeichnet werden kann. Demnach
kann Art. 3 cit. keinenfalls als verfassungswidrig bezeichnet
werden.
5. Die gleichen Erwägungen müssen auch dazu führen, die
Verleihung des Expropriationsrechtes an den Stadtrath von
Zürich bezüglich des rekurrentischen Fußweges als verfassungs
mäßig zuläßig anzuerkennen. Mag nämlich auch richtig sein,
daß die diesbezügliche Entscheidung der kantonalen Behörde dem
Begriffe des öffentlichen Wohls eine weite Auslegung gegeben
hat, so kann doch keinenfalls gesagt werden, daß dieselbe that
sächlich nicht auf Erwägungen der öffentlichen Wohlfahrt, wie
die kantonale Behörde diese auffaßt, beruhe, sondern auf die
Förderung von Privatzwecken und Interessen abziele. Vielmehr
ist evident, daß die kantonalen Behörden keineswegs etwa eine
Begünstigung des Rekursbeklagten Fick bezweckt haben, sondern
ausschließlich durch Gründe des öffentlichen Interesses geleitet
wurden; ob die Rücksichten auf die Schönheit der baulichen
Entwicklung der Bahnhofstraße, durch welche die kantonalen
Behörden sich dabei wesentlich leiten ließen, nach den gegebenen
Verhältnissen wirklich zwingender Natur seien beziehungsweise
ein die Anwendung des Enteignungsrechtes rechtfertigendes öffent
liches Interesse begründen, hat das Bundesgericht, wie bemerkt,
nicht nachzuprüfen. Für die verfassungsmäßige Zuläßigkeit der
Expropriation genügt es, daß die Auffassung der kantonalen
Behörden jedenfalls möglich ist, d. h. daß, je nach den Um
ständen und dem mehr oder weniger empfindlichen ästhetischen
Sinne der Bevölkerung, derartige Rücksichten allerdings als
Rücksichten des öffentlichen Interesses oder öffentlichen Wohls
gelten können.
6. Ist somit sowohl die Ertheilung des Expropriationsrechtes
an den Rekursbeklagien Fick als auch diejenige an den Stadt
rath von Zürich materiell nicht verfassungswidrig, so können
die angefochtenen Entscheidungen auch nicht deßhalb als ver
verfassungswidrig bezeichnet werden, weil der Regierungsrath
verfassungsmäßig zu Ertheilung des Cpropriationsrechtes nicht
kompetent gewesen sei, sondern die Entscheidung hierüber dem
Kantonsrathe zugestanden wäre. Denn die Kantonsverfassung
enthält über die Ausscheidung der Kompetenzen zwischen Re
gierungsrath und Kantonsrath in dieser Beziehung keine Be
stimmungen, sondern es sind hierüber lediglich die Bestimmungen
der kantonalen Gesetzgebung, speziell des Gesetzes betreffend die
Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 maß
gebend. Eine Verletzung verfassungsmäßiger Normen über die
Kompetenz der verschiedenen Gewalten liegt also keinenfalls vor,
so daß auch von einer Verletzung des Art. 58 der Bundesver
fassung nicht gesprochen werden kann. Ob dagegen die Kompe
tenz des Regierungsrathes nach Maßgabe der Bestimmungen
der kantonalen Gesetzgebung begründet war, hat das Bundes
gericht gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation
der Bundesrechtspflege nicht zu untersuchen. Denn davon, daß
etwa der Regierungsrath sich die Kompetenz zur Entscheidung
in willkürlicher Weise, durch einen offenbaren Eingriff in die
gesetzlichen Kompetenzen des Kantonsrathes, beigelegt habe, kann
gewiß keine Rede sein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist abgewiesen.