- Urtheil vom 14. Juni 1884 in Sachen Lang.
A. Karl Lang, welcher der katholischen Konfession angehört,
betreibt in der Stadtgemeinde Zürich unter der Firma Jakob
Lang" ein kaufmännisches Geschäft; seinen persönlichen Wohn
sitz hatte er bis zum Herbst 1883, wo er in die Stadtgemeinde
Zürich übersiedelte, in der Gemeinde Enge bei Zürich. Im
Herbste 1883 belegte ihn die Kirchenpflege der evangelisch re
formirten Kirchgemeinde St. Peter in Zürich für das Jahr
1883 mit einer für die allgemeinen kirchlichen Bedürfnisse be
stimmten Steuer von 30 Fr. Eine von Karl Lang gegen diese
Steueranlage eingereichte Reklamation wurde von der Kirchen
pflege nicht berücksichtigt, weil alle in der Stadt Zürich domi
zilirten Geschäftsfirmen (ohne Rücksicht auf die Konfession der
Inhaber derselben) mit dem Betrage ihrer Steuerkapitalien
auch an die Kirchensteuern beitragspflichiig seien. Ein hie
gegen an den Bezirksrath von Zürich ergriffener Rekurs wurde
durch Entscheidung vom 14. Februar 1884 kostenfällig abge
wiesen, mit der Begründung: die Kirchenpflege St. Peter
könne dem Geschäfte Lang eine Kirchensteuer nach 137 litt.
b und c des Gemeindegesetzes von 1875 für so lange aufer
legen, als der Geschäftsinhaber außerhalb der Gemeinde des
Geschäftsdomizils gewohnt habe; mit der Uebersiedelung des
Geschäftsinhabers in die Gemeinde des Geschäftsdomizils falle
diese Berechtigung dahin. Da nun Lang im Jahre 1883 noch
bis zum 1. Oktober in Enge gewohnt habe, so sei er für
dieses Jahr an die Kirchenpflege St. Peter in Zürich steuer
pflichtig.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff Karl Lang den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht, mit der Behauptung: Da
er der katholischen Konfession angehöre, so verstoße seine Be
steuerung zu Kultuszwecken der evangelisch reformirten Kirch
gemeinde St. Peter gegen den Grundsatz des Art. 49 Lemma
6 der Bundesverfassung, welcher nach konstanter Praxis des
Bundesgerichtes bereits in Wirksamkeit getreten sei; die Beru
fung der Kirchenpflege und des Bezirksrathes von Zürich auf den
Art.
37 des zürcherichen Gemeindegesetzes sei verfehlt. Aller
dings seien nach dieser Gesetzesbestimmung auswärts wohnende
Besitzer von im Gemeindebann gelegenen Grundstücken bezie
hungsweise eines in der Gemeinde betriebenen Gewerbes
der Gemeinde steuerpflichtig. Allein diese Bestimmung wolle
und könne offenbar nur innerhalb der Schranken des in Art.
133 des Gesetzes textuell reproduzirten Prinzips des Art. 49
Lemma 6 der Bundesverfassung Geltung beanspruchen. Ebenso
verkehrt sei die Ausführung der Kirchenpflege, daß auf die
Konfession des Rekurrenten deßhalb keine Rücksicht genommen
werden könne, weil nicht dessen Person, sondern sein in Zürich
gelegenes Vermögen besteuert werde. Denn es sei ja klar, daß
das an einem andern Orte als dem Wohnorte des Inhabers
gelegene Vermögen kein von der Person des Berechtigten ver
schiedenes Rechtssubjekt bilde und daß die Firma eines Ein
zelkaufmannes, wenn man auch im gewöhnlichen Sprachge
brauche von einem Vermögen der Firma und dergleichen spreche,
sich keineswegs als juristische Person qualifizire. Demnach werde
beantragt: Der Beschluß des Bezirksrathes von Zürich vom
14. Februar 1884 sei aufzuheben und zu erkennen, es sei Re
kurrent nicht verpflichtet, die ihm von der Kirchenpflege St.
Peter in Zürich auferlegte Kirchensteuer von 30 Fr. zu be
zahlen; es habe die Kirchenpflege die erlaufenen Kosten zu tra
gen, beziehungsweise dieselben dem Rekurrenten zu ersetzen und
sie habe den letztern überdies für verursachte Umtriebe ange
messen zu entschädigen.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die
rekursbeklagte Kirchenpflege St. Peter in Zürich geltend: In
erster Linie erscheine die Umgehung der regierungsräthlichen
Instanz, wie sie vom Rekurrenten beliebt worden sei, nach
Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes
rechtspflege als unzulässig. Die Berufung auf Art 49 Absatz 6
der Bundesverfassung sei zwecklos, so lange der dort niederge
legte Grundsatz nicht durch die Gesetzgebung ausgeführt worden
sei. Die Besteuerung beziehe sich nicht auf die Person des
Rekurrenten, sondern auf sein Geschäft beziehungsweise Ge
schäftsvermögen und sei gesetzlich gerechtfertigt. Zu bemerken sei
auch, daß nach den im Kanton Zürich bestehenden Gemeinde
verhältnissen Kirchen und Kultussteuern nicht identisch seien,
indem die Kirchensteuern nicht immer ausschließlich für eigent
liche Kultusausgaben, sondern auch für anderweitige allgemeine
Ausgaben für die Kirche dekretirt werden müssen. Thatsache
sei, daß die St. Peterskirche in Zürich mit Geläute, Orgel und
Gasbeleuchtung nicht ausschließlich kirchlichen, beziehungsweise
Kultuszwecken, sondern hie und da auch andern allgemeinen
Zwecken diene, so z. B. für Konzerte, Singschulexamen, Ge
meindeversammlungen, rc.; es sei Thatsache, daß die Erhebung
einer Kirchensteuer nicht einzig für gottesdienstliche Zwecke und
wegen der Pfarrerbesoldungen, sondern auch wegen andern all
gemeinen Ausgaben der Kirchengutsverwaltung nothwendig ge
worden sei. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses an
getragen und jedenfalls gegen die beantragte Kostenauflage
protestirt.
D. Der Bezirksrath von Zürich bezieht sich im Wesentlichen
auf seine angefochtene Entscheidung und die Ausführungen der
Kirchenpflege St. Peter.
E. Replikando hält der Rekurrent unter ausführlicher Be
gründung an seinen Ausführungen und Anträgen fest, indem
er namentlich noch bemerkt: Wenn man auch zugebe, daß das
Kirchengebäude zu St. Peter nebenbei zeitweise auch zu künst
lerischen, geselligen und politischen Zwecken benutzt werde, so
geschehe dies doch rein vergünstigungsweise und werde übrigens
das Kirchenbüdget kaum in merklicher Weise belasten. Andern
falls müßte die Kirchenpflege diejenige Steuerquote, welche zu
andern als kirchlichen Zwecken zu dienen habe, von den
eigentlichen Kirchensteuern ausscheiden. Wie die Sache in Wirk
lichkeit liege, habe man es mit einer reinen Kultussteuer zu thun.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Art. 59 des Bundesgesetzes betreffend die Organisation
der Bundesrechtspflege bestimmt nicht, daß der staatsrechtliche
Rekurs an das Bundesgericht nur gegen letztinstanzliche Ent
scheidungen der kantonalen Behörden statthaft sei, sondern läßt
denselben allgemein gegen alle Verfügungen kantonaler Behör
den zu. Demnach ist denn auch von der bundesrechtlichen Pra
xis konstant anerkannt worden, daß Beschwerden wegen Ver
fassungsverletzung, insbesondere wegen Verletzung der Bundes
verfassung, beim Bundesgerichte angebracht werden können, ohne
daß vorher die kantonalen Instanzen durchlaufen werden müß
ten, und es hat sich das Bundesgericht lediglich das Recht ge
wahrt, Beschwerden, die in Umgehung der kantonalen Ober
instanzen bei ihm angebracht wurden, an die kantonalen
Behörden zurückzuweisen, wenn es ihm, wie bei bestrittenen
Fragen des kantonalen Verfassungsrechtes, wünschenswerth
schien, die Ansicht der kantonalen Oberbehörden vor seiner
Entscheidung zu kennen. Demnach ist auf die materielle Be
handlung der Beschwerde einzutreten.
2. Der Grundsatz des Art. 49 Absatz 6 der Bundesverfas
sung ist, trotzdem das zu näherer Ausführung desselben vor
behaltene Bundesgesetz noch nicht erlassen worden ist, bereits
d. h. mit dem Inkrafttreten der Bundesverfassung vom 29.
Mai 1874 in Wirksamkeit getreten. Dies ist vom Bundesge
richte schon wiederholt ausgesprochen und begründet worden, so
daß es genügt, auf die diesbezüglichen Entscheidungen und
deren Begründung zu verweisen. (Siehe u. A. Urtheile vom
18. September 1875 in Sachen der Protestanten von Pro
masens, Amtliche Sammlung I, S. 84 u. f., vom 7. Oktober
1876 in Sachen Müller; ibidem II, S. 394, u. s. w.)
3. Da Rekurrent unbestrittenermaßen Katholik ist und somit
der evangelisch reformirten Kirchgemeinde St. Peter nicht an
gehört, so kann er gemäß Art. 49 Absatz 6 der Bundesverfas
sung zu Bezahlung der streitigen Steuer nicht verhalten werden,
sofern dieselbe speziell zu eigentlichen Kultuszwecken der
Kirchgemeinde St. Peter auferlegt worden ist. Nun ist die
Kirchgemeinde St. Peter unbestrittenermaßen eine rein kirchliche
Genossenschaft, welche außer dem Kirchenwesen keine Zweige
des öffentlichen Dienstes zu verwalten hat, und es ist die strei
tige Steuer ausdrücklich zu Bestreitung allgemein kirchlicher
Bedürfnisse auferlegt worden; es kann daher kein Zweifel
darüber obwalten, daß die Steuer zu eigentlichen Kultuszwecken
bestimmt und speziell hiefür auferlegt worden ist. Der Umstand,
daß das Kirchengebäude zu St. Peter hie und da auch zu
andern als kirchlichen Zwecken benutzt wird, ändert hieran
nichts; sofern dasselbe zu Zwecken der politischen Gemeinde
dient, hat letztere die Kirchgemeinde gemäß Art. 27 des zür
cherischen Gemeindegesetzes hiefür zu entschädigen und es kann
also keineswegs gesagt werden, daß ein Theil der von der
Kirchgemeinde St. Peter erhobenen Steuer zu Zwecken der po
litischen Gemeinde verwendet werde. Die freiwillige Einräu
mung des Kirchengebäudes zu künstlerischen oder geselligen
Zwecken sodann berechtigt die Kirchgemeinde gewiß nicht, Per
sonen, die ihr nicht angehören, zur kirchlichen Besteuerung her
anzuziehen.
4. Der Rekurs ist somit als begründet zu erklären, denn die
weitere Einwendung, daß die streitige Steuer nicht vom Rekur
renten, sondern von seinem Geschäfte oder von dem in der
Gemeinde Zürich befindlichen Vermögen des Geschäftes oder
der Firma erhoben werde, ermangelt jeder Begründung und
ist nicht recht verständlich. Denn es ist doch vollständig klar,
daß, wenn von dem Geschäfte" oder Geschäftsvermögen des
Rekurrenten eine Steuer erhoben wird, diese Steuer Niemand
anders als eben den Rekurrenten trifft. Das Geschäft oder
die Firma des Einzelkaufmannes ist ja selbstverständlich
keine vom Geschäftsinhaber verschiedene juristische Person und
das Geschäftsvermögen kein Vermögen einer solchen, sondern
lediglich ein Bestandtheil des Vermögens des Geschäftsherrn.
Wie man aber das Vermögen einer Person besteuern könnte,
ohne die Person selbst zu besteuern, ist in der That nicht ein
zusehen.
5. Erscheint somit der Rekurs in der Hauptsache als be
gründet, so liegen dagegen nicht hinlängliche Gründe vor, um
die Rekursbeklagte außerordentlicher Weise zu einer Parteient
schädigung an den Rekurrenten für die vor Bundesgericht er
laufenen Kosten zu verurtheilen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
die angefochtene Entscheidung des Bezirksrathes von Zürich
vom 14. Februar 1884 aufgehoben.