- Urtheil vom 15. März 1884 in Sachen
Gerber gegen Centralbahn.
A. Durch Urtheil vom 17. Januar 1884 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern (II. Civilabtheilung)
erkannt:
- Der Klägerin Wittwe Elisabeth Gerber für sich und
Namens sie handelt, ist ihr Klagebegehren grundsätzlich zuge
sprochen und es wird ihre Entschädigungsforderung an die Be
klagte, schweizerische Centralbahngesellschaft in Basel, festgesetzt
auf die Summe von 9000 Fr., zinsbar à 5 % vom 1. Au
gust 1880.
- Die gedachte Beklagte ist mit ihrem eventuellen Wider
klagsbegehren abgewiesen.
- Dieselbe ist gegenüber der Klagpartei zur Bezahlung eines
Prozeßkostenbetrages von 969 Fr. 20 Cts. verurtheilt.
B. Gegen dieses Urtheil erklärte die Beklagte, schweizerische
Centralbahngesellschaft, die Weiterziehung an das Bundesgericht.
Bei der heutigen Verhandlung beantragt dieselbe:
- Es sei, in Abänderung des angefochtenen Urtheils die
Klage abzuweisen
- Eventuell sei die den Klägern gesprochene Entschädigung erheb
lich zu reduziren und der Beklagten insbesondere ihr Widerklagsbe
gehren, wonach von der an die Kläger auszurichtenden Entschädigung
die an die Wittwe Gerber aus der Hülfskasse der Arbeiter und
Angestellten der Centralbahn entrichteten Pensionsbeträge abge
zogen werden sollen, zuzusprechen, unter Kostenfolge.
Dagegen beantragt der Anwalt der Kläger: es sei die Be
schwerde der Beklagten abzuweisen und das angefochtene Urtheil
in allen Theilen zu bestätigen, unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung hat der Vorderrichter festge
stellt: Der Ehemann und Vater der Kläger, Rudolf Gerber,
von Röthenbach, geb. 1842, war im Dienste der Beklagten,
zuletzt als Bahnwärter und Vorarbeiter, mit einem Jahresein
kommen von 1360 Fr. angestellt. In der Nacht vom 31. Juli
auf den 1. August 1880 war derselbe mit andern Arbeitern bei
Reparaturarbeiten (Schwellenauswechselungen) auf der Eisen
bahnbrücke über die Aare bei Bern beschäftigt. Zum Zweck der
Ausführung der Arbeit mußten die auf den auszuwechselnden
Schwellen ruhenden Bahnschienen, sowie zum Theil auch die
Laden des außerhalb dem Eisenbahngeleise und der unter dem
letztern befindlichen Straßenfahrbahn gelegenen Trottoirs aus
gehoben und hernach wieder befestigt werden. Die Arbeit wurde
anfänglich von dem Bahnmeister Reinhard geleitet; dieser ent
fernte sich indeß ungefähr um Mitternacht, da er eine Ver
letzung am Fuße erlitten hatte; vor seinem Weggehen mahnte
er die Arbeiter zur Vorsicht und überließ die Aufsicht über die
selben dem Vorarbeiter Rothen in Gemeinschaft mit dem Rudolf
Gerber. Später, zwischen 1 und 2 Uhr Nachts, brach der Setz
hammer des Gerber, während dieser damit beschäftigt war,
längs der Schienenlage die Nägel einzuschlagen. Gerber begab
sich- daher, in Begleit des Mitarbeiters Husi, zu dem in einiger
Entfernung arbeitenden Zimmermann Engel, um von diesem
den Hammer repariren zu lassen. Auf dem Rückwege von da
zu seiner Arbeitsstelle stürzte er durch eine im nördlichen Trot
toir durch Wegnahme zweier Trottoirladen entstandene Oeffnung
in die Aare und fand dort seinen Tod. Die betreffenden Trot
toirladen waren während der Anwesenheit des Bahnmeisters
Reinhard und unter Mitwirkung des Gerber selbst ausgehoben
und nach der stattgefundenen Schwellenauswechselung nicht sofort
wieder an ihre Stelle gebracht worden; die hiedurch entstandene
Lücke im Trottoir war weder durch Fackeln markirt noch war
zu Sicherung der Arbeiter ein Sicherheitsgerüst, beziehungsweise
eine Abschrankung angebracht worden. Dagegen war die Arbeits
stätte überhaupt durch mehrere Pechfackeln erleuchtet.
2. Die von der Wittwe des Verunglückten, Elise Gerber
geb. Riesen, geboren 1836, in eigenem Namen sowie Namens
ihrer minderjährigen Kinder, Elise, geboren 1870, Rudolf, ge
boren 1871 und Louis, geboren 1874, gegen die schweizerische
Centralbahngesellschaft angestrengte Schadenersatzklage ist in erster
Linie auf Art. 2, in zweiter Linie auf Art. 1 des eidgenössischen
Eisenbahnhaftpflichtgesetzes begründet worden. Art. 2 cit. nun
aber trifft jedenfalls nicht zu, wie denn auch der Anwalt der
Kläger im heutigen Vortrage auf denselben kein wesentliches
Gewicht mehr gelegt hat. Denn der Eisenbahnbetrieb im Sinne
des Haftpflichtgesetzes umfaßt lediglich die Beförderung von Per
sonen oder Sachen auf dem Schienengeleise und die damit in
unmittelbarem Zusammenhange stehenden, die Beförderung vor
bereitenden oder abschließenden Vorgänge, keineswegs dagegen
Bau beziehungsweise Reparaturarbeiten, welche, wie die hier
in Frage stehenden, mit der Beförderung auf dem Schienenge
leise in gar keinem direkten Zusammenhange stehen. Daß die
Arbeit, bei welcher der Unfall sich ereignete, eine nicht unge
fährliche war, ändert hieran nichts; denn Art. 2 cit. bezieht sich
ja, seinem klaren Wortlaute nach, nicht auf alle Unfälle, welche
anläßlich einer im Dienste einer Eisenbahngesellschaft (beim
Bau und dergleichen) vorgenommenen gefährlichen Verrichtung
eintreten, sondern nur auf Unfälle, welche sich beim Betriebe
ereignen.
3. Dagegen gehören allerdings bauliche Arbeiten am Bahn
körper, wie die hier in Frage stehende des Legens resp. Aus
wechselns von Schwellen, zum Eisenbahnbau im Sinne des
Art. 1 des Haftpflichtgesetzes. Dieser umfaßt, wie das Bundes
gericht schon in seiner Entscheidung in Sachen Hofmann (Amt
liche Sammlung VIII, S. 334) ausgesprochen hat, nicht nur
die zum Zwecke der erstmaligen Anlage einer Eisenbahn, son
dern auch die zum Zwecke der Erhaltung oder Wiederherstellung
einer bereits eröffneten Bahnlinie ausgeführten Bauarbeiten.
Weder der Wortlaut des Gesetzes, noch das diesem zu Grunde
liegende Prinzip gibt irgend welchen Grund dafür ab, den Be
griff des Baues in einschränkendem Sinne aufzufassen und da
runter nur diejenigen baulichen Arbeiten zu verstehen, welche
behufs der erstmaligen Anlage einer Bahn ausgeführt werden,
und nicht auch die baulichen Reparaturarbeiten. Es ist dies
denn auch vom Vorderrichter anerkannt und von den Beklagten
im heutigen Vortrage nicht bestritten worden. Die Beklagte ist
demnach für den den Klägern durch den Tod ihres Ernährers
entstandenen Schaden verantwortlich, sofern der Unfall durch
ein Verschulden eines ihrer Angestellten oder einer andern
Person, deren sie sich zum Bau bediente, herbeigeführt wurde.
4. Fragt sich daher, ob ein solches in kausalem Zusammen
hange mit dem Unfall stehendes und von der Beklagten zu ver
tretendes Verschulden erwiesen sei, so ist diese Frage, in Ueber
einstimmung mit dem Vorderrichter, zu bejahen. Denn das
kantonale Gericht hat darüber, welche Schutzmaßregeln seitens
der Bauleitung der beklagten Gesellschaft zu Sicherung der
Arbeiter im vorliegenden Falle hätten getroffen werden können
und sollen, das Gutachten Sachverständiger eingeholt. Die Ober
experten nnn sprechen sich dahin aus: daß die Anbringung eines
Sicherheitsgerüstes nicht unbedingt nothwendig, wohl aber rath
sam gewesen wäre und jedenfalls die Gefahr eines Unfalls be
deutend vermindert hätte; daß im Fernern, wenn ein Gerüst
nicht habe erstellt werden wollen, jedenfalls die Grenzen des
abgedeckten Trottoirs durch Fackeln hätten markirt werden sollen,
und die vorhandene Beleuchtung, bei Nichtvorhandensein eines
Sicherheitsgerüstes, nicht als genügend anerkannt werden könne.
Auch hätten zu Leitung und Ausführung der fraglichen Nachtarbeit
nur erfahrene Arbeiter verwendet werden sollen und hätte die Lücke
im Trottoir sofort nach geschehener Schienenauswechselung wie
der geschlossen werden können. Aus diesem sachverständigen Gut
achten ist zu folgern, daß die Bauleitung der beklagten Gesell
schaft im vorliegenden Falle nicht alle diejenigen Schutzmaßregeln
zur Abwendung von Unfällen angewendet hat, welche Erfahrung
und Wissenschaft dem umsichtigen Techniker an die Hand gege
ben hätten. Nun ist aber klar, daß bei nächtlicher Schwellen
auswechselung auf einer Eisenbahnbrücke, insbesondere wenn
dazu die theilweise Aushebung des Bodenbelegs nothwendig
wird, Gefahren für Leben und körperliche Integrität der Ar
beiter nahe liegen, da bei künstlicher Beleuchtung eine Täuschung
über die Sicherheit des Weges leicht möglich ist und ein einziger
dadurch veranlaßter Mißtritt verhängnißvoll werden kann. Da
her liegt es gewiß in der Pflicht der Bauleitung, für solche
Fälle alle überhaupt durch die technische Erfahrung dargebotenen
Schutzmaßregeln zu treffen, für genügende Beleuchtung und Be
zeichnung sich ergebender Lücken und für kundige und energische
Leitung und Ueberwachung der Arbeit zu sorgen und muß jede
Unterlassung und jeder Mißgriff in dieser Beziehung dem bau
leitenden Personal zum Verschulden angerechnet werden. Demnach
liegt hier ein Verschulden des bauleitenden Personals wirklich
vor, und es kann auch offenbar nicht zweifelhaft sein, daß das
selbe in kaufalem Zusammenhange mit dem Unfall steht.
5. Ein konkurrirendes Verschulden des Verunglückten, wie
eventuell von der Beklagten behauptet wird, ist, nach den that
sächlichen Feststellungen des Vorderrichters, nicht erwiesen. Wenn
nämlich die Bekagte in erster Linie geltend gemacht hat, daß
der Verunglückte gegen ein bestimmtes Verbot des Bahnmeisters
das Trottoir betreten und dadurch den Unfall recht eigentlich
selbst verschuldet habe, so ist darauf zu erwidern, daß ein Ver
schulden des Verunglückten in dieser Richtung deßhalb nicht an
zunehmen ist, weil, wie der Vorderrichter thatsächlich seststellt,
das Trottoir nur durch die Schienen vom Bahngeleise abge
grenzt wird und nun zur Zeit des Unfalles eben die Schienen
weggenommen waren; bei dieser Sachlage aber liegt, wie das
angefochtene Urtheil zutreffend ausführt, die Annahme nahe, der
Verunglückte sei, vom Fackellicht geblendet und durch kein äußer
liches Zeichen auf das Trottoir und die gefährliche Stelle in
demselben aufmerksam gemacht, zufällig, in Folge einer unwill
kürlichen Gesichtstäuschung, auf das Trottoir hinaus getreten
und in der Folge in die Lücke gerathen, und ist jedenfalls ein
diesbezügliches Verschulden desselben nicht erwiesen. Ueberhaupt
steht, nach dem vom Vorderrichter festgestellten Thatbestande, in
keiner Weise fest, daß Gerber irgend eine ihm ertheilte Dienst
weisung übertreten habe. Wenn sodann die Beklagte im Fernern
ausführt, daß es, da der Bahnmeister bei seiner Entfernung
dem Gerber die Aufsicht über die Arbeiter übertragen beziehungs
weise mitübertragen habe, Sache des Gerber gewesen wäre, die
nöthigen Vorsichtsmaßregeln zu treffen, namentlich die Lücke im
Trottoir schließen zu lassen oder zu markiren und daß er daher
an allfälligen Unterlassungen in dieser Beziehung wenigstens
zum Theil selbst Schuld trage, so erscheint auch diese Behaup
tung nicht als zutreffend. Denn der Verunglückte war ein ein
facher Bahnwärter und Vorarbeiter; es steht in keiner Weise
fest, daß ihm, mag er auch manchmal bei Nachtarbeiten der
fraglichen Art als Arbeiter mitgeholfen haben, jemals die Lei
tung über derartige Arbeiten übertragen gewesen wäre oder nach
seiner Stellung hätte übertragen werden können. Bei dieser
Sachlage aber kann es ihm gewiß, auch wenn, was nicht ein
mal festgestellt ist, ihm allein oder in erster Linie vom Bahn
meister die Aufsicht übertragen wurde, nicht zum Verschulden
angerechnet werden, wenn er die Arbeit einfach in gleicher Weise
fortsetzen ließ, wie der Bahnmeister sie begonnen hatte und
weitere Vorsichtsmaßregeln nicht anordnete; letztere vorzuschreiben
war nicht Sache des Bahnwärters Gerber, sondern der Bau
leitung resp. des Bahnmeisters und Bahningenieurs.
- In Betreff der Quantitativs der Entschädigung geht das
Urtheil des Vorderrichters davon aus, daß mit Rücksicht auf
das Jahreseinkommen des Verunglückten und Zahl und Alter der
Hinterlassenen im Hinblick auf analoge Fälle die Entschädigung
an sich auf 10,000 Fr. zu bestimmen wäre; es bringt indeß hiervon
mit Rücksicht auf die von der Wittwe Gerber aus der Hülfskasse
der Arbeiter und Angestellten der Beklagten bezogenen Pensions
beträge eine Summe von 1000 Fr. in Abrechnung, immerhin
mit dem Bemerken, daß ein Begehren um Einrechnung dieser
Beträge nicht in Form einer Widerklage anzubringen sei, Be
klagte daher mit ihrer Widerklage abgewiesen werden müsse.
Fragt sich nun, ob, zunächst abgesehen von der Frage der Ein
rechnung der Pensionsbeträge, die Festsetzung der Entschädigung
durch den Vorderrichter auf richtiger Anwendung des Gesetzes
beruhe, so ist aus der Begründung des angefochtenen Urtheils
nicht bestimmt zu ersehen, auf was für Faktoren die Vorinstanz
ihren Entschädigungsansatz gründet. Würdigt man indeß nach
freiem richterlichem Ermessen die einzelnen, nach dem Gesetze
in Betracht fallenden Momente, den Betrag des den Hinter
lassenen durch den Tod ihres Ernährers jährlich entgehenden
Unterhalts und die Zeit, auf welche sie diesen Unterhalt ohne
den Unfall muthmaßlich zu beziehen gehabt hätten, und schlägt
man den daherigen Schaden nach den Grundsätzen der Renten
berechnung zu Kapital an, so gelangt man zu einem annähernd
gleichen Resultate wie die Vorinstanz und es mag daher die
Einsatzsumme des Vorderrichters als richtig anerkannt werden.
- Was dagegen die Einrechnung der Pensionsleistungen der
für die Beamten der Beklagten bestehenden Hülfskasse auf die
Entschädigungssumme anbelangt, so ist vorerst in thatsälicher
Beziehung zu konstatiren: Nach den für den vorliegenden Fall
noch maßgebenden Statuten dieser Hülfskasse vom 12. Septem
ber 1879 gehören derselben sämmtliche mit Anstellungsverträgen
versehene Beamte der Centralbahngesellschaft als Mitglieder an;
dieselben haben in die Kasse, neben einem Eintrittsgeld und
dem Betrage des ersten Monats einer Gehaltserhöhung, eine
regelmäßige jährliche Einlage von bestimmten Prozenten ihrer
Jahresbesoldung zu machen. Die Centralbahngesellschaft dagegen
weist der Hülfskasse gewisse Einkünfte (Strafgelder der Beam
ten und Erlös nicht reklamirter verlorener Gegenstände, u. s. w.)
zu und bezahlt in dieselbe eine jährliche Summe, welche gleich
ist der Hälfte der regelmäßigen Einlagen der Mitglieder (Art. 3
und 8 der Statuten). Bei Todesfällen von Mitgliedern im
Dienste erhalten die Wittwen bis zu ihrem Tode oder ihrer
Wiederverehelichung, und nach dem Erlöschen der Rechte der
Wittwe die ehelichen Kinder, die das 18. Altersjahr noch nicht
zurückgelegt haben, als Pension 40 Prozent der Summe, für
welche die Einlage zuletzt bezahlt worden ist. In Gemäßheit
dieser Bestimmung hat die Wittwe Gerber seit dem Unfalle eine
Pension von 38 Fr. per Monat bezogen. Die Centralbahnge
sellschaft verlangt nun die Einrechnung dieser Pensionsleistungen
und zwar, nach dem heutigen Vortrage ihres Anwaltes, nicht
nur, wie nach der Fassung ihres Rechtsbegehrens hätte ange
nommen werden können, der bereits (bis zum Urtheil) wirklich
bezahlten, sondern auch der erst später fällig werdenden Pensions
beträge resp. des Werthes derselben.
- Fragt sich, ob dieses Begehren begründet sei, so ist zu bemer
ken: Das eidgenössische Haftpflichtgesetz enthält keine Bestimmung
darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Versicherungs
summen und Pensionsgelder, welche anläßlich des Unfalles dem
Verunglückten oder dessen Hinterlassenen von einer Versicherungs
anstalt oder Unterstützungskasse ausbezahlt werden, auf die Ent
schädigung des Betriebsunternehmers einzurechnen seien. In dem
vom Bundesrathe vorgelegten Gesetzesentwurfe war als Art. 4
eine dem Art. 4 des deutschen Reichshaftpflichtgesetzes (nach
welchem die ganze Versicherungssumme einzurechnen ist, sofern
der Betriebsunternehmer sich mit mindestens einem Drittel der
Gesammtleistung an der Versicherung betheiligt hat) entsprechende
Bestimmung enthalten. Diese Bestimmung wurde aber vom
Ständerathe dahin modifizirt, daß nicht die ganze Versicherungs
summe, sondern nur eine mit dem Beitrag der Trausportan
stalt im Verhältniß stehende Quote auf die Entschädigung ein
zurechnen sei. Dagegen stellte der Nationalrath die bundesräth
liche Fassung wieder her und hielt daran definitiv fest. Da sonach
eine Einigung der gesetzgebenden Räthe über die Fassung der
betreffenden Bestimmung nicht erzielt werden konnte, so wurde
schließlich der ganze Artikel vom Ständerathe durch Beschluß
vom 29. Juni 1875 gestrichen und diesem Beschlusse trat auch
der Nationalrath am 1. Juli gleichen Jahres bei. Die Frage
ist somit eine offene, um so mehr, als die gesetzesberathenden
Faktoren auch darüber, was bei Stillschweigen des Gesetzes in
dieser Beziehung Rechtens sein werde, anscheinend ganz wider
sprechender Ansicht waren (stehe einerseits den Bericht der natio
nalräthlichen Kommission vom 20. Oktober 1874, S. 7 ff. und
andrerseits die Aeußerungen des Berichterstatters der stände
räthlichen Kommission im Protokolle dieses Rathes vom 29. Juni
1875). Bei Prüfung der Frage an der Hand allgemeiner juri
stischer Grundsätze nun ergibt sich: Das Haftpflichtgesetz bezweckt
unzweifelhaft lediglich eine Schadloshaltung des Verunglückten
resp. der Hinterlassenen, nicht eine Bereicherung derselben auf
Kosten der haftpflichtigen Unternehmung. Insoweit nun die
haftpflichtige Unternehmung ihrerseits durch von ihr geleistete
Beiträge dem Verunglückten oder den Hinterlassenen desselben
eine vermögensrechtliche Leistung seitens einer Versicherungs
anstalt oder Hülfskasse und dergleichen erworben hat, muß
ihr gewiß das Recht zugestanden werden, diese Leistung auf
die von ihr aus dem Haftpflichtgesetze zu bezahlende Entschädi
gung einzurechnen. Denn die Mitleistung der Betriebsunter
nehmung für die Versicherung geschieht gewiß nicht in der Ab
sicht, dem Versicherten oder dessen Hinterlassenen für den Fall
einer von der Unternehmung zu vertretenden Verletzung oder
Tödtung einen Gewinn über die zu leistende Entschädigung
hinaus zu verschaffen, sondern in der Absicht, denselben dadurch
eine Entschädigung zuzuwenden und so die eigene Haftpflicht zu
decken oder zu vermindern. Insoweit hat daher die Leistung der
Versicherungsanstalt oder Hülfskasse durchaus den Charakter
einer Entschädigung für den durch den Unfall eingetretenen
Vermögensschaden. Insoweit dagegen die Zahlungen der Ver
sicherungsanstalt oder Hülfskasse sich als vertragliche Gegen
leistung gegen frühere Leistungen des Verunglückten qualisiziren,
ist die haftpflichtige Unternehmung
zu Einrechnung derselben
auf die Entschädigung nicht befugt; denn die betreffenden Ver
sicherungssummen oder Pensionsleistungen können nicht als
Aequivalent für den durch den Unfall entstandenen Vermögens
schaden betrachtet werden. Sie sind vielmehr juristisch als Lei
stungen aus einem gegenseitigen bedingten Vertrag, als vertrag
liches Aequivalent für eine frühere, durch die Beitragszahlungen
herbeigeführte Verminderung des Vermögens des Verunglückten
zu betrachten, wie sie sich denn auch ökonomisch als angesam
melte Ersparniß des letztern qualifiziren. Die haftpflichtige
Unternehmung ist daher zu deren Einrechnung auf die Ent
schädigungssumme nicht befugt, vielmehr bestehen der Anspruch
auf die Entschädigung aus dem Haftpflichtgesetze, als in Folge
des Unfalles erworbener Anspruch ex lege oder quasi ex delicto,
und der Anspruch auf die Versicherungs oder Pensionsgelder,
als Anspruch auf eine Gegenleistung ex contractu, unabhängig
neben einander. Nur in einem Falle könnte von einer Aufhebung
oder Minderung des Haftpflichtanspruches Hinterlassener durch
den Empfang von Versicherungs oder Pensionsgeldern die Rede
sein, nämlich dann, wenn der Anspruch des betreffenden Hinter
lassenen gegen den Verunglückten auf Gewährung des Unter
halts durch seine Bedürftigkeit bedingt ist. In diesem Falle
würde eben, in Folge der Berechtigung auf Versicherungs oder
Pensionsbezüge, die Vorbedingung der Unterhaltungspflicht des
Verunglückten, für deren Wegfall bei Todesfällen die Entschä
digung aus dem Haftpflichtgesetze gewährt wird, die Bedürf
tigkeit ganz oder theilweise wegfallen. Allein dieser Fall liegt
hier nicht vor; denn nach dem in dieser Richtung maßgebenden
bernischen Privatrechte ist sowohl der Unterhaltungsanspruch der
Ehefrau gegenüber dem Ehemanne als derjenige der unerzoge
nen ehelichen Kinder gegenüber dem Vater von ihrer Bedürf
tigkeit unabhängig; er besteht ohne Rücksicht darauf, ob Frau
oder Kinder unterstützungsbedürftig oder aber im Stande sind,
ihren Unterhalt selbst, sei es durch Arbeit, sei es aus eigenem
Vermögen, zu bestreiten. Demnach ist in concreto die Beklagte
nur dazu berechtigt, eine ihren eigenen Beiträgen an die Hülfs
kasse entsprechende Quote der Leistungen letzterer Kasse in die
Entschädigung einzurechnen, d. h. sie ist, da nach dem oben Be
merkten ihre Beiträge an die Hülfskasse sich auf einen Drittheil
der regelmäßigen Einlagen belaufen, zu Einrechnung eines
Drittheils des Werthes der Pensionsleistungen der Hülfskasse be
fugt. Der Kapitalwerth der Pensionsleistungen aber muß offen
bar mit Rücksicht auf das Alter der Wittwe Gerber, welche in
erster Linie und nach den Verhältnissen präsumtiv einzig bezugs
berechtigt ist, festgesetzt werden. Da nun deren muthmaßliche
Lebensdauer zur Zeit des Unfalles noch cirea 24 Jahre betrug
so beträgt der Drittheil des Werthes einer lebenslänglichen
monatlichen Pension von 38 Fr. für dieselbe circa 2200 Fr.;
es ist mithin diese Summe auf die Entschädigung einzurechnen
und letztere demgemäß in runder Summe auf 8000 Fr. zu
bestimmen. Der vorinstanzlich gesprochene Entschädigungsbetrag
ist also auf diesen Betrag zu reduziren; denn die Einrechnung
der Pension hat, wie vom Vorderrichter richtig bemerkt wurde,
offenbar einfach durch Reduktion der klägerischen Entschädigungs
forderung, nicht durch Zuspruch der eventuellen Widerklage, zu
geschehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Beklagte, schweizerische Centralbahngesellschaft, ist
verpflichtet, der Klägerin Wittwe Elisabeth Gerber geb. Riesen
für sich und als natürliche Vormünderin ihrer minderjährigen
Kinder Elise, Rudolf und Louis eine Entschädigung von 8000 Fr.,
zinsbar à 5% vom 1. August 1880 an, zu bezahlen.
- Dispositiv 2 und 3 des angefochtenen Urtheils des Appel
lations und Kassationshofes des Kantons Bern (II. Civilab
theilung) vom 17. Januar 1884 sind bestätigt.