- Urtheil vom 22. März 1884 in Sachen
Ruepprecht Cie.
A. Die Kollektivgesellschaft Ruepprecht u. Cie., deren Theil
haber Karl von Ruepprecht in Genua, Martin Schweiker in
Lindau und David Glatthaar in Luzern sind, betreibt in Luzern
das Speditionsgewerbe; dieselbe ist am 30. Januar 1883 in
das Handelsregister zu Luzern eingetragen worden. Zum Zwecke
der Abgabe und Inempfangnahme der Frachtbriefe für besorgte
Sendungen u. s. w. verfügt sich täglich ein Angestellter der
Gesellschaft nach der Gotthardbahnstation Rothkreuz (Kantons
Zug). In Folge dessen wurde der Firma von der Finanzkom
missson des Kantons Zug am 13. November 1882, für die
Dauer vom 1. November 1882 bis 30. Juni 1883 eine
Patentgebühr von 30 Fr. auferlegt. Diese Gebühr wurde
von der Firma Ruepprecht u. Cie. bezahlt, wobei sich dieselbe
indessen immerhin ihre Rechte für die Zukunft wahrte. Bei
Anlage der Patentgebühren für das Steuerjahr vom 1. Juli
1883 bis 30. Juni 1884 nun setzte die Finanzkommission des
Kantons Zug die von der Firma Ruepprecht u. Cie. für ihren
Geschäftsverkehr in Rothkreuz zu bezahlende Patentgebühr auf
25 Fr. fest. Gegen diese Steueranlage rekurrirte die Firma
Ruepprecht u. Cie. an den Regierungsrath des Kantons Zug,
indem sie die Steuerberechtigung des Kantons Zug überhaupt
bestritt. Durch Entscheidung vom 4. August 1883 wies der
Regierungsrath des Kantons Zug diese Beschwerde als unbe
gründet ab, indem er ausführte: Die Firma Ruepprecht u. Cie.
betreibe in Rothkreuz ein Filialgeschäft; sie sei also gemäß
192 c des zugerschen Gemeindegesetzes als dort niedergelassen
zu betrachten und unterstehe für denjenigen Geschäftsverkehr
der sich in Rothkreuz abwickle, der zugerschen Steuergesetzgebung,
Eine Doppelbesteuerung liege, wenigstens insoweit der Kanton
Zug in Frage komme, nicht vor, da bei der Patentveranlagung
nur der im Kanton Zug erzielte Erwerb in Betracht falle.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff die Firma Ruepprecht u. Cie.
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie stellt
den Antrag: das Bundesgericht möge den in Sachen Ruepp
recht u. Cie. erlassenen Entscheid des Regierungsrathes des
Kantons Zug vom 4. August 1883, zugestellt den 9./10. August
1883, als mit dem bundesrechtlichen Verbot der Doppelbesteue
rung unvereinbar, aufheben, unter Kostenfolge für den zuger
schen Regierungsrath. Zur Begründung wird ausgeführt: Wenn
die Rekurrentin eine Zweigniederlassung in Rothkreuz besäße,
so wäre der Kanton Zug allerdings berechtigt, den Erwerb der
selben zu besteuern. Allein die Annahme des zugerschen Regie
rungsrathes, daß die Rekurrentin eine Zweigniederlassung in
Rothkreuz besitze, sei nun eine durchaus willkürliche und unbe
gründete. Der Sitz des Geschäftes der Rekurrentin befinde sich
ausschließlich in Luzern; von Luzern aus werde die gesammte
Korrespondenz geführt und werden sämmtliche Speditionsver
träge abgeschlossen. In Luzern versteuere die Rekurrentin ihren
gesammten Erwerb und dort sei sie im Handelsregister einge
tragen; dort wohnen auch ihre sämmtlichen Angestellten. In
Rothkreuz besitze sie weder ein Büreau noch eine sonstige Loka
lität. Ihre einzige Thätigkeit in Rothkreuz bestehe darin, daß
ein Angestellter sich häufig dorthin verfüge und mit der dortigen
Eisenbahnstation die Frachtbriefe auswechsele und Frachtgebühren
bezahle; die ganz gleichen Verrichtungen besorge die rekurrirende
Firma wie jedes andere Speditionshaus noch mit vielen ande
ren, außerhalb des Kantons Luzern gelegenen, Transportan
stalten. Der einzige Unterschied bestehe darin, daß der Verkehr
mit der Station Rothkreuz wegen ihrer Nähe und der bequemen
Verbindungen nicht brieflich, sondern persönlich durch einen An
gestellten geschehe, was eine promptere Geschäftsbesorgung ermög
liche. Sollte übrigens der Steueranspruch des Kantons Zug
anerkannt werden, so würde die Rekurrentin in Zukunft auch
den Verkehr mit Rothkreuz einfach brieflich besorgen, wie dies
andere, Zürcher und Basler, Speditionsfirmen schon gegenwärtig
thun. Eine Niederlassung der Rekurrentin in Rothkreuz liege
also durchaus nicht vor. Auch ergeben die in Rothkreuz vorge
nommenen Verrichtungen gar keinen Erwerb, da ja der Spedi
teur seinen Gewinn ausschließlich durch die Verträge mit dem
Versender und nicht durch die Geschäfte mit der Eisenbahn
erziele.
C. Der Regierungsrath des Kantons Zug trägt auf Abwei
sung des Rekursers unter Kostenfolge an, indem er ausführt:
Die Firma Ruepprecht u. Cie. werde laut einer Mittheilung
des Sekretariates der stadträthlichen Finanzdirektion von Luzern,
weil das Hauptgeschäft in Rothkreuz sein solle, in Luzern gar
nicht besteuert, sondern es werden in Luzern nur die Angestell
ten der Firma zur Besteuerung herangezogen. Eine Doppelbe
steuerung liege also hier nicht vor, da die Steueranlage in Luzern
sich weder auf die gleiche Person, noch auf das gleiche Objekt,
wie diejenige in Zug beziehe. Auch wenn man, mit einer
neueren Entscheidung des Bundesgerichtes, davon ausgehe, daß
eine Doppelbesteuerung schon dann vorliege, wenn ein Kanton
überhaupt ein nach bundesrechtlichen Grundsätzen in thesi der
Steuerhoheit eines andern Kantons unterstehendes Vermögens
objekt der Besteuerung unterwerfe, so sei hier eine Doppelbe
steuerung nicht gegeben, denn die Rekurrentin betreibe ihr Spe
ditionsgeschäft nicht nur in Luzern, sondern auch in Rothkreuz;
ihr Geschäftsverkehr mit der Bahnverwaltung in Rothkreuz
unterscheide sich in keiner wesentlichen Beziehung von demjeni
gen anderer Speditionsfirmen, die sich seit der Eröffnung der
Gotthardbahn in Rothkreuz niedergelassen haben. Daß die Theil
haber der rekurrentischen Firma und ihre Angestellten persönlich
in Luzern und nicht in Rothkreuz wohnen, sei gleichgültig; denn
jedenfalls werde das Speditionsgewerbe von ihnen durch ihre
Repräsentanten auch in Rothkreuz betrieben, denn zum Spedi
tionsgewerbe gehören gewiß auch die zur Durchführung des
Speditionsauftrages erforderlichen Handlungen, der Abschluß von
Transportverträgen mit den Bahngesellschaften, die Inempfang
nahme von Frachtbriefen und Waaren u. s. w. Dem entsprechend
lege auch die Rekurrentin selbst in Briefköpfen und Cirkularen
sich die Bezeichnung Ruepprecht u. Cie. in Luzern, Rothkreuz,
Lindau und Genua bei, habe sich in Regenhardts Geschäfts
kalender für den Weltverkehr unter der Bahnstation Rothkreuz
als Speditionsgeschäft eintragen lassen, und habe auch die Be
hörden des Kantons Luzern glauben lassen, das Hauptgeschäft
befinde sich in Rothkreuz. Aus allen diesen Momenten ergebe sich
klar, daß die Rekurrentin eine Zweigniederlassung in Rothkreuz
besitze und daher für ihr aus dieser Zweigniederlassung fließen
des Einkommen der Steuerhoheit des Kantons Zug unterstehe.
D. Replikando bekämpft die Rekurrentin die Ausführungen
der Rekursbeantwortung, indem sie thatsächlich noch geltend
macht, daß allerdings die Firma Ruepprecht u. Cie. formell in
Luzern nicht besteuert werde, daß dagegen der Chef des Luzerner
Geschäftes, David Glatthaar, dort ein Erwerbssteuerkapital von
16,000 Fr. versteuere und diese Besteuerung eben das Einkom
men aus dem Luzernergeschäft und nicht blos ein persönliches
Gehalt betreffe. In seiner Duplik bestreitet der Regierungsrath
des Kantons Zug letztere Behauptung und hält unter erneuter
Begründung an den Ausführungen seiner Vernehmlassung fest.
E. Der Regierungsrath des Kantons Luzern, welchem zur
Meinungsäußerung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, be
merkt: Es handle sich nicht um eine durch den Wohnsitz bedingte
Steuer, sondern um eine Patentsteuer wegen Geschäftsbetriebs
in einem Kanton. Er, der Regierungsrath des Kantons Luzern,
würde einem Versuche der Gesetzesumgehung, wie sie die rekur
rirende Firma versuche, mit dem gleichen Nachdrücke entgegen
treten, wie die Regierung von Zug es thue. Er sei übrigens der
Ansicht, daß durch den Entscheid des Bundesgerichtes in dem
vorliegenden, zwischen dritten Litiganten geführten, Streite das
Recht der luzernischen Steuerbehörde, die Stellung der Firma
Ruepprecht u. Cie. zur luzernischen Steuerhoheit zu untersuchen,
nicht berührt werden könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die der Firma Ruepprecht u. Cie. im Kanton Zug auf
erlegte Patentsteuer qualifizirt sich, der Sache nach, nicht als
eine Gebühr für die Bewilligung zum Gewerbebetrieb im Kanton
(wie etwa ein Hausir oder Marktpatent und dergleichen), son
dern als eine in Form einer Patentgebühr auferlegte Einkom
mens oder Erwerbssteuer. Dies ergibt sich sowohl aus der
angefochtenen Entscheidung des Regierungsrathes des Kantons
Zug selbst, in welcher durchaus darauf abgestellt wird, daß es
sich um die Besteuerung des Einkommens der Rekurrentin aus
ihrer behaupteten Geschäftsniederlassung in Rothkreuz handle,
als auch aus den dieser Entscheidung zu Grunde liegenden
gesetzlichen Bestimmungen. Denn nach 12 des zugerschen Ge
setzes über Bestreitung der Staatsauslagen vom 1. Juni 1876
sind die der Patentsteuer gemäß 52 ff. des Gesetzes unter
worfenen Handelsgeschäfte u. s. w. von der allgemeinen Ein
kommens und Erwerbssteuer befreit und es wird nach 53 leg.
cit. die Höhe der Patentsteuer innerhalb der in 56 ibidem
festgesetzten Grenzen nach der Erträglichkeit, Ausdehnung und
nach dem Kapitalumsatz des betreffenden Geschäftes bestimmt.
Es kann demnach nicht zweifelhaft sein, daß die hier in Frage
stehende Patentsteuer auf Fabrikationen, stehende Handlungen
oder in den Handel einschlagende Gewerbe und Unternehmungen
gemäß 55 des zitirten Gesetzes lediglich als eine besondere
Form der direkten Einkommens oder Erwerbsbesteuerung er
scheint.
2. Wie nun das Bundesgericht schon wiederholt, insbesondere
in seiner Entscheidung in Sachen Wanner vom 16. Juli 1881
(Amtliche Sammlung VII, S. 445 ff.) ausgesprochen hat, schließt
das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung allgemein jede
Besteuerung eines Vermögensobjektes durch einen nach bundesrecht
lichen Grundsätzen zur Steuererhebung nicht berechtigten Kanton
aus, ohne daß darauf, ob der zur Steuererhebung bundesrechtlich
befugte Kanton seinerseits von dem betreffenden Steuerobjekte
eine Steuer wirklich erhebe, etwas ankäme; es ist demnach
gleichgültig, ob die Rekurrentin, wie sie behauptet, am Orte
ihrer Hauptniederlassung in Luzern thatsächlich zur Versteuerung
ihres gesammten Geschäftseinkommens herangezogen worden ist
oder nicht. Entscheidend ist einzig, ob sie, nach bundesrechtlichen
Grundsätzen, bezüglich dieses Einkommens ausschließlich der
Steuerhoheit des Kantons Luzern untersteht oder ob auch dem
Kanton Zug mit Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit in Roth
kreuz eine Steuerberechtigung zusteht.
3. Für die Entscheidung dieser Frage ist, nach konstanter bundes
rechtlicher Praxis, maßgebend, ob die Firma Ruepprecht u. Cie.
in Rothkreuz eine Zweigniederlassung besitzt oder nicht. Dies ist
nun unbedenklich zu verneinen; denn es ist in Rothkreuz keines
wegs ein weiterer örtlicher Mittelpunkt für die Geschäftsthätigkeit
der Rekurrentin begründet. Freilich steht sie mit der Bahnverwal
tung in Rothkreuz in regelmäßigem geschäftlichem Verkehr und
läßt dort durch ihre Angestellten regelmäßig Transportverträge
abschließen, Waaren in Empfang nehmen und dergleichen. Allein
ein bloßer, wenn auch regelmäßiger, Geschäftsverkehr mit einer
Ortschaft oder Eisenbahnstation begründet selbstverständlich noch
keine Geschäftsniederlassung an diesem Orte. Dies ist völlig
einleuchtend, wenn der Verkehr, wie dies in der Regel der Fall
ist, brieflich vermittelt wird; es ist aber nicht einzusehen, inwie
fern der Umstand, daß im vorliegenden Falle der Verkehr wegen
der geringen Entfernung zwischen Rothkreuz und dem Sitz der
Rekurrentin ausnahmsweise nicht brieflich sondern mündlich,
durch Boten resp. Angestellte, vermittelt wird, hieran grundsätz
lich etwas sollte ändern können. Etwas mehreres als eine regel
mäßige Geschäftsverbindung der Rekurrentin mit Rothkreuz resp.
der dortigen Bahnverwaltung aber liegt in casu nicht vor.
Denn unbestrittenermaßen besitzt die Rekurrentin kein ständiges
Geschäftslokal in Rothkreuz, hat sie dort keinen Angestellten
ständig beschäftigt und führt sie ihre gesammte Korrespondenz
und ihr gesammtes Rechnungswesen ausschließlich in Luzern und
keineswegs etwa theilweise auch in Rothkreuz. Es mangelt also
an allen thatsächlichen Anhaltspunkten, um eine Geschäftsnieder
lassung der Firma Ruepprecht u. Cie. im Kanton Zug anzu
nehmen. Auf etwaige unrichtige Angaben der Rekurrentin in
Briefköpfen und Cirkularen oder in Geschäftskalendern dagegen,
sowie auf allfällige wahrheitswidrige Erklärungen derselben ge
genüber der luzernischen Steuerbehörde kann gegenüber diesem
unzweifelhaft vorliegenden wirklichen Sachverhalte offenbar nichts
ankommen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
die angefochtene Entscheidung der Regierungsrathes des Kantons
Zug vom 4. August 1883 als verfassungswidrig aufgehoben.